HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

 

ArbG Ber­lin, Ur­teil vom 03.06.2010, 53 Ca 2104/10

   
Schlagworte: Insolvenzverwalter: Freigabeerklärung
   
Gericht: Arbeitsgericht Berlin
Aktenzeichen: 53 Ca 2104/10
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 03.06.2010
   
Leitsätze:
Vorinstanzen:
   

Ar­beits­ge­richt Ber­lin
Geschäfts­zei­chen (bit­te im­mer an­ge­ben)
53 Ca 2104/10

Verkündet

am 03.06.2010


Hen­ning,V

als Ur­kunds­be­am­ter/in

der Geschäfts­stel­le

Im Na­men des Vol­kes

Ur­teil

In Sa­chen

- Kläge­rin -

- Be­klag­ter -


hat das Ar­beits­ge­richt Ber­lin, 53. Kam­mer, auf die münd­li­che Ver­hand­lung vom 03.06.2010
durch die Rich­te­rin am Ar­beits­ge­richt P als Vor­sit­zen­de
so­wie die eh­ren­amt­li­chen Rich­ter Herr A und Frau T für Recht er­kannt:

I. Die Kla­ge wird ab­ge­wie­sen.

II. Die Kos­ten des Rechts­streits hat die Kläge­rin zu tra­gen.

III. Der Wert des Streit­ge­gen­stan­des wird auf EUR 5.319,06 fest­ge­setzt.

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Tat­be­stand

Die Kläge­rin war im Be­trieb der „Fa. R B ge­gen ein mo­nat­li­ches Brut­to­ent­gelt von 1.773,02 EUR tätig.

Am 15.09.2009 wur­de über das Vermögen des Herrn Bein das In­sol­venz­ver­fah­ren eröff­net und der Be­klag­te zum In­sol­venz­ver­wal­ter be­stellt. Am 25.09.2009 be­kam die Kläge­rin ein Kind und be­fin­det sich seit dem in der El­tern­zeit.
Mit Schrei­ben vom 11.01.2010 teil­te der Be­klag­te der Kläge­rin mit, dass er gern. § 35 Abs. 2 In­sO den Geschäfts­be­trieb des Herrn B frei­ge­ge­ben ha­be und er des­halb da­von aus­ge­he, dass das Ar­beits­verhält­nis der Kläge­rin von der Frei­ga­be er­fasst sei und da­mit kein Ar­beits­ver­trag zu Las­ten der In­sol­venz­mas­se, son­dern mit Herrn B be­ste­he. Rein vor­sorg­lich kündig­te der Be­klag­te das Ar­beits­verhält­nis zum 28.02.2010 und be­gründe­te die Kündi­gung mit dem Vor­lie­gen von be­triebs­be­ding­ten Gründen (vgl. im Ein­zel­nen Ko­pie d. Schrei­bens Bl. 11, 12 d. A.).

Mit der vor­lie­gen­den, bei Ge­richt am 08.02.2010 ein­ge­gan­ge­nen Kla­ge wen­det sich die Kläge­rin ge­gen die­se Kündi­gung und macht die Un­wirk­sam­keit der Kündi­gung gern. § 18 BEGG we­gen feh­len­der Zu­stim­mung der zuständi­gen Behörde gel­tend. Außer­dem ist sie der An­sicht, dass sie mit dem Be­klag­ten in sei­ner Funk­ti­on als In­sol­venz­ver­wal­ter in ei­nem Rechts­verhält­nis ste­he.

Die Kläge­rin be­an­tragt,

1. fest­zu­stel­len, dass das Ar­beits­verhält­nis zwi­schen den Par­tei­en nicht durch die Kündi­gung des Be­klag­ten vom 11.01.2010 be­en­det wor­den ist;

2. fest­zu­stel­len, dass das Ar­beits­verhält­nis auch nicht durch an­de­re Be­en­di­gungs­gründe auf­gelöst wor­den ist und über den 28.02.2010 hin­aus un­gekündigt fort­be­steht.

Der Be­klag­te ist der An­sicht, mit der Frei­ga­beerklärung gern. § 35 Abs. 2 Ins0, die ent­spre­chend den ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten gern. § 35 Abs. 3 Ins0 un­ter www. In­soI­venz­be­kannt­ma­chun­gen.de be­kannt ge­macht wor­den sei (vgl. Aus­zug der

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In­ter­net-Sei­te BI. 24 d. A.), würden auch Ar­beits­verhält­nis­se zum In­sol­venz­ver­wal­ter oh­ne wei­te­res en­den. Mit der Neu­fas­sung des § 35 Ins° mit Ge­setz zur Ver­ein­fa­chung des In­sol­venz­ver­fah­rens vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509) ha­be der Ge­setz­ge­ber die Frei­ga­be­be­fug­nis­se ei­nes In­sol­venz­ver­wal­ters er­heb­lich aus­ge­wei­tet, Die Neu­fas­sung be­tref­fe In­sol­venz­ver­fah­ren be­ruf­lich selbständi­ger natürli­cher Per­so­nen, die ab dem 01.07.2007 eröff­net wor­den sei­en (Art. 103c EGIns0). Neu ge­re­gelt sei­en die Absätze 2 und 3 des § 35 Ins0. Der In­sol­venz­ver­wal­ter könne sich jetzt in­fol­ge über­ge­ord­ne­ter Mas­se­schutz­erwägun­gen auch un­mit­tel­bar aus Dau­er­schuld­verhält­nis­sen und der Bin­dung des § 108 Ins° — an­ders als früher — so­fort un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen her­auslösen. Der Ge­setz­ge­ber ha­be dies­bezüglich im Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren stets be­kräftigt, die neue Re­ge­lung ermögli­che — ver­gleich­bar § 109 Abs. 1 S. 2 Ins0 — ei­ne kom­plet­te Frei­ga­be al­len Vermögens, das der ge­werb­li­chen Tätig­keit ge­wid­met sei, ein­sch­ließlich al­ler Ver­trags­verhält­nis­se (vgl. Re­gE BT-Drs. 16/3227, S. 17).

Hin­sicht­lich der wei­te­ren Ein­zel­hei­ten wird auf die zwi­schen den Par­tei­en ge­wech­sel­ten Schriftsätze nebst An­la­gen Be­zug ge­nom­men.

 

Ent­schei­dungs­gründe

Die Kla­ge ist zulässig, aber un­be­gründet.

Der Be­klag­te ist für das vor­lie­gen­de Ver­fah­ren nicht pas­siv le­gi­ti­miert. Der Be­klag­te war zum Zeit­punkt des Aus­spruchs der Kündi­gung nicht Ar­beit­ge­ber der Kläge­rin. Des­halb kann nicht fest­ge­stellt wer­den, dass „das Ar­beits­verhält­nis zwi­schen den Par­tei­en" durch die Kündi­gung des Be­klag­ten vom 11.01.2010 nicht be­en­det wor­den ist.

Al­ler­dings ist der Be­klag­te mit dem Zeit­punkt der Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens über das Vermögen des da­ma­li­gen Ar­beit­ge­bers der Kläge­rin, Herrn Bai. als be­stell­ter In­sol­venz­ver­wal­ter zunächst in die Rechts­stel­lung des Herrn B411. ein­ge­tre­ten. Mit der späte­ren, im Schrei­ben vom 17.09.2009 ent­hal­te­nen Erklärung der Frei­ga­be gern. § 35 Abs. 2 Ins° ge­genüber dem In­sol­venz­schuld­ner, die auch den ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten

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ent­spre­chend i. S. d. § 35 Abs. 3 In­sO öffent­lich be­kannt ge­macht wor­den ist, wur­de aber u. a. das Ar­beits­verhält­nis der Kläge­rin er­fasst. Seit­dem be­steht kein Ar­beits­verhält­nis mehr zu Las­ten der In­sol­venz­mas­se. Die­ses be­steht wie­der mit Herrn B persönlich fort, nach­dem Herr B auf­grund der Frei­ga­beerklärung die Verfügungs­be­fug­nis über sol­che Dau­er­schuld­verhält­nis­se wie die Ar­beits­verträge er­hal­ten hat. Nur die­ses Er­geb­nis ent­spricht dem Sinn und Zweck der Neu­re­ge­lung, wo­nach die Selbständig­keit des Schuld­ners gefördert und die Mas­se geschützt wer­den soll. Der Ge­setz­ge­ber hat im Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren stets be­kräftigt, die neue Re­ge­lung ermögli­che — ver­gleich­bar § 109 Abs. 1 S. 2 Ins0 — ei­ne kom­plet­te Frei­ga­be al­len Vermögens, das der ge­werb­li­chen Tätig­keit ge­wid­met sei, ein­sch­ließlich al­ler Ver­trags­verhält­nis­se (vgl. Re­gEBT-Drs. 16/3227, S. 17). Im Re­gE BT-Drs. 16/3227, S. 17, ist aus­geführt:

„Ein Weg, dem In­sol­venz­schuld­ner die Möglich­keit ei­ner selbständi­gen Tätig­keit außer­halb des ln­sol­venz­ver­fah­rens zu eröff­nen, ist ei­ne Art „Frei­ga­be" des Vermögens, das der ge­werb­li­chen Tätig­keit ge­wid­met ist, ein­sch­ließlich der da­zu gehören­den Ver­trags­verhält­nis­se".

Die­se be­son­de­re Art und Frei­ga­be be­tref­fe ei­ne „Ge­samt­heit von Ge­genständen und Wer­ten" (BT-Drs. 16/3227, S. 26 f.).
Nach al­le­dem war da­her die Kla­ge in vol­lem Um­fang ab­zu­wei­sen.

Die Kos­ten­ent­schei­dung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO.

Die Ent­schei­dung über den Wert des Streit­ge­gen­stan­des er­geht gern. §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 42 Abs. 4 GVG. Da­nach er­schien es an­ge­mes­sen, den Streit­wert nach drei Brut­to­mo­nats­ent­gel­ten zu be­mes­sen.

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Rechts­mit­tel­be­leh­rung

Ge­gen die­ses Ur­teil kann von d. Kläger/in Be­ru­fung ein­ge­legt wer­den.

Die Be­ru­fungs­schrift muss von ei­nem Rechts­an­walt oder ei­nem Ver­tre­ter ei­ner Ge­werk­schaft bzw. ei­ner Ar­beit­ge­ber­ver­ei­ni­gung oder ei­nes Zu­sam­men­schlus­ses sol­cher Verbände ein­ge­reicht wer­den.

Die Be­ru­fungs­schrift muss in­ner­halb

ei­ner Not­frist von ei­nem Mo­nat

bei dem

Lan­des­ar­beits­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg, Mag­de­bur­ger Platz 1, 10785 Ber­lin,

ein­ge­gan­gen sein.

Die Be­ru­fungs­schrift muss die Be­zeich­nung des Ur­teils, ge­gen das die Be­ru­fung ge­rich­tet wird, so­wie die Erklärung ent­hal­ten, dass Be­ru­fung ge­gen die­ses Ur­teil ein­ge­legt wer­de. Die Be­ru­fung ist gleich­zei­tig oder in­ner­halb

ei­ner Frist von zwei Mo­na­ten

in glei­cher Form schrift­lich zu be­gründen.

Der Schrift­form wird auch durch Ein­rei­chung ei­nes elek­tro­ni­schen Do­ku­ments im Sin­ne des § 46 c ArbGG genügt. Nähe­re In­for­ma­tio­nen da­zu fin­den sich auf der In­ter­net­sei­te un­ter www.ber­lin.de/erv.

Bei­de Fris­ten be­gin­nen mit der Zu­stel­lung des in vollständi­ger Form ab­ge­setz­ten Ur­teils, spätes­tens aber mit Ab­lauf von fünf Mo­na­ten nach der Verkündung.

Da­bei ist zu be­ach­ten, dass das Ur­teil mit der Ein­le­gung in den Brief­kas­ten oder ei­ner ähn­li­chen Vor­rich­tung für den Pos­t­emp­fang als zu­ge­stellt gilt.
Wird bei der Par­tei ei­ne schrift­li­che Mit­tei­lung ab­ge­ge­ben, dass das Ur­teil auf der Geschäfts­stel­le ei­nes Amts­ge­richts oder ei­ner von der Post be­stimm­ten Stel­le nie­der­ge­legt ist, gilt das Schriftstück mit der Ab­ga­be der schrift­li­chen Mit­tei­lung als zu­ge­stellt, al­so nicht erst mit der Ab­ho­lung der Sen­dung.
Das Zu­stel­lungs­da­tum ist auf dem Um­schlag der Sen­dung ver­merkt.
Für d. Be­klag­te/n ist kei­ne Be­ru­fung ge­ge­ben.

Von der Be­gründungs­schrift wer­den zwei zusätz­li­che Ab­schrif­ten zur Un­ter­rich­tung der eh­ren­amt­li­chen Rich­ter er­be­ten.

Wei­te­re Statt­haf­tig­keits­vor­aus­set­zun­gen er­ge­ben sich aus § 64 Abs.2 ArbGG : "Die Be­ru­fung kann nur ein­ge­legt wer­den,
a) wenn sie in dem Ur­teil zu­ge­las­sen wor­den ist,
b) wenn der Wert des Be­schwer­de­ge­gen­stan­des 600 Eu­ro über­steigt,
c) in Rechts­strei­tig­kei­ten über das Be­ste­hen, das Nicht­be­ste­hen oder die Kündi­gung ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses oder
d) wenn es sich um ein Versäum­nis­ur­teil han­delt, ge­gen das der Ein­spruch an sich nicht statt­haft ist, wenn die Be­ru­fung oder An­schluss­be­ru­fung dar­auf gestützt wird, dass der Fall schuld­haf­ter Versäum­ung nicht vor­ge­le­gen ha­be."

 

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