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LAG Köln, Be­schluss vom 04.07.2013, 4 Ta 155/13

   
Schlagworte: Zeugnis
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Aktenzeichen: 4 Ta 155/13
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 04.07.2013
   
Leitsätze: Die Klausel eines gerichtlichen Vergleichs "Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis entsprechend der Schulnote "gut" auf der Basis des im Antrag der Klageschrift vom 10.10.2012 bezeichneten Zeugnisses zu erteilen.“ ist nicht bestimmt genug, um im Wege der Zwangsvollstreckung ein Zeugnis mit einem bestimmten Inhalt durchzusetzen.
Vorinstanzen: Arbeitsgerichts Köln, Beschluss vom 26.04.2013, 10 Ca 8045/12
   

Lan­des­ar­beits­ge­richt Köln

Te­nor:

Die so­for­ti­ge Be­schwer­de des Klägers ge­gen den Be­schluss des Ar­beits­ge­richts Köln vom 26.04.2013 –10 Ca 8045/12 – wird auf Kos­ten des Klägers zurück­ge­wie­sen.

G r ü n d e

Zu Recht hat das Ar­beits­ge­richt den Zwangs­voll­stre­ckungs­an­trag zurück­ge­wie­sen, weil der Ti­tel in Be­zug auf den vom Kläger be­gehr­ten Zeug­nis­text nicht hin­rei­chend be­stimmt ist. Das Ar­beits­ge­richt hat schon die nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts gel­ten­den Grundsätze für die Be­stimmt­heit im Rah­men der Zwangs­voll­stre­ckung wie­der­ge­ge­ben. Dar­auf wird Be­zug ge­nom­men.

Dem­ent­spre­chend hat auch das Hes­si­sche Lan­des­ar­beits­ge­richt (Be­schluss vom 17.03.2003 – 16 Ta 82/03 – NZA RR 2004, 382 und LA­GE § 888 ZPO 2002 Nr. 1) ei­ne dem vor­lie­gen­den Fall ähn­li­che Ver­gleichs­klau­sel („Die Be­klag­te wird dem Kläger un­ter dem Aus­stel­lungs- und Be­en­di­gungs­da­tum 30.09.2002 auf Ba­sis des der Kläge­rin von der Be­klag­ten er­teil­ten Zwi­schen­zeug­nis­ses vom 25.06.2001 ein Ar­beits­zeug­nis er­tei­len“) we­gen in­halt­li­cher Un­be­stimmt­heit als un­ge­eig­ne­te Grund­la­ge für ei­ne auf Er­tei­lung ei­nes Ar­beits­zeug­nis mit ei­nem be­stimm­ten In­halt ge­rich­te­te Zwangs­voll­stre­ckung an­ge­se­hen. Nichts an­de­res kann für Zif­fer 2 des vor­lie­gen­den Ver­gleichs gel­ten („Die Be­klag­te ver­pflich­tet sich, dem Kläger ein wohl­wol­len­des, qua­li­fi­zier­tes Zeug­nis ent­spre­chend der Schuld­no­te „gut“ auf der Ba­sis des im An­trag der Kla­ge­schrift vom 10.10.2012 be­zeich­ne­ten Zeug­nis­ses zu er­tei­len“).

Für die Zwangs­voll­stre­ckung aus ei­nem ge­richt­li­chen Ver­gleich ist er­for­der­lich, dass sich die zu voll­stre­cken­de Hand­lung al­lein aus dem pro­to­kol­lier­ten In­halt des Ver­gleichs ent­neh­men lässt. Ein Rück­griff auf den In­halt der Pro­zess­ak­ten, et­wa ge­stell­te Anträge und in­so­weit ge­ge­be­ne Be­gründun­gen kommt nicht in Be­tracht (Hes­si­sches Lan­des­ar­beits­ge­richt a. a. O. mit wei­te­ren Nach­wei­sen ins­be­son­de­re auch zur Recht­spre­chung der Ober­lan­des­ge­rich­te). Aus dem Ti­tel in­so­weit selbst nicht zu klären­de Umstände sind im Er­kennt­nis- und nicht im Voll­stre­ckungs­ver­fah­ren auf­zuklären.

Im vor­lie­gen­den Fall er­gibt sich der Text, auf des­sen „Ba­sis“ das Zeug­nis er­teilt wer­den soll, nicht aus dem Ti­tel. Es wird viel­mehr auf ei­nen An­trag in der Kla­ge­schrift ver­wie­sen. Die­ses genügt nicht dem Be­stimmt­heits­grund­satz.

Da­hin­ste­hen kann da­mit, ob die gewähl­te For­mu­lie­rung „auf der Ba­sis“ be­stimmt ge­nug ist, um ei­nen be­stimm­ten Zeug­nis­in­halt zu voll­stre­cken. So­weit der Kläger be­haup­tet, da­mit sei ge­meint, dass das Zeug­nis „eben ge­ra­de ge­nau“ der Zif­fer 2 der Kla­ge­schrift ent­spre­chen sol­le, so ist die­ses vom Wort­laut nicht ge­deckt. So­weit der Kläger zu sei­ner Be­haup­tung, es ha­be je­den­falls Ei­nig­keit da­hin­ge­hend be­stan­den, wei­ter meint, dass darüber der da­ma­li­ge Vor­sit­zen­de Rich­ter gehört wer­den müsse, so ver­kennt er wie­der­um die Grundsätze der Be­stimmt­heit in der Zwangs­voll­stre­ckung. Für die Aus­le­gung des Ti­tels in der Zwangs­voll­stre­ckung ist in­so­weit nämlich nicht in ers­ter Li­nie ein übe­rein­stim­men­der Wil­le der Par­tei­en maßge­bend, der sonst den In­halt ei­nes pri­vat-recht­li­chen Ver­tra­ges be­stimmt und für die­sen selbst dann maßge­bend bleibt, wenn die Erklärung der Ver­trags­part­ner ob­jek­tiv ei­ne an­de­re Be­deu­tung ha­ben soll­ten (vgl. § 133 BGB und da­zu z. B. BAG 09.09.2011 – 3 AZB 35/11 Rn. 13). Viel­mehr ist dar­auf ab­zu­stel­len, wie das hier­zu be­ru­fe­ne Voll­stre­ckungs­or­gan den In­halt der zu er­zwin­gen­den Leis­tun­gen verständi­ger Wei­se aus dem Voll­stre­ckungs­ti­tel aus sich her­aus ver­steht und fest­legt. Un­klar­hei­ten über den In­halt der Ver­pflich­tung dürfen nicht aus dem Er­kennt­nis­ver­fah­ren in das Voll­stre­ckungs­ver­fah­ren ver­la­gert wer­den (BAG a.a.O.).

Die Kos­ten­ent­schei­dung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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