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LAG Köln, Ur­teil vom 17.09.2010, 4 Sa 721/10

   
Schlagworte: Kündigung: Zugang
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Aktenzeichen: 4 Sa 721/10
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 17.09.2010
   
Leitsätze: 1. Ein Kündigungsschreiben, das nach 16.00 Uhr in den Briefkasten des Arbeitnehmers eingeworfen wird, geht nicht mehr am Tag des Einwurfs zu. 2. Es war nicht zu entscheiden, ob das anders ist, wenn das Kündigungsschreiben vor 16.00 Uhr aber nach 14.00 Uhr eingeworfen wird.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 15.04.2010, 10 Ca 11351/09
   

Lan­des­ar­beits­ge­richt Köln, 4 Sa 721/10

 

Te­nor: 

Die Be­ru­fung der Be­klag­ten ge­gen das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Köln vom 15.04.2010 – 10 Ca 11351/09 – wird auf Kos­ten der Be­klag­ten zurück­ge­wie­sen.

Die Re­vi­si­on wird nicht zu­ge­las­sen.

 

Tat­be­stand

Die Par­tei­en strei­ten dar­um, ob durch ei­ne als frist­lo­se, hilfs­wei­se als frist­ge­rech­te aus­ge­spro­che­ne Kündi­gung der Be­klag­ten vom 17.11.2009 das Ar­beits­verhält­nis mit Da­tum der frist­lo­sen Kündi­gung be­en­det wor­den ist oder ob es noch bis zum 02.12.2009 be­stan­den hat, und um im We­sent­li­chen da­von abhängi­ge Zah­lungs­ansprüche. Da­bei geht der Streit der Par­tei­en im ins­be­son­de­re dar­um, ob die Kla­ge­frist des § 4 KSchG ein­ge­hal­ten ist, was da­von abhängt, ob die Kündi­gung be­reits am 17.11.2009 oder erst am Fol­ge­ta­ge zu­ge­gan­gen ist.

We­gen des erst­in­stanz­li­chen strei­ti­gen und un­strei­ti­gen Vor­brin­gens der Par­tei­en und we­gen der erst­in­stanz­lich ge­stell­ten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tat­be­stand des an­ge­foch­te­nen Ur­teils Be­zug ge­nom­men.

Das Ar­beits­ge­richt hat der Kla­ge statt­ge­ge­ben. Ge­gen die­ses ihr am 23.04.2010 zu­ge­stell­te Ur­teil hat die Be­klag­te am 21.05.2010 Be­ru­fung ein­ge­legt und die­se am 18.06.2010 be­gründet.

Die Be­klag­te wen­det sich in ih­rer Be­ru­fungs­be­gründung im We­sent­li­chen ge­gen die Auf­fas­sung des Ar­beits­ge­richts Köln, dass ein Ein­wurf des Kündi­gungs­schrei­bens nach 16.00 Uhr erst zu ei­nem Zu­gang am nächs­ten Ta­ge führe.

Die Be­klag­te meint, das Ur­teil des Bun­des­ar­beits­ge­richts vom 08.12.1983 (2 AZR 337/82), sei

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nicht mehr zeit­gemäß. Nach all­ge­mei­ner Ver­kehrs­an­schau­ung sei die Vor­stel­lung über­holt, dass mit der Brief­kas­ten­lee­rung nur vor­mit­tags zu rech­nen sei. Ei­ne im Vor­din­gen be­find­li­che Auf­fas­sung, zu der die Be­klag­te auch das LAG Hamm rech­net, ge­he da­von aus, dass bis 18.00 Uhr ein­ge­wor­fe­ne Brie­fe noch am sel­ben Tag zu­gin­gen. Die Post AG und ins­be­son­de­re an­de­re An­bie­ter stell­ten auch am Nach­mit­tag zu. Außer­dem müsse berück­sich­tigt wer­den, dass die zu­neh­men­de Zahl al­lein­ste­hen­der Be­rufstäti­ger viel­fach erst nach 18.00 Uhr nach Hau­se kom­me. Der Markt­an­teil der Wett­be­wer­ber bei der Post al­lein bei den Brief­zu­stel­lun­gen lie­ge mitt­ler­wei­le bei über 10 %.

We­gen des übri­gen Vor­brin­gens der Be­klag­ten in der Be­ru­fungs­in­stanz, ins­be­son­de­re auch we­gen der Rechts­ausführun­gen, wird auf die Be­ru­fungs­be­gründung und den Schrift­satz der Be­klag­ten vom 12.08.2010 Be­zug ge­nom­men.

Die Be­klag­te be­an­tragt, 

un­ter Auf­he­bung des Ur­teils des Ar­beits­ge­richts Köln vom 15.04.2010 - 10 Ca 11351/09 - die Kla­ge ab­zu­wei­sen.

Der Kläger be­an­tragt, 

die Be­ru­fung zurück­zu­wei­sen. 

Der Kläger ver­tei­digt das erst­in­stanz­li­che Ur­teil. 

Die Vor­stel­lung, dass mit der Brief­kas­ten­lee­rung nur vor­mit­tags zu rech­nen sei, sei nach all­ge­mei­ner Ver­kehrs­an­schau­ung kei­nes­wegs über­holt. Dem­ent­spre­chend sei nach der herr­schen­den Mei­nung in der Recht­spre­chung bei Zu­stel­lun­gen nach 14.00 Uhr nicht mehr von ei­nem Zu­gang am sel­ben Ta­ge aus­zu­ge­hen.

Ins­be­son­de­re sei in der Um­ge­bung, in der er, der Kläger, woh­ne, ei­ne Zu­stel­lung der Post nach 15 16.00 Uhr nicht möglich. Die Post wer­de in die Briefkästen der An­le­ger stets in den Vor­mit­tags­stun­den ein­ge­legt. Da­zu be­ruft sich der Kläger auf die Bestäti­gun­gen meh­re­rer Per­so­nen aus der Nach­bar­schaft (Bl. 106 ff. d. A.) und auf de­ren Zeug­nis.

Was schließlich den Markt­an­teil der D P A an­ge­he, so ha­be die­ser im Jah­re 2008 bei über 90 %, 16 im Jah­re 2009 bei et­wa 95 % ge­le­gen.

We­gen des übri­gen Vor­brin­gens der Par­tei­en wird auf die zwi­schen die­sen ge­wech­sel­ten Schriftsätze Be­zug ge­nom­men, die Ge­gen­stand der münd­li­chen Ver­hand­lung wa­ren.

 

Ent­schei­dungs­gründe

Die zulässi­ge, form- und frist­ge­recht ein­ge­leg­te und be­gründe­te Be­ru­fung der Be­klag­ten hat­te in der Sa­che kei­nen Er­folg.

A. Das Ar­beits­ge­richt hat zu Recht ent­schie­den, dass auch dann, wenn man die strei­ti­ge Be­haup­tung der Be­klag­ten, das Kündi­gungs­schrei­ben sei am Nach­mit­tag des 17.11.2009 um 16.13 Uhr in den Brief­kas­ten des Klägers ge­wor­fen wor­den, die­ses im Sin­ne des § 130 Abs. 1 BGB erst am 18.11.2009 zu­ge­gan­gen ist.

I. Nach Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts (08.12.1983 - 2 AZR 337/82) gilt all­ge­mein für den Zu­gang ei­ner schrift­li­chen Wil­lens­erklärung zunächst Fol­gen­des: Das Schrei­ben muss in ver­kehrsübli­cher Art in die tatsächli­che Verfügungs­ge­walt des Empfängers oder ei­nes emp­fangs­be­rei­ten Drit­ten ge­lan­gen und für den Empfänger muss un­ter gewöhn­li­chen
Umständen ei­ne Kennt­nis­nah­me zu er­war­ten sein. Die­ses Letz­te­re be­deu­tet, dass nach der Ver­kehrs­an­schau­ung zu er­war­ten sein muss, dass der Empfänger sich als­bald die Kennt­nis­se auch tatsächlich ver­schafft. Er­reicht ei­ne Wil­lens­erklärung die Emp­fangs­ein­rich­tun­gen des Adres­sa­ten (Brief­kas­ten) zu ei­ner Ta­ges­zeit, zu der nach den Ge­pflo­gen­hei­ten des Ver­kehrs ei­ne Ent­nah­me oder Ab­ho­lung durch den Adres­sa­ten nicht mehr er­war­tet wer­den kann, so ist

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die Wil­lens­erklärung an die­sem Tag nicht mehr zu­ge­gan­gen (BAG a.a.O. m. N. zur ständi­gen Recht­spre­chung des Reichs­ge­richts und des Bun­des­ar­beits­ge­richts).

Dies ent­spricht auch der Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs, wie sie ge­ra­de auch in der Ent­schei­dung nie­der­ge­legt ist, auf die sich der Kläger be­ruft (BGH 21.01.2004 - XII ZR 214/00): Der Zu­gang der Kündi­gung ist an dem Tag be­wirkt, an dem nach der Ver­kehrs­an­schau­ung mit der Lee­rung des Brief­kas­tens noch ge­rech­net wer­den kann. Er­reicht die Wil­lens­erklärung den Brief­kas­ten des Empfängers zu ei­ner Ta­ges­zeit, zu der nach den Ge­pflo­gen­hei­ten des Ver­kehrs ei­ne Ent­nah­me durch den Adres­sa­ten nicht mehr er­war­tet wer­den kann, so ist sie an die­sem Tag nicht mehr zu­ge­gan­gen. Da­bei ist nicht auf die in­di­vi­du­el­len Verhält­nis­se des Empfängers, son­dern im In­ter­es­se der Rechts­si­cher­heit auf die Ver­kehrs­an­schau­ung ab­zu­stel­len.

Wie sich aus der Ent­schei­dung des BGH (a.a.O.) wei­ter er­gibt, be­deu­tet dies al­ler­dings nicht, dass da­bei ge­ne­ra­li­sie­rend auf al­le Empfänger im ge­sam­ten Bun­des­ge­biet ab­zu­stel­len wäre. Der BGH sub­sum­miert viel­mehr wie folgt: "Da Post­sen­dun­gen - nach den Auskünf­ten der Post AG - in der vom Kläger be­wohn­ten Straße übli­cher­wei­se in der Zeit von 8.30 Uhr - 10.30 Uhr zu­ge­stellt wer­den, war nach den ob­jek­ti­ven Ver­kehrs­an­schau­un­gen mit der Lee­rung des Brief­kas­tens um 10.00 Uhr noch zu rech­nen."

II. Für das Fol­gen­de ist zunächst fest­zu­hal­ten, dass die Be­klag­te die Dar­le­gungs- und Be­weis­last für den Zeit­punkt des Zu­gangs der Kündi­gung trägt (vgl. statt vie­ler: APS/Ascheid /Hes­se § 4 KSchG Rn. 88 m.w.N.).

Es kann nach den Dar­le­gun­gen der Be­klag­ten we­der fest­ge­stellt wer­den, dass in der Wohn­um­ge­bung des Klägers nach der Ver­kehrs­an­schau­ung da­von aus­zu­ge­hen wäre, dass auch noch nach 16.00 Uhr mit der Lee­rung des Brief­kas­tens zu rech­nen war, noch kann fest­ge­stellt wer­den, dass ei­ne all­ge­mei­ne, für das ge­sam­te Bun­des­ge­biet oder auch nur für den Wohn­ort des Klägers gel­ten­de Ver­kehrs­an­schau­ung bestünde, dass mit der Lee­rung des Brief­kas­tens nach 16.00 Uhr zu rech­nen wäre.

1. Der Kläger hat un­ter Vor­la­ge von Bestäti­gun­gen ver­schie­de­ner, nach dem von ihm ein­ge­reich­ten La­ge­plan (Bl. 112 d. A.) in sei­ner Nach­bar­schaft woh­nen­der Per­so­nen dar­ge­tan, dass die Post in die Briefkästen der An­lie­ger stets in den Vor­mit­tags­stun­den ein­ge­legt wer­de (Bestäti­gun­gen Bl. 116 ff. d. A.). Die Be­klag­te hat den Vor­trag des Klägers le­dig­lich mit Nicht­wis­sen be­strit­ten, oh­ne sub­stan­ti­ier­ten Vor­trag für ih­re Be­haup­tung zu brin­gen, dass ei­ne Zu­stel­lung der Post in der Wohn­um­ge­bung des Klägers auch noch nach 16.00 Uhr üblich sei. Die Be­klag­te hat auch kei­nen ent­spre­chen­den Be­weis an­ge­tre­ten.

2. Der Vor­trag der Be­klag­ten, der Markt­an­teil der Wett­be­wer­ber bei der Post al­lein bei der Brief­zu­stel­lung lie­ge mitt­ler­wei­le bei über 10 % ist als sol­cher un­schlüssig. Die Be­klag­te hat nicht vor­ge­tra­gen, wel­cher Wett­be­wer­ber der Post nach 16.00 Uhr im Wohn­ge­biet des Klägers zu­stel­le. Selbst dann aber, wenn ein­zel­ne Wett­be­wer­ber der Post auch noch nach 16.00 Uhr im Wohn­ge­biet des Klägers zu­stel­len würden, so wäre an­ge­sichts ei­nes Markt­an­teils von rund 10 % die­ses nicht ge­eig­net, ei­ne all­ge­mei­ne Ver­kehrs­an­schau­ung da­hin­ge­hend zu be­gründen, dass dort mit der Lee­rung der Briefkästen auch noch nach 16.00 Uhr zu rech­nen sei.

3. Auch ei­ne all­ge­mei­ne Ver­kehrs­an­schau­ung, die et­wa das gan­ze Bun­des­ge­biet be­tref­fen würde und die da­hin gin­ge, dass ei­ne Lee­rung der Briefkästen auch noch nach 16.00 Uhr ver­kehrsüblich sei, lässt sich nicht fest­stel­len. Die Be­klag­te hat da­zu nichts Sub­stan­ti­ier­tes, ei­ner Be­weis­auf­nah­me Zugäng­li­ches vor­ge­tra­gen. Im Übri­gen wird auch in der Recht­spre­chung der Lan­des­ar­beits­ge­rich­te an kei­ner Stel­le ver­tre­ten, dass es ei­ne Ver­kehrs­an­schau­ung ge­be, nach der die Post­zu­stel­lung nach 16.00 Uhr noch üblich sei bzw. dass ei­ne Brief­kas­ten­lee­rung nach 16.00 Uhr der all­ge­mei­nen Ver­kehrs­an­schau­ung ent­spre­che:

a. Nach dem Be­schluss des Lan­des­ar­beits­ge­richts Nürn­berg vom 05.01.2004 (9 Ta 162/03) gilt
je­den­falls für Ar­beit­neh­mer, die sich vorüber­ge­hend zu Hau­se auf­hal­ten oder zwar ar­bei­ten, je­doch mit Per­so­nen zu­sam­men woh­nen, die tagsüber nicht dau­ernd oder für länge­re Zeit die Woh­nung ver­las­sen (im vor­lie­gen­den Fall ist un­strei­tig, dass die Ehe­frau des Klägers, die 6

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Kin­der be­treut, sich übli­cher­wei­se zu Hau­se aufhält), dass sie gewöhn­lich als­bald nach der übli­chen Post­zu­stell­zeit ih­re Briefkästen über­prüfen. Von ih­nen sei nach der Ver­kehrs­an­schau­ung kei­ne Nach­schau am späten Nach­mit­tag mehr zu er­war­ten. Das LAG Nürn­berg geht von den "gewöhn­li­chen Post­zu­stell­zei­ten in den Vor­mit­tags­stun­den" aus und schließt sich in die­ser Ent­schei­dung aus dem Jah­re 2004 aus­drück­lich der BAG-Ent­schei­dung vom 08.12.1983 an.

b. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt Ber­lin (20.01.1999 - 6 Sa 106/98) geht da­von aus, dass in größeren Städten die Brief­zu­stel­lung et­wa ge­gen 14.00 Uhr en­det und des­halb der Erklären­de bei Über­sen­dung ei­ner Wil­lens­erklärung durch Bo­ten be­rech­tig­ter­wei­se er­war­ten darf, dass der Empfänger ei­ne um 14.00 Uhr in sei­nen Haus­brief­kas­ten ge­wor­fe­ne Wil­lens­erklärung noch an die­sem Tag zur Kennt­nis nimmt.

c. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt München hat sich in dem Be­schluss vom 05.03.2008 (7 Ta 2/08) aus­drück­lich der Ent­schei­dung es Bun­des­ar­beits­ge­richts vom 08.12.1983 an­ge­schlos­sen und wie das LAG Ber­lin für ei­ne Großstadt wie München und Ber­lin aus­geführt, dass mit Post­zu­stel­lun­gen bis 14.00 Uhr ge­rech­net wer­den müsse. Ein um 15.40 Uhr in den Brief­kas­ten der Ar­beit­neh­me­rin ein­ge­wor­fe­ner Brief ge­he erst am nächs­ten Werk­tag zu.

d. Auch das Lan­des­ar­beits­ge­richt Hamm hat in der Ent­schei­dung vom 26.05.2004 (14 Sa 32 182/04), auf die sich die Be­klag­te be­son­ders be­ruft, nicht ent­schie­den, dass nach der all­ge­mei­nen Ver­kehrs­an­schau­ung ei­ne Brief­zu­stel­lung auch noch nach 16.00 Uhr zu er­war­ten sei oder dass je­den­falls zu die­ser Uhr­zeit noch zu er­war­ten sei, dass ein Ar­beit­neh­mer sei­nen Brief­kas­ten lee­re. In die­ser Ent­schei­dung war nach der Be­haup­tung der dor­ti­gen Be­klag­ten das Kündi­gungs­schrei­ben um 12.40 Uhr in den Haus­brief­kas­ten des Ar­beit­neh­mers ein­ge­wor­fen wor­den. Auf­grund der Be­weis­auf­nah­me stell­te das Lan­des­ar­beits­ge­richt Hamm fest, dass der Ein­wurf des Kündi­gungs­schrei­bens bis spätes­tens 13.00 Uhr er­folgt sei. Es hat den Ein­wand des Klägers, dass bei ei­ner Ein­wurf­zeit von 12.40 Uhr die bei ihm übli­che Post­zu­stel­lung längst ab­ge­lau­fen ge­we­sen sei, nicht gel­ten las­sen. Auch wenn man da­von aus­ge­he, dass die übli­che Post­zu­stel­lung beim Kläger um 11.00 Uhr ab­ge­schlos­sen sei, so müsse bei ei­nem al­lein­ste­hen­den Ar­beit­neh­mer, der nor­ma­ler­wei­se während der Vor­mit­tags­stun­den und auch ei­nes Teils des Nach­mit­tags ar­bei­te, da­von aus­ge­gan­gen wer­den, dass ei­ne Zu­stel­lung auch noch in den Nach­mit­tags­stun­den möglich sei. Da­her müsse der Ein­wurf kaum 2 St­un­den nach 11.00 Uhr noch als Zu­gang am sel­ben Tag an­ge­se­hen wer­den. Dass ein Ein­wurf nach 16.00 Uhr noch recht­zei­tig sei, lässt sich die­ser Ent­schei­dung nicht ent­neh­men.

e. Sch­ließlich stützt auch das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Frank­furt vom 25.03.2009 (7 Ca 1181/09), auf das sich die Be­klag­te wei­ter­hin be­ruft, nicht de­ren Auf­fas­sung. Das Ar­beits­ge­richt Frank­furt hat sich über­haupt nicht grundsätz­lich da­mit aus­ein­an­der­ge­setzt, bis wann ein in den Haus­brief­kas­ten ein­ge­gan­ge­nes Schrei­ben noch am sel­ben Ta­ge zu­geht. Es hat viel­mehr nach Be­weis­auf­nah­me fest­ge­stellt, dass das Kündi­gungs­schrei­ben ge­gen 19.30/19.45 Uhr in den Haus­brief­kas­ten ein­ge­wor­fen wor­den sei, und da­zu aus­geführt, da es sich um ei­nen Zu­gang un­ter Ab­we­sen­den han­de­le und die Kündi­gung erst nach 18.00 Uhr in den dafür vor­ge­se­he­nen Brief­kas­ten ein­ge­wor­fen wor­den sei, sei die Kündi­gungs­erklärung erst am nächs­ten Tag zu­ge­gan­gen. Dass bei ei­nem Zu­gang bis 18.00 Uhr stets vom Zu­gang am sel­ben Tag aus­zu­ge­hen sei, be­sagt auch die­ses Ur­teil nicht.

f. Ins­ge­samt ist da­her fest­zu­hal­ten, dass sich auch dann, wenn man nicht auf die kon­kre­te Wohn­um­ge­bung des Klägers ab­stellt, sich ei­ne all­ge­mei­ne Ver­kehrs­an­schau­ung nicht
fest­stel­len lässt, dass auch noch bei ei­nem Brief­ein­wurf nach 16.00 Uhr mit ei­ner Ent­lee­rung des Brief­kas­tens durch den Empfänger zu rech­nen ist.

Im vor­lie­gen­den Fall er­gibt sich da­her, dass ein Zu­gang am 17.11.2009 un­abhängig da­von, ob man auf die kon­kre­ten Verhält­nis­se in der Wohn­um­ge­bung oder auf die all­ge­mei­nen Verhält­nis­se in der B D ab­stellt, nicht fest­ge­stellt wer­den kann.

B. Ist das Ar­beits­ge­richt da­mit zu Recht da­von aus­ge­gan­gen, dass die Kündi­gung erst am 18. No­vem­ber 2009 zu­ge­gan­gen ist, so macht sich die Kam­mer die übri­gen Ausführun­gen des

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Ar­beits­ge­richts in den Ent­schei­dungs­gründen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zu Ei­gen. Die Be­klag­te hat sich mit die­sen Ausführun­gen in der Be­ru­fungs­be­gründung auch nicht aus­ein­an­der­ge­setzt.

Die Ausführun­gen des Ar­beits­ge­richts un­ter I. 1. b. sind da­hin­ge­hend zu ergänzen, dass auch dann, wenn der von der Be­klag­ten be­nann­te Zeu­ge A bestäti­gen soll­te, dass er an der Woh­nungstür des Klägers ge­klin­gelt ha­be, nicht fest­ge­stellt wer­den kann, dass der Kläger die­ses Klin­gel­zei­chen gehört hat und erst recht nicht, dass er da­mit rech­nen muss­te, dass die­ses Klin­gel­zei­chen von ei­nem Bo­ten der Be­klag­te stamm­te, der ein Kündi­gungs­schrei­ben über­brin­gen woll­te. Auch aus die­sen Gründen ließe sich ei­ne treu­wid­ri­ge Zu­gangs­ver­eit­lung nicht fest­stel­len.

Die Kos­ten­ent­schei­dung folgt aus § 97 Abs. 2 ZPO. 

Rechts­mit­tel b e l e h r u n g

Ge­gen die­ses Ur­teil ist ein Rechts­mit­tel nicht ge­ge­ben. 

We­gen der Möglich­keit der Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de wird auf § 72a ArbGG ver­wie­sen. 

Dr. Back­haus

May

Marx

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