HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

GESETZE ZUM ARBEITSRECHT

11: Richtlinie 2008/104/EG des Parlaments und des Rates vom 11. November 2008 (Richtlinie 2008/104/EG)

KAPITEL 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Richtlinie gilt für Arbeitnehmer, die mit einem Leiharbeitsunternehmen einen Arbeitsvertrag geschlossen haben oder ein Beschäftigungsverhältnis eingegangen sind und die ent­leihenden Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, um vo­rübergehend unter deren Aufsicht und Leitung zu arbeiten. 
(2) Diese Richtlinie gilt für öffentliche und private Unterneh­men, bei denen es sich um Leiharbeitsunternehmen oder ent­leihende Unternehmen handelt, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, unabhängig davon, ob sie Erwerbszwecke verfolgen oder nicht. 
(3) Die Mitgliedstaaten können nach Anhörung der Sozial­partner vorsehen, dass diese Richtlinie nicht für Arbeitsverträge oder Beschäftigungsverhältnisse gilt, die im Rahmen eines spe­zifischen öffentlichen oder von öffentlichen Stellen geförderten beruflichen Ausbildungs-, Eingliederungs- und Umschulungspro­gramms geschlossen wurden.

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