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LAG Ber­lin-Bran­den­burg, Ur­teil vom 25.11.2010, 2 Sa 707/10

   
Schlagworte: Kündigung: Betriebsbedingt
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen: 2 Sa 707/10
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 25.11.2010
   
Leitsätze:

1. Eine bei der Prüfung einer betriebsbedingten Kündigung anzunehmende "Missbräuchlichkeit" einer Unternehmerentscheidung kann auch dann vorliegen, wenn sich aus einer Mehrzahl von ineinander greifenden unternehmerischen Einzelentscheidungen, die für sich genommen sämtlichst dem Spektrum von möglichen Reorganisationsentscheidungen zuzuordnen sind, ergibt, dass Ziel der Gesamtheit dieser Maßnahmen es alleine ist, eine bestimmte Stelle zum Wegfall zu bringen und den Stelleninhaber betriebsbedingt zu kündigen, ohne dass dem ein irgendwie gearteter "betriebswirtschaftlicher Erfolg" zur Seite stehen würde.

2. Der Primat der kündigungsrechtlich anzuerkennenden unternehmerischen Entscheidungsfreiheit mit seinen von den Arbeitsgerichten hinzunehmenden Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses bezieht sich auf das unternehmerische Handeln selbst, auf die Stellung des Unternehmers am Markt; er führt - wegen des sich aus Art. 12 GG ergebenden Mindestbestandsschutzes für den Arbeitnehmer - nicht zu einer kündigungsrechtlichen "Freistellung" schlechthin.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Berlin, Teilurteil vom 9.02.2010, 36 Ca 10187/09
   

Lan­des­ar­beits­ge­richt

Ber­lin-Bran­den­burg

 

 

Verkündet

am 25.11.2010

Geschäfts­zei­chen (bit­te im­mer an­ge­ben)

2 Sa 707/10

36 Ca 10187/09
Ar­beits­ge­richt Ber­lin

G.-K., VA
als Ur­kunds­be­am­ter/in
der Geschäfts­stel­le


Im Na­men des Vol­kes

 

Ur­teil


In Sa­chen

pp 

hat das Lan­des­ar­beits­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg, 2. Kam­mer,
auf die münd­li­che Ver­hand­lung vom 16. Sep­tem­ber 2010
durch den Vi­ze­präsi­den­ten des Lan­des­ar­beits­ge­richts Dr. B. als Vor­sit­zen­den
und die eh­ren­amt­li­che Rich­te­rin H. und den eh­ren­amt­li­chen Rich­ter C.

für Recht er­kannt:

I. Auf die Be­ru­fung des Klägers wird das Teil­ur­teil des Ar­beits­ge­richts Ber­lin vom
9. Fe­bru­ar 2010 – 36 Ca 10187/09 – un­ter Zurück­wei­sung der Be­ru­fung
im Übri­gen - teil­wei­se geändert:

 

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1. Es wird fest­ge­stellt, dass das Ar­beits­verhält­nis des Klägers durch die Kündi­gung der Be­klag­ten vom 29.05.2005 nicht auf­gelöst wor­den ist.

2. Die Be­klag­te wird ver­ur­teilt, den Kläger zu den im Ar­beits­ver­trag vom 01.09.2007 fest­ge­leg­ten Be­din­gun­gen als Vice Pre­si­dent Sa­les bis zum rechts­kräfti­gen Ab­schluss des Kündi­gungs­schutz­ver­fah­rens wei­ter­zu­beschäfti­gen.

3. Die Be­klag­te wird ver­ur­teilt, an den Kläger 11.781,08 € brut­to (elf­tau­send­sie­ben­hun­dert­ein­und­acht­zig 08/100) abzüglich 2.181,00 € (zwei­tau­send­ein­hun­dert­ein­und­acht­zig) er­hal­te­nem Ar­beits­lo­sen­geld nebst Zin­sen in Höhe von 5 Pro­zent­punk­ten über dem je­wei­li­gen Ba­sis­zins­satz aus ei­nem Be­trag von 9.610,80 € seit dem 1. Ok­to­ber 2009 zu zah­len.

4. Es wird fest­ge­stellt, dass die Ände­rung der Ar­beits­be­din­gun­gen durch die Ände­rungskündi­gung vom 28.10.2009 so­zi­al un­ge­recht­fer­tigt ist.

5. Die Be­klag­te wird ver­ur­teilt, an den Kläger 11.781,08 € brut­to (elf­tau­send­sie­ben­hun­dert­ein­und­acht­zig 08/100) abzüglich 2.181,00 € (zwei­tau­send­ein­hun­dert­ein­und­acht­zig) er­hal­te­nem Ar­beits­lo­sen­geld nebst Zin­sen in Höhe von 5 Pro­zent­punk­ten über dem je­wei­li­gen Ba­sis­zins­satz aus ei­nem Be­trag von 9.610,80 € seit dem 1. No­vem­ber 2009 zu zah­len.

6. Die Be­klag­te wird ver­ur­teilt, an den Kläger 35.345,40 € brut­to (fünf­und­dreißig­tau­send­drei­hun­dertfünf­und­vier­zig 40/100) abzüglich 6.543,00 € (sechs­tau­sendfünf­hun­dert­drei­und­vier­zig) er­hal­te­nem Ar­beits­lo­sen­geld nebst Zin­sen in Höhe von 5 Pro­zent­punk­ten über dem je­wei­li­gen Ba­sis­zins­satz aus ei­nem Be­trag von 9.610,00 € seit dem 1. De­zem­ber 2009 so­wie aus ei­nem Be­trag von 9.610,00 € seit dem 1. Ja­nu­ar 2010 so­wie aus ei­nem Be­trag von 9.610,00 € seit dem 1. Fe­bru­ar 2010 zu zah­len.

II. Die Kos­ten des Be­ru­fungs­ver­fah­rens tra­gen die Be­klag­te zu 5/6 und der Kläger zu 1/6.

III. Die Re­vi­si­on wird nicht zu­ge­las­sen.

 

Dr. B. H. C.

 

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Tat­be­stand

Die Par­tei­en strei­ten über die Rechts­wirk­sam­keit ei­ner ar­beit­ge­ber­sei­ti­gen or­dent­li­chen Kündi­gung, ei­ner or­dent­li­chen Ände­rungskündi­gung so­wie um Wei­ter­beschäfti­gungs- und Vergütungs­ansprüche.

Der Kläger, der 44 Jah­re alt, ver­hei­ra­tet und ge­genüber zwei Kin­dern un­ter­halts­ver­pflich­tet ist, steht seit dem 01.09.2007 in ei­nem Ar­beits­verhält­nis zur Be­klag­ten; zu­letzt war er als „Vice Pre­si­dent Sa­les E.“ tätig und er­hielt ei­ne Brut­to­vergütung von 11.800,00 €. Die Be­klag­te ist ein Un­ter­neh­men der In­for­ma­ti­ons­tech­no­lo­gie, wel­ches in Zu­sam­men­ar­beit mit teil­wei­se ver­floch­te­nen Un­ter­neh­men welt­weit agiert.

Der Kläger hat in sei­ner Ei­gen­schaft als „Vice Pre­si­dent Sa­les E.“ dem Vor­stand, Herrn F., un­mit­tel­bar un­ter­stan­den. Er war sei­ner­seits wei­sungs­be­fugt ge­genüber meh­re­ren Mit­ar­bei­tern in de­ren Funk­ti­on als re­gio­na­le Ver­kaufs­lei­ter (RSD) (Or­ga­ni­gram­me der Be­klag­ten, Bl. 47, 48 d. A.). Ne­ben dem Kläger sind in ver­gleich­ba­rer Funk­ti­on zwei wei­te­re „Vice Pre­si­dent Sa­les“ für die Be­klag­te tätig, nämlich Herr C. R. für den Be­reich Südame­ri­ka und Herr N. S. (Asi­en/Pa­zi­fik). Nach vom Kläger be­strit­te­ner Be­haup­tung der Be­klag­ten sind die­se bei­den Per­so­nen bei an­de­ren Un­ter­neh­men, nämlich der T. L. A. S.R.L. ei­ner­seits und der T. C. S. I. beschäftigt. Sie ar­bei­ten von Bo­li­vi­en ei­ner­seits und von In­di­en an­de­rer­seits.

Mit Schrei­ben vom 29.05.2009 (Bl. 28 d. A.) sprach die Be­klag­te ei­ne or­dent­li­che Kündi­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses des Klägers aus be­triebs­be­ding­ten Gründen zum 31.08.2009 aus.

Die Be­klag­te hat die be­triebs­be­ding­te Kündi­gung da­mit be­gründet, dass der Vor­stand am 08.05.2009 die un­ter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dung ge­trof­fen ha­be, zum nächstmögli­chen Zeit­punkt die Ver­triebs­or­ga­ni­sa­ti­on für Eu­ro­pa, den mitt­le­ren Os­ten und Afri­ka zu straf­fen und die Hier­ar­chie­ebe­ne des „Vice Pre­si­dent Sa­les E.“ ent­fal­len zu las­sen. Die we­sent­li­chen Auf­ga­ben soll­ten vom in Eu­ro­pa ansässi­gen Vor­stand der Be­klag­ten über­nom­men wer­den, während es

 

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für die Ge­bie­te La­tein­ame­ri­ka und Asi­en/Pa­zi­fik bei der Zuständig­keit der vor Ort täti­gen Vice Pre­si­dent Sa­les blei­ben sol­le. Der Vor­stand der Be­klag­ten ha­be die Auf­ga­ben des Klägers in der Per­so­nalführung, we­sent­li­che Tei­le der Ver­triebs­un­terstützung und Tei­le der ex­ter­nen/in­ter­nen Re­präsen­ta­ti­on über­nom­men. Zusätz­lich würden im Be­reich Ver­triebs­un­terstützung und ex­ter­ne Re­präsen­ta­ti­on die Ab­tei­lun­gen Pro­duct­mar­ke­ting und Pre-Sa­les tätig wer­den. Ein­zel­ne Auf­ga­ben, wie et­wa die Teil­nah­me an Mes­sen, sei­en auf ein Mi­ni­mum re­du­ziert und würden nur noch von den Ver­kaufs­mit­ar­bei­tern der Be­klag­ten so­wie bei Be­darf von den Ab­tei­lun­gen Pro­duct­mar­ke­ting und Pre-Sa­les wahr­ge­nom­men. Teil­wei­se würden Auf­ga­ben des Klägers, et­wa das Be­richts­we­sen ge­genüber dem Vor­stand, nun­mehr vom Vor­stand der Be­klag­ten selbst und zum Teil vom Grup­pen­lei­ter wahr­ge­nom­men. Da­mit sei­en we­sent­li­che Auf­ga­ben des Klägers so­wie das Bedürf­nis für des­sen Wei­ter­beschäfti­gung ent­fal­len. Ei­ner So­zi­al­aus­wahl ha­be es nicht be­durft.

Dem­ge­genüber hat der Kläger das Vor­han­den­sein ei­ner sol­chen un­ter­neh­me­ri­schen Ent­schei­dung be­strit­ten und ins­be­son­de­re in Ab­re­de ge­stellt, dass sein Ar­beits­platz ent­fal­len sei. Sei­ne Auf­ga­ben bestünden nach wie vor und würden jetzt von zwei Per­so­nen wahr­ge­nom­men, den Her­ren F. und M., die Ar­beit­neh­mer der Be­klag­ten sei­en, ob­wohl die Be­klag­te erkläre, dass sie als Dienst­leis­ter freie Mit­ar­bei­ter sei­en. Sch­ließlich sei – in­so­weit un­strei­tig – am 1. Sep­tem­ber 2009 ein neu­er Mit­ar­bei­ter, Herr F. Sch., ein­ge­stellt wor­den, des­sen Auf­ga­ben auch von ihm, dem Kläger, hätten über­nom­men wer­den können, so dass min­des­tens ein Wie­der­ein­stel­lungs­an­spruch be­ste­he.

We­gen der wei­te­ren Ein­zel­hei­ten des erst­in­stanz­li­chen Vor­brin­gens der Par­tei­en im Be­zugs­punkt der Kündi­gung vom 29.05.2009 wird auf die dort ge­wech­sel­ten Schriftsätze und den Tat­be­stand der an­ge­foch­te­nen Ent­schei­dung Be­zug ge­nom­men, § 69 Abs. 2 ArbGG.

Mit Schrei­ben vom 28.10.2009 hat die Be­klag­te ei­ne vor­sorg­li­che Ände­rungskündi­gung mit Wir­kung zum 31.01.2010 aus­ge­spro­chen (Bl. 149 d. A.). Das Ände­rungs­an­ge­bot ging da­hin, dass der Kläger ab dem 01.02.2010 im Tech­ni­cal As­sis­tence Cen­ter im Be­reich Ser­vice ge­gen ein Jah­res­ge­halt von 36.000,00 € brut­to tätig wer­den soll­te; der dies­bezüglich dem Kläger vor­ge­leg­te

 

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Ar­beits­ver­trag sah ei­ne Pro­be­zeit von 6 Mo­na­ten vor. Der Kläger hat den Vor­be­halt gemäß § 2 Kündi­gungs­schutz­ge­setz erklärt und auch die Ände­rungskündi­gung zum Ge­gen­stand des vor­lie­gen­den Rechts­streits ge­macht.

Das Ar­beits­ge­richt hat mit Teil­ur­teil vom 09.02.2010 die Kla­ge in we­sent­li­chen Tei­len ab­ge­wie­sen. Die Kündi­gung vom 29.05.2009 sei rechts­wirk­sam, sie sei aus drin­gen­den be­trieb­li­chen Er­for­der­nis­sen so­zi­al ge­recht­fer­tigt. Es hat die Grundsätze der Recht­spre­chung zur be­triebs­be­ding­ten Kündi­gung re­fe­riert und dar­ge­legt, dass die un­ter­neh­me­ri­sche Un­ter­schei­dung vom 08.05.2009 zum Per­so­nal­ab­bau vom Kläger letzt­lich nicht be­strit­ten wor­den sei. Das Ge­richt sei an die­se un­ter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dung ge­bun­den. An­halts­punk­te für Miss­brauch oder Willkür sei nicht er­kenn­bar. Da­nach aber sei das Bedürf­nis nach ei­ner Wei­ter­beschäfti­gung des Klägers ent­fal­len. An­ge­sichts des Vor­trags der Be­klag­ten über die Durchführung der un­ter­neh­me­ri­schen Ent­schei­dung ha­be der Kläger je­den­falls die ihm er­kenn­ba­ren Umstände mit­tei­len müssen, die dem Weg­fall des Bedürf­nis­ses zur Wei­ter­beschäfti­gung nach Ab­lauf der Kündi­gungs­frist ent­ge­gen­ste­hen soll­ten. Es könne nicht da­von aus­ge­gan­gen wer­den, dass ein frei­er, gleich­wer­ti­ger Ar­beits­platz für den Kläger zur Verfügung ge­stan­den ha­be. Der Ar­beits­platz „Vice Pre­si­dent Ser­vice“, der zum 1. Sep­tem­ber 2009 von Herrn F. Sch. be­setzt wor­den sei, kom­me nicht in Be­tracht, weil auch nach dem kläge­ri­schen Vor­brin­gen die­se Stel­le von dem Ar­beit­neh­mer O. be­setzt sei, je­den­falls aber des­we­gen, weil nach dem Be­klag­ten­vor­trag die­se Stel­le erst auf­grund ei­nes Work­shops im Ju­li 2009 über­haupt ge­schaf­fen wor­den sei. So­weit sich der Kläger auf die Stel­le „In­for­ma­ti­on Com­mu­ni­ca­ti­on Tech­no­lo­gy“ be­ru­fe, steht dem der Sach­vor­trag der Be­klag­ten ent­ge­gen, dass die­se freie Stel­le nicht zur Be­set­zung an­ste­he. Ei­ne freie Plan­stel­le, die nicht be­setzt wer­den sol­le, stel­le kei­nen frei­en Ar­beits­platz dar. Ei­ne feh­ler­haf­te So­zi­al­aus­wahl sei nicht an­zu­neh­men ge­we­sen, in­so­weit könne sich der Kläger auch nicht auf die Beschäftig­ten F. und M. be­ru­fen, denn selbst dann, wenn die­se als Ar­beit­neh­mer an­zu­se­hen sei­en, befänden sie sich nicht auf der glei­chen Ebe­ne der Hier­ar­chie. Sei die Kündi­gung aber wirk­sam, so ha­be der Kläger kei­nen An­spruch auf ein Zwi­schen­zeug­nis und auch nicht auf Wei­ter­beschäfti­gung, auch ste­he ihm ein Vergütungs­an­spruch nicht zu. Auch der Auflösungs­an­trag der Be­klag­ten sei zurück­zu­wei­sen ge­we­sen; da­bei sei zu be­den­ken ge­we­sen, dass die­ser zwar nur für den Fall der Un­wirk­sam­keit der

 

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streit­be­fan­ge­nen Kündi­gung an­gekündigt ge­we­sen sei, an­de­rer­seits in den Ter­mi­nen zur münd­li­chen Ver­hand­lung je­doch un­be­dingt ge­stellt wor­den sei. Da­her sei ei­ne Zurück­wei­sung des An­tra­ges auf­grund des be­ste­hen­den Ar­beits­verhält­nis­ses der Par­tei­en er­for­der­lich ge­we­sen. We­gen der wei­te­ren Ein­zel­hei­ten des Par­tei­vor­brin­gens wird auf die Ent­schei­dungs­gründe (Bl. 245 ff. d. A.) Be­zug ge­nom­men.

Ge­gen die­ses am 02.03.2010 zu­ge­stell­te Ur­teil rich­tet sich die Be­ru­fung des Klägers, die er mit ei­nem beim Lan­des­ar­beits­ge­richt am 31.03.2010 ein­ge­gan­ge­nen Schrift­satz ein­ge­legt und mit ei­nem beim Lan­des­ar­beits­ge­richt – nach Verlänge­rung der Be­ru­fungs­be­gründungs­frist bis zum 02.06.2010 – am 01.06.2010 ein­ge­gan­ge­nen Schrift­satz be­gründet hat.

Der Kläger und Be­ru­fungskläger hält die ar­beits­ge­richt­li­che Ent­schei­dung für feh­ler­haft. Er re­fe­riert noch ein­mal den von ihm ge­se­he­nen Ab­lauf der Er­eig­nis­se und erklärt, die Be­klag­te ha­be ei­ne un­ter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dung zu ei­nem Per­so­nal­ab­bau, wie sie vom Ar­beits­ge­richt un­ter­stellt wor­den sei, über­haupt gar nicht dar­ge­legt. Sie ha­be nur erklärt, es würden „Hier­ar­chie­ebe­nen ge­stri­chen“. Der Vor­trag sei im Übri­gen be­strit­ten, das von der Be­klag­ten vor­ge­leg­te Pro­to­koll ge­be ei­ne ent­spre­chen­de un­ter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dung auch nicht her. Es lägen im Übri­gen An­halts­punk­te für ei­ne willkürli­che Ent­schei­dung der Be­klag­ten vor. Der Kündi­gung vor­an­ge­gan­gen sei nämlich die Ab­be­ru­fung des Vor­stands­mit­glieds Herrn U., der bis En­de März der di­rek­te Vor­ge­setz­te des Klägers ge­we­sen sei; der Kläger sei von Herrn U. auch für die Po­si­ti­on des Vice Pre­si­dent ein­ge­stellt wor­den. Hin­ter­grund der Ab­be­ru­fung des Herrn U. sei­en persönli­che Dif­fe­ren­zen zwi­schen ihm und dem nun­meh­ri­gen Vor­stand Herrn F. ge­we­sen. Der Sa­che nach blei­be auch of­fen, wie die Tätig­kei­ten des Klägers nun­mehr neu ver­teilt wor­den sei­en. Da­bei sei zu berück­sich­ti­gen, dass neue Mit­ar­bei­ter ein­ge­stellt wor­den sei­en. Dies be­tref­fe Herrn F. als „In­ter­na­tio­nal Sa­les Con­sul­tant“ und Herrn M. als „Re­gio­nal Vice Pre­si­dent Sa­les, Eas­tern Eu­ro­pe“. Bei die­sen Mit­ar­bei­tern han­de­le es sich ent­ge­gen der Dar­stel­lung der Be­klag­ten um Ar­beit­neh­mer, nicht aber um freie Mit­ar­bei­ter. Er, der Kläger, ha­be die Tätig­kei­ten der Her­ren F. und M. auf­grund sei­ner persönli­chen Qua­li­fi­ka­ti­on oh­ne wei­te­res über­neh­men können. Zu berück­sich­ti­gen sei auch, dass die übri­gen Ar­beit­neh­mer die nun­meh­ri­gen Tätig­kei­ten nur un­ter An­wen­dung

 

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über­ob­li­ga­ti­onsmäßiger Leis­tun­gen durchführen könn­ten. Ins­be­son­de­re der Be­reich Pro­duct­mar­ke­ting und Pre-Sa­les sei über­be­an­sprucht, dort kom­me es zu Über­stun­den. Zwar sei es rich­tig, dass die Stel­le ICT zum Zeit­punkt der Kündi­gung nicht be­setzt ge­we­sen sei, die Ent­schei­dung der Be­klag­ten, die­se über­haupt nicht zu be­set­zen, wer­de je­doch be­strit­ten. Sie be­fin­de sich je­den­falls im Or­ga­ni­gramm und wer­de dort mit „NN.“ be­zeich­net. Auch hierfür sei der Kläger qua­li­fi­ziert ge­we­sen. Auch ha­be er die Stel­le des „Lei­ter Ser­vice“ ausfüllen können. Die Stel­le sei im Übri­gen nicht neu ge­schaf­fen wor­den, son­dern ha­be be­reits zu­vor im Or­ga­ni­gramm mit­exis­tiert und sei von dem Mit­ar­bei­ter Herrn O. mit­erfüllt wor­den. Es han­de­le sich um ei­ne Po­si­ti­on auf der Ebe­ne des Klägers, die er ha­be ausfüllen können und die je­den­falls auch „frei“ im Sin­ne des Kündi­gungs­schutz­ge­set­zes ge­we­sen sei. Ir­gend­ein ver­trags­wid­ri­ges Ver­hal­ten sei­ner­seits lie­ge nicht vor; be­trieb­li­che Gründe für die später aus­ge­spro­che­ne Ände­rungskündi­gung sei­en eben­falls nicht er­sicht­lich. Ins­ge­samt sei da­von aus­zu­ge­hen, dass die Kündi­gung un­wirk­sam sei, hilfs­wei­se müsse der Kläger wie­der ein­ge­stellt wer­den, dies gel­te zu­min­dest auf die Stel­le, die nun­mehr von Herrn Sch. ein­ge­nom­men wer­de. Die Ände­rungskündi­gung sei eben­falls un­wirk­sam; es lägen kei­ne drin­gen­den be­trieb­li­chen Gründe vor und die an­ge­son­ne­nen Be­din­gun­gen sei­en un­zu­mut­bar.

Mit Schrift­satz vom 09.09.2010 hat der Kläger sei­ne dies­bezügli­chen Ausführun­gen wei­ter ver­tieft.

Der Kläger und Be­ru­fungskläger be­an­tragt,

un­ter Abände­rung der an­ge­grif­fe­nen Ent­schei­dung der Anträge Ziff. 1. und 2., Ziff. 5. und 6. so­wie Ziff. 12. bis 15. und 18. statt­zu­ge­ben und

1. fest­zu­stel­len, dass das Ar­beits­verhält­nis des Klägers durch die schrift­li­che Kündi­gung der Be­klag­ten vom 29. Mai 2009 nicht auf­gelöst wor­den ist,

5. die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, den Kläger zu den im Ar­beits­ver­trag vom 1. Sep­tem­ber 2007 ge­re­gel­ten Be­din­gun­gen als Vice Pre­si­dent Sa­les und zu ei­nem mo­nat­li­chen Brut­to­grund­ge­halt von 11.791,80 € zzgl. ei­ner va­ria­blen Vergütung nach dem Com­mis­si­on Agree­ment vom
1. Sep­tem­ber 2007 bis zu ei­ner rechts­kräfti­gen Ent­schei­dung über die Anträge I und 2 wei­ter­zu­beschäfti­gen,

 

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6. die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, an den Kläger 11.781,80 € brut­to abzüglich 2.181,00 € er­hal­te­nem Ar­beits­lo­sen­geld nebst Zin­sen in Höhe von 5 Pro­zent­punk­ten über dem je­wei­li­gen Ba­sis­zins­satz aus ei­nem Be­trag von 9.610,80 € seit dem 1. Ok­to­ber 2009 zu zah­len,

12. fest­zu­stel­len, dass die Ände­rung der Ar­beits­be­din­gun­gen durch die Ände­rungskündi­gung der Be­klag­ten vom 28. Ok­to­ber 2009 so­zi­al un­ge­recht­fer­tigt oder aus an­de­ren Gründen rechts­un­wirk­sam ist,

15. die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, an den Kläger 11.781,80 € brut­to abzüglich 2.181,00 € er­hal­te­nem Ar­beits­lo­sen­geld nebst Zin­sen in Höhe von 5 Pro­zent­punk­ten über dem je­wei­li­gen Ba­sis­zins­satz aus ei­nem Be­trag von 9.610,80 € seit dem 1. No­vem­ber 2009 zu zah­len,

18. die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, an den Kläger 35.375,40 € brut­to abzüglich 6.543,00 € er­hal­te­nem Ar­beits­lo­sen­geld nebst Zin­sen in Höhe von 5 Pro­zent­punk­ten über dem je­wei­li­gen Ba­sis­zins­satz aus ei­nem Be­trag von 9.610,80 € seit dem 1. De­zem­ber 2009 so­wie aus ei­nem Be­trag von 9.610,80 € seit dem 1. Ja­nu­ar 2010 so­wie aus ei­nem Be­trag von 9.610,80 € seit dem 1. Fe­bru­ar 2010 zu zah­len,

hilfs­wei­se für den Fall des Schei­terns der Anträge 1. und 2.,

20. die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, das An­ge­bot des Klägers auf Ab­schluss ei­nes Ar­beits­ver­tra­ges zu den Be­din­gun­gen des Ar­beits­ver­tra­ges vom 1. Sep­tem­ber 2007 ein­sch­ließlich sei­ner Ergänzun­gen und Zu­satz­ver­ein­ba­run­gen mit Wir­kung zum 1. Sep­tem­ber 2009 und un­ter An­rech­nung der frühe­ren Beschäfti­gungs­dau­er an­zu­neh­men;

hilfs­wei­se für den Fall des Schei­terns des An­tra­ges 20.,

21. die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, das An­ge­bot des Klägers auf Ab­schluss ei­nes Ar­beits­ver­tra­ges zu den Be­din­gun­gen des Ar­beits­ver­tra­ges vom 1. Sep­tem­ber 2007 ein­sch­ließlich sei­ner Ergänzun­gen und Zu­satz­ver­ein­ba­run­gen un­ter An­pas­sung der Tätig­keit (§ 2 des Ver­tra­ges) auf die Po­si­ti­on des Lei­ter Ser­vice und un­ter An­rech­nung der frühe­ren Beschäfti­gungs­dau­er an­zu­neh­men.

hilfs­wei­se für den Fall des Schei­terns der Anträge 20. und 21.,

22. die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, das An­ge­bot des Klägers auf Ab­schluss ei­nes Ar­beits­ver­tra­ges zu den Be­din­gun­gen des Ar­beits­ver­tra­ges vom 1. Sep­tem­ber 2007 ein­sch­ließlich sei­ner Ergänzun­gen und Zu­satz­ver­ein­ba­run­gen un­ter An­pas­sung der Tätig­keit (§ 2 des Ver­tra­ges) auf die Po­si­ti­on des Lei­ter ICT mit Wir­kung zum

 

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1. Sep­tem­ber 2009 und un­ter An­rech­nung der frühe­ren Beschäfti­gungs­dau­er an­zu­neh­men;

hilfs­wei­se für den Fall des Schei­terns der Anträge 20. bis 22.,

23. die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, das An­ge­bot des Klägers auf Ab­schluss ei­nes Ar­beits­ver­tra­ges zu den Be­din­gun­gen des Ar­beits­ver­tra­ges vom 1. Sep­tem­ber 2007 ein­sch­ließlich sei­ner Ergänzun­gen und Zu­satz­ver­ein­ba­run­gen un­ter An­pas­sung der Tätig­keit (§ 2 des Ver­tra­ges) auf die Po­si­ti­on des Lei­ter Ser­vice und An­pas­sung der Vergütung auf ei­ne die­ser Po­si­ti­on an­ge­mes­se­ne und vom Ge­richt fest­zu­set­zen­de Vergütung mit Wir­kung zum 1. Sep­tem­ber 2009 bei An­rech­nung der frühe­ren Beschäfti­gungs­dau­er an­zu­neh­men,

hilfs­wei­se für den Fall des Schei­terns des An­tra­ges 23.,

24. die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, das An­ge­bot des Klägers auf Ab­schluss ei­nes Ar­beits­ver­tra­ges zu den Be­din­gun­gen des Ar­beits­ver­tra­ges vom 1. Sep­tem­ber 2007 ein­sch­ließlich sei­ner Ergänzun­gen und Zu­satz­ver­ein­ba­run­gen un­ter An­pas­sung der Tätig­keit (§ 2 des Ver­tra­ges) auf die Po­si­ti­on des Lei­ter ICT und An­pas­sung der Vergütung auf ei­ne die­ser Po­si­ti­on an­ge­mes­se­ne und vom Ge­richt fest­zu­set­zen­de Vergütung mit Wir­kung zum 1. Sep­tem­ber 2009 bei An­rech­nung der frühe­ren Beschäfti­gungs­dau­er an­zu­neh­men.


Die Be­klag­te und Be­ru­fungs­be­klag­te be­an­tragt,

die Be­ru­fung zurück­zu­wei­sen.

Die Be­klag­te und Be­ru­fungs­be­klag­te hält die ar­beits­ge­richt­li­che Ent­schei­dung für zu­tref­fend, die streit­ge­genständ­li­che Be­en­di­gungskündi­gung für wirk­sam und so­zi­al ge­recht­fer­tigt, wor­aus sich er­ge­be, dass ei­ne Wei­ter­beschäfti­gung zu un­veränder­ten oder veränder­ten Be­din­gun­gen nicht in Be­tracht ge­kom­men sei. Ei­ne So­zi­al­aus­wahl sei nicht vor­zu­neh­men ge­we­sen und ein Wie­der­ein­stel­lungs­an­spruch be­ste­he nicht. Zu­dem er­wei­se sich der vor­sorg­lich ge­stell­te Auflösungs­an­trag als auch die vor­sorg­li­che Ände­rungskündi­gung als wirk­sam.

Die Be­klag­te und Be­ru­fungs­be­klag­te ver­weist auch in der Be­ru­fungs­in­stanz auf die un­ter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dung vom 08.05.2009 zur Straf­fung der Be­triebs­or­ga­ni­sa­ti­on E. und zum Ent­fal­len der Hier­ar­chie­ebe­ne „Vice Pre­si­dent

 

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Sa­les E.“. Sie ver­weist wei­ter er­neut dar­auf, dass der Vor­stand die we­sent­li­chen Auf­ga­ben über­nom­men ha­be und dass im Hin­blick auf des­sen Funk­ti­on als Or­gan nicht wei­ter ge­prüft wer­den müsse, in­wie­weit ei­ne ar­beits­ver­trag­li­che über­ob­li­ga­ti­onsmäßige Be­an­spru­chung vor­lie­ge oder nicht. Im Hin­blick dar­auf, dass die Vice Pre­si­dents R. und S. bei an­de­ren Un­ter­neh­men beschäftigt sei­en, was dem Kläger im Übri­gen auch be­kannt sei, sei der Ab­bau der Hier­ar­chie­ebe­ne „Vice Pre­si­dent Sa­les“ bei der Be­klag­ten da­mit kom­plett. Die Über­tra­gung der dem Kläger ursprüng­lich ob­lie­gen­den Auf­ga­ben sei im Ein­zel­nen dar­ge­legt wor­den, wor­auf Be­zug ge­nom­men wird. Die un­ter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dung sei so – wie vor­ge­tra­gen – er­folgt, so­weit der Kläger dies­bezüglich das Pro­to­koll der Vor­stands­sit­zung rüge, sei dar­auf hin­zu­wei­sen, dass es sich da­bei nicht um ein Wort­pro­to­koll, son­dern nur um ein Sinn­pro­to­koll ge­han­delt ha­be. An­halts­punk­te für Willkür sei­en nicht ge­ge­ben. Viel­mehr exis­tier­ten nach­voll­zieh­ba­re, sach­li­che Gründe für die ge­trof­fe­ne un­ter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dung, die von den Ge­rich­ten für Ar­beits­sa­chen hin­zu­neh­men sei. Die Auf­ga­ben der Per­so­nalführung und die Be­stim­mung über Ab­wei­chun­gen von Preis- und Ver­kaufs­be­din­gun­gen sei nun­mehr zur Kos­ten­er­spa­rung und Ver­ein­fa­chung bzw. Verkürzung von Ent­schei­dungs­we­gen beim Vor­stand gebündelt. Die­ser könne die­se Auf­ga­ben oh­ne über­ob­li­ga­ti­onsmäßige Mehr­be­las­tung er­brin­gen. Durch Neu­re­ge­lung der Kom­pe­ten­zen und Ra­batt­gren­zen für Ab­wei­chun­gen von Preis- und Ver­kaufs­be­din­gun­gen könn­ten nun­mehr die ein­zel­nen Feld­mit­ar­bei­ter Sa­les weit­ge­hend selbst ent­schei­den und müss­ten nur we­ni­ge Aus­nah­mefälle dem Vor­stand vor­le­gen. Die Re­präsen­ta­ti­on des Ver­kaufs­be­reichs nach außen wer­de eben­falls kos­ten­spa­rend vom Vor­stand der Be­klag­ten wahr­ge­nom­men. Teil­nah­me an Mes­sen und der­glei­chen sei­en re­du­ziert wor­den, auch dies die­ne der Kos­ten­re­du­zie­rung. Glei­ches gel­te für ein­zel­ne Punk­te der wei­te­ren Tätig­kei­ten des Klägers, so et­wa im Be­richts­we­sen. Die Un­ter­neh­mens­ent­schei­dung sei tatsächlich aus vernünf­ti­gen, nach­voll­zieh­ba­ren sach­li­chen Mo­ti­ven (Kos­ten­ein­spa­rung und Stei­ge­rung der Ef­fi­zi­enz Sa­les) her­aus er­folgt. In Um­set­zung der un­ter­neh­me­ri­schen Ent­schei­dung sei das Bedürf­nis nach ei­ner Wei­ter­beschäfti­gung des Klägers ent­fal­len. So­weit sich der Kläger auf die Tätig­keit des Herrn F. be­ru­fe, sei dar­auf hin­zu­wei­sen, dass die­ser kein Ar­beit­neh­mer der Be­klag­ten, son­dern Un­ter­neh­mens­be­ra­ter sei und ei­nen ent­spre­chen­den Ver­trag ha­be. Das Ver­trags­verhält­nis ha­be im Übri­gen zum

 

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30.06.2009 be­en­det wer­den sol­len. Die Ein­schal­tung sei er­for­der­lich ge­we­sen, da ent­spre­chen­de tech­ni­sche Kennt­nis­se beim Kläger nicht vor­han­den ge­we­sen sei­en. Auch Herr M. ha­be ei­nen „Be­ra­ter­ver­trag“ für den Zeit­raum vom 01.07.2009 bis zum 31.12.2009 er­hal­ten; ein Di­rek­ti­ons­recht der Be­klag­ten ihm ge­genüber sei nicht vor­han­den ge­we­sen. Ins­ge­samt sei­en kei­ne über­ob­li­ga­ti­onsmäßigen Be­an­spru­chun­gen an­de­rer Ar­beit­neh­mer fest­zu­stel­len ge­we­sen. Was die Stel­le ICT be­tref­fe, so ha­be die Be­klag­te ent­schie­den, die Stel­le un­be­setzt zu las­sen. So­weit im Or­ga­ni­gramm ein „NN“ ent­hal­ten sei, zei­ge dies nur, dass die Stel­le vor­han­den ge­we­sen sei, sie sei vom Vor­stand mit aus­gefüllt wor­den. Herr Sch. sei erst am 01.09.2009, al­so nach Ab­lauf der Kündi­gungs­frist des Klägers, neu ein­ge­stellt wor­den. Die­se Neu­be­set­zung sei zum Zeit­punkt der Kündi­gung nicht ge­plant ge­we­sen, es sei gar nicht be­ab­sich­tigt ge­we­sen, ei­ne dies­bezügli­che Stel­le über­haupt ein­zu­rich­ten. In­des ha­be sich im Ju­li 2009 im Rah­men ei­nes Work­shops er­ge­ben, dass ei­ne sol­che Stel­le ein­ge­rich­tet wer­den sol­le und dass sie schnell be­setzt wer­den müsse. Der Kläger sei hierfür nicht in Be­tracht ge­kom­men, nach­dem das Ver­trags­verhält­nis ir­re­pa­ra­bel gestört ge­we­sen sei. Herr Sch. sei auch bes­ser ge­eig­net ge­we­sen als der Kläger, er sei di­rekt aus der Pra­xis ge­kom­men. Ei­ne Aus­tauschkündi­gung lie­ge in kei­nem Fal­le vor. Ei­ne So­zi­al­aus­wahl sei nicht vor­zu­neh­men ge­we­sen, ver­gleich­ba­re Ar­beit­neh­mer sei­en nicht vor­han­den ge­we­sen. Mit­hin er­wei­se sich die Kündi­gung als wirk­sam. Der Auflösungs­an­trag sei aus ei­nem ver­trags­wid­ri­gen Ver­hal­ten des Klägers her­aus be­gründet. Der Kläger ha­be Gespräche über Per­so­nal­ent­wick­lungs­maßnah­men geführt, ob­wohl Ver­trau­lich­keit ver­ein­bart ge­we­sen sei. Die ent­spre­chen­den Äußerun­gen des Klägers sei­en im Übri­gen der Sa­che nach teil­wei­se un­rich­tig ge­we­sen. Je­den­falls sei die hilfs­wei­se aus­ge­spro­che­ne Ände­rungskündi­gung wirk­sam, da die ein­zig ver­blei­ben­de freie Stel­le für den Kläger die­je­ni­ge im „Tech­ni­cal As­sis­tence Cen­ter“ ge­we­sen sei. Die mit die­ser Ände­rung an­ge­bo­te­nen neu­en Ar­beits­be­din­gun­gen hätten je­doch die der dor­ti­gen Tätig­keit an­ge­mes­se­ne An­pas­sung der Vergütung er­for­dert. Ver­gleich­ba­re Mit­ar­bei­ter im „Tech­ni­cal As­sis­tence Cen­ter“ er­hiel­ten gleich­falls das dem Kläger mit der Ände­rungskündi­gung an­ge­bo­te­ne Ge­halt von 36.000,00 € brut­to oh­ne va­ria­ble Vergütungs­be­stand­tei­le. Die Nut­zung ei­nes Fir­men­wa­gens zu pri­va­ten Zwe­cken sei eben­falls kei­nem Mit­ar­bei­ter des „Tech­ni­cal As­sis­tence Cen­ter“ bei der Be­klag­ten ver­trag­lich ein­geräumt, so dass sich die ent­spre­chen­de Ände­rung

 

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eben­falls als ge­recht­fer­tigt er­wei­se. Auch die Ver­ein­ba­rung ei­ner Pro­be­zeit von 6 Mo­na­ten sei zulässig. da der Kläger im „Tech­ni­cal As­sis­tence Cen­ter“ ei­ne völlig neue Tätig­keit ausüben sol­le, bezüglich de­rer die Be­klag­te sei­ne Eig­nung und Fähig­keit noch nicht ha­be be­wer­ten können. Sämt­li­che Ände­run­gen er­wie­sen sich da­her als zu­mut­bar und wirk­sam. Ein et­wai­ger Wie­der­ein­stel­lungs­an­spruch des Klägers sei ver­spätet gel­tend ge­macht und auch ma­te­ri­ell un­be­gründet. Ei­ne vor­zu­neh­men­de In­ter­es­sen­abwägung fal­le je­den­falls nicht zu­guns­ten des Klägers aus.

We­gen der wei­te­ren Ein­zel­hei­ten des zweit­in­stanz­li­chen Par­tei­vor­brin­gens wird auf den Schrift­satz des Klägers und Be­ru­fungsklägers vom 01.06.2010 (Bl. 312 ff. d. A.) und auf den­je­ni­gen der Be­klag­ten und Be­ru­fungs­be­klag­ten vom 23.07.2010 (Bl. 399 ff. d. A.) Be­zug ge­nom­men. Der Schrift­satz des Klägers vom 09.09.2010 ent­hielt über­wie­gend Rechts­ausführun­gen; auf dort ent­hal­te­ne et­wai­ge neue Tat­sa­chen­be­haup­tun­gen kam es nicht an, so dass die Einräum­ung ei­ner Schrift­satz­frist für die Be­klag­ten­sei­te nicht er­for­der­lich war.

Ent­schei­dungs­gründe

1. Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG, 511 ZPO statt­haf­te Be­ru­fung ist form- und frist­ge­recht im Sin­ne von §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG ein­ge­legt und be­gründet wor­den.

Die Be­ru­fung ist da­her zulässig.

2. Die Be­ru­fung hat­te in der Sa­che Er­folg.

Das Ar­beits­verhält­nis ist durch die streit­ge­genständ­li­chen Kündi­gun­gen we­der auf­gelöst noch in­halt­lich verändert wor­den; Be­en­di­gungskündi­gung und Ände­rungskündi­gung er­wei­sen sich als so­zi­al un­ge­recht­fer­tigt. Dem Kläger stan­den die hier­aus sich er­ge­ben­den Fol­ge­ansprüche zu.

 

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2.1 Die Kündi­gung vom 29.05.2009 ist so­zi­al un­ge­recht­fer­tigt, weil sie nicht durch drin­gen­de be­trieb­li­che Bedürf­nis­se, die ei­ner Wei­ter­beschäfti­gung des Klägers ent­ge­gen­ge­stan­den hätten, be­dingt war, § 1 Abs. 2 KSchG.

2.1.1 Da­bei ist im Grund­satz da­von aus­zu­ge­hen, dass sich drin­gen­de be­trieb­li­che Er­for­der­nis­se für ei­ne Kündi­gung im Sin­ne von § 1 Abs. 2 KSchG aus in­ner­be­trieb­li­chen oder außer­be­trieb­li­chen Gründen er­ge­ben können. Ei­ne Kündi­gung ist ins­be­son­de­re dann aus in­ner­be­trieb­li­chen Gründen ge­recht­fer­tigt, wenn sich der Ar­beit­ge­ber zu ei­ner or­ga­ni­sa­to­ri­schen Maßnah­me ent­schließt, bei de­ren Um­set­zung im Be­trieb das Bedürf­nis für die Wei­ter­beschäfti­gung ei­nes oder meh­re­rer Ar­beit­neh­mer entfällt. Die Or­ga­ni­sa­ti­ons­ent­schei­dung muss ursächlich für den vom Ar­beit­ge­ber be­haup­te­ten Weg­fall des Beschäfti­gungs­bedürf­nis­se sein. Ist ei­ne der­ar­ti­ge un­ter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dung ge­trof­fen wor­den, so ist sie nicht auf ih­re sach­li­che Recht­fer­ti­gung oder ih­re Zweckmäßig­keit zu über­prüfen, son­dern nur dar­auf, ob sie of­fen­bar un­sach­lich, un­vernünf­tig oder willkürlich ist (BAG vom 17.06.1999 – 2 AZR 141/99 – NZA 1999, 1089; ständi­ge Recht­spre­chung des BAG, vgl. auch BAG vom 21.09.2006 – 2 AZR 607/05 – NZA 2007, 431).

Wenn die Or­ga­ni­sa­ti­ons­ent­schei­dung des Ar­beit­ge­bers und sein Kündi­gungs-ent­schluss prak­tisch de­ckungs­gleich sind, so kann die Ver­mu­tung, die­se Un­ter­neh­mer­ent­schei­dung sei aus sach­li­chen Gründen er­folgt, nicht in je­dem Fal­le von vorn­her­ein grei­fen. In die­sen Fällen muss der Ar­beit­ge­ber kon­kre­te An­ga­ben da­zu ma­chen, wie sich die Or­ga­ni­sa­ti­ons­ent­schei­dung auf die Ein­satzmöglich­keit des Ar­beit­neh­mers aus­wirkt und in wel­chem Um­fang da­durch ein kon­kre­ter Ände­rungs­be­darf be­steht.

Die un­ter­neh­me­ri­sche Frei­heit gilt in die­sem Be­reich al­ler­dings nicht schran­ken­los. Die Be­rufs­frei­heit des Art. 12 Abs. 1 Grund­ge­setz schützt nicht nur die un­ter­neh­me­ri­sche Frei­heit, son­dern gewährt auch ei­nen Min­dest­be­stands­schutz für den Ar­beit­neh­mer. Der ver­fas­sungs­recht­lich ge­bo­te­ne Min­dest­be­stands­schutz für ein Ar­beits­verhält­nis strahlt auf die Aus­le­gung und An­wen­dung der Vor­schrif­ten des Kündi­gungs­schutz­ge­set­zes aus. Die Ge­rich­te ha­ben von ver­fas­sungs­we­gen des­halb zu prüfen, ob von ih­rer An­wen­dung im Ein­zel­fall das Grund­recht des Art. 12 Abs. 1 Grund­ge­setz berührt

 

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wird. Trifft das zu, dann ha­ben die Ge­rich­te die Vor­schrif­ten des Kündi­gungs­schutz­ge­set­zes im Lich­te der Grund­rech­te aus­zu­le­gen und an­zu­wen­den (BVerfG vom 19.03.1998 – 1 BVR 10/97 – NZA 1998, 587; BAG vom 26.09.2002 – 2 AZR 636/01 – NZA 2003, 549; vgl. zur ver­fas­sungs­recht­li­chen Fra­ge­stel­lung: Die­te­rich, Un­ter­neh­mer­frei­heit und Ar­beits­recht im So­zi­al­staat, Ar­beit und Recht 2007, 65).

Der Zwei­te Se­nat des Bun­des­ar­beits­ge­richts hat in sei­ner Ent­schei­dung vom 26.09.2002 („Rheum­akli­nik“) aus die­sen Grundsätzen ge­fol­gert, dass bei der An­wen­dung des Kündi­gungs­schutz­ge­set­zes auf ei­ne an sich „freie“ Un­ter­neh­mer­ent­schei­dung stets ei­ne ein­ge­schränk­te Prüfung des un­ter­neh­me­ri­schen Kon­zepts vor­ge­nom­men wer­den müsse, da bei ei­ner schran­ken­lo­sen Hin­nah­me jeg­li­cher un­ter­neh­me­ri­schen Ent­schei­dung als für den Kündi­gungs­schutz­pro­zess bin­dend der Kündi­gungs­schutz der Ar­beit­neh­mer teil­wei­se leer­lau­fen würde. Die un­ter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dung sei stets dar­auf hin zu prüfen, ob sie of­fen­sicht­lich un­sach­lich, un­vernünf­tig oder willkürlich sei. Die­se Miss­brauchs­kon­trol­le ha­be sich un­ter an­de­rem dar­an zu ori­en­tie­ren, dass durch die Wer­tung der Willkür und des Miss­brauchs der ver­fas­sungs­recht­lich ge­for­der­te Be­stands­schutz nicht un­an­ge­mes­sen zurück­ge­drängt wer­de. Ne­ben Verstößen ge­gen ge­setz­li­che und ta­rif­li­che Nor­men zähl­ten hier­zu vor al­lem Um­ge­hungsfälle. Der Zwei­te Se­nat hat in je­nem Fal­le dar­auf ver­wie­sen, dass bei­spiels­wei­se der­je­ni­ge Ar­beit­ge­ber miss­bräuch­lich han­de­le, der durch die Bil­dung se­pa­ra­ter be­trieb­li­cher Or­ga­ni­sa­ti­ons­struk­tu­ren sei­nen Be­trieb in meh­re­re Tei­le auf­spal­te, um Ar­beit­neh­mern den all­ge­mei­nen Kündi­gungs­schutz zu ent­zie­hen und ih­nen „frei“ kündi­gen zu können (BAG vom 26.09.2002 – 2 AZR 636/01 – NZA 2003, 549).

Ei­ne kündi­gungs­recht­lich an­zu­neh­men­de „Miss­bräuch­lich­keit“ ei­ner Un­ter­neh­mer­ent­schei­dung kann auch dann vor­lie­gen, wenn sich aus ei­ner Mehr­zahl von in­ein­an­der­grei­fen­den un­ter­neh­me­ri­schen Ein­zel­ent­schei­dun­gen, die für sich ge­nom­men sämt­lichst dem Spek­trum von Re­or­ga­ni­sa­ti­ons­maßnah­men zu­zu­ord­nen sind, er­gibt, dass Ziel der Ge­samt­heit die­ser Maßnah­men es – al­lei­ne – ist, ei­ne be­stimm­te Stel­le zum Weg­fall zu brin­gen und den Stel­len­in­ha­ber be­triebs­be­dingt zu kündi­gen, oh­ne dass dem ein ir­gend­wie ge­ar­te­ter „be­triebs­wirt­schaft­li­cher Er­folg“ zur Sei­te ste­hen würde. Denn

 

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in ei­nem sol­chen Fal­le würde die kündi­gungs­recht­lich an­zu­er­ken­nen­de „un­ter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dungs­frei­heit“ zum Selbst­zweck, mit dem der Kündi­gungs­schutz des be­trof­fe­nen Ar­beit­neh­mers aus­ge­he­belt würde. Dies würde nicht der „Ra­tio“ des Pri­mats der un­ter­neh­me­ri­schen Ent­schei­dungs­frei­heit ent­spre­chen, wie sie – zu Recht – in der ar­beits­ge­richt­li­chen Recht­spre­chung (vgl. die Ent­schei­dung des Bun­des­ar­beits­ge­richts vom 17.06.1999, a.a.O., und ff.) an­er­kannt ist. Denn das dort an­er­kann­te Pri­mat der „un­ter­neh­me­ri­schen Ent­schei­dungs­frei­heit“ mit sei­nen von den Ar­beits­ge­rich­ten hin­zu­neh­men­den kündi­gungs­recht­li­chen Fol­gen für den Be­stand des be­trof­fe­nen Ar­beits­verhält­nis­ses ist kein Selbst­zweck, son­dern be­zieht sich auf das un­ter­neh­me­ri­sche Han­deln, ins­be­son­de­re auf die Stel­lung des Un­ter­neh­mens am Markt. Die dies­bezügli­chen un­ter­neh­me­ri­schen Ent­schei­dun­gen ha­ben viel­fach ei­nen pro­gnos­ti­schen Cha­rak­ter, der nicht jus­ti­zia­bel ist und ge­ra­de des­we­gen von den Ar­beits­ge­rich­ten nicht auf Zweckmäßig­keit oder ähn­li­ches zu über­prüfen ist. Der Un­ter­neh­mer soll frei von ar­beits­ge­richt­li­cher Kon­trol­le sein un­ter­neh­me­ri­sches Han­deln dar­auf aus­rich­ten können, mit sei­ner Be­triebs­or­ga­ni­sa­ti­on und sei­nen be­trieb­li­chen Pro­duk­ten am Markt be­ste­hen zu können. Hier­auf soll er in die­sem Zu­sam­men­hang eben auch per­so­nal­po­li­ti­sche Aus­rich­tun­gen vor­neh­men, al­so An­zahl und In­halt der von ihm zur Verfügung ge­stell­ten Ar­beitsplätze be­stim­men können. Die Zu­bil­li­gung der „un­ter­neh­me­ri­schen Ent­schei­dungs­frei­heit“ ist funk­tio­nal auf die­ses Er­geb­nis aus­ge­rich­tet; sie soll nicht da­zu die­nen, den Ar­beit­ge­ber kündi­gungs­recht­lich „frei­zu­stel­len“, wenn er sich nur auf ei­ne ir­gend­wie ge­ar­te­te un­ter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dung und de­ren Um­set­zung be­ruft. „Freie“ Un­ter­neh­mer­ent­schei­dung be­deu­tet in die­sem Zu­sam­men­hang nicht, dass die Ent­schei­dung frei von je­der recht­li­chen Bin­dung sei; viel­mehr be­deu­tet dies (nur), dass die be­triebs­wirt­schaft­li­che Ent­schei­dung selbst, für sich ge­nom­men, un­an­ge­tas­tet bleibt. Ob sie kündi­gungs­recht­lich Be­stand hat, ist dann un­ter Berück­sich­ti­gung der ge­nann­ten Grundsätze, die das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt im Zu­sam­men­hang mit Art. 12 Grund­ge­setz auf­ge­stellt hat, zu prüfen.

 

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2.1.2 Die streit­ge­genständ­li­che Kündi­gung vom 29.05.2009 hat ei­ner Über­prüfung an die­sen Grundsätzen nicht stand­ge­hal­ten. Die von der Be­klag­ten zu ih­rer Recht­fer­ti­gung vor­ge­tra­ge­nen Umstände zei­gen nach Auf­fas­sung des Be­ru­fungs­ge­richts, dass die un­ter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dung im Er­geb­nis kon­gru­ent mit der Kündi­gungs­ent­schei­dung ge­genüber dem Kläger war. Dies führt nicht für sich ge­nom­men zu ih­rer so­zia­len Recht­fer­ti­gung.

Die Be­klag­te hat die dies­bezügli­che un­ter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dung vom 08.05.2009 da­hin ge­kenn­zeich­net, dass be­ab­sich­tigt ge­we­sen sei, die Ver­triebs­or­ga­ni­sa­ti­on für Eu­ro­pa, den mitt­le­ren Os­ten und Afri­ka zu straf­fen und die Hier­ar­chie­ebe­ne des Vice Pre­si­dent Sa­les E. ent­fal­len zu las­sen. Da die­se „Hier­ar­chie­ebe­ne“ al­lei­ne den Kläger be­traf, ist be­reits im An­satz­punkt fest­zu­stel­len, dass die un­ter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dung al­lei­ne die Stel­le des Klägers und da­mit die­sen selbst be­traf. Für die Ge­bie­te La­tein­ame­ri­ka und Asi­en/Pa­zi­fik soll­te es nach Dar­le­gen der Be­klag­ten bei der Zuständig­keit vor Ort täti­ger (nicht bei ihr beschäftig­ter) Vice Pre­si­dent Sa­les blei­ben. Be­reits hier­aus er­hellt, dass al­lei­ni­ger In­halt der un­ter­neh­me­ri­schen Ent­schei­dung der Weg­fall der Stel­le des Klägers war. Die­ser soll­te nach der Dar­stel­lung der Be­klag­ten vor dem Hin­ter­grund ei­ner „Straf­fung“ der Ver­triebs­or­ga­ni­sa­ti­on die­nen.

Die Straf­fung von Or­ga­ni­sa­ti­ons­me­cha­nis­men ist zwei­fel­los ei­ne be­triebs­wirt­schaft­li­che Maßnah­me und kann in­so­fern (natürlich) Ge­gen­stand ei­ner un­ter­neh­me­ri­schen Ent­schei­dung zur Op­ti­mie­rung der Pro­zess­abläufe im Un­ter­neh­men oder Be­trieb sein. Da sie aber im Streit­fal­le de­ckungs­gleich mit der Kündi­gung ge­genüber dem Kläger ist, be­durf­te es ei­ner nähe­ren, schlüssi­gen Dar­le­gung der dies­bezügli­chen Zu­sam­menhänge, soll­te die­se un­ter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dung die Kündi­gung im Sin­ne von § 1 Abs. 2 Kündi­gungs­schutz­ge­setz so­zi­al recht­fer­ti­gen.

Bei der dies­bezügli­chen Über­prüfung war zunächst fest­zu­stel­len, dass auch die von der Be­klag­ten an­geführ­te „Straf­fung der Ver­triebs­or­ga­ni­sa­ti­on“ al­lei­ne in dem Weg­fall der Stel­le des Klägers be­stand. An­de­re Be­rei­che wa­ren nicht be­trof­fen; die auf der glei­chen Ebe­ne täti­gen Vice Pre­si­dent Sa­les in La­tein­ame­ri­ka und Asi­en/Pa­zi­fik ver­blie­ben in ih­ren Funk­tio­nen; dort ist die Ver­triebs­or­ga­ni­sa­ti­on un­berührt ge­blie­ben. Da­bei spielt es für die Über­prüfung nach den ge­nann­ten

 

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Grundsätzen kei­ne Rol­le, ob die­se Beschäftig­ten Ar­beit­neh­mer der Be­klag­ten oder Ar­beit­neh­mer an­de­rer Un­ter­neh­men wa­ren. Die Be­klag­te be­ruft sich im Grund­satz auf ei­ne Maßnah­me im Be­reich von Eu­ro­pa, oh­ne den glo­ba­len Cha­rak­ter ih­rer Tätig­keit zu leug­nen oder aus dem Blick zu ver­lie­ren. Die Be­klag­te hat an­de­re Maßnah­men zur Straf­fung der Ver­triebs­or­ga­ni­sa­ti­on nicht vor­ge­tra­gen; für die kündi­gungs­recht­li­che Be­ur­tei­lung ver­bleibt es mit­hin bei der Fest­stel­lung, dass die so ge­kenn­zeich­ne­te be­triebs­wirt­schaft­li­che Maßnah­me al­lei­ne den Weg­fall der Stel­le des Klägers be­traf.

Die Be­klag­te hat es nicht ver­mocht, dem Be­ru­fungs­ge­richt zu ver­deut­li­chen, wie sie die­se „Straf­fung“ der Ver­triebs­or­ga­ni­sa­ti­on im be­trieb­li­chen All­tag ver­wirk­licht hat. Sie hat al­ler­dings vor­ge­tra­gen, dass und in­wie­weit Auf­ga­ben des Klägers auf an­de­re Stel­len über­tra­gen wor­den bzw. re­du­ziert wor­den sind. Dass ein Großteil der Tätig­keit des Klägers in die Vor­stands­ebe­ne ver­la­gert wor­den ist, hat die Be­klag­te vor­ge­tra­gen, sie hat in­des nicht schlüssig dar­ge­legt, wie die­se Tätig­kei­ten und von wem auf die­ser Ebe­ne aus­geführt würden. Ihr Hin­weis, dass im Be­zugs­punkt der Or­gan­ei­gen­schaft der Vor­stands­mit­glie­der die Fra­ge ei­ner „über­ob­li­ga­ti­onsmäßigen Be­las­tung“ nicht ge­stellt wer­den könn­te, wird vom Be­ru­fungs­ge­richt nicht ge­teilt. Im Rah­men der vor­lie­gen­den Prüfung geht es nicht dar­um fest­zu­stel­len, ob bei an­de­ren Ar­beit­neh­mern ei­ne ar­beits­recht­li­che oder ar­beits­zeit­recht­li­che Unmöglich­keit be­ste­hen würde, die nach Dar­le­gung des Ar­beit­ge­bers über­tra­ge­nen wei­te­ren Tätig­kei­ten aus­zuführen. Dies ist im Be­zugs­punkt von Or­ga­nen si­cher nicht der Fall. Die hier an­zu­stel­len­de Prüfung be­trifft je­doch die Schlüssig­keit der Über­tra­gung selbst, nicht et­wa die Fra­ge, ob die Per­son, der die Auf­ga­ben über­tra­gen wer­den konn­ten, die­se Ar­bei­ten über­haupt ausführen kann. An die­ser Schlüssig­keit fehlt es in­des, weil Quan­ti­fi­zie­rung und Qua­li­fi­zie­rung der ent­spre­chen­den Tätig­keit für das Be­ru­fungs­ge­richt nicht er­kenn­bar wa­ren. Natürlich ist es rich­tig, dass ge­ra­de Führungs­auf­ga­ben, die mit ho­her Ver­ant­wor­tung ver­bun­den sind, kaum quan­ti­fi­zier­bar sind und durch­aus von der in der Hier­ar­chie höher an­ge­sie­del­ten Per­so­nen mit über­nom­men können. In­des muss auch die­ser Vor­gang we­nigs­tens um­riss­haft er­kenn­bar sein, um der kündi­gungs­recht­lich zu prüfen­den Maßnah­me hin­rei­chen­de Kon­tur zu ge­ben. Dies war nicht der Fall.

 

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Das Ar­gu­ment der „Straf­fung der Ver­triebs­or­ga­ni­sa­ti­on“ war für das Be­ru­fungs­ge­richt um­so we­ni­ger nach­voll­zieh­bar, als ver­schie­de­ne Tätig­kei­ten des Klägers un­strei­tig von an­de­ren Beschäftig­ten teil­wei­se mit über­nom­men wor­den sind. Dies be­trifft die Her­ren F. und M.. Da­bei kann es da­hin­ste­hen, ob die­se – wie die Be­klag­te be­haup­tet – kei­ne Ar­beit­neh­mer der Be­klag­ten wa­ren, son­dern in Dienst- oder Werk­ver­trags­verhält­nis­sen zu die­ser stan­den. Denn un­ge­ach­tet des­sen steht fest, dass sie Teil­be­rei­che der Tätig­keit des Klägers mit aus­gefüllt ha­ben. Auch wenn sie dies mögli­cher­wei­se nur be­fris­tet und im Rah­men von Be­ra­ter­verträgen ge­tan ha­ben, er­gibt sich doch, dass zum Zeit­punkt des Zu­gangs der hier streit­ge­genständ­li­chen Kündi­gung be­trieb­li­che Auf­ga­ben an sie in der ge­nann­ten Wei­se über­tra­gen wor­den wa­ren. In­wie­weit sich dar­aus dann ei­ne „Straf­fung“ der Ver­triebs­or­ga­ni­sa­ti­on er­ge­ben konn­te, war für das Be­ru­fungs­ge­richt nicht nach­voll­zieh­bar. Oh­ne dass es ent­schei­dend hier­auf ankäme, er­gab sich dar­aus zu­gleich, dass auch un­ter Kos­ten­ge­sichts­punk­ten kei­ne Plau­si­bi­lität der hier in Re­de ste­hen­den un­ter­neh­me­ri­schen Ent­schei­dung ge­ge­ben war; denn auch im Be­zugs­punkt die­ser Per­so­nen sind je­den­falls Kos­ten (Ho­no­ra­re oder ähn­li­ches) an­ge­fal­len.

Mit­hin er­gibt sich we­der auf der Ebe­ne der Ur­sa­che noch auf der­je­ni­gen der ak­tu­el­len Um­set­zung noch auf der­je­ni­gen des be­triebs­wirt­schaft­li­chen Er­fol­ges ei­ne nach­voll­zieh­ba­re Schlüssig­keit der hier vor­ge­tra­ge­nen un­ter­neh­me­ri­schen Ent­schei­dung. Al­le dies­bezüglich ge­nann­ten Maßnah­men lau­fen al­lein dar­auf hin­aus, die Stel­le des Klägers und nur die Stel­le des Klägers zu strei­chen und die­sem ge­genüber ei­ne Kündi­gung aus­zu­spre­chen. Die­se Kündi­gung kann so­dann nach kündi­gungs­recht­li­chen Ge­sichts­punk­ten gemäß § 1 Abs. 2 Kündi­gungs­schutz­ge­setz ih­re so­zia­le Recht­fer­ti­gung ge­ra­de nicht „in sich selbst“, al­so als in der Form ei­ner un­ter­neh­me­ri­schen Ent­schei­dung aus­ge­spro­che­nen Kündi­gung fin­den.

Die streit­ge­genständ­li­che Kündi­gung vom 29.05.2009 er­wies sich da­her als so­zi­al un­ge­recht­fer­tigt und un­wirk­sam.

2.2 Auf der Grund­la­ge die­ser Ent­schei­dung war die Be­klag­te zu ver­pflich­ten, den Kläger bis zum rechts­kräfti­gen Ab­schluss des Kündi­gungs­schutz­ver­fah­rens in sei­ner ar­beits­ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Funk­ti­on wei­ter­zu­beschäfti­gen (BAG

 

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vom 27.02.1985 – GS 1/84 – AP Nr. 14 zu § 611 BGB). Da­bei war al­ler­dings die Vergütung des Klägers nicht in die Te­n­o­rie­rung mit auf­zu­neh­men; der Beschäfti­gungs­an­spruch er­gibt sich aus den vom Großen Se­nat in der ge­nann­ten Ent­schei­dung dar­ge­leg­ten Gründen des Persönlich­keits­schut­zes und be­zieht sich (nur) auf ei­ne tatsächli­che Beschäfti­gung. Die Fra­ge der Vergütungs­pflicht ist da­mit nicht an­ge­spro­chen.

2.3 Auch die Ände­rungskündi­gung vom 28.10.2009 er­wies sich als so­zi­al un­ge­recht­fer­tigt gemäß §§ 2, 1 Abs. 2 KSchG.

2.3.1 Da­bei ist im Grund­satz da­von aus­zu­ge­hen, dass ei­ne be­triebs­be­ding­te Ände­rungskündi­gung dann so­zi­al ge­recht­fer­tigt ist, wenn sich der Ar­beit­ge­ber bei ei­nem an sich an­er­ken­nens­wer­ten (be­trieb­li­chen) An­lass dar­auf be­schränkt hat, le­dig­lich sol­che Ände­run­gen vor­zu­schla­gen, die der Ar­beit­neh­mer bil­li­ger­wei­se hin­neh­men muss. Kei­ne der an­ge­bo­te­nen Ände­run­gen darf sich wei­ter vom In­halt des bis­he­ri­gen Ar­beits­verhält­nis­ses ent­fer­nen, als es zur An­pas­sung an die geänder­ten Beschäfti­gungsmöglich­kei­ten er­for­der­lich ist (BAG vom 23.06.2005 – 2 AZR 542/04 – DB 2006, 285).

2.3.2 Im Streit­fal­le kann es da­hin­ste­hen, ob die von der Be­klag­ten dar­ge­leg­ten be­trieb­li­chen Gründe die be­triebs­be­ding­te Ände­rungskündi­gung so­zi­al zu recht­fer­ti­gen ver­moch­ten und ob bei­spiels­wei­se die Vergütungs­re­du­zie­rung auf ei­ne Vergütung von rund 3.000,00 €, al­so we­ni­ger als 30 % der Ur­sprungs­vergütung, durch die Ände­run­gen „be­dingt“ war. Da­bei ist zu berück­sich­ti­gen ge­we­sen, dass es – ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Klägers – hier nicht auf die Fra­ge ei­ner „Zu­mut­bar­keit“ der geänder­ten Ver­trags­be­din­gun­gen, son­dern dar­auf an­kommt, ob der Ar­beit­ge­ber die ge­ringstmögli­che Ände­rung im Rah­men der vor­han­de­nen frei­en Ar­beitsplätze gewählt hat.

Denn die Be­klag­te hat sich je­den­falls da­durch wei­ter vom In­halt des bis­he­ri­gen Ar­beits­verhält­nis­ses ent­fernt, als zur An­pas­sung an die geänder­ten Beschäfti­gungsmöglich­kei­ten er­for­der­lich war, dass sie dem Kläger ei­ne Pro­be­zeit von 6 Mo­na­ten an­ge­son­nen hat. Die Ver­ein­ba­rung ei­ner sol­chen Pro­be­zeit über­steigt das Maß des­je­ni­gen, was be­trieb­lich zur An­pas­sung der Ar­beits­be­din­gun­gen des Klägers in die neu vor­ge­schla­ge­ne Stel­le not­wen­dig

 

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ge­we­sen wäre. Mit der Ver­ein­ba­rung ei­ner Pro­be­zeit von 6 Mo­na­ten wäre der Kläger so be­han­delt wor­den, als ha­be er nie in ei­nem Beschäfti­gungs­verhält­nis zur Be­klag­ten ge­stan­den. Dies war je­doch nicht der Fall; der Kläger stand zum Zeit­punkt des Aus­spruchs der Ände­rungskündi­gung viel­mehr seit mehr als zwei Jah­ren in ei­nem Ar­beits­verhält­nis zur Be­klag­ten, so dass die Be­klag­te aus­rei­chend Ge­le­gen­heit hat­te, sich von der Per­son und der Ar­beits­qua­lität des Klägers ein Bild zu ma­chen. Dass sie dies in ei­ner Funk­ti­on mit weit­aus höhe­ren An­for­de­run­gen und weit­aus höhe­rer Ver­ant­wor­tung tun konn­te, als es in der nun­mehr vor­ge­se­he­nen Funk­ti­on der Fall war, hat ih­re dies­bezügli­chen Er­pro­bungsmöglich­kei­ten nicht ge­schmälert, son­dern so­gar verstärkt. Der Hin­weis, ei­ne Pro­be­zeit sei des­we­gen not­wen­dig ge­we­sen, weil der Kläger die kon­kre­ten Ar­bei­ten noch nicht durch­geführt ge­habt hat­te, verfängt nicht. Die Pro­be­zeit ist nicht ex­akt ge­ra­de auf die spe­zi­ell aus­zuüben­de Tätig­keit zu­ge­schnit­ten; dies würde im Um­kehr­schluss be­deu­ten, dass im­mer dann, wenn ein Ar­beit­neh­mer im Be­trieb ei­ne an­de­re Tätig­keit über­neh­men würde, er mit der Ver­ein­ba­rung ei­ner Pro­be­zeit rech­nen müsse. Dies ist nicht der Fall.

Da­mit hat sich die Be­klag­te mit ih­rem im Rah­men der Ände­rungskündi­gung aus­ge­spro­che­nen Ände­rungs­an­ge­bot wei­ter von den bis­he­ri­gen Ver­trags­be­din­gun­gen weg­be­wegt, als es zur Rea­li­sie­rung der von ihr als not­wen­dig an­ge­se­he­nen Ände­run­gen – be­zo­gen auf die neue Ar­beits­stel­le - er­for­der­lich war. Die Ände­rungskündi­gung er­weist sich be­reits aus die­sem Grun­de als so­zi­al un­ge­recht­fer­tigt.

Mit­hin ver­moch­te auch die Ände­rungskündi­gung nichts am aus­ge­ur­teil­ten Wei­ter­beschäfti­gungs­an­spruch zu ändern.

2.4 Auf der Grund­la­ge der er­kann­ten Rechts­un­wirk­sam­keit der ar­beit­ge­ber­sei­ti­gen Be­en­di­gungskündi­gung vom 29.05.2009 und der Ände­rungskündi­gung vom 28.10.2009 stan­den dem Kläger die gel­tend ge­mach­ten Vergütungs­ansprüche gemäß § 611 BGB i. V. m. den ar­beits­ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen zu; die An­rech­nung der vom Kläger er­hal­te­nen Leis­tun­gen Drit­ter war in­des vor­zu­neh­men.

 

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2.5 Über den von der Be­klag­ten hilfs­wei­se ge­stell­ten Auflösungs­an­trag war nicht zu be­fin­den.

Die­ser ist in der Be­ru­fungs­in­stanz nicht an­ge­fal­len.

Zwar ist im Grund­satz da­von aus­zu­ge­hen, dass im Be­ru­fungs­ver­fah­ren die An­fall­wir­kung im Zu­sam­men­hang mit ei­nem ein­heit­li­chen Streit­ge­gen­stand und den dies­bezüglich von bei­den Sei­ten ge­stell­ten Anträgen aus­zu­ge­hen ist, so dass ein Hilfs­an­trag, über den auf der Grund­la­ge der Ent­schei­dung der Vor­in­stanz nicht be­fun­den wor­den ist und auch nicht be­fun­den wer­den muss­te, auch in der Be­ru­fungs­in­stanz in die­sem Zu­sam­men­hang „anfällt“. Im Streit­fal­le hat das Ar­beits­ge­richt über den Auflösungs­an­trag je­doch aus­drück­lich be­fun­den (Ent­schei­dungs­gründe I, 7). Ob die­se Ent­schei­dung nach der Pro­zess­la­ge des Ar­beits­ge­richts hätte er­ge­hen dürfen, ist un­be­acht­lich. Die Ent­schei­dung ist er­gan­gen, und zwar aus­drück­lich, da das Ar­beits­ge­richt erklärt, dass ei­ne Zurück­wei­sung des An­tra­ges auf­grund des be­en­de­ten Ar­beits­verhält­nis­ses der Par­tei­en „er­for­der­lich er­schien“. Das Ar­beits­ge­richt hat mit­hin aus­drück­lich ei­ne Ent­schei­dung über den Auflösungs­an­trag ge­trof­fen.

Die­ser Teil der ar­beits­ge­richt­li­chen Ent­schei­dung wäre nur dann im Be­ru­fungs­ver­fah­ren „an­ge­fal­len“, wenn die Be­klag­te mit den pro­zes­su­al ge­bo­te­nen Mit­teln die­se ins Be­ru­fungs­ver­fah­ren ein­geführt hätte. Dies war je­doch nicht der Fall.

3. Nach al­le­dem war auf die Be­ru­fung des Klägers hin die ar­beits­ge­richt­li­che Ent­schei­dung nach Maßga­be des Ur­teils­te­nors zu ändern; die Kos­ten­ent­schei­dung be­ruht auf §§ 97, 92 ZPO un­ter Berück­sich­ti­gung der zurück­ge­nom­me­nen Tei­le des Be­ru­fungs­an­tra­ges und der vom Be­ru­fungs­ge­richt nicht aus­ge­ur­teil­ten Teil­be­rei­che.

4. Die Zu­las­sung der Re­vi­si­on gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG kam nicht in Be­tracht, da die ge­setz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen nicht vor­ge­le­gen ha­ben.

 

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Rechts­mit­tel­be­leh­rung

Ge­gen die­ses Ur­teil ist ein Rechts­mit­tel nicht ge­ge­ben.

Die Be­klag­te wird auf die Möglich­keit der Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de gemäß § 72 a ArbGG hin­ge­wie­sen.

Dr. B.

H.

C.


 

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