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LAG Köln, Ur­teil vom 26.07.2010, 5 Sa­Ga 10/10

   
Schlagworte: Betriebsratsmitglied, Betriebsrat: Benachteiligung
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Aktenzeichen: 5 SaGa 10/10
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 26.07.2010
   
Leitsätze: Wird einem Arbeitnehmer aus Anlass der Wahl in den Betriebsrat ein räumlich ungünstigeres Büro (Großraumbüro statt Arbeitszimmer mit zwei Arbeitsplätzen) zugewiesen, liegt eine Benachteiligung im Sinne des § 78 Satz 2 BetrVG vor.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 17.06.2010, 3 Ga 27/10
   

Lan­des­ar­beits­ge­richt Köln, 5 Sa­Ga 10/10

 

Te­nor:

1. Der Verfügungs­be­kla­gen wird auf­ge­ge­ben, bei Mei­dung ei­nes vom Ge­richt fest­zu­set­zen­den Zwangs­gel­des von bis zu 25.000,00 € die Verfügungskläge­rin bis auf Wei­te­res in dem Büro Raum 3.315 Platz­num­mer 3.038 oder in ei­ner ver­gleich­ba­ren Räum­lich­keit zu beschäfti­gen.

2. Die Verfügungs­be­klag­te trägt die ge­sam­ten Kos­ten des Rechts­streits.

 

Tat­be­stand

Die Par­tei­en strei­ten im vor­lie­gen­den einst­wei­li­gen Verfügungs­ver­fah­ren über die An­wei­sung der Verfügungs­be­klag­ten an die Verfügungskläge­rin, zukünf­tig nicht mehr in ei­nem Zwei­erbüro son­dern in ei­nem Großraumbüro zu ar­bei­ten.

Die Verfügungskläge­rin ist seit dem 01.04.2002 bei der Verfügungs­be­klag­ten beschäftigt. Sie ar­bei­tet als außer­ta­rif­li­che An­ge­stell­te mit der Funk­ti­on Team­lei­te­rin Task Force in der Ab­tei­lung OPS Pro­gram­me am Stand­ort in B . Grund­la­ge ist der schrift­li­che Ar­beits­ver­trag (Bl. 5 ff. d. A.).

Die Verfügungskläge­rin hat aus­weis­lich der Ge­halts­ab­rech­nung für den Mo­nat Mai 2010 (Bl. 18 d. A.) ein mo­nat­li­ches Ge­halt von 4.500,00 €, zu­dem geld­wer­te Vor­tei­le aus ei­ner PKW-Nut­zung, aus de­nen sich ein mo­nat­li­ches Ge­samt­ein­kom­men von 5.108,16 € er­gibt.

Ih­re Tätig­keit führ­te sie im Raum 3.315 mit dem Platz 3.038 aus. 

Bei der Be­triebs­rats­wahl im Jahr 2010 wur­de die Verfügungskläge­rin in den Be­triebs­rat gewählt. Ih­re Amts­zeit be­gann am 17.03.2010. Im Be­triebs­rat be­klei­det sie seit­her die

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Po­si­ti­on der stell­ver­tre­ten­den Be­triebs­rats­vor­sit­zen­den.

Am 31.05.2010 er­hielt die Kläge­rin die An­wei­sung, mit Wir­kung zum 11.06.2010 ih­re Tätig­keit am Ar­beits­platz 3.050 aus­zuüben. Während es sich bei dem Ar­beits­platz 3.038 um ei­nen Ar­beits­platz in ei­nem Zwei­erbüro han­del­te, liegt der Ar­beits­platz 3.050 in ei­nem Großraumbüro mit ins­ge­samt 16 Ar­beitsplätzen.

Das Zwei­erbüro wur­de zu­gleich be­nutzt von ei­nem Mit­ar­bei­ter der Be­klag­ten, der als rech­te Hand ei­nem der Geschäftsführer der Verfügungs­be­klag­ten zu­ar­bei­tet.

Die Verfügungskläge­rin hat in der Zu­wei­sung des neu­en Ar­beits­plat­zes im Großraumbüro ei­ne un­zulässi­ge Be­nach­tei­li­gung ge­se­hen und sich auf § 78 Be­trVG be­ru­fen.

Mit ih­rem am 11.06.2010 bei Ge­richt ein­ge­gan­ge­nen An­trag auf Er­lass ei­ner einst­wei­li­gen Verfügung hat die Kläge­rin be­an­tragt,

der An­trags­geg­ne­rin auf­zu­ge­ben, bei Mei­dung ei­nes vom Ge­richt fest­zu­set­zen­den Zwangs­gelds bis zu 25.000,00 € ge­gen die ge­setz­li­chen Ver­tre­ter der An­trags­geg­ne­rin, die An­trag­stel­le­rin ent­ge­gen der Wei­sung der An­trags­geg­ne­rin vom 31.05.2010 bis auf Wei­te­re in dem ihr zu­ge­wie­se­nen Büro Raum 3.315 Platz­num­mer 3.038 zu beschäfti­gen.

Die Verfügungs­be­klag­te hat be­an­tragt, 

die Verfügungs­kla­ge ab­zu­wei­sen. 

Sie hat sich dar­auf be­ru­fen, dass In­ter­es­sens- und Ver­trau­ens­kon­flik­te bei der ursprüng­li­chen Be­set­zung des Zwei­erbüros nach der Wahl der Verfügungskläge­rin in dem Be­triebs­rat zu befürch­ten sei­en.

Durch Ur­teil vom 17.06.2010 hat das Ar­beits­ge­richt die Verfügungs­kla­ge ab­ge­wie­sen. Nach § 940 ZPO sei zum Er­lass ei­ner Re­ge­lungs­verfügung er­for­der­lich, dass sie zur Ab­wen­dung we­sent­li­cher Nach­tei­le ge­bo­ten sei. We­sent­li­che Nach­tei­le sei­en bei sum­ma­ri­scher Prüfung nicht an­zu­neh­men. Ein ge­stei­ger­tes Ab­weh­rin­ter­es­se ge­gen die Um­set­zung vom bis­he­ri­gen Zwei­erbüro in ein Großraumbüro sei nicht vor­ge­tra­gen. Die Um­set­zung sei zu­dem nicht of­fen­kun­dig rechts­wid­rig, da das be­rech­tig­te In­ter­es­se der Verfügungs­be­klag­ten, en­ge Mit­ar­bei­ter der Lei­tungs­ebe­ne, die auch Mit­be­stim­mungs­vorgänge be­ar­bei­te­ten, nicht zu­sam­men in ei­nem Büro mit Mit­glie­dern des Be­triebs­ra­tes un­ter­zu­brin­gen.

Ge­gen die­ses am 25.06.2010 zu­ge­stell­te Ur­teil hat die Verfügungskläge­rin durch am 13.07.2010 bei Ge­richt ein­ge­gan­ge­nen Schrift­satz Be­ru­fung ein­le­gen und be­gründen las­sen.

Zur Be­gründung hat die Verfügungskläge­rin gel­tend ge­macht, die Ar­beits­be­din­gun­gen in dem Großraumbüro hätten sich ge­genüber ih­rem bis­he­ri­gen Ar­beits­platz er­heb­lich ver­schlech­tert. In die­sem Büro wer­de viel te­le­fo­niert. Schall­schutz­maßnah­men sei­en nicht vor­han­den. Je nach Lautstärke des ein­zel­nen Mit­ar­bei­ters könn­ten des­sen Te­le­fo­na­te über den gan­zen Raum hin­weg mit­gehört wer­den. Das Büro ste­he je­der­mann of­fen. Be­son­de­re Zu­gangs­be­schränkun­gen sei­en nicht vor­han­den. In dem Büro sei im Übri­gen ein Dru­cker und ein Ko­pie­rer auf­ge­stellt. Die­se Geräte dien­ten nicht nur den Mit­ar­bei­tern in dem Großraumbüro selbst, son­dern würden auch von Mit­ar­bei­tern aus an­de­ren Büros be­nutzt. Es herr­sche ein ständi­ges Kom­men und Ge­hen. Ein be­triebs­be­ding­ter Grund für die Ver­set­zung der Verfügungskläge­rin aus dem ihr bis­her zu­ge­wie­se­nen Zwei­erbüro in das Großraumbüro sei nicht er­sicht­lich. Der ein­zi­ge Grund, war­um die Kläge­rin die­ses Büro zu­ge­wie­sen be­kom­men ha­be, lie­ge dar­in, dass sie in den Be­triebs­rat gewählt wor­den sei. Die Verfügungskläge­rin ha­be des­halb mit e-mail vom 02.06.2010 um ei­ne Be­gründung ge­be­ten und gleich­zei­tig Va­ri­an­ten auf­ge­zeigt, die sie ak­zep­tie­ren könne. Die Verfügungs­be­klag­te sei hier­auf nicht ein­ge­gan­gen. Or­ga­ni­sa­to­ri­sche Gründe für die

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Ver­set­zung sei­en nicht er­sicht­lich. Or­ga­ni­sa­to­ri­sche Gründe sprächen viel­mehr ge­gen die­se Ver­set­zung. Zu­dem ha­be die Verfügungs­be­klag­te be­reits im Ver­hand­lungs­ter­min vor dem Ar­beits­ge­richt Bonn kei­ner­lei Aus­kunft darüber er­teilt, wie der frei­ge­wor­de­ne Platz der Verfügungskläge­rin zukünf­tig be­setzt wer­den sol­le. Die Mit­glie­der des Be­triebs­rats sähen in die­ser Ver­set­zung ei­ne Maßre­ge­lung ih­rer stell­ver­tre­ten­den Be­triebs­rats­vor­sit­zen­den. Die­ser Ein­druck sei ge­recht­fer­tigt, weil es be­trieb­li­che Gründe, wie vor­ge­tra­gen und un­ter Be­weis ge­stellt, nicht ge­be.

Die Verfügungskläge­rin be­an­tragt, 

un­ter Abände­rung des Ur­teils des Ar­beits­ge­richts Bonn vom 17.06.2010, Ak­ten­zei­chen 3 Ga 27/10, die Verfügungs­be­klag­te zu ver­ur­tei­len, bei Mei­dung ei­nes vom Ge­richt fest­zu­set­zen­den Zwangs­gel­des bis zu 25.000,00 € ge­gen die ge­setz­li­chen Ver­tre­te der Verfügungs­be­klag­ten die Kläge­rin ent­ge­gen der Wei­sung der Verfügungs­be­klag­ten vo 31.05.2010 bis auf wei­te­res in dem ihr zu­ge­wie­se­nen Büro Raum 3.315 Platz­num­mer 3.038 zu beschäfti­gen.

Die Verfügungs­be­klag­te be­an­tragt, 

die Be­ru­fung der Verfügungskläge­rin kos­ten­pflich­tig zurück­wei­sen. 

Die Verfügungs­be­klag­te macht gel­tend, bei der Maßnah­me han­de­le es sich nicht um ei­ne Ver­set­zung, son­dern um ei­ne Um­set­zung. Ein Ver­s­toß ge­gen das Be­nach­tei­li­gungs­ver­bot des § 78 Be­trVG lie­ge nicht vor. Ei­ne Be­nach­tei­li­gung könne nur an­ge­nom­men wer­den, wenn ei­ne Schlech­ter­stel­lung des Be­triebs­rats­mit­glieds im Verhält­nis zu an­de­ren Mit­ar­bei­tern in ver­gleich­ba­rer Po­si­ti­on un­ver­tret­bar und oh­ne die Be­triebs­rats­zu­gehörig­keit nicht oh­ne Ver­s­toß ge­gen ei­ne ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung oder ei­ne ge­setz­li­che/ta­rif­ver­trag­li­che Norm möglich wäre. Dies sei hier aber ge­ra­de nicht der Fall. Denn von den 14 in der Haupt­ver­wal­tung täti­gen Team­lei­tern im Be­reich Ope­ra­ti­ons hätten 11 ih­ren Ar­beits­platz in Großraumbüros und nur 3 Team­lei­ter sei­en auf­grund der An­for­de­run­gen ih­rer Auf­ga­ben ein Ar­beits­platz in ei­nem klei­ne­ren Zim­mer zu­ge­wie­sen wor­den. Dies gel­te auch für Be­triebs­rats­mit­glie­der, bei­spiels­wei­se Frau T . Auf­ga­ben der Kläge­rin recht­fer­tig­ten die Zu­wei­sung ei­nes Ar­beits­plat­zes in ei­nem Zwei­erbüro nicht. Un­rich­tig sei, dass der neue Ar­beits­platz der Kläge­rin ei­nem Durch­gangs­ver­kehr und ei­nem ständi­gen Kom­men und Ge­hen aus­ge­setzt sei. Auf die be­reits erst­in­stanz­lich auf­geführ­ten sach­li­chen Gründe für die Um­set­zung der Kläge­rin wer­de Be­zug ge­nom­men. Ein Verfügungs­grund sei nicht er­sicht­lich.

We­gen wei­te­rer Ein­zel­hei­ten des Par­tei­vor­brin­gens wird auf die zwi­schen den Par­tei­en ge­wech­sel­ten Schriftsätze nebst An­la­gen so­wie auf den Ak­ten­in­halt Be­zug ge­nom­men.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässi­ge, ins­be­son­de­re form- und frist­ge­recht ein­ge­leg­te und be­gründe­te Be­ru­fung der Verfügungskläge­rin ist be­gründet. Un­ter Abände­rung des erst­in­stanz­li­chen Ur­teils des Ar­beits­ge­richts Bonn vom 17.06.2010 3 Ga 27/10 war der Verfügungs­be­klag­ten auf­zu­ge­ben, die Verfügungskläge­rin bis auf wei­te­res in dem bis­he­ri­gen Büro oder ei­ner ver­gleich­ba­ren Räum­lich­keit zu beschäfti­gen.

1. Ein für den Er­lass ei­ner einst­wei­li­gen Verfügung er­for­der­li­che Verfügungs­an­spruch ist nach dem Vor­brin­gen der Par­tei­en im Be­ru­fungs­ver­fah­ren ge­ge­ben.

Der An­spruch folgt aus § 78 Satz 2 Be­trVG. Die Verfügungs­be­klag­te ist auch bei der Ausübung ih­res Wei­sungs­rechts aus § 106 Ge­wO an den Gleich­be­hand­lungs­grund­satz ge­bun­den.

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2. Da­bei ist § 78 Satz 2 Be­trVG un­mit­tel­bar an­spruchs­be­gründen­de Norm und er­fasst nicht nur Ansprüche auf Be­sei­ti­gung von Un­gleich­be­hand­lun­gen we­gen der Amtstätig­keit, son­dern auch we­gen der Amts­stel­lung (BAG Be­schluss vom 31.1.1990 – 7 ABR 39/89, BB 1991, 205 f; BAG Ur­teil vom 15.1.1992 – 7 AZR 194/91, AP Nr. 84 zu § 37 Be­trVG 1972).

3. Nach dem Er­geb­nis des Be­ru­fungs­ver­fah­rens geht die Kam­mer da­von aus, dass mit der Um­set­zung der Kläge­rin in das Großraumbüro ei­ne sach­li­che nicht ge­recht­fer­tig­te Un­gleich­be­hand­lung der Kläge­rin voll­zo­gen wird, die nicht auf­recht­er­hal­ten wer­den kann.

a. Aus den Erörte­run­gen in der münd­li­chen Ver­hand­lung hat sich für die Kam­mer er­ge­ben, dass von den Team­lei­tern die­je­ni­gen, die über ein ei­ge­nes Team verfügen, re­gelmäßig bei ih­rem Team und in ent­spre­chen­den Großraumbüros un­ter­ge­bracht sind. Hin­ge­gen wa­ren bei der Verfügungs­be­klag­ten ein­sch­ließlich der Kläge­rin ins­ge­samt 4 Team­lei­ter tätig, die über kein ei­ge­nes Team verfügten bzw. bei de­nen die Team­lei­tungs­ar­beit nicht im Vor­der­grund stand, und die je­weils in Ar­beitsräum­en mit ei­nem oder zwei Ar­beitsplätzen un­ter­ge­bracht wa­ren. Da­bei han­del­te es sich um Frau B , die im Con­trol­ling tätig war, Herrn P , Herrn Z und die Kläge­rin. Un­ver­kenn­bar ist, dass bei die­sen vier Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­tern St­abs­funk­tio­nen an­ge­sie­delt wa­ren, sei es im Con­trol­ling-Be­reich wie bei Frau B , sei im Be­reich der Per­so­nal­pla­nung wie bei Herrn Z oder sei es im Be­reich Task Force wie bei der Kläge­rin. In sich schlüssig ist auch der Vor­trag der Verfügungs­be­klag­ten, wo­nach die Team­lei­ter, die tatsächlich ein Team zu lei­ten hat­ten, in räum­li­cher Nähe zu ih­ren Teams in Großraumbüros un­ter­zu­brin­gen wa­ren.

b. Vor die­sem Hin­ter­grund geht die Kam­mer da­von aus, dass die Un­ter­brin­gung der Kläge­rin seit No­vem­ber 2009 in ei­nem Büro mit zwei Ar­beitsplätzen die­sen Grundüber­le­gun­gen ent­sprach und sach­lich ge­recht­fer­tigt war. Den nun­meh­ri­gen Vor­trag der Verfügungs­be­klag­ten, es sei le­dig­lich Zu­fall ge­we­sen, dass die Verfügungskläge­rin ab No­vem­ber 2009 in ei­nem Büro mit zwei Ar­beitsplätzen un­ter­ge­bracht ge­we­sen sei, ver­mag die Kam­mer nicht nach­zu­voll­zie­hen.

c. Des wei­te­ren war zu berück­sich­ti­gen, dass die Verfügungs­be­klag­te ab­ge­se­hen von der Wahl der Verfügungskläge­rin in den Be­triebs­rat kei­nen nach­voll­zieh­ba­ren ar­beits­or­ga­ni­sa­to­ri­schen Grund hat be­nen­nen können, wes­halb die Verfügungskläge­rin künf­tig nicht mehr in ei­nem Büro mit ei­nem oder zwei Ar­beitsplätzen ar­bei­ten soll­te. Ins­be­son­de­re gab es aus ar­beits­or­ga­ni­sa­to­ri­schen Gründen kei­nen An­lass, die Kläge­rin des­halb in ein Großraumbüro um­zu­set­zen, weil sie räum­lich zukünf­tig mit ei­nem be­stimm­ten Team hätte zu­sam­men ar­bei­ten müssen. Da­her muss da­von aus­ge­gan­gen wer­den, dass oh­ne die Wahl der Verfügungskläge­rin in den Be­triebs­rat kein An­lass für ei­ne Um­set­zung be­stan­den hätte und ei­ne sol­che auch nicht vor­ge­nom­men wor­den wäre. Die Verfügungs­be­klag­te hat auf ge­richt­li­che Nach­fra­ge in der Be­ru­fungs­ver­hand­lung, ab­ge­se­hen von dem Tren­nungs­as­pekt auf­grund der Be­triebs­rats­wahl, kei­nen Grund be­nen­nen können, der oh­ne die Be­triebs­rats­wahl ei­ne Um­set­zung der Kläge­rin im Frühjahr 2010 er­for­der­lich ge­macht hätte.

d. Der von der Verfügungs­be­klag­ten gel­tend ge­mach­te Ge­sichts­punkt, der eben­falls in dem Büro täti­ge Herr Z sei als rech­te Hand ei­nes der Geschäftsführer im We­sent­li­chen mit
Pla­nun­gen und Pro­jek­ten und der Vor­be­rei­tung von Maßnah­men be­fasst, die mit­be­stim­mungs­recht­li­che Fra­ge­stel­lun­gen beträfen, recht­fer­tig­te nicht, die Verfügungskläge­rin an­ders als die an­de­ren Team­lei­ter mit St­abs­funk­ti­on in ein Großraumbüro zu ver­set­zen.

Denn die­se Kon­flikt­si­tua­ti­on wäre auch an­der­wei­tig auflösbar ge­we­sen, ins­be­son­de­re da­durch dass bei­spiels­wei­se der Mit­ar­bei­ter Z in das Ein­zelbüro des Herrn P um­ge­zo­gen und Herr P das Zwei­raumbüro mit der Kläge­rin ge­teilt hätte. Dies war auch zum Zeit­punkt der ge­richt­li­chen Be­ru­fungs­ent­schei­dung möglich, da der ursprüng­lich von der Verfügungskläge­rin be­setz­te Büroar­beits­platz un­be­strit­ten nach wie vor frei ist. Nach­dem

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un­be­strit­ten ge­blie­be­nen Vor­trag der Verfügungskläge­rin wäre auch ei­ne räum­li­che Tei­lung des Büros, wel­ches sie zu­vor ge­mein­sam mit Herrn Z be­nutzt hat, möglich. Ei­ne Not­wen­dig­keit, den von der Verfügungs­be­klag­ten-Sei­te an­geführ­ten Tren­nungs­as­pekt al­lein auf Kos­ten der Verfügungskläge­rin zu lösen, be­stand folg­lich nicht.

4. Auch ein Verfügungs­grund ist nach sum­ma­ri­scher Prüfung ge­ge­ben. Hierfür setzt § 940 ZPO vor­aus, dass dies zur Ab­wen­dung we­sent­li­cher Nach­tei­le nötig er­scheint. Hier­bei sind die wech­sel­sei­ti­gen In­ter­es­sen zu berück­sich­ti­gen und ab­zuwägen (Schwab/Weth, Kom­men­tar zum Ar­beits­ge­richts­ge­setz, 2. Auf­la­ge 2007, § 85 Rn.65).

Da­bei ist zu berück­sich­ti­gen, dass oh­ne den Er­lass ei­ner einst­wei­li­gen Verfügung der An­spruch der Verfügungskläge­rin auf länge­re Sicht unmöglich ge­macht und dies dem Ge­bot des ef­fek­ti­ven Rechts­schut­zes zu­wi­der lau­fen würde.

An­de­rer­seits sind we­sent­li­che Nach­tei­le auf Sei­ten der Verfügungs­be­klag­ten für den Fall, dass ei­ne einst­wei­li­ge Verfügung er­las­sen wird, nicht er­sicht­lich. Da­bei hat die Kam­mer ins­be­son­de­re berück­sich­tigt, dass dem nach­voll­zieh­ba­ren Tren­nungs­as­pekt auch durch an­de­re Raum­ver­tei­lun­gen, wie be­reits dar­ge­legt, Rech­nung ge­tra­gen wer­den kann, oh­ne dass es da­zu ei­ner Um­set­zung der Kläge­rin in ein Großraumbüro be­durft hätte.

5. Der Verfügungs­be­klag­ten war da­her auf­zu­ge­ben, die Verfügungskläge­rin bis auf wei­te­res in dem bis­he­ri­gen Büro­raum oder in ei­ner ver­gleich­ba­ren Räum­lich­keit zu beschäfti­gen. Da­mit ob­liegt es der Verfügungs­be­klag­ten, die Verfügungskläge­rin in der bis­he­ri­gen Räum­lich­keit zu beschäfti­gen oder ei­ne ver­gleich­ba­re Räum­lich­keit, die ein oder zwei Ar­beitsplätze in ei­nem Zim­mer vor­sieht, der Verfügungskläge­rin zu­zu­wei­sen.

6. Ins­ge­samt hat­te die Be­ru­fung der Verfügungskläge­rin Er­folg. Die Kos­ten­ent­schei­dung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Rechts­mit­tel­be­leh­rung

Ge­gen die­ses Ur­teil ist gemäß § 72 Abs. 4 ArbGG kein Rechts­mit­tel zu­ge­las­sen. 

Dr. Grie­se

Blatt

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