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Hes­si­sches LAG, Be­schluss vom 17.11.2016, 8 Ta 456/16

   
Schlagworte: Zeugnis, Kündigungsschutzklage
   
Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 8 Ta 456/16
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 17.11.2016
   
Leitsätze: Ein Vergleich ist mangels Bestimmtheit nicht vollstreckbar, soweit in ihm die Verpflichtung zur Erteilung eines Zeugnisses der Notenstufe "gut" vereinbart worden ist. In diesem Fall kann der Gläubiger aber - soweit ebenfalls Gegenstand des Vergleichs - in der Zwangsvollstreckung die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses unter dem vereinbarten Ausstellungsdatum verlangen.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Kassel, Urteil vom 28.06.2016, 6 Ca 70/14
   

Lan­des­ar­beits­ge­richt Hes­sen
Be­schl. v. 17.11.2016, Az.: 8 Ta 456/16

Te­nor:

Auf die so­for­ti­ge Be­schwer­de des Schuld­ners wird der Be­schluss des Ar­beits­ge­richts Kas­sel vom 28. Ju­ni 2016 - 6 Ca 70/14 - un­ter Zurück­wei­sung der so­for­ti­gen Be­schwer­de im Übri­gen teil­wei­se auf­ge­ho­ben und zur Klar­stel­lung wie folgt neu ge­fasst:

Ge­gen den Schuld­ner wird zur Er­zwin­gung der Ver­pflich­tung aus Ziff. 6 des ge­richt­li­chen Ver­gleichs vom 24. April 2014 - 6 Ca 70/14 -, nämlich dem Gläubi­ger ein qua­li­fi­zier­tes Zeug­nis mit dem Aus­stel­lungs­da­tum 30. April 2014 zu er­tei­len, ein Zwangs­geld in Höhe von € 625,00 verhängt.

Für den Fall, dass die­ses nicht bei­ge­trie­ben wer­den kann, wird für je € 125,00 ein Tag Zwangs­haft fest­ge­setzt.

Die Voll­stre­ckung entfällt, so­bald der Schuld­ner die Ver­pflich­tung erfüllt hat.

Im Übri­gen wird der Zwangs­geld­an­trag vom 18. März 2016 zurück­ge­wie­sen.

Die Kos­ten des Ver­fah­rens wer­den dem Schuld­ner und dem Gläubi­ger zu je­weils 1/2 auf­er­legt.

Die Rechts­be­schwer­de wird zu­ge­las­sen.

Gründe

I.

Die Par­tei­en strei­ten nach dem Ab­schluss ei­nes Ver­gleichs über den In­halt ei­nes Zeug­nis­ses.

Der Schuld­ner (im Fol­gen­den: Be­klag­ter) und der Gläubi­ger (im Fol­gen­den: Kläger) ha­ben im Güte­ter­min vom 24. April 2014 in dem Rechts­streit 6 Ca 70/14 aus­zugs­wei­se den fol­gen­den ge­richt­li­chen Ver­gleich ge­schlos­sen:

"...

6. Der Be­klag­te er­teilt dem Kläger ein wohl­wol­len­des, qua­li­fi­zier­tes Zeug­nis mit der No­ten­stu­fe "gut" und mit dem Aus­stel­lungs­da­tum 30. April 2014.

..."

Mit am 18. März 2016 bei der Rechts­an­trag­stel­le des Ar­beits­ge­richts ge­stell­tem An­trag hat der Kläger die Fest­set­zung von Zwangs­mit­teln ge­gen den Be­klag­ten be­an­tragt und dies da­mit be­gründet, dass er sei­ner Ver­pflich­tung aus Ziff. 6 des ge­richt­li­chen Ver­gleichs nicht nach­ge­kom­men sei.

Das Ar­beits­ge­richt Kas­sel hat den An­trag mit Be­schluss vom 19. April 2016 (Bl. 65 d. A.) zurück­ge­wie­sen, weil nicht nach­ge­wie­sen sei, dass dem Be­klag­ten ei­ne voll­streck­ba­re Aus­fer­ti­gung des Ver­gleichs zu­ge­stellt wor­den sei.

Ge­gen die­sen ihm am 27. April 2016 zu­ge­stell­ten Be­schluss hat der Kläger am 2. Mai 2016 bei der Rechts­an­trags­stel­le des Ar­beits­ge­richts Kas­sel so­for­ti­ge Be­schwer­de ein­ge­legt und Un­ter­la­gen ein­ge­reicht (In­halt Bl. 69 d. A.), aus de­nen sich die Zu­stel­lung der voll­streck­ba­ren Aus­fer­ti­gung des Ver­gleichs er­gibt.

Mit am 28. Ju­ni 2016 verkünde­tem Be­schluss (Bl. 74 d. A.) hat das Ar­beits­ge­richt Kas­sel ge­gen den Be­klag­ten we­gen der Nich­terfüllung sei­ner Ver­pflich­tung aus Ziff. 6 des Ver­gleichs ein Zwangs­geld in Höhe von € 625,00, er­satz­wei­se ei­nen Tag Zwangs­haft für je € 125,00 fest­ge­setzt.

Ge­gen die­sen sei­nem Pro­zess­be­vollmäch­tig­tem am 7. Ju­li 2016 zu­ge­stell­ten Be­schluss hat der Be­klag­te mit am 12. Ju­li 2016 bei dem Ar­beits­ge­richt Kas­sel ein­ge­gan­ge­nem Schrift­satz so­for­ti­ge Be­schwer­de ein­ge­legt und die­se da­mit be­gründet, dass dem Kläger mit Schrei­ben vom 1. April 2016 ein Ar­beits­zeug­nis aus­ge­stellt und um 8:00 Uhr in sei­nen Brief­kas­ten ein­ge­wor­fen wor­den sei.

Das zu den Ge­richts­ak­ten ge­reich­te Ar­beits­zeug­nis (Bl. 79 f. d. A.) weist als Aus­stel­lungs­da­tum den 1. April 2016 aus. Wei­ter heißt es in dem Zeug­nis:

"...

Herr A er­le­digt die ihm über­tra­ge­nen Auf­ga­ben stets zu mei­ner Zu­frie­den­heit. Auch in kom­pli­zier­te Pro­blem­stel­lun­gen kann er sich stets selbständig ein­ar­bei­ten.

Sein Ver­hal­ten zu Vor­ge­setz­ten und Mit­ar­bei­tern ist stets vor­bild­lich.

..."

Das Ar­beits­ge­richt hat der so­for­ti­gen Be­schwer­de mit Be­schluss vom 6. Sep­tem­ber 2016 nicht ab­ge­hol­fen und dies da­mit be­gründet, dass die Leis­tungs­be­ur­tei­lung nicht der No­ten­stu­fe "gut", son­dern der No­ten­stu­fe "be­frie­di­gend" ent­spre­che.

We­gen des wei­te­ren Sach- und Streit­stan­des wird auf den In­halt der Pro­zess­ak­te ver­wie­sen.

II.

Die gemäß §§ 793 , 567 Abs. 1 ZPO iVm. § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG statt­haf­te so­for­ti­ge Be­schwer­de des Be­klag­ten ist gemäß § 569 Abs. 1 und 2 ZPO , § 78 Satz 1 ArbGG form- und frist­ge­recht ein­ge­legt wor­den und da­her zulässig. Sie hat in der Sa­che nur zum Teil Er­folg. Der Be­klag­te ist sei­ner Ver­pflich­tung aus Ziff. 6 des Ver­gleichs, ein qua­li­fi­zier­tes Zeug­nis un­ter dem Aus­stel­lungs­da­tum 30. April 2014 zu er­tei­len noch nicht nach­ge­kom­men. Al­ler­dings ist Ziff. 6 des Ver­gleichs man­gels Be­stimmt­heit nicht voll­streck­bar, so­weit dort die Er­tei­lung ei­nes Zeug­nis­ses der No­ten­stu­fe "gut" ver­ein­bart wor­den ist. Im Ein­zel­nen:

1. Die all­ge­mei­nen Vor­aus­set­zun­gen für die Ein­lei­tung ei­nes Zwangs­voll­stre­ckungs­ver­fah­rens iSv. § 750 Abs. 1 ZPO (Ti­tel, Klau­sel, Zu­stel­lung) sind ge­ge­ben.

2. Der Be­klag­te hat sei­ne Ver­pflich­tung aus Ziff. 6 des Ver­gleichs vom 24. April 2014 durch das un­ter dem Da­tum "1. April 2016" er­teil­te Zeug­nis nicht erfüllt. Al­ler­dings kann der Kläger in der Zwangs­voll­stre­ckung nur die Er­tei­lung ei­nes qua­li­fi­zier­ten Zeug­nis­ses durch­set­zen, das un­ter dem Da­tum "30. April 2014" aus­ge­stellt wird. Ei­ne be­stimm­te Leis­tungs- und Führungs­be­ur­tei­lung kann er nicht ver­lan­gen, weil die For­mu­lie­rung No­ten­stu­fe "gut" zu un­be­stimmt ist.

a) Der Be­klag­te hat sich im Zwangs­voll­stre­ckungs­ver­fah­ren auf den Erfüllungs­ein­wand gemäß § 362 Abs. 1 BGB be­ru­fen und hierfür auch un­ter Dar­le­gung des be­haup­te­ten Sach­ver­halts Be­weis an­ge­bo­ten. Die­ser Ein­wand ist zwar er­heb­lich. Denn der Schuld­ner ist nicht nur im Ver­fah­ren der Voll­stre­ckungs­ge­gen­kla­ge, son­dern auch im Zwangs­voll­stre­ckungs­ver­fah­ren mit dem Ein­wand zu hören, der voll­streck­ba­re An­spruch sei erfüllt - (BGH 5. No­vem­ber 2004 - Ixa ZB 32/04 - NJW 2005, 367 ff. [BGH 05.11.2004 - IXa ZB 32/04] ) . Al­ler­dings ist die Erfüllung durch das zu den Ge­richts­ak­ten ge­reich­te Zeug­nis nicht ein­ge­tre­ten. Denn das dem Schrift­satz als An­la­ge in Ko­pie bei­gefügte Zeug­nis, das dem Kläger im Ori­gi­nal über­sandt wor­den sein soll, ist un­ter dem Da­tum "1. April 2016" er­teilt wor­den. Dies ent­spricht nicht den An­for­de­run­gen in Ziff. 6 des ge­richt­li­chen Ver­gleichs vom 24. April 2014. Dort ha­ben sich die Par­tei­en auf das Aus­stel­lungs­da­tum "30. April 2014" ge­ei­nigt. Selbst wenn der Be­klag­te das Zeug­nis über­sandt und der Kläger es tatsächlich er­hal­ten ha­ben soll­te, hätte dies nicht den ge­richt­li­chen Ver­gleich erfüllt.

b) Über ein qua­li­fi­zier­tes Zeug­nis hin­aus kann der Kläger aus Ziff. 6 des Ver­gleichs je­doch nicht die Durch­set­zung der No­ten­stu­fe "gut" ver­lan­gen. In­so­weit man­gelt es dem Ti­tel an der not­wen­di­gen Be­stimmt­heit.

aa) Der Kläger kann auf­grund der Ver­ein­ba­rung in Ziff. 6 des Ver­gleichs von dem Be­klag­ten ein qua­li­fi­zier­tes Zeug­nis ver­lan­gen. Denn der In­halt ei­nes qua­li­fi­zier­ten Zeug­nis­ses wird be­reits in § 109 Abs. 1 Satz 3 Ge­wO fest­ge­legt. Da­nach steht ihm auf­grund der Re­ge­lung des Ver­gleichs ein Zeug­nis zu, das nicht nur An­ga­ben zu Art und Dau­er der Tätig­keit enthält, son­dern sich auch auf Führung und Leis­tung im Ar­beits­verhält­nis er­streckt.

bb) Der Kläger kann im Rah­men des Voll­stre­ckungs­ver­fah­rens hin­ge­gen nicht die Er­tei­lung der No­ten­stu­fe "gut" ver­lan­gen. Dies muss er im Er­kennt­nis­ver­fah­ren durch­set­zen.

Der Be­ur­tei­lung "gut" können ver­schie­de­ne For­mu­lie­run­gen ge­recht wer­den. Ei­ne be­stimm­te For­mu­lie­rung ist je­doch nicht in den Ver­gleichs­text auf­ge­nom­men wor­den. Da­mit fehlt es an sich an der für ei­ne Zwangs­voll­stre­ckung not­wen­di­gen Be­stimmt­heit der von dem Be­klag­ten vor­zu­neh­men­den Hand­lung (vgl. auch Hess­LAG 19. Fe­bru­ar 2004 - 16 Ta 515/03 - nv.; Hess­LAG 8. Sep­tem­ber 2016 - 10 Ta 337/16 - der­zeit nv.; LAG Nürn­berg 3. Mai 2016 - 2 Ta 50/16 - BB 2016, 1908; LAG Köln 4. Ju­li 2013 - 4 Ta 155/13 - NZA-RR 2013, 490; ErfK-Müller-Glöge 16. Aufl. § 109 Ge­wO Rn. 76a; Ha­ma­cher An­trags­le­xi­kon Ar­beits­recht 2. Aufl. S. 271 ) . Zu­dem ist zu be­den­ken, dass sich vor­lie­gend die No­ten­stu­fe "gut" nicht aus­drück­lich auf Führungs- und Leis­tungs­be­ur­tei­lung be­zie­hen, son­dern das Zeug­nis ins­ge­samt um­fas­sen. Ein Zeug­nis kann sich aber auf un­ter­schied­li­che Wei­se in ei­ner Ge­samt­schau als "gut" her­aus­stel­len. So ist denk­bar, dass De­fi­zi­te im Führungs­be­reich durch her­aus­ra­gen­de Leis­tun­gen aus­ge­gli­chen wer­den können. Eben­so kann dies um­ge­kehrt der Fall sein. Auch können in­ner­halb ver­schie­de­ner Ar­beits­auf­ga­ben Leis­tun­gen von un­ter­schied­li­cher Qua­lität er­bracht wer­den, de­ren Ge­wich­tung in der Ad­di­ti­on zur An­nah­me ei­ner gu­ten Ge­samt­leis­tung führt. Es ist aber nicht Auf­ga­be des Voll­stre­ckungs­ver­fah­rens das Führungs- und Leis­tungs­ver­hal­ten, des­sen Be­wer­tung im Ar­beits­le­ben an vie­le Fak­to­ren ge­knüpft sein kann, erst­mals in der Zwangs­voll­stre­ckung zu klären. Woll­te man dies an­ders se­hen, so würden Pro­ble­me des Er­kennt­nis­ver­fah­rens in das Voll­stre­ckungs­ver­fah­ren ver­la­gert.

3. Die Höhe des Zwangs­gel­des für den voll­stre­ckungsfähi­gen In­halt von Ziff. 6 des ge­richt­li­chen Ver­gleichs ist mit 1/2 Brut­to­mo­nats­ge­halt verhält­nismäßig und wird von dem Be­klag­ten auch nicht an­ge­grif­fen.

4. Die Kos­ten­ent­schei­dung be­ruht auf §§ 891 Satz 3 , 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO , wo­nach die Kos­ten verhält­nismäßig zu tei­len sind, wenn je­de Par­tei teils ob­siegt und teils un­ter­liegt. Da­nach fal­len die Kos­ten des Ver­fah­rens den Par­tei­en je­weils zur Hälf­te zur Last.

Die Zu­las­sung der Rechts­be­schwer­de folgt aus §§ 78 Satz 2 , 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG .

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