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ArbG Duisburg, Urteil vom 07.06.2010, 3 Ca 260/10
Schlagworte: | Befristung: Vorübergehender Bedarf, Befristung: Haushaltsmittel | |
Gericht: | Arbeitsgericht Duisburg | |
Aktenzeichen: | 3 Ca 260/10 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 07.06.2010 | |
Leitsätze: | Eine auf einen Haushaltsvermerk zur Begründung eines erhöhten Bedarfs an befristeten Arbeitskräften gestützte Befristung ist unwirksam, wenn der Vermerk die Befristung von erheblich mehr Arbeitskräften erlaubt, als nach der zur Begründung des Haushaltsvermerks aufgestellten Prognose erforderlich sind. In diesem Fall fehlt es an einer "nachvollziehbaren" Zwecksetzung. | |
Vorinstanzen: | ||
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung.
Der 41jährige, ledige, einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger war seit dem 05.09.2005 mit mehreren befristeten Verträgen bei der Beklagten, der die staatliche Arbeitsvermittlung obliegt, beschäftigt.
Der Haushaltsplan der Beklagten für das Kalenderjahr 2008 wurde am 19.12.2007 mit Auflagen gem. § 71a Abs. 3 SGB IV genehmigt und aufgrund der bestehenden Auflagen am 20.12.2007 durch den Verwaltungsrat der Beklagten gem. § 71a Abs. 4 SGB IV erneut festgestellt.
Zur Sicherstellung der Umsetzung der Aufgaben nach dem SGB II wurden im Haushalt bei Kapitel 6 Titel 425 02, Seiten 117 u. 140 des Haushaltsplans, für das Kalenderjahr 2008 bundesweit insgesamt 5.000 Ermächtigungen zur Beschäftigung von Kräften mit befristeten Arbeitsverhältnissen vorgesehen.
Dazu heißt es in der Anlage 2 des Haushaltsplans 2008 zur Erläuterung des Titels 425 02, Seite 151 des Haushaltsplans:
„In der Übersicht zur Gruppe 425 “für Aufgaben nach dem SGB II“ sind 5.000 (Vorjahr: 5.000) Ermächtigungen für Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag (§ 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG) zusätzlich zeitlich befristet bis 31. Dezember 2010 ausgewiesen. Zum 1. Januar 2008 wurde die Zahl der Dauerstellen für die Aufgaben nach dem SGB II um 3.000 aufgestockt. Infolge der absehbaren demographischen Entwicklung und der Arbeitsmarktentwicklung wird der aktuelle Personalbedarf, der sich aus der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften bzw. der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen errechnet, bis zum 31. Dezember 2010 zurückgehen. Ab 1. Januar 2011 wird der dann bestehende Dauerstellenbestand ausreichen, um die Aufgaben des SGB II zu erledigen. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht ein erhöhter Arbeitsanfall und damit größerer, aber temporärer Personalbedarf, der nur durch zusätzlich befristet beschäftigte Kräfte in den Bereichen “Markt und Integration“ bzw. “Leistungsgewährung“ der Arbeitsgemeinschaften bzw. der Agenturen in getrennter Aufgabenwahrnehmung bewältigt werden kann.“
Mit Arbeitsvertrag vom 04.07.2008 wurde der Kläger wiederum befristet als Vollbeschäftigter für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2010 eingestellt. Für die Dauer seines befristeten Arbeitsvertrages wurde dem Kläger die Tätigkeit eines „Fachassistenten Leistungsgewährung“ im Bereich SGB II in der Tätigkeitsebene V übertragen. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der BA (TV-BA). Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 zur Klageschrift (Bl. 5 f. d. A.) Bezug genommen.
Dem Kläger wurde bei Abschluss des letzten befristeten Arbeitsvertrages ein „Vermerk zum befristeten Arbeitsvertrag“ vom 04.07.2008 ausgehändigt, der als Befristungsgrund haushaltsrechtliche Gründe gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG aufweist. Der Kläger bestätigte die Kenntnisnahme dieses Vermerkes mit seiner Unterschrift. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 2 zur Klageschrift (Bl. 7 d. A.) Bezug genommen.
Das monatliche Bruttoarbeitsentgelt des Klägers betrug zuletzt 2.260,00 €.
Mit Schreiben vom 03.12.2009 ließ der Kläger die Beklagte auffordern, auf die Befristung zu verzichten. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 11.12.2009 ab.
Mit bei Gericht am 8.2.2010 eingegangener Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit der letzten Befristung geltend gemacht.
Der Kläger behauptet, bei der Beklagten sei generell ein Bedarf an Arbeitskräften vorhanden.
Es sei zu bestreiten, dass er aus Haushaltsmitteln vergütet werde, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt seien. Dies setze voraus, dass die Haushaltsmittel für eine Aufgabe von vorübergehender Dauer vorgesehen seien. Es reiche nicht aus, wenn die Haushaltsmittel lediglich allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen bereit gestellt würden oder dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer überwiegend Daueraufgaben des öffentlichen Arbeitgebers übertragen würden.
Die haushaltsrechtliche Zweckbestimmung sei nicht hinreichend konkret tätigkeitsbezogen für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer. Insoweit seien auch die Ausführungen im Vermerk zum befristeten Vertrag nicht konkretisiert worden.
Ihm seien Tätigkeiten befristet übertragen worden, die ihrer Art nach dauerhaft anfielen, da es sich bei dem SGB II um eine Daueraufgabe handele.
Letztlich sei die Befristung auch unwirksam, weil die Unterzeichnung des Vertrages lediglich „im Auftrag“ und nicht „in Vertretung“ erfolgt sei. Vertreten werde die Beklagte ausweislich des Vertragsrubrums durch die Vorsitzende der Geschäftsführung der B.. Diese habe den Vertrag jedoch nicht unterzeichnet. Der Zusatz „im Auftrag“ sei so zu verstehen, dass der für die Beklagte unterzeichnende Mitarbeiter lediglich als Bote gehandelt habe.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht auf Grund der Befristung zum 31.12.2010 beendet wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, der Einsatz des Klägers erfolge aufgrund der Zurverfügungstellung von Haushaltsmitteln für Aufgaben von begrenzter Dauer.
Nach dem Haushaltsvermerk für das Jahr 2008 würden zusätzlich zu den 5.000 befristeten Stellen für den Bereich SGB II 3.000 zusätzliche Stellen für Dauerangestellte geschaffen sowie zusätzlich die demographische Entwicklung berücksichtigt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass ein Haushaltsvermerk nur eine gedrängte und sehr verkürzte Zusammenfassung der Überlegungen darstellen könne.
Für den Haushaltsvermerk für den Einsatz von 5.000 temporären Kräften im Bereich SGB II, auf Grund dessen auch der Vertrag mit dem Kläger befristet worden sei, seien die nachfolgenden Überlegungen ausschlaggebend gewesen:
Der sog. Startaufstellung für den Bereich SGB II ab dem 1.1.2005 hätten folgende Überlegungen zugrunde gelegen:
- 18.072,5 vorhandene Stellen für Plankräfte (Anteil Alhi, Effizienzgewinne, AMI);
- 5.000 Ermächtigungen für befr. Arbeitskräfte bis 31.12.2007 (Haushaltsvermerk Nr. 1 zu Kap. 6 Titel 425 02 im Haushaltsplan für das Kalenderjahr 2005) verbunden mit der Erwartung, dass der Bedarf für Aufgaben nach dem SGB II infolge der Arbeitsmarktentwicklung zurückgehen werde und im Übrigen personelle Entlastungswirkungen beim Dauerpersonal SGB III auch für den Bereich SGB II genutzt werden könnten;
- Grundlage für die Startaufstellung seien politisch vorgegebene Betreuungsschlüssel und qualifizierte Schätzungen zu den zugrunde liegenden Bedarfsgemeinschaften und erwerbsfähigen Hilfebedürftigen sowie des Umfangs des kommunalen Personals gewesen.
Nach Anlaufen der Aufgabenwahrnehmung SGB II habe sich die Stellenausstattung als nicht ausreichend gezeigt, da die Zahl der Bedarfsgemeinschaften und der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen deutlich höher gelegen habe. Daher sei mit den nachfolgenden Maßnahmen versucht worden, dem erhöhten Bedarf Rechnung zu tragen.
- Umschichtungen aus dem Bereich SGB III (2.500 Stellen für Plankräfte im Haushaltsjahr 2006);
- Etatisierungen (4.000 Stellen für Plankräfte im Kalenderjahr 2007);
- Inanspruchnahme von Amtshilfepersonal;
- Erhöhung der Anzahl von befristeten Kräften im Rahmen von sachgrundlosen Befristungen zu Lasten des Verwaltungs- und Eingliederungsbudgets der Arbeitsgemeinschaften.
Im Personalkonzept für den SGB II - Bereich bis einschließlich 2010 vom März 2007 habe sich ausgehend von einem prognostizierten Rückgang der Bedarfsgemeinschaften und erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Höhe von 1% für 2008 und jeweils 2% für 2009 und 2010 ergeben, dass weniger Dauerkräfte benötigt würden. Es sei prognostiziert worden, dass 5.000 Kräfte weniger benötigt würden. Dabei sei bei der Betrachtung des Personalbedarfs im Hinblick auf das damals zu erwartende Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Aufgabenerledigung im Bereich SGB II bewusst nur die Zeitspanne bis 2010 berücksichtigt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung im Schriftsatz vom 31.5.2010 (Bl. 59 ff. d. A.) Bezug genommen.
Rechnerisch habe sich für das Jahre 2008 ein Bedarf an 6.561 befristeten Kräften, für das Jahre 2009 ein Bedarf an 4.061 befristeten Kräften und für das Jahr 2010 ein Bedarf an 3.211 befristeten Kräften ergeben. Auf dieser Grundlage habe der Haushaltsvermerk so gefasst werden sollen, dass in 2008 auf dieser Basis bis zu 6.500 befristet Beschäftigte, in 2009 bis zu 4.000 und in 2010 bis zu 3.200 geführt werden könnten (Gestaltung: Gesamtzahl 6.500, davon 2.500 mit Befristungsende 31.12.2008, 800 mit Befristungsende 31.12.2009 und 3.200 mit Befristungsende 31.12.2010).
Im Rahmen des Haushaltsaufstellungsverfahrens sei das entwickelte Personalkonzept intensiv mit dem aufsichtsführenden BMAS erörtert worden; im Rahmen dieser Erörterungen sei schließlich — auch unter Berücksichtigung der politischen Willensbildung — folgende Festlegung getroffen worden:
- angesichts des über den aktuellen Bestand an Dauerkräften hinausgehenden dauernden Personalbedarfs sollte im Kalenderjahr 2008 die Etatisierung von weiteren 3.000 Stellen für Plankräfte vorgenommen werden; weitere — an sich zusätzlich noch erforderliche Etatisierungen — seien politisch wie haushaltsmäßig nicht durchsetzbar gewesen;
- in den Haushaltsplan für das Kalenderjahr 2008 sollte der später auch so formulierte Haushaltsvermerk bei Kap. 6 Titel 425 02 eingebracht werden;
- ggf. darüber hinaus bestehende Personalbedarfe sollten durch Beschäftigung von Kräften mit sachgrundlos befristetem Arbeitsvertrag gedeckt werden.
Die Hintergründe für die durchgehende Festlegung des durch befristete Kräfte zu deckenden vorübergehenden Personalbedarfs auf 5.000 Kräfte seien im Einzelnen nicht dokumentiert. Möglicherweise sei u. a. die Annahme, den vorübergehenden Personalmehrbedarf mit bis zu 4.400 Kräften durch Amtshilfepersonal zu decken, als nicht hinreichend gesichert angesehen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Klage ist begründet.
Das Arbeitsverhältnis endet nicht aufgrund der Befristung zum 31.12.2010. Die letzte, zur Überprüfung stehende Befristung ist unzulässig.
Der Kläger hat gem. § 17 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) rechtzeitig Klage erhoben, da die dreiwöchige Frist zwischen Ablauf der Befristung und Klageerhebung jedenfalls gewahrt ist, da der Kläger bereits - zulässigerweise - vor Ablauf der Befristung Klage erhoben hat.
a)
Gem. § 14 Abs. 1 TzBfG ist die Befristung zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist.
Hieran fehlt es.
Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG sachlich gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Hierzu müssen im Haushaltsplan Mittel mit einer nachvollziehbaren Zwecksetzung für eine Aufgabe von vorübergehender Dauer ausgewiesen sein. Die Zwecksetzung muss schon aus Gründen des Europäischen Gemeinschaftsrechts so bestimmt sein, dass sie eine Kontrolle ermöglicht, ob die befristete Beschäftigung der Deckung eines vorübergehenden Bedarfs dient (BAG v. 17.3.2010, 7 AZR 843/08, Pressemitteilung Nr. 22/10). Erforderlich ist der überwiegende Einsatz des befristet beschäftigten Arbeitnehmers entsprechend der Zwecksetzung der ausgebrachten Haushaltsmittel. Dabei sind die Umstände bei Vertragsschluss maßgeblich Die Voraussetzungen für die Befristung eines Arbeitsvertrags wegen Vergütung des Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG liegen hingegen nicht vor, wenn die Haushaltsmittel lediglich allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen bereitgestellt werden (BAG v. 18.10.2006, 7 AZR 419/05, NZA 2007, 332; BAG v. 17.3.2010, 7 AZR 640/08, juris).
aa)
Es kann dahinstehen, ob sich die Beklagte als Selbstverwaltungskörperschaft überhaupt auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG berufen kann oder ob dieser Sachgrund ein förmliches Haushaltsgesetz voraussetzt (ebenfalls offen gelassen von BAG v. 17.3.2010, 7 AZR 843/08, Pressemitteilung Nr. 22/10).
Denn die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG sind jedenfalls nicht erfüllt.
bb)
Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Vermerk allerdings hinreichend bestimmt genug und damit prinzipiell geeignet, eine Haushaltsbefristung zu begründen.
Die ebenfalls von der Beklagten für einen vorhergehenden Haushalt verwendete Formulierung:
„In der Übersicht zur Gruppe 425 “für Aufgaben nach dem SGB II“ sind 5000 (Vorjahr: 0) Ermächtigungen für Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag (§ 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG) zusätzlich für die Dauer von 3 Jahren bis 31.12.2007 ausgewiesen. Mit der zeitlichen Befristung wird die Erwartung verbunden, dass der Bedarf für Aufgaben nach dem SGB II infolge der Arbeitsmarktentwicklung zurückgehen wird. Zudem wird die BA personelle Entlastungswirkungen im SGB III-Bereich dazu nutzen, vorhandenes Dauerpersonal zusätzlich für die Aufgabenerledigung nach dem SGB II einzusetzen.“
ist nicht hinreichend konkret genug, da sie keine Überprüfung ermöglicht, ob die Beschäftigung der befristet eingestellten Arbeitnehmer mit Aufgaben von vorübergehender Dauer erfolgt oder ob damit ein ständiger Bedarf abgedeckt wird (BAG v. 17.3.2010, 7 AZR 843/08, Pressemitteilung Nr. 22/10; LAG Schleswig-Holstein v. 15.10.2008, 3 Sa 104/08,juris).
Die Formulierung
„Die Mittel sind bestimmt zur Bewältigung von Nachfragespitzen im Direktleihverkehr und für Vertretungsfälle. Mehr entsprechend dem erhöhten Aufkommen bei den Einnahmen.“
ist hingegen hinreichend bestimmt genug (BAG v. 7.5.2008, 7 AZR 198/07, NZA 2008, 880).
Entgegen der Formulierung im Haushaltsplan 2005, der Gegenstand der Kontrolle in der Entscheidung des BAG v. 17.3.2010, 7 AZR 843/08, s. o., war, ist der ausführlicher gefasste Vermerk, der hier zu beurteilen ist, so gefasst, dass er eine Überprüfung der Rechtfertigung der Befristung ermöglicht. Es wird im Einzelnen und damit konkret angegeben, warum es einen erhöhten Personalbedarf gibt, der mit den vorhandenen Dauerstellen, die zudem aufgestockt wurden, nicht abgedeckt werden kann. Zudem ist konkret angegeben, bis wann dieser Bedarf besteht. Auch die Gründe, warum der Bedarf besteht, sind angegeben, nämlich einmal die demographische Entwicklung sowie zum anderen die Erwartung einer Verbesserung des Arbeitsmarktes. An einer solchen Begründung besteht ein nachvollziehbares Interesse. Ist tatsächlich absehbar, dass nach einem gewissen Zeitraum weniger Personal benötigt wird zur Erledigung der generellen Aufgabe „SGB II“, ist es im Interesse der öffentlichen Hand nicht vertretbar, deswegen dauerhaft Personal einzustellen. Wenn es ausreichend ist, dass ein Mehrbedarf allein mit der Formulierung „Nachfragespitzen ... und für Vertretungsfälle“ begründet wird, so folgt hieraus, dass die Angabe näherer Zahlen im Haushaltsvermerk nicht erforderlich ist (so im Ergebnis hierzu auch BAG v. 18.4.2007, 7 AZR 316/06, juris).
cc)
Voraussetzung ist jedoch weiter, dass der Arbeitgeber zur Begründung der im Haushaltsvermerk niedergelegten Prognose darlegen kann, dass während der Vertragslaufzeit ein höherer Arbeitsbedarf zu erwarten war als mit dem nach dem Stellenplan vorgesehenen Stammpersonal bewältigt werden konnte und ob er nicht von einem dauerhaften Anstieg des Arbeitsaufwandes ausgegangen ist bzw. ausgehen musste. Nur dann ist von einer „nachvollziehbaren“ Zwecksetzung für eine Aufgabe von vorübergehender Dauer auszugehen.
Die Prognose des Arbeitgebers muss sich dabei nicht darauf beziehen, dass die Arbeitsmenge nach Ablauf des befristeten Arbeitsvertrags wieder mit dem nach dem Stellenplan verfügbaren Stammpersonal bewältigt werden kann. Es genügt vielmehr, dass der Mehrbedarf voraussichtlich während der Dauer des befristeten Arbeitsvertrags bestehen wird. Die Anforderungen an eine Befristung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG müssen zudem eine dem verfassungsrechtlichen Untermaßverbot und den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen genügende Befristungskontrolle ermöglichen (BAG v. 7.5.2008, 7 AZR 198/07, NZA 2008, 880).
Der Arbeitgeber hat im Bestreitensfall die angestiegene Arbeitsmenge nachvollziehbar darzulegen (BAG v. 14.2.2007, 7 AZR 193/06, NZA 2007, 871).
An dieser nachvollziehbaren Darlegung fehlt es.
Die Beklagte hat keine Prognose vorgetragen, die die Befristung von 5.000 Stellen bis zum 31.12.2010, die im Haushaltsvermerk 2008 genannt wird, rechtfertigen könnte.
Vielmehr hat die Beklagte detailliert vorgetragen zu einer im Jahr 2007 aufgestellten und dem Haushaltsvermerk 2008 zugrunde liegenden Prognose, nach der für das Jahr 2008 ein Bedarf an 6.561 befristeten Kräften, für das Jahre 2009 ein Bedarf an 4.061 befristeten Kräften und für das Jahr 2010 ein Bedarf an 3.211 befristeten Kräften bestand.
Diese Zahlen sind im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt und begründet worden anhand der Anzahl der vorhandenen Stellen, der tatsächlichen Anzahl von Bedarfsgemeinschaften, den vorgeschriebenen bzw. gewollten Betreuungsschlüsseln sowie der zu erwartenden demographischen Entwicklung und Arbeitsmarktentwicklung. Dabei ist nicht zu verkennen, dass solche Prognosen notwendigerweise mit Unschärfen behaftet sind, da viele verschiedene Annahmen zu berücksichtigen sind. Gleichwohl sind solche Prognosen zulässig und notwendig für einen wirtschaftlich denkenden und handelnden Arbeitgeber im öffentlichen Dienst. Sie genügen auch prinzipiell zur Rechtfertigung einer Sachgrundbefristung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG (so auch LAG Schleswig-Holstein v. 20.8.2008, 21 Sa 961/08, juris).
Nach diesen detailliert vorgetragenen Daten bestand für das Jahr 2010 jedoch nur ein Bedarf an 3.211 befristeten Kräften. Stattdessen nennt der Vermerk pauschal 5.000 Befristungen. Hierbei wurde sogar von der eigenen Beschlussvorlage, die anhand der vorliegenden Daten erarbeitet wurde, abgewichen. Eine Begründung hierfür ist nicht gegeben. Die Beklagte selbst hat die Abweichung vor allem mit politischen Beweggründen erläutert sowie mit der Vermutung, möglicherweise sei u. a. die Annahme, den vorübergehenden Personalmehrbedarf mit bis zu 4.400 Kräften durch Amtshilfepersonal zu decken, als nicht mehr hinreichend gesichert angesehen worden. Beide Argumente überzeugen jedoch nicht bzw. genügen nicht für eine Darlegung einer nachvollziehbaren Prognose. Politische Überlegungen können keine hinreichende Prognose sein, die dem Untermaßgebot noch ausreichend Rechnung tragen würde. Denn politische Überlegungen sind gerade von einem strategischen / taktischen / gestaltenden Element geprägt, und sind deshalb als Voraussetzung für einen rechtlichen / sachlichen Grund ungeeignet, jedenfalls solange, wie die Überlegungen nicht konkretisiert werden. Auch die weitere Vermutung, der Einsatz von Amtshilfepersonal würde nicht ausreichen, genügt nicht als Begründung. Denn diese müsste wiederum so konkret sein, dass eine Überprüfung ermöglicht würde, ob die Beschäftigung der befristet eingestellten Arbeitnehmer mit Aufgaben von vorübergehender Dauer erfolgt oder ob damit ein ständiger Bedarf abgedeckt wird (vgl. BAG v. 17.3.2010, 7 AZR 843/08, Pressemitteilung Nr. 22/10). Daran fehlt es, weil hierzu bloße Vermutungen nicht ausreichen. Die Anzahl der Amtshilfe-Kräfte ist bereits Teil des Rechenwegs zur Begründung der Prognose für den Bedarf an befristet Beschäftigten gewesen (vgl. Darstellung der Beklagten auf S. 3 des Schriftsatzes vom 31.5.2010). Es ist demnach nicht möglich, diese zuvor rechnerisch begründete Zahl nachträglich ohne nähere Erläuterung abzuändern. Durch solche „Korrekturen“ wird die ganze Berechnung, die gerade die Befristung tragen soll und muss, in Frage gestellt.
Die Zahl 5.000 kann auch nicht darauf gestützt werden, dass im Durchschnitt der Jahre 2008 bis 2010 ca. 5.000 Kräfte jährlich genügen würden. Es ist nicht erforderlich, dass eine Prognose monatliche Genauigkeit erreichen muss. Auch längerfristige Zeiträume, z. B. ein 3-Jahres-Zeitraum, kommen auch als Prognosezeitraum in Betracht. Der Haushaltsgeber muss sich allerdings konsequent und schlüssig verhalten. Ist es ihm möglich, den voraussichtlich bestehenden Mehrbedarf jährlich zu berechnen, so muss er sich auch im Rahmen des Befristungsrechts hieran halten. Nur dann ist das Merkmal der „Nachvollziehbarkeit“ erfüllt und eine etwaige Beliebigkeit, die dem Untermaßverbot nicht mehr gerecht werden würde, ausgeschlossen. Es ist ohne weiteres möglich, befristete Arbeitsverträge auf die Dauer von ein, zwei oder drei Jahre abzuschließen. So war es dementsprechend auch nach dem Vorschlag der Beklagten zum Haushaltsvermerk vorgesehen worden. Da zudem auf die zuvor schon befristet Beschäftigten zurückgegriffen werden konnte, bestand auch keine Veranlassung, davon auszugehen, dass sich Beschäftigungen ggf. erst nach einer gewissen Einarbeitungszeit personaltechnisch lohnen würden. Wenn sich der öffentliche Arbeitgeber - letztlich im öffentlichen Interesse - darauf berufen möchte, dass die Bindung an den Haushalt ihm nur vorübergehend eine Beschäftigung weiterer Kräfte ermöglicht, so verletzt er das öffentliche Interesse, wenn er entgegen seiner eigenen Prognose mehr Kräfte beschäftigt als nach der Prognose erforderlich. Besteht also die Prognose, im Jahr 2010 lediglich 3.211 befristete Kräfte zu benötigen, so ist jedenfalls die deutliche Erhöhung auf 5.000 Kräfte unzulässig. Wie ausgeführt, sind nachvollziehbare Gründe hierfür nicht dargelegt worden. So wird stattdessen die Vermutung gestützt, es liege nicht nur Bedarf an einer vorübergehenden Beschäftigung vor, sondern vielmehr sei der öffentliche Arbeitgeber von einem dauerhaften Anstieg der Arbeitsmenge ausgegangen bzw. die Haushaltsmittel würden lediglich allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen bereitgestellt werden. Eine solche Annahme rechtfertigt die Befristung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG aber gerade nicht (BAG v. 17.3.2010, 7 AZR 640/08, juris).
dd)
Die Befristung ist auch nicht deshalb wirksam, weil die Beklagte nach Vorstehendem jedenfalls 3.200 Befristungen hätte wirksam abschließen können und lediglich 1.800 Befristungen rechnerisch unwirksam wären. Es kann nicht festgestellt werden, welcher Arbeitnehmer bzw. welche Arbeitnehmerin zu welcher Gruppe gehören würde. Das Gebot effektiven Rechtsschutz gem. Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG würde verletzt, wenn deshalb die Klagen der ersten 3.200 Beschäftigten, die sich auf die Unwirksamkeit berufen würden, abgewiesen würden. Vielmehr führt die Fehlerhaftigkeit der Herleitung des vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung zur Unwirksamkeit der Befristung bei allen betroffenen Beschäftigten. Zudem wäre die Frage auch erst dann relevant, wenn tatsächlich mehr als 1.800 befristet Beschäftigte erfolgreich ihre Entfristung ggf. gerichtlich durchgesetzt hätten. Denn jedenfalls bei dieser Anzahl sind die Befristungen unwirksam.
ee)
Inwieweit sich ggf. aus europarechtlichen Gründen weitere Einschränkungen für eine Haushaltsbefristung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG ergeben (vgl. den EuGH-Vorlage-Beschluss des LAG Köln v. 13.4.2010, 7 Sa 1224/09, juris), kann dahinstehen, da, wie ausgeführt, jedenfalls vorliegend auch nach dem bisherigen Verständnis von § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG die Befristung nicht gerechtfertigt ist. Der Rechtsstreit ist deshalb bereits zur Entscheidung reif.
b)
Die Befristung ist auch nicht gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG aufgrund eines etwaigen nur vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung gerechtfertigt. Dies würde voraussetzen, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Vertrages mit hinreichender Sicherheit erwarten konnte, dass der Arbeitskräftebedarf in Zukunft wegfallen wird (vgl. BAG v. 25.8.2004, 7 AZR 7/04, NZA 2005, 357; BAG v. 17.3.2010, 7 AZR 640/08, juris). Über den vorübergehenden Bedarf i.S. des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG ist eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zu Grunde liegen müssen. Die Prognose ist Teil des Sachgrundes. Die Prognose muss sich lediglich darauf erstrecken, dass der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers nur zeitweise und nicht dauerhaft eröffnet ist. Die Wirksamkeit einer Befristung wegen eines vorübergehenden Mehrbedarfs i.S. des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG setzt voraus, dass der Arbeitnehmer gerade zur Deckung dieses Mehrbedarfs eingestellt wird. Dem Arbeitnehmer dürfen keine Daueraufgaben übertragen werden (BAG v. 20.2.2008, 7 AZR 950/06, NZA-RR 2009, 288).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Bei den der Beklagten im Bereich der Grundsicherung übertragenen Aufgaben nach dem SGB II handelt es sich um Daueraufgaben, die auch über den 31.12.2009 hinaus anfallen (vgl. auch BAG v. 17.3.2010, 7 AZR 640/08, juris).
Diese Tätigkeiten sind auch nach dem 31.12.2010 zu erledigen, was von der Beklagten auch gar nicht bestritten wird. Dies war auch schon am 4.7.2008, dem Tag des Abschlusses der Befristung, absehbar. Selbst wenn der erhoffte nennenswerte Rückgang von Grundsicherungssuchenden eingetreten wäre, so hat jedoch niemand angenommen, nach dem 31.12.2010 würde diese Aufgabe gänzlich wegfallen. Eine Prognose, dass der Bedarf an den 5.000 Stellen im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG nur vorübergehend wäre, hat die Beklagte jedenfalls nicht dargetan und auch selbst nicht zur Begründung der Befristung angeführt. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG stellt insoweit höhere Voraussetzungen auf als § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG (vgl. BAG v. 7.5.2008, 7 AZR 198/07, NZA 2008, 880).
c)
Die Befristung ist auch nicht ausnahmsweise als sachgrundlose Befristung zulässig.
Gem. § 14 Abs. 2 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig.
Diese 2-Jahres-Frist ist unstreitig überschritten. Der Kläger ist seit dem Jahr 2005 aufgrund von mehreren befristeten Arbeitsverträgen und damit deutlich länger als zwei Jahre beschäftigt gewesen.
d)
Die Befristung ist auch nicht aufgrund weiter Umstände, z. B. als Altersbefristung gem. § 14 Abs. 3 TzBfG, zulässig.
Insbesondere kann dahinstehen, ob die Befristung wegen des Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis unwirksam ist, weil der Arbeitsvertrag auf Seiten der Beklagten durch einen Beschäftigten mit dem Zusatz „Im Auftrag“ unterzeichnet worden ist. Hierfür spricht allerdings wenig, da die Verwendung des Zusatzes „Im Auftrag“ in der Verwaltung typischerweise von allen Beschäftigten außer dem Verwaltungsleiter bzw. der Verwaltungsleiterin bzw. dessen / deren Vertreter oder Vertreterin zu verwenden ist.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 91 ZPO. Der Streitwert ist gem. § 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ZPO, § 42 Abs. 3 S. 1 GKG im Urteil festzusetzen und entspricht im Übrigen dem gem. § 63 Abs. 2 GKG festzusetzenden Wert.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei
Berufung
eingelegt werden.
Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss
innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211 7770 2199 eingegangen sein.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1.Rechtsanwälte,
2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |