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Hes­si­sches LAG, Be­schluss vom 08.09.2016, 10 Ta 337/16

   
Schlagworte: Arbeitszeugnis
   
Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 10 Ta 337/16
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 08.09.2016
   
Leitsätze: 1. Die Regelung in einem gerichtlichen Vergleich, in der sich der Schuldner zur Erteilung eines Zeugnisses verpflichtet, das einer bestimmten Note, z.B. der Note "gut", entspricht, ist mangels Bestimmtheit einer Vollstreckung nicht fähig.
2. Den Parteien bleibt die Möglichkeit, bestimmte Kernformulierungen, wie z.B. "stets zu unserer vollen Zufriedenheit", in den Vergleichstext mit aufzunehmen, um sicherzustellen, dass das Zeugnis einer bestimmten Notenstufe entspricht.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Gießen, Beschluss vom 21.06.2016, 1 Ca 300/15
nachgehend:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14.02.2017, 9 AZB 49/16
   

LAG Hes­sen, 08.09.2016 - 10 Ta 337/16

Te­nor:

Die so­for­ti­ge Be­schwer­de des Gläubi­gers ge­gen den Be­schluss des Ar­beits­ge­richts Gießen vom 21. Ju­ni 2016 - 1 Ca 300/15 - wird zurück­ge­wie­sen.

Die Kos­ten des Be­schwer­de­ver­fah­rens hat der Gläubi­ger zu tra­gen.

Die Rechts­be­schwer­de wird zu­ge­las­sen.

Gründe

I. Die Par­tei­en strei­ten im Rah­men der Zwangs­voll­stre­ckung um die Ver­pflich­tung zur Er­tei­lung ei­nes Zeug­nis­ses.

Im Rah­men ei­nes Kündi­gungs­schutz­ver­fah­rens schlos­sen die Par­tei­en ei­nen Be­en­di­gungs­ver­gleich. Dar­in war un­ter an­de­rem Fol­gen­des ge­re­gelt:

"...

4. Die Be­klag­te er­teilt dem Kläger ein wohl­wol­len­des qua­li­fi­zier­tes Ar­beits­zeug­nis mit ei­ner sehr gu­ten Führungs- und Leis­tungs­be­ur­tei­lung und ei­ner Be­dau­erns-, Dan­kes- und gu­te Wüns­che­for­mu­lie­rung im Schluss­satz. ..."

Die Be­klag­te er­teil­te dem Gläubi­ger un­ter dem 25. Ja­nu­ar 2016 ein Zeug­nis. Dar­in be­schei­nig­te sie ihm, dass sie mit des­sen Leis­tung je­der­zeit sehr zu­frie­den ge­we­sen sei. Bezüglich der Ein­zel­hei­ten des er­teil­ten Zeug­nis­ses wird ver­wie­sen auf Bl. 68 der Ak­te.

Die voll­streck­ba­re Aus­fer­ti­gung wur­de am 31. März 2016 er­teilt und am 25. April 2016 der Schuld­ne­rin zu­ge­stellt. Mit Schrift­satz vom 8. Mai 2016 be­an­trag­te der Gläubi­ger die Fest­set­zung ei­nes Zwangs­gel­des zur Durch­set­zung der in dem Ver­gleich un­ter 4. ge­re­gel­ten Ver­pflich­tung zur Er­tei­lung ei­nes Zeug­nis­ses.

Der Gläubi­ger hat die Auf­fas­sung ver­tre­ten, ei­ne sehr gu­te Führung- und Leis­tungs­be­ur­tei­lung wer­de re­gelmäßig durch die For­mu­lie­rung "sei­ne Auf­ga­ben er­le­dig­te Herr ... stets zu un­se­rer volls­ten Zu­frie­den­heit". aus­ge­drückt. Die Schuld­ne­rin ha­be ihm le­dig­lich ei­ne aus­rei­chen­de bis be­frie­di­gen­de Be­wer­tung be­schei­nigt. Auch die Führungs­be­ur­tei­lung "sein Ver­hal­ten (...) war im­mer ein­wand­frei" wei­se ei­ne al­len­falls be­frie­di­gen­de Führungs­be­ur­tei­lung aus.

Die Schuld­ne­rin hat die Auf­fas­sung ver­tre­ten, dass mit dem er­stell­ten Zeug­nis der An­spruch auf Er­tei­lung ei­nes Zeug­nis­ses der Gläubi­ge­rin be­reits erfüllt wor­den sei. Der Ar­beit­ge­ber sei frei dar­in, wie er ei­ne sehr gu­te Führungs- und Leis­tungs­be­ur­tei­lung zum Aus­druck brin­ge.

Das Ar­beits­ge­richt hat mit Be­schluss vom 21. Ju­ni 2016 den An­trag auf Fest­set­zung ei­nes Zwangs­gelds zurück­ge­wie­sen. Zur Be­gründung hat es im We­sent­li­chen aus­geführt, dass die in Ziff. 4 des ge­richt­li­chen Ver­gleichs ge­re­gel­te Ver­pflich­tung zur Er­tei­lung ei­nes Zeug­nis­ses nicht hin­rei­chend be­stimmt sei. Die­ser Be­schluss ist dem Gläubi­ger am 29. Ju­ni 2016 zu­ge­stellt wor­den. Am 12. Ju­li 2016 hat er hier­ge­gen so­for­ti­ge Be­schwer­de ein­ge­legt.

Er ver­tritt die Auf­fas­sung, dass es ei­ner Ver­gleichs­re­ge­lung auf Er­tei­lung ei­nes Zeug­nis­ses nur dann an der Be­stimmt­heit feh­le, wenn der Ver­gleich hin­sicht­lich des Zeug­nis­in­hal­tes auf an­de­re Ur­kun­den (Kla­ge­schrift, frühe­res Zwi­schen­zeug­nis) ver­wei­se. Dass dem Ar­beit­ge­ber ge­ge­be­nen­falls ein Spiel­raum bei den ein­zel­nen For­mu­lie­run­gen zu­kom­me, ma­che die Re­ge­lung nicht zu un­be­stimmt. Auch beim Wei­ter­beschäfti­gungs­an­trag wer­de die Art der Beschäfti­gung re­gelmäßig nur rah­menmäßig an­ge­ge­ben, im Übri­gen wer­de die Tätig­keit vom Di­rek­ti­ons­recht des Ar­beit­ge­bers kon­kre­ti­siert.

Das Ar­beits­ge­richt hat der so­for­ti­gen Be­schwer­de nicht ab­ge­hol­fen und die Sa­che dem Be­schwer­de­ge­richt vor­ge­legt.

II. Die so­for­ti­ge Be­schwer­de ist zwar zulässig, hat in der Sa­che aber kei­nen Er­folg. Sie ist statt­haft und in­ner­halb der Zwei­wo­chen­frist recht­zei­tig ein­ge­legt wor­den, §§ 62 Abs. 2 ArbGG , 793 , 567 ZPO .

Die so­for­ti­ge Be­schwer­de ist un­be­gründet. Das Ar­beits­ge­richt hat mit Recht die Fest­set­zung ei­nes Zwangs­gelds nach § 888 ZPO ver­wei­gert.

1. Die Re­ge­lung in Ziff. 4 des ge­richt­li­chen Ver­gleichs vom 8. Ja­nu­ar 2016, in der sich die Schuld­ne­rin ver­pflich­te­te, ei­ne sehr gu­te Führungs- und Leis­tungs­be­ur­tei­lung im Zeug­nis zu er­tei­len, ist zu un­be­stimmt und da­her ei­ner Voll­stre­ckung nicht zugäng­lich.

a) Der Maßstab für die Be­stimmt­heit ei­ner voll­stre­ckungsfähi­gen Leis­tung deckt sich mit den An­for­de­run­gen nach § 253 Abs. 2 ZPO für ei­nen be­stimm­ten An­trag in der Kla­ge­schrift - (vgl. BAG 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - Rn. 16, NZA 2009, 917 [BAG 15.04.2009 - 3 AZB 93/08] ). Der be­stimm­te An­trag dient zum ei­nen zur Ab­gren­zung des Streit­ge­gen­stands, zum an­de­ren schafft er ei­ne Vor­aus­set­zung für die et­wa er­for­der­lich wer­den­de Zwangs­voll­stre­ckung. Ge­mes­sen an die­sen Zie­len ist ein Kla­ge­an­trag grundsätz­lich hin­rei­chend be­stimmt, wenn er den er­ho­be­nen An­spruch kon­kret be­zeich­net, da­durch den Rah­men der ge­richt­li­chen Ent­schei­dungs­be­fug­nis ab­steckt ( § 308 ZPO ), In­halt und Um­fang der ma­te­ri­el­len Rechts­kraft der be­gehr­ten Ent­schei­dung er­ken­nen lässt ( § 322 ZPO ), das Ri­si­ko des Un­ter­lie­gens des Klägers nicht durch ver­meid­ba­re Un­ge­nau­ig­kei­ten auf den Be­klag­ten abwälzt und schließlich ei­ne Zwangs­voll­stre­ckung aus dem Ur­teil oh­ne ei­ne Fort­set­zung des Streits im Voll­stre­ckungs­ver­fah­ren er­war­ten las­sen. Un­klar­hei­ten über den In­halt der Ver­pflich­tung dürfen des­halb nicht aus dem Er­kennt­nis­ver­fah­ren ins Voll­stre­ckungs­ver­fah­ren ver­la­gert wer­den (vgl. Hess. LAG 21. Ja­nu­ar 2014 - 12 Ta 191/13 - Rn. 9, Ju­ris). Des­sen Auf­ga­be ist es zu klären, ob der Schuld­ner ei­ner fest­ge­leg­ten Ver­pflich­tung nach­ge­kom­men ist, nicht aber wor­in die Ver­pflich­tung be­steht - (vgl. BAG 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - Rn. 16, NZA 2009, 917 [BAG 15.04.2009 - 3 AZB 93/08] ).

Zu­dem ist das Rechts­staats­prin­zip zu be­ach­ten. Der Schuld­ner muss wis­sen, in wel­chen Fällen er mit ei­nem Zwangs­mit­tel zu rech­nen hat. An­de­rer­seits er­for­dert es aber ge­ra­de auch das Rechts­staats­prin­zip und das dar­aus fol­gen­de Ge­bot ef­fek­ti­ven Rechts­schut­zes, dass ma­te­ri­ell-recht­li­che Ansprüche ef­fek­tiv, auch in der Zwangs­voll­stre­ckung, durch­ge­setzt wer­den können. Das kann es recht­fer­ti­gen, auch das Voll­stre­ckungs­ge­richt nicht der Not­wen­dig­keit zu ent­he­ben, ei­ne mögli­cher­wei­se schwie­ri­ge Klärung der Fra­ge her­bei­zuführen, ob ge­gen die aus ei­nem Ti­tel fol­gen­de Ver­pflich­tung ver­s­toßen wur­de - (vgl. BAG 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - Rn. 17, NZA 2009, 917 [BAG 15.04.2009 - 3 AZB 93/08] ).

b) Nach die­sen Grundsätzen ist fest­zu­stel­len, dass die Ver­pflich­tung in Ziff. 4 in Be­zug auf die For­mu­lie­rung "sehr gu­te Führungs- und Leis­tungs­be­ur­tei­lung" zu un­be­stimmt ist.

Wird in ei­nem Ti­tel nicht le­dig­lich die Er­tei­lung ei­nes Zeug­nis­ses ge­re­gelt, son­dern nähe­re Vor­ga­ben ge­macht, wie die­ses in­halt­lich zu er­tei­len ist, sind meh­re­re Kon­stel­la­tio­nen aus­ein­an­der zu hal­ten.

aa) Die häufig vor­kom­men­de Um­schrei­bung, dass das Zeug­nis "wohl­wol­lend" sein müsse, ist für sich ge­nom­men nicht voll­streck­bar (vgl. LAG Düssel­dorf 4. März 2014-13 Ta 645/13 - Rn. 21, Ju­ris; LAG Köln 3. Sep­tem­ber 2013 -11 Ta 202/13 - Rn. 2, Ju­ris; LAG Hamm 4. Au­gust 2010 - 1 Ta 310/10 - Ju­ris; Er­man/Bel­ling 14. Aufl. § 630 Rn. 24). Da­durch wird aber nicht die ge­sam­te For­mu­lie­rung hinfällig, der Ar­beit­ge­ber hat dann viel­mehr ein (nor­ma­les) qua­li­fi­zier­tes Zeug­nis zu er­tei­len, wel­ches nach all­ge­mei­nen Grundsätzen auch dem Wohl­wol­lens­ge­bot un­ter­liegt. Ein­zel­hei­ten sind dann in ei­nem neu­en Er­kennt­nis­ver­fah­ren zu klären.

bb) Zulässig ist es auch, be­stimm­te (Kern-)For­mu­lie­run­gen, wie "stets zur vol­len Zu­frie­den­heit" bzw. "stets ein­wand­frei", in den Ti­tel auf­zu­neh­men. Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat ursprüng­lich - in ei­ner nun schon älte­ren Ent­schei­dung - an­ge­nom­men, dass ei­ne sol­che For­mu­lie­rung nicht nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hin­rei­chend be­stimmt sei und der Streit über den In­halt des Zeug­nis­ses vom Er­kennt­nis- in das Voll­stre­ckungs­ver­fah­ren ver­la­gert wer­de (vgl. BAG 14. März 2000 - 9 AZR 246/99 - zu II 2 der Gründe, Beck­RS 2000, 30100699). Dem kann nicht ge­folgt wer­den. Die For­mu­lie­rung, dass das Ver­hal­ten des Ar­beit­neh­mers "stets zur vol­len Zu­frie­den­heit" ge­we­sen sei, ist hin­rei­chend be­stimmt. Es kann in dem Ver­fah­ren nach § 888 ZPO durch das für die Fest­set­zung des Zwangs­gelds zuständi­ge Pro­zess­ge­richt oh­ne wei­te­res über­prüft wer­den, ob die­se For­mu­lie­rung in dem Zeug­nis ent­hal­ten ist. Ist sie dies nicht, tritt noch kei­ne Erfüllung ein. Dies liegt auch auf der Li­nie der neu­en Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts. In ei­nem Zeug­nis­be­rich­ti­gungs­rechts­streit hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt fol­gen­den An­trag i.E. als zulässig an­ge­se­hen: "Die Kläge­rin hat zu­letzt be­an­tragt, die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, der Kläge­rin ein Zeug­nis mit dem Satz zu er­tei­len: 'Ihr Ver­hal­ten ge­genüber Mit­ar­bei­tern und Vor­ge­setz­ten war stets ein­wand­frei'." - (vgl. BAG 21. Ju­ni 2005 - 9 AZR 352/04 - Rn. 6, NZA 2006, 104 [BAG 21.06.2005 - 9 AZR 352/04] ; i.E. eben­so LAG Düssel­dorf 11. Ju­ni 2003 - 12 Sa 354/03 - Ju­ris). Be­reits zu­vor hat­te das Bun­des­ar­beits­ge­richt fol­gen­de An­trag­stel­lung als zulässig an­ge­se­hen: "Der Kläger hat be­an­tragt, die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, dem Kläger auf dem Geschäfts­brief­kopf und un­ter dem Da­tum des 29. Ju­ni 2001 ein End­zeug­nis ent­spre­chend den For­mu­lie­run­gen und dem In­halt des be­reits er­teil­ten End­zeug­nis­ses er­neut zu er­tei­len, wo­bei die Ge­samt­be­wer­tung der Leis­tung al­ler­dings 'stets zu un­se­rer vol­len Zu­frie­den­heit' lau­tet" (vgl. BAG 14. Ok­to­ber 2003 - 9 AZR 12/03 - Rn. 14, NZA 2004, 843). Da­her ist es mit dem Be­stimmt­heits­ge­bot als ver­ein­bar an­zu­se­hen, wenn be­stimm­te Kern­aus­sa­gen des Zeug­nis­ses aus­for­mu­liert in den Te­nor des Ur­teils oder den Ver­gleich auf­ge­nom­men wer­den.

cc) An­ders ist hin­ge­gen zu ent­schei­den sein, falls im Ur­teil bzw. Ver­gleich - wie dies im vor­lie­gend der Fall ist - nicht be­stimm­te (Kern-)For­mu­lie­run­gen ent­hal­ten sind, son­dern nur ei­ne Ge­samt­no­te fest­ge­legt wird.

(1) Die Re­ge­lung der Ver­pflich­tung zur Er­tei­lung ei­nes Zeug­nis­ses der No­te "gut" oder "sehr gut" ent­spre­chend in ei­nem ge­richt­li­chen Ver­gleich kommt in der ar­beits­ge­richt­li­chen Pra­xis (sehr) ver­brei­tet vor. Gleich­wohl wer­den sie nach wohl über­wie­gen­der Mei­nung für zu un­be­stimmt ge­hal­ten (vgl. LAG Hes­sen 19. Fe­bru­ar 2004 -16 Ta 515/03 - Ju­ris; LAG Nürn­berg 3. Mai 2016-2 Ta 50/16 -Rn. 9, Ju­ris; LAG Köln 4. Ju­li 2013 - 4 Ta 155/13 - NZA-RR 2013, 490; ErfK/Müller-Glöge 16. Aufl. § 109 Ge­wO Rn. 76a; Ha­ma­cher An­trags­le­xi­kon Ar­beits­recht "Zeug­nis" S. 211; von Mu­el­lern ArbR Ak­tu­ell 2016, 264, 265; nach LAG Rhein­land-Pfalz soll es sich bei dem Hin­weis auf die No­te "gut" nur um ei­ne Ver­pflich­tung zur Er­tei­lung ei­ner be­stimm­ten Ab­schluss­for­mu­lie­rung han­deln, LAG Rhein­land-Pfalz 15. Fe­bru­ar 2013-6 Sa 468/12 - Rn. 63, Ju­ris; a.A. wohl LAG München 06. Au­gust 2009 - 2 Sa 124/09 - Ju­ris; dort hat das Ge­richt ei­nen Ver­gleich im schrift­li­chen Ver­fah­ren pro­to­kol­liert mit der Klau­sel, das Zeug­nis sol­le der "No­ten­stu­fe 1 - 2" ent­spre­chen).

(2) Der über­wie­gen­den Mei­nung ist zu fol­gen. Ob ein Zeug­nis der No­ten­stu­fe "gut" oder "sehr gut" ent­spricht, kann zwar durch­aus im Voll­stre­ckungs­ver­fah­ren geklärt wer­den. Das Bun­des­ar­beits­ge­richt geht et­wa auch im Zeug­nis­be­rich­ti­gungs­streit da­von aus, dass der Ar­beit­neh­mer die Dar­le­gungs- und Be­weis­last trägt, so­weit er ei­ne bes­se­re Be­ur­tei­lung als der­je­ni­gen der No­ten­stu­fe "drei" be­gehrt - (vgl. BAG 18. No­vem­ber 2014 - 9 AZR 584/13 - Rn. 8, NJW 2015, 1128 [BAG 18.11.2014 - 9 AZR 584/13] ). D.h. mit an­de­ren Wor­ten, dass durch ei­ne sach­kun­di­ge Per­son durch­aus be­ur­teilt wer­den kann, wel­cher Stu­fe der No­ten­ska­la das Zeug­nis zu­zu­ord­nen ist. Der Um­stand, dass ei­ne be­stimm­te No­ten­stu­fe ggf. mit ver­schie­de­nen For­mu­lie­run­gen aus­ge­drückt wer­den kann, steht nicht ent­ge­gen. Für die No­te "be­frie­di­gend" wird häufig an­ge­nom­men, das Zeug­nis könne dann die For­mu­lie­rung "zur un­se­rer vol­len Zu­frie­den­heit" oder "stets zu un­se­rer Zu­frie­den­heit" ent­hal­ten - (vgl. BAG 18. No­vem­ber 2014 - 9 AZR 584/13 - Rn. 11, NJW 2015, 1128 [BAG 18.11.2014 - 9 AZR 584/13] ; Poe­che in Kütt­ner Per­so­nal­buch 23. Aufl. Stich­wort Zeug­nis Rn. 3). Ak­zep­tiert man im Grund­satz, dass es im Zeug­nis­recht ei­ne an das No­ten­sys­tem an­ge­lehn­te Ab­stu­fung gibt, kann das Pro­zess­ge­richt im Rah­men ei­nes Ver­fah­rens nach § 888 ZPO theo­re­tisch auch über­prüfen, wel­cher No­ten­stu­fe das Zeug­nis ent­spricht.

(3) Al­ler­dings bleibt der Ein­wand, dass in­halt­li­che Fra­gen möglichst nicht von dem Er­kennt­nis- in das Zwangs­voll­stre­ckungs­ver­fah­ren ver­la­gert wer­den sol­len. Zwar mag es sein, dass ge­ra­de im Fal­le ei­nes Ver­gleichs­schlus­ses im Kündi­gungs­schutz­ver­fah­ren die Par­tei­en ih­ren Fo­kus mehr auf die For­mu­lie­rung der Be­en­di­gungs­kon­di­tio­nen le­gen wer­den und nicht auf die For­mu­lie­rung des Zeug­nis­an­spruchs. Das Zeug­nis muss von den Par­tei­en in der Ver­gleichs­si­tua­ti­on aber auch nicht vollständig for­mu­liert wer­den. Die Par­tei­en ha­ben es in der Hand, die we­sent­li­chen Punk­te, z.B. die gewünsch­te Ver­hal­tens- oder Führungs­be­ur­tei­lung ("stets zu un­se­rer vol­len Zu­frie­den­heit", "stets ein­wand­frei" usw.) und/oder die Ab­schluss­for­mu­lie­rung be­reits aus­zu­for­mu­lie­ren. Ver­wei­sen die Par­tei­en hin­ge­gen nur auf ein Zeug­nis ei­ner be­stimm­ten No­ten­stu­fe, wer­den Un­klar­hei­ten und Fol­ge­pro­ble­me be­wusst in das Zwangs­voll­stre­ckungs­ver­fah­ren ver­la­gert. Das Pro­zess­ge­richt muss ggf. das ge­sam­te Zeug­nis - auch in Be­zug auf Strin­genz in der Be­wer­tung, übli­che Her­vor­he­bun­gen, "stim­mi­ge" Ab­schluss­for­mu­lie­rung etc.- ma­te­ri­ell-recht­lich voll über­prüfen, ob es z.B. der No­ten­stu­fe "gut" ent­spricht. In­halt­li­che Fra­gen sind im Voll­stre­ckungs­ver­fah­ren in­des grundsätz­lich nicht zu klären.

Ein Wi­der­spruch zu der übri­gen Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts ist nicht er­sicht­lich. Der Drit­te Se­nat hat ent­schie­den, dass es aus­rei­chend be­stimmt sei, wenn der Ar­beit­ge­ber sich ver­pflich­tet, ein Zeug­nis ent­spre­chend ei­nem vom Kläger noch vor­zu­le­gen­den Ent­wurf zu er­tei­len - (vgl. BAG 9. Sep­tem­ber 2011-3 AZB 35/11 - Rn. 13 ff., NZA 2012, 1244 [BAG 09.09.2011 - 3 AZB 35/11] ). Dies wur­de im We­sent­li­chen da­mit be­gründet, dass sich die Par­tei­en da­hin­ge­hend ge­ei­nigt hätten, dass die For­mu­lie­rungs­ho­heit auf den Ar­beit­neh­mer über­ge­gan­gen sei. So liegt der Fall hier in­des nicht.

2. Der Gläubi­ger kann auch nicht im We­ge der Zwangs­voll­stre­ckung ver­lan­gen, dass die Schuld­ne­rin das Zeug­nis auf den 31. Ja­nu­ar 2016 da­tiert.

a) Aus dem Ti­tel selbst er­gibt sich dies nicht. Die Par­tei­en ha­ben sich in Ziff. 4 des Ver­gleichs nicht auf ein be­stimm­tes Aus­stel­lungs­da­tum ge­ei­nigt.

b) Im Übri­gen kommt es dar­auf an, ob das er­teil­te Zeug­nis als Erfüllung an­ge­se­hen wer­den kann. Ob­wohl es sich um ei­nen ma­te­ri­ell-recht­li­chen Ein­wand han­delt, kann sich der Schuld­ner auch im Rah­men des Zwangs­voll­stre­ckungs­ver­fah­rens un­ein­ge­schränkt auf die Erfüllung ( § 362 Abs. 1 BGB ) der ti­tu­lier­ten Ver­pflich­tung be­ru­fen. Das gilt bis zum Zeit­punkt der Ent­schei­dung über die so­for­ti­ge Be­schwer­de (vgl. BGH 5. No­vem­ber 2004 - IXa ZB 32/04 - Ju­ris; Hess. LAG 1. Ok­to­ber 2012 - 12 Ta 173/12 - Rn. 19, Ju­ris; Zöller/Stöber ZPO 31. Aufl. § 888 Rn. 11).

aa) Al­ler­dings ist es mit dem We­sen der Zwangs­voll­stre­ckung nicht zu ver­ein­ba­ren, wenn je­der Man­gel des Zeug­nis­ses über­prüft und kor­ri­giert wer­den könn­te. Dies würde dar­auf hin­aus­lau­fen, dass ein Zeug­nis­be­rich­ti­gungs­an­spruch durch die Fest­set­zung von Zwangs­mit­teln durch­ge­setzt wer­den könn­te. Mit dem Grund­satz der Tren­nung von Er­kennt­nis- und Voll­stre­ckungs­ver­fah­ren wäre dies nicht zu ver­ein­ba­ren. Im We­ge der Zwangs­voll­stre­ckung kann da­her nur über­prüft wer­den, ob das Zeug­nis for­mal ord­nungs­gemäß er­teilt wor­den (vgl. Hess. LAG 21. Ok­to­ber 2014 - 12 Ta 375/14 - Rn. 11, Ju­ris; HWK/Gänt­gen 6. Aufl. § 109 Ge­wO Rn. 55; Ko­rinth Ar­bRB 2004, 321, 342) und nicht er­kenn­bar un­vollständig ist (ähn­lich Sch­leßmann Das Ar­beits­zeug­nis 19. Aufl. S. 163; of­fen­bar wei­ter­ge­hen­der ErfK/Müller-Glöge 16. Aufl. § 109 Ge­wO Rn.76, der prüfen will, ob das Zeug­nis "of­fen­sicht­lich ord­nungs­gemäß" sei). Über­prüft wer­den kann da­mit z.B., ob das Zeug­nis auf Geschäfts­pa­pier aus­ge­stellt wur­de, Recht­schreib­feh­ler enthält und durch ei­ne Un­ter­schrift ge­deckt ist. Er­kenn­bar un­vollständig ist das Zeug­nis z.B., falls es kei­ne Leis­tungs- oder Führungs­be­ur­tei­lung oder Auf­ga­ben­be­schrei­bung enthält. Sons­ti­ge in­halt­li­che Fra­gen sind hin­ge­gen grundsätz­lich in ei­nem neu­en Er­kennt­nis­ver­fah­ren zu klären. Dies gilt aus­nahms­wei­se nur dann nicht, falls die maßgeb­li­chen Umstände un­strei­tig sind (vgl. Hess. LAG 21. Ok­to­ber 2014 -12 Ta 375/14 - Rn. 11, Ju­ris).

bb) Der Ein­wand, dass das Aus­stel­lungs­da­tum "un­rich­tig" sei, wird teil­wei­se den for­ma­len An­for­de­run­gen des Zeug­nis­ses zu­ge­rech­net mit der Fol­ge, dass dem auch im Rah­men der Zwangs­voll­stre­ckung nach­zu­ge­hen wäre (vgl. Hess. LAG 23. Sep­tem­ber 2008 - 12 Ta 250/08 - Rn. 7, Ju­ris). Nach an­de­rer Auf­fas­sung han­delt es sich da­bei um ei­nen in­halt­li­chen Man­gel (so HWK/Gänt­gen 6. Aufl. § 109 Ge­wO Rn. 54). Die Kam­mer schließt sich für den hier vor­lie­gen­den Fall ei­ner "Vor­da­tie­rung" des Aus­stel­lungs­da­tums, al­so ei­ner Aus­stel­lung vor dem Be­en­di­gungs­zeit­punkt, der letzt­ge­nann­ten Auf­fas­sung an.

Im Zeug­nis­recht ist es an­er­kannt, dass das Zeug­nis grundsätz­lich das Da­tum des Aus­stel­lungs­tags tra­gen muss (vgl. LAG Hamm 4. Au­gust 2010 - 1 Ta 310/10 - Ju­ris) und dass der Ar­beit­neh­mer An­spruch auf ei­ne Rück­da­tie­rung hat, wenn er in ei­nem Zeug­nis­be­rich­ti­gungs­rechts­streit ob­siegt, weil es sich an­sons­ten dem Le­ser er­sch­ließen könn­te, dass ein Streit über das Zeug­nis be­stand - (vgl. BAG 9. Sep­tem­ber 1992-2 AZR 509/91 - zu III der Gründe, NJW 1993, 2196 [BAG 09.09.1992 - 2 AZR 509/91] ; ErfK/Müller-Glöge 16. Aufl. § 109 Ge­wO Rn. 12 m.w.N.). Nicht all­ge­mein an­er­kannt es aber, dass mit dem Da­tum ein Hin­weis auf ei­nen Streit oder ggf. in Wirk­lich­keit vor­zei­ti­ges Aus­schei­den ver­bun­den ist, wenn das Aus­stel­lungs­da­tum we­ni­ge Ta­ge vor dem Be­en­di­gungs­da­tum des Ar­beits­verhält­nis­ses liegt. Ein sol­ches nach § 109 Abs. 2 Satz 2 Ge­wO ver­bo­te­nes Ge­heim­zei­chen kann dar­in nicht ge­se­hen wer­den (a.A. aber Hess. LAG 23. Sep­tem­ber 2008 -12 Ta 250/08 - Rn. 7, Ju­ris, das an­nahm, dar­in lie­ge ein Hin­weis, dass das Ar­beits­verhält­nis in Wirk­lich­keit früher ge­en­det ha­be). Nimmt der Ar­beit­neh­mer bei Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses noch Ur­laub, so liegt es nicht fern, dass das Zeug­nis we­ni­ge Ta­ge vor der Be­en­di­gung vom Ar­beit­ge­ber er­stellt und aus­gehändigt wird. Ar­bei­tet der Ar­beit­neh­mer zu­letzt im Be­trieb nicht mehr, z.B. weil er frei­ge­stellt wor­den ist, spricht auch nichts da­ge­gen, dass der Ar­beit­ge­ber das Zeug­nis be­reits er­teilt, ob­wohl die recht­li­che Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses noch nicht ein­ge­tre­ten ist, weil sich an der Be­ur­tei­lung nichts mehr ändern kann. Ein An­spruch auf Da­tie­rung auf ei­nen späte­ren Zeit­punkt würde in so ei­ner Si­tua­ti­on mit dem Grund­satz der Zeug­nis­wahr­heit kol­li­die­ren (wie hier auch ErfK/Müller-Glöge 16. Aufl. § 109 Ge­wO Rn. 12).

Macht der Gläubi­ger m.a.W. gel­tend, das Zeug­nis ent­hal­te in Be­zug auf das Da­tum ein ver­bo­te­nes Ge­heim­zei­chen und ist dies in­des nicht all­ge­mein an­er­kannt, so han­delt es sich um ei­ne in­halt­li­che Fra­ge, die in ei­nem (neu­en) Zeug­nis­be­rich­ti­gungs­pro­zess gel­tend zu ma­chen ist.

Die Ent­schei­dung über die Kos­ten be­ruht auf § 97 Abs. 1 ZPO .

Die Rechts­be­schwer­de ist nach den §§ 78 Satz 2 , 72 Abs. 2 ArbGG zu­zu­las­sen.

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