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LAG Schles­wig-Hol­stein, Ur­teil vom 29.09.2010, 3 Sa 233/10

   
Schlagworte: Kündigung: Außerordentlich, Kündigung: Fristlos, Bagatellkündigung
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Aktenzeichen: 3 Sa 233/10
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 29.09.2010
   
Leitsätze:

1. Isst ein Arbeitnehmer eine abgerissene Ecke eines Stückes einer Patientenpizza und / oder verzehrt er einen in der Küche abgestellten Teil eines Restes einer Patientenportion Gulasch, rechtfertigt dies in aller Regel keine Kündigung eines langjährig beschäftigten Arbeitnehmers.

2. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis bisher ungestört verlaufen ist.

3. In einem solchen Fall ist als angemessene Reaktion regelmäßig lediglich eine Abmahnung gerechtfertigt, um durch Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses das künftige Verhalten des Arbeitnehmers positiv zu beeinflussen.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Lübeck, Urteil vom 11.05.2010, 3 Ca 464/10
   

Lan­des­ar­beits­ge­richt Schles­wig-Hol­stein

Ak­ten­zei­chen: 3 Sa 233/10
3 Ca 464/10 ArbG Lübeck (Bit­te bei al­len Schrei­ben an­ge­ben!)

 

Verkündet am 29.09.2010

Gez. ...
als Ur­kunds­be­am­tin der Geschäfts­stel­le 

 

Ur­teil

Im Na­men des Vol­kes

In dem Rechts­streit pp.

hat die 3. Kam­mer des Lan­des­ar­beits­ge­richts Schles­wig-Hol­stein auf die münd­li­che Ver­hand­lung vom 29.09.2010 durch die Vi­ze­präsi­den­tin des Lan­des­ar­beits­ge­richts ... als Vor­sit­zen­de und d. eh­ren­amt­li­chen Rich­ter ... als Bei­sit­zer und d. eh­ren­amt­li­chen Rich­ter ... als Bei­sit­zer

für Recht er­kannt:

 

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Die Be­ru­fung der Be­klag­ten ge­gen das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Lübeck vom 11.05.2010 – 3 Ca 464/10 – wird auf ih­re Kos­ten zurück­ge­wie­sen.

Die Re­vi­si­on wird nicht zu­ge­las­sen.

.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-

Ge­gen die­ses Ur­teil ist das Rechts­mit­tel der Re­vi­si­on nicht ge­ge­ben; im Übri­gen wird auf § 72 a ArbGG ver­wie­sen.

 

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Tat­be­stand

Die Par­tei­en strei­ten über die Wirk­sam­keit ei­ner außer­or­dent­li­chen Kündi­gung mit dem Vor­wurf, der Kläger ha­be Gu­lasch und ei­ne Ecke ei­nes Stückes Piz­za je­weils aus Pa­ti­en­ten­ver­pfle­gung ge­ges­sen.

Der Kläger ist 1954 ge­bo­ren und seit Fe­bru­ar 1991 bei der Be­klag­ten bzw. de­ren Rechts­vorgänge­rin als Kran­ken­pfle­ge­hel­fer beschäftigt. Er ist ver­hei­ra­tet und zwei Kin­dern, ei­nem Pfle­ge­kind so­wie sei­ner Ehe­frau ge­genüber un­ter­halts­pflich­tig. Die Ehe­frau ist schwers­ter­krankt und zu 100 % schwer­be­hin­dert. Die durch­schnitt­li­che mo­nat­li­che Vergütung des Klägers be­lief sich zu­letzt auf 2.700,-- EUR brut­to. Das Ar­beits­verhält­nis rich­tet sich nach den Ta­rif­verträgen für den öffent­li­chen Dienst. Der Kläger ist or­dent­lich unkünd­bar.

Ab­ge­mahnt wur­de der Kläger in dem mehr als 19 Jah­re be­ste­hen­den Ar­beits­verhält­nis bis­her nicht.

Ver­an­lasst durch Mit­tei­lun­gen ei­nes Ar­beits­kol­le­gen des Klägers wirft die Be­klag­te dem Kläger letzt­end­lich jetzt noch vor, der Kläger ha­be am 19.11.2009 von übrig ge­blie­be­nem, zurück­ge­stell­tem Pa­ti­en­ten­gu­lasch ge­ges­sen; Pa­ti­en­ten ge­duzt und mit Aus­drücken wie „Dumm­batz“ und „Schwach­ma­ten“ be­schimpft so­wie am 13.11.2009 ei­ne Ecke von ei­nem Stück Piz­za, das aus Le­bens­mit­teln der Pa­ti­en­ten ge­macht wor­den war, ab­ge­ris­sen und ge­ges­sen zu ha­ben. Der Kläger wur­de mehr­fach an­gehört. Er hat die er­ho­be­nen Vorwürfe stets be­strit­ten. Nach durch­geführ­ter Be­triebs­rats­anhörung kündig­te die Be­klag­te mit Schrei­ben vom 09.02.2010 das Ar­beits­verhält­nis außer­or­dent­lich frist­los.

Der hier­ge­gen am 22.02.2010 ein­ge­gan­ge­nen Kündi­gungs­schutz­kla­ge hat das Ar­beits­ge­richt statt­ge­ge­ben. Da­bei hat es da­hin­ge­stellt sein las­sen, ob die be­haup­te­ten strei­ti­gen Pflicht­ver­let­zun­gen er­folgt sind. Die außer­or­dent­li­che Kündi­gung wur­de viel­mehr un­ter Verhält­nismäßig­keits­ge­sichts­punk­ten für un­wirk­sam erklärt und ggf. ei­ne Ab­mah­nung für aus­rei­chend ge­hal­ten. Hin­sicht­lich der Ein­zel­hei­ten wird auf

 

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Tat­be­stand, Anträge und Ent­schei­dungs­gründe des Ur­teils des Ar­beits­ge­richts Lübeck vom 11.05.2010, Ak­ten­zei­chen 3 Ca 464/10, ver­wie­sen.

Ge­gen die­se der Be­klag­ten am 29.05.2010 zu­ge­stell­te Ent­schei­dung hat sie am 04.06.2010 Be­ru­fung ein­ge­legt, die mit am 14.06.2010 ein­ge­gan­ge­nem Schrift­satz be­gründet wur­de.

Die Be­klag­te be­haup­tet, der Kläger ha­be Pa­ti­en­ten gehören­des Gu­lasch und Pa­ti­en­ten gehören­de Piz­za ge­ges­sen; sich in­so­weit „selbst be­dient“ und da­mit Vermögens­de­lik­te zu Las­ten der Pa­ti­en­ten be­gan­gen. Es han­de­le sich um ei­nen mas­si­ven Ver­trau­ens­bruch. Der Kläger ha­be ge­zeigt, dass er kei­ner­lei Re­spekt vor den Rechtsgütern an­de­rer ha­be. Zu berück­sich­ti­gen sei in die­sem Zu­sam­men­hang auch, dass sein Fehl­ver­hal­ten ge­ra­de zu Las­ten an­ver­trau­ter hilfs­bedürf­ti­ger und pfle­ge­bedürf­ti­ger Per­so­nen ge­gan­gen sei. Er ha­be de­ren be­son­de­re Schutzwürdig­keit aus­ge­nutzt. Verschärfend fal­le ins Ge­wicht, dass die­ses Ver­hal­ten Aus­wir­kun­gen auf die The­ra­pier­bar­keit der Pa­ti­en­ten ha­be, bei de­nen es sich aus­nahms­los um Straftäter han­delt. Der Kläger ha­be be­harr­lich, nämlich min­des­tens zwei­mal, ein gleich­ge­la­ger­tes Fehl­ver­hal­ten an den Tag ge­legt und sei kalt­blütig vor­ge­gan­gen, da er trotz des Hin­wei­ses ei­nes Kol­le­gen sein Fehl­ver­hal­ten fort­ge­setzt und wie­der­holt ha­be. Es müsse fer­ner berück­sich­tigt wer­den, dass der Kläger ihm an­ver­trau­te Schutz­be­foh­le­ne mit Be­zeich­nun­gen wie „Schwach­mat“, „du Toss“, und „Dumm­batz“ be­legt ha­be. Vor die­sem Hin­ter­grund ha­be ei­ne un­gestörte Beschäfti­gungs­zeit nicht vor­ge­le­gen. Viel­mehr er­ge­be sich hier­aus ein pflicht­wid­ri­ges Vor­ver­hal­ten, so dass ei­ne Ab­mah­nung nicht er­for­der­lich sei. An­ge­sichts des­sen könn­ten dem Le­bens­al­ter, der Dau­er der Be­triebs­zu­gehörig­keit und den Un­ter­halts­pflich­ten im Rah­men der In­ter­es­sen­abwägung kein großes Ge­wicht bei­ge­mes­sen wer­den. Im Übri­gen würde Pfle­ge­per­so­nal auf dem Ar­beits­markt ge­sucht, so dass das Le­bens­al­ter des Klägers mit 56 Jah­ren nicht ins Ge­wicht fal­le.

Die Be­klag­te be­an­tragt,

das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Lübeck vom 11.05.2010 – 3 Ca 464/10 - ab­zuändern und die Kla­ge ab­zu­wei­sen.

 

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Der Kläger be­an­tragt,

die Be­ru­fung kos­ten­pflich­tig zurück­zu­wei­sen.

Er hält das an­ge­foch­te­ne Ur­teil so­wohl in tatsäch­li­cher als auch in recht­li­cher Hin­sicht für zu­tref­fend. Er be­strei­tet, Pa­ti­en­ten­gu­lasch und Pa­ti­en­ten­piz­za ge­ges­sen zu ha­ben. Am 19.11.2009 ha­be er sein mit­ge­brach­tes Es­sen auf­gewärmt und ge­ges­sen. An Pa­ti­en­ten­piz­za ha­be er sich we­der ganz noch teil­wei­se ver­grif­fen. Auch ha­be er Pa­ti­en­ten nicht ge­duzt oder gar, wie von der Be­klag­ten be­haup­tet, be­schimpft. Im Übri­gen sei die Vor­ge­hens­wei­se der Be­klag­ten in je­der Hin­sicht un­verhält­nismäßig.

Hin­sicht­lich des wei­te­ren Vor­brin­gens wird auf den münd­lich vor­ge­tra­ge­nen In­halt der ge­wech­sel­ten Schriftsätze nebst An­la­gen Be­zug ge­nom­men.

Ent­schei­dungs­gründe

Die Be­ru­fung ist zulässig. Sie ist form- und frist­ge­recht ein­ge­legt und in­ner­halb der Be­ru­fungs­be­gründungs­frist auch be­gründet wor­den. In der Sa­che konn­te sie je­doch kei­nen Er­folg ha­ben.

Mit ausführ­li­cher Be­gründung hat das Ar­beits­ge­richt der Kündi­gungs­schutz­kla­ge statt­ge­ge­ben. Dem folgt das Be­ru­fungs­ge­richt. Zur Ver­mei­dung von Wie­der­ho­lun­gen wird vor­ab auf die Ent­schei­dungs­gründe des an­ge­foch­te­nen Ur­teils ver­wie­sen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Le­dig­lich ergänzend und auch auf den neu­en, kon­kre­ti­sier­ten Vor­trag der Par­tei­en ein­ge­hend, wird Fol­gen­des aus­geführt:

1. Gemäß §§ 34 Abs. 2 TV-L, 626 Abs. 1 BGB kann das Ar­beits­verhält­nis aus wich­ti­gem Grund oh­ne Ein­hal­tung ei­ner Kündi­gungs­frist gekündigt wer­den, wenn Tat­sa­chen vor­lie­gen, auf­grund de­rer dem Kündi­gen­den un­ter Berück­sich­ti­gung al­ler Umstände des Ein­zel­falls und un­ter Abwägung der In­ter­es­sen bei­der Ver­trags­tei­le die

 

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Fort­set­zung des Ar­beits­verhält­nis­ses bis zum Ab­lauf der Kündi­gungs­frist nicht zu­ge­mu­tet wer­den kann. Die er­for­der­li­che Prüfung, ob ein ge­ge­be­ner Le­bens­sach­ver­halt ei­nen wich­ti­gen Grund dar­stellt, voll­zieht sich zwei­stu­fig: Im Rah­men von § 626 Abs. 1 BGB ist zunächst zu prüfen, ob ein be­stimm­ter Sach­ver­halt oh­ne die be­son­de­ren Umstände des Ein­zel­falls an sich als wich­ti­ger Kündi­gungs­grund ge­eig­net ist. Liegt ein sol­cher Sach­ver­halt vor, be­darf es stets der wei­te­ren Prüfung, ob die Fort­set­zung des Ar­beits­verhält­nis­ses un­ter Berück­sich­ti­gung der kon­kre­ten Umstände des Ein­zel¬falls und un­ter Abwägung der In­ter­es­sen bei­der Ver­trags­tei­le auf Dau­er zu­mut­bar ist oder nicht (BAG vom 23.06.2009 - 2 AZR 103/08 – zi­tiert nach Ju­ris, Rz. 18 m. w. N.).

Dem Sinn und Zweck des wich­ti­gen Grun­des zur außer­or­dent­li­chen Kündi­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses ent­spricht es, dass auch bei ei­nem abs­trakt durch­aus er­heb­li­chen Ver­hal­ten doch noch in je­dem kon­kre­ten Ein­zel­fal­le ei­ne Abwägung al­ler für und ge­gen die Lösung des Ar­beits­verhält­nis­ses spre­chen­den Gründe er­folgt (BAG vom 23.01.1963 – 2 AZR 278/62 = AP Nr. 8 zu § 124 a Ge­wer­be­ord­nung). Bei der Prüfung des wich­ti­gen Grun­des kommt es nicht dar­auf an, wie ein be­stimm­tes Ver­hal­ten straf­recht­lich zu würdi­gen ist, son­dern dar­auf, ob der Ge­samt­sach­ver­halt die Fort­set­zung des Ar­beits­verhält­nis­ses un­zu­mut­bar macht (BAG vom 27.01.1977 - 2 ABR 77/96 - = AP Nr. 7 zu § 103 Be­trVG 1972; BAG AP Nr. 13 zu § 626 BGB). Zweck ei­ner Kündi­gung we­gen ei­ner Ver­trags­ver­let­zung darf re­gelmäßig nicht die Sank­ti­on ei­ner Ver­trags­ver­let­zung sein. Die Kündi­gung dient der Ver­mei­dung des Ri­si­kos wei­te­rer Ver­trags­ver­let­zun­gen (BAG vom 23.06.2009 – 2 AZR 103/08 – zi­tiert nach Ju­ris). Das ist un­ter dem Ge­sichts­punkt ei­ner ne­ga­ti­ven Zu­kunfts­pro­gno­se zu be­trach­ten.

2. Im Rah­men der er­for­der­li­chen In­ter­es­sen­abwägung und Ein­zel­fall­prüfung sind al­le für das je­wei­li­ge Ver­trags­verhält­nis in Be­tracht kom­men­den Ge­sichts­punk­te zu be­wer­ten. Da­zu gehören das ge­ge­be­ne Maß der Beschädi­gung des Ver­trau­ens, das In­ter­es­se an der kor­rek­ten Hand­ha­bung der Geschäfts­an­wei­sun­gen, das vom Ar­beit­neh­mer in der Zeit sei­ner un­be­an­stan­de­ten Beschäfti­gung er­wor­be­ne „Ver­trau­en­s­ka­pi­tal“ eben­so wie ggfs. die wirt­schaft­li­chen Fol­gen des Ver­trags­ver­s­toßes. Ei­ne ab­sch­ließen­de Aufzählung ist nicht möglich. Ins­ge­samt muss sich die so­for­ti­ge

 

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Auflösung des Ar­beits­verhält­nis­ses als an­ge­mes­se­ne Re­ak­ti­on auf die ein­ge­tre­te­ne Ver­tragsstörung er­wei­sen. Un­ter Umständen kann ei­ne Ab­mah­nung als mil­de­res Mit­tel zur Wie­der­her­stel­lung des für die Fort­set­zung des Ver­tra­ges not­wen­di­gen Ver­trau­ens aus­rei­chen, um ei­nen künf­tig wie­der störungs­frei­en Ver­lauf des Ar­beits­verhält­nis­ses zu be­wir­ken (BAG vom 10.06.2010 – 2 AZR 541/09 – Pres­se­mit­tei­lung 24/10).

Be­ruht ei­ne Ver­trags­pflicht­ver­let­zung auf steu­er­ba­rem Ver­hal­ten des Ar­beit­neh­mers, ist grundsätz­lich da­von aus­zu­ge­hen, dass sein künf­ti­ges Ver­hal­ten schon durch die An­dro­hung von Fol­gen für den Be­stand des Ar­beits­verhält­nis­ses po­si­tiv be­ein­flusst wer­den kann (Schlach­ter, NZA 2005, 433, 436). Die Ab­mah­nung dient der Ob­jek­ti­vie­rung der Pro­gno­se.

3. Vor die­sem recht­li­chen Hin­ter­grund ist die Kündi­gung der Be­klag­ten vom 09.02.2010 un­wirk­sam.

a) Wie das Ar­beits­ge­richt zu­tref­fend fest­ge­stellt hat, kann hier da­hin­ge­stellt blei­ben, ob der Kläger die von der Be­klag­ten be­haup­te­ten Ver­trags­pflicht­ver­let­zun­gen über­haupt be­gan­gen hat. Der Kläger hat die­ses stets be­strit­ten.

Der Kam­mer ist in die­sem Zu­sam­men­hang je­doch nicht ent­gan­gen, dass der „sei­ne Mel­de­pflicht“ (An­la­ge B 7 – Blatt 46 d. A.) ausüben­de Ar­beits­kol­le­ge des Klägers sei­ne ge­mel­de­ten Wahr­neh­mun­gen über des­sen Ver­hal­ten mehr­fach verändert und den Anhörungs­er­geb­nis­sen des Klägers an­ge­passt hat. Der Kam­mer ist auch nicht ent­gan­gen, dass die als An­la­ge B 7 zur Ak­te ge­reich­te Stel­lung­nah­me des Kran­ken­pfle­ge­hel­fers D... ganz of­fen­sicht­lich vor­for­mu­liert ist und nicht aus sei­ner Fe­der stammt. So schreibt und spricht kei­ne Na­tu­ral­par­tei.

b) Gleich­wohl un­ter­stellt, all das dort Nie­der­ge­leg­te tref­fe zu, recht­fer­ti­gen die dem Kläger ge­genüber er­ho­be­nen Vorwürfe vor­lie­gend kei­ne außer­or­dent­li­che Kündi­gung gemäß §§ 34 Abs. 2 TV-L, 626 Abs. 1 BGB. Die so­for­ti­ge Auflösung des Ar­beits­verhält­nis­ses stellt kei­ne an­ge­mes­se­ne Re­ak­ti­on auf die von der Be­klag­ten be­haup­te­ten – strei­ti­gen - Pflicht­ver­let­zun­gen und ei­ne da­durch ein­ge­tre­te­ne Ver­tragsstörung dar.

 

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Ei­ne Ab­mah­nung wäre als mil­de­res Mit­tel ge­genüber der Kündi­gung an­ge­mes­sen und aus­rei­chend ge­we­sen, um ei­nen künf­tig wie­der störungs­frei­en Ver­lauf des Ar­beits­verhält­nis­ses zu be­wir­ken. Ent­ge­gen der An­sicht der Be­klag­ten hat das Ar­beits­ge­richt die in Be­tracht kom­men­den Ge­sichts­punk­te zu­tref­fend und um­fas­send be­wer­tet.

aa) Ei­ne vor­he­ri­ge Ab­mah­nung ist un­ter Berück­sich­ti­gung des Verhält­nismäßig­keits­grund­sat­zes nur ent­behr­lich, wenn ei­ne Ver­hal­tensände­rung in Zu­kunft trotz Ab­mah­nung nicht er­war­tet wer­den kann oder wenn es sich um ei­ne schwe­re Pflicht­ver­let­zung han­delt, de­ren Rechts­wid­rig­keit dem Ar­beit­neh­mer oh­ne Wei­te­res er­kenn­bar ist und bei der die Hin­nah­me des Ver­hal­tens durch den Ar­beit­ge­ber of­fen­sicht­lich aus­ge­schlos­sen ist. Selbst bei Störun­gen des Ver­trau­ens­be­rei­ches durch Ei­gen­tums- und Vermögens­de­lik­te kann es da­nach Fälle ge­ben, in de­nen ei­ne Ab­mah­nung nicht oh­ne Wei­te­res ent­behr­lich er­scheint (BAG vom 23.06.2009 – 2 AZR 103/08 – zi­tiert nach Ju­ris, Rz. 33).

bb) Die Be­klag­te ver­kennt, dass Zweck ei­ner Kündi­gung we­gen ei­ner Ver­trags­ver­let­zung re­gelmäßig nicht die Sank­ti­on ei­ner Ver­trags­ver­let­zung sein darf. Ih­re Ein­ord­nung des – strei­ti­gen - Le­bens­sach­ver­hal­tes ist un­verhält­nismäßig. Sie wird selbst un­ter Berück­sich­ti­gung des In­halts der An­la­ge B7 der Rea­lität nicht ge­recht. Auch wenn die Rich­tig­keit der er­ho­be­nen Vorwürfe un­ter­stellt wird, wäre un­ter Berück­sich­ti­gung der Ge­samt­umstände, des langjähri­gen un­gestörten Ver­laufs des Beschäfti­gungs­verhält­nis­ses und an­ge­sichts des äußerst ge­rin­gen Wer­tes der ver­zehr­ten Spei­sen le­dig­lich ei­ne Ab­mah­nung als an­ge­mes­sen Re­ak­ti­on ge­recht­fer­tigt ge­we­sen. Sie hätte aus­ge­reicht, um durch An­dro­hung von Fol­gen für den Be­stand des Ar­beits­verhält­nis­ses das künf­ti­ge Ver­hal­ten des Klägers po­si­tiv zu be­ein­flus­sen.

cc) Die Kam­mer kann in Be­zug auf die strei­ti­gen Vorwürfe der Be­klag­ten kein Ver­hal­ten des Klägers fest­stel­len, das „kei­ner­lei Re­spekt vor den Rechtsgütern an­de­rer“ und ein ge­ziel­tes Aus­nut­zen be­son­de­rer Schutzwürdig­keit an­ver­trau­ter Pa­ti­en­ten an den Tag le­gen würde. Bei dem Vor­wurf des Ver­zehrs ei­ner ab­ge­bro­che­nen Ecke ei­nes Stückes Piz­za zum Ei­gen­ver­brauch han­delt es sich al­len­falls um ein ge­ringfügi­ges Ei­gen­tums­de­likt. Glei­ches gilt vor­lie­gend in Be­zug auf den –strei­ti­gen- Vor­wurf,

 

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der Kläger ha­be ei­nen Teil ei­nes Res­tes ei­ner Pa­ti­en­ten­por­ti­on Gu­lasch ge­ges­sen. Die ver­zehr­ten Tei­le von Spei­sen ha­ben ei­nen äußerst ge­rin­gen Wert. Das darf bei der Verhält­nismäßig­keitsprüfung nicht un­berück­sich­tigt blei­ben.

Aus­drück­li­che und wie­der­keh­ren­de Ver­hal­tens­an­wei­sun­gen zum Um­gang mit Spei­sen­res­ten hat die Be­klag­te zu­dem nicht er­teilt. Je­den­falls hat sie hier­zu nichts vor­ge­bracht.

dd) Der Kläger hat mit den be­haup­te­ten – strei­ti­gen - Pflicht­ver­let­zun­gen auch kei­ne be­son­de­re Schutzwürdig­keit ihm an­ver­trau­ter Pa­ti­en­ten aus­ge­nutzt. Das ihm vor­ge­wor­fe­ne Han­deln ist be­lie­big auf je­den an­de­ren Le­bens­sach­ver­halt und Per­so­nen­kreis über­trag­bar. Wenn die Vorwürfe tatsächlich zu­tref­fen, hat der Kläger Le­bens­mit­tel bzw. Le­bens­mit­tel­res­te, die an­de­ren Per­so­nen gehören bzw. für die­se be­stimmt wa­ren, ganz oder teil­wei­se ge­ges­sen. Ob es sich da­bei um Le­bens­mit­tel oder Le­bens­mit­tel­res­te von Kol­le­gen oder an­ver­trau­ten Pa­ti­en­ten han­del­te, wäre nach der Über­zeu­gung der Kam­mer Zu­fall. Die Rich­tig­keit des Vor­brin­gens der Be­klag­ten un­ter­stellt, ist nicht er­sicht­lich, wor­aus sich er­ge­ben soll, dass der Kläger ziel­ge­rich­tet aus­ge­rech­net auf Le­bens­mit­tel bzw. Le­bens­mit­tel­res­te von Pa­ti­en­ten zu­ge­grif­fen ha­ben soll. Je­den­falls fehlt in­so­weit jeg­li­ches sub­stan­ti­ier­te Vor­brin­gen der Be­klag­ten. Die vor­ge­wor­fe­ne Pflicht­ver­let­zung ist auch nicht annähernd ver­gleich­bar mit dem ge­ziel­ten Zu­griff von Pfle­ge­kräften auf pri­va­te Wert­ge­genstände, Geld, Schmuck oder Ähn­li­ches von an­ver­trau­ten Per­so­nen. Die Be­klag­te hat in­so­weit mit ih­rer Ein­ord­nung und der dar­auf be­ru­hen­den Re­ak­ti­on das ge­bo­te­ne Be­trach­tungs­maß ver­lo­ren.

ee) Auch ih­rem Vor­brin­gen, die dem Kläger zur Last ge­leg­ten Ver­trags­pflicht­ver­let­zun­gen hätten Aus­wir­kun­gen auf die The­ra­pier­bar­keit der Pa­ti­en­ten, kann die Kam­mer nicht fol­gen. Der un­mit­tel­ba­re Zu­sam­men­hang fehlt. Zu­dem hätte auch die Ahn­dung der dem Kläger vor­ge­wor­fe­nen – strei­ti­gen - Pflicht­ver­let­zun­gen mit­tels Ab­mah­nung den Pa­ti­en­ten, die Straftäter sind, auf­ge­zeigt, dass ein sol­ches Ver­hal­ten nicht fol­gen­los bleibt und ggf. zum Ver­lust ei­nes Ar­beits­plat­zes führen kann.

 

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ff) Die Kam­mer kann auch un­ter Berück­sich­ti­gung des Tat­sa­chen­vor­trags der Be­klag­ten kein kalt­blüti­ges Vor­ge­hen des Klägers fest­stel­len. Die­ses Vo­ka­bu­lar ist in die­sem Zu­sam­men­hang gänz­lich un­ge­eig­net. Selbst wenn der später „sei­ne Mel­de­pflicht“ genüge tu­en­de Ar­beits­kol­le­ge den Kläger im Zu­sam­men­hang mit dem be­haup­te­ten Ver­zehr ei­ner ab­ge­ris­se­nen Ecke ei­nes Stückes Piz­za dar­auf auf­merk­sam ge­macht ha­ben soll, dass die­ses nicht kor­rekt sei, ist we­der das Wei­ter­es­sen und/oder Hin­un­ter­schlu­cken noch der be­haup­te­te -erst frühe­re, dann späte­re - Ge­nuss ei­nes Teils ei­nes Gu­lasch­res­tes „kalt­blütig“. Kalt­blütig be­deu­tet „bes­tia­lisch“, „roh“, „ab­ge­brüht“, „skru­pel­los“,“ oh­ne Mit­gefühl“. Selbst bei ei­ner Ant­wort „Das merkt doch kei­ner“ ist ei­ne sol­che ver­ba­le Ein­ord­nung un­an­ge­mes­sen und auch nicht an­satz­wei­se ob­jek­ti­viert.

gg) Will die Be­klag­te ei­ne Hand­lung der hier vor­ge­wor­fe­nen Art für ei­ne – noch da­zu frist­lo­se - Kündi­gung ei­nes langjähri­gen, unkünd­ba­ren Ar­beits­verhält­nis­ses aus­rei­chen las­sen, hätte sie, da es sich um ein steu­er­ba­res Ver­hal­ten han­delt, die­ses vor­her je­den­falls im We­ge ei­ner Ab­mah­nung ver­deut­li­chen müssen. Ih­re auf ein Vermögens­de­likt ge­rich­te­ten Vorwürfe be­zie­hen sich auf ei­ne na­he­zu wert­lo­se Ecke ei­nes Stückes Piz­za und auf den – an­geb­li­chen – Teil ei­ner rest­li­chen, eben­falls na­he­zu wert­lo­sen Pa­ti­en­ten­por­ti­on Gu­lasch. Die Rich­tig­keit der Be­haup­tun­gen der Be­klag­ten un­ter­stellt, konn­te der Kläger schon man­gels sich wie­der­ho­len­der ein­schlägi­ger An­wei­sun­gen, dass auch der­ar­ti­ges Ver­hal­ten nicht ge­dul­det wer­de, nicht an­satz­wei­se da­mit rech­nen, nun oh­ne jeg­li­che Vor­war­nung so­fort ei­ne frist­lo­se Kündi­gung zu er­hal­ten. Es gilt zu­dem un­ge­ach­tet der Exis­tenz ei­ner vor­he­ri­gen Ab­mah­nung das Über­maßver­bot. Das hat die Be­klag­te nicht be­ach­tet.

hh) Bei der In­ter­es­sen­abwägung ist vor al­lem auch die langjähri­ge un­be­an­stan­de­te Be­triebs­zu­gehörig­keit des Klägers zu be­wer­ten. Der Kläger hat 19 Jah­re lang sei­ne Ar­beits­leis­tung oh­ne Be­an­stan­dun­gen er­bracht. Da­mit hat er ein ho­hes Maß an Ver­trau­en auf­ge­baut. Die lan­ge Beschäfti­gungs­zeit und das da­mit ein­her­ge­hen­de er­wor­be­ne Maß an Ver­trau­en in die Kor­rekt­heit sei­ner Auf­ga­ben­erfüllung und die Ach­tung der Vermögens­in­ter­es­sen der Be­klag­ten schla­gen in­so­weit re­gelmäßig hoch zu Bu­che. Sich bei dem vor­lie­gen­den Sach­ver­halt so­fort auf ei­nen vollständi­gen Ver-

 

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trau­ens­ver­lust zu be­ru­fen, stellt ei­ne un­an­ge­mes­se­ne Re­ak­ti­on auf die - strei­ti­ge – ein­ge­tre­te­ne Ver­tragsstörung dar.

ii) Die Be­klag­te kann auch nicht da­mit gehört wer­den, sie müsse künf­tig ständig da­mit rech­nen, dass der Kläger der­ar­ti­ge Vor­ge­hens­wei­sen wie­der­ho­le, oh­ne dass die­se ihn wirk­sam kon­trol­lie­ren könne. Ab­ge­se­hen da­von, dass die er­ho­be­nen Vorwürfe strei­tig sind, gibt es kei­ner­lei An­halts­punk­te dafür, dass sich der Kläger – ggf. nach ei­ner Ab­mah­nung oder klar­stel­len­den An­wei­sung - künf­tig an Pa­ti­en­ten­es­sen be­die­nen wird. Es ist recht­lich an­er­kannt, dass grundsätz­lich nicht aus je­dem un­kor­rek­ten, ei­gen­tums­recht­lich re­le­van­ten Ver­hal­ten ei­nes Ar­beit­neh­mers dar­auf ge­schlos­sen wer­den kann, dass ei­nem Ar­beit­neh­mer ei­ne an Kor­rekt­heit und Ehr­lich­keit aus­ge­rich­te­te Grund­hal­tung fehlt (BAG vom 27.04.2006 – 2 AZR 415/05 – zi­tiert nach Ju­ris, Rz. 19 m. w. N.; LAG Schl.-Holst. v. 13.01.2010 – 3 Sa 324/09 – zi­tiert nach Ju­ris).

jj) Die Be­klag­te kann das Er­for­der­nis ei­ner et­wai­gen Ab­mah­nung in Be­zug auf die vor­ge­wor­fe­nen Vermögens­de­lik­te auch nicht da­mit ver­nei­nen, dass sie anführt, der Kläger ha­be zu­dem in der Ver­gan­gen­heit ihm an­ver­trau­te Pa­ti­en­ten be­lei­digt. Auch die­se be­haup­te­te Pflicht­ver­let­zung ist strei­tig. Ab­ge­se­hen da­von hätte sie auch zunächst ab­ge­mahnt wer­den müssen, um über­haupt im Wie­der­ho­lungs­fall ei­nen Kündi­gungs­grund er­ge­ben zu können. Zu­dem sind die­se be­haup­te­ten Pflicht­ver­let­zun­gen im Verhält­nis zu den vor­ge­wor­fe­nen Vermögens­de­lik­ten nicht ein­schlägig. Sie sind nach der Über­zeu­gung der Kam­mer gänz­lich un­ge­eig­net, das Feh­len ei­ner Ab­mah­nung aus An­lass der be­haup­te­ten strei­ti­gen Ver­trags­pflicht­ver­let­zun­gen, die den Be­reich von Vermögens­ver­let­zun­gen tan­gie­ren, auf­zu­wie­gen.

kk) Die Kam­mer ge­wich­tet im Rah­men der In­ter­es­sen­abwägung letzt­end­lich auch, dass der Kläger sei­ner schwer­be­hin­der­ten, pfle­ge­bedürf­ti­gen Ehe­frau so­wie meh­re­ren Kin­dern ge­genüber zum Un­ter­halt ver­pflich­tet ist. Dem Ver­weis der Be­klag­ten, der 56jähri­ge Kläger könne auf dem Ar­beits­markt oh­ne Wei­te­res ei­nen neu­en Ar­beits­platz als Pfle­ge­hel­fer fin­den, wird dem­ge­genüber im Rah­men der In­ter­es­sen­abwägung vor­lie­gend kei­ne be­son­de­re Be­deu­tung bei­ge­mes­sen. Un­ge­ach­tet der Zwei­fel an der Rich­tig­keit die­ser Be­haup­tung würde der Kläger mit sei­nem Le­bens­al­ter

 

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von 56 Jah­ren bei ei­ner Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses nach 19 Jah­ren Be­triebs­zu­gehörig­keit in ei­nem neu­en Beschäfti­gungs­verhält­nis oh­ne jeg­li­chen Be­stands­schutz be­gin­nen und in sei­nem Er­werbs­le­ben mit „null“ Schutz er­neut star­ten müssen. Das kann je­den­falls bei ei­ner Pflicht­ver­let­zung der vor­ge­wor­fe­nen Art nicht un­berück­sich­tigt blei­ben. Die­se Aus­wir­kun­gen sind im Zu­ge der Ge­samt­abwägung der bei­der­sei­ti­gen In­ter­es­sen im Hin­blick auf die von der Be­klag­ten vor­ge­wor­fe­nen Pflicht­ver­let­zun­gen un­verhält­nismäßig.

4. Aus den ge­nann­ten Gründen liegt un­ter Berück­sich­ti­gung al­ler Umstände des Ein­zel­fal­les so­wie un­ter Abwägung der In­ter­es­sen bei­der Par­tei­en selbst dann, wenn zu­guns­ten der Be­klag­ten das Ver­spei­sen ei­ner Ecke ei­nes Stückes Piz­za so­wie ei­nes Teils ei­ner Gu­lasch­re­st­por­ti­on als ge­sche­hen un­ter­stellt wird, kei­ne Hand­lung des Klägers vor, die es der Be­klag­ten als Ar­beit­ge­be­rin un­zu­mut­bar macht, das 19¬jähri­ge Ar­beits­verhält­nis fort­zu­set­zen. Vor­lie­gend konn­te nicht auf ei­ne Ab­mah­nung ver­zich­tet wer­den. Das Ar­beits­ge­richt hat des­halb der Kündi­gungs­schutz­kla­ge zu Recht statt­ge­ge­ben. Die Be­ru­fung war da­her zurück­zu­wei­sen.

Die Kos­ten­ent­schei­dung folgt aus § 97 ZPO.

Die Vor­aus­set­zun­gen des § 72 Abs. 2 ArbGG lie­gen nicht vor, so dass die Re­vi­si­on nicht zu­zu­las­sen war. Vor­lie­gend han­delt es sich aus­sch­ließlich um ei­ne Ein­zel­fall­ent­schei­dung.

 

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