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LAG Ber­lin-Bran­den­burg, Ur­teil vom 11.05.2016, 15 Sa 108/16

   
Schlagworte: Betriebsübergang: Konzern, Betriebsübergang: Wirtschaftliche Einheit
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen: 15 Sa 108/16
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 11.05.2016
   
Leitsätze: 1. Ein Betriebsübergang liegt nur vor, wenn es zu einem Wechsel in der Person des Inhabers kommt. Daran fehlt es im Rahmen eines so genannten echten Betriebsführungsvertrages, wenn der vermeintliche Betriebsübernehmer nach außen gegenüber Kunden und Lieferanten nicht als Betriebsinhaber auftritt.

2. An einem Betriebsübergang fehlt es auch, wenn der bisherige Betriebsinhaber seine wirtschaftliche Tätigkeit in dem Betrieb nicht einstellt, weil er gegenüber dem vermeintlichen Betriebsübernehmer einseitig Richtlinien erlassen und Weisungen erteilen darf.

3. Die Regelungen zum Betriebsübergang sind nicht dazu da, den Arbeitnehmern einen neuen, möglichst "armen" Vertragspartner zuzuweisen.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 18.11.2015, 39 Ca 8638/15
Nachgehend Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.01.2018, 8 AZR 338/16
   

Te­nor

I. Auf die Be­ru­fung des Be­klag­ten wird das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Ber­lin vom 18. No­vem­ber 2015 - 39 Ca 8638/15 - ab­geändert:
Die Kla­ge wird ab­ge­wie­sen.

II. Die Kos­ten des Rechts­streits hat die Kläge­rin zu tra­gen.

III. Die Re­vi­si­on wird für die Kläge­rin zu­ge­las­sen.

Tat­be­stand

Die Par­tei­en strei­ten - in zahl­rei­chen Par­al­lel­ver­fah­ren so­wohl vor dem hie­si­gen Lan­des­ar­beits­ge­richt als auch dem Lan­des­ar­beits­ge­richt Ba­den-Würt­tem­berg - im Rah­men ei­ner ne­ga­ti­ven Fest­stel­lungs­kla­ge darüber, ob über den 31.03.2011 hin­aus we­gen ei­nes Be­triebsüber­gangs ein Ar­beits­verhält­nis zwi­schen ih­nen nicht be­stan­den hat und nicht be­steht.

Die Kläge­rin war un­strei­tig bis zum 31.03.2011 Ar­beit­ge­be­rin des hie­si­gen Be­klag­ten. Sie pro­du­zier­te und pro­du­ziert aus Holz und Kunst­stoff Fens­terbänke, Fas­sa­den, Bal­ko­ne, Ter­ras­sen­beläge und Tisch­plat­ten. Hier­bei be­trieb sie die Stand­or­te Ber­lin, Nie­deror­schel (Thürin­gen) und Obers­ten­feld (Ba­den-Würt­tem­berg, auch Sitz der Zen­tra­le). Im In­ter­net tritt bis heu­te aus­sch­ließlich die Kläge­rin als Pro­du­zen­tin auf.

Der be­klag­te Ar­beit­neh­mer war seit 1980 für die Kläge­rin (bzw. ih­re Rechts­vorgänge­rin) als Be­triebs­elek­tri­ker tätig und er­hielt zu­letzt 1.900,00 € brut­to mo­nat­lich. Er war zu­gleich der Vor­sit­zen­de des Ber­li­ner Be­triebs­rats und Mit­glied des Ge­samt­be­triebs­rats. Per 31.03.2011 wa­ren in Ber­lin 34 Ar­beit­neh­mer beschäftigt. Die durch­schnitt­li­che Be­triebs­zu­gehörig­keit be­trug ca. 30 Jah­re.

Im Som­mer des Jah­res 2010 be­schloss der Bei­rat der Kläge­rin, ei­ne Schwes­ter­ge­sell­schaft in der Rechts­form ei­ner GmbH & Co. KG mit den glei­chen Be­tei­li­gungs­verhält­nis­sen wie bei der Kläge­rin zu gründen. Das Ei­gen­tum an den Im­mo­bi­li­en, Pro­duk­ti­ons­mit­teln und Pa­ten­ten soll­te bei der Kläge­rin ver­blei­ben. Die neue Ge­sell­schaft soll­te hin­ge­gen die Pro­duk­ti­on der Kläge­rin als Lohn­fer­ti­gung über­neh­men und den Be­trieb im Rah­men ei­nes Be­triebsführungs­ver­tra­ges or­ga­ni­sie­ren.

Als Vor­be­rei­tung zur Um­set­zung die­ser Kon­zep­ti­on schloss die Kläge­rin mit dem Ge­samt­be­triebs­rat im Ok­to­ber 2010 ei­nen In­ter­es­sen­aus­gleich (Bl. 119 ff. d. A.). Die­ser hat­te die Über­nah­me al­ler Ar­beit­neh­mer durch ei­ne neu zu gründen­de Ge­sell­schaft zum Ge­gen­stand. Mit Schrei­ben vom 01.03.2011 wur­den al­le Ar­beit­neh­mer über ei­nen Über­gang ih­rer Ar­beits­verhält­nis­se auf die­se neu ge­gründe­te Ge­sell­schaft in­for­miert (Bl. 8 ff. d. A.).

Im März 2011 schlos­sen die Kläge­rin und die neu ge­gründe­te In­dus­trie­wer­ke W. GmbH + Co. KG ver­tre­ten durch die je­weils iden­ti­schen Geschäftsführer der Kom­ple­mentärin­nen ei­ne „Ver­ein­ba­rung über Lohn­fer­ti­gung und Geschäfts­be­sor­gungs­ver­trag über Be­triebsführung“ (im Fol­gen­den: Ver­ein­ba­rung 2011), in der die Kläge­rin als „W.“ und die neu ge­gründe­te Ge­sell­schaft als „I. W.“ be­zeich­net ist. Dar­in heißt es u. a. (Bl. 123 ff. d. A.):

„Vor­be­mer­kung:

W. ist ein welt­weit täti­ger Her­stel­ler von Bau­ele­men­ten (Fens­terbänke, Bal­kon-, Fas­sa­den­ele­men­te, Ter­ras­sen­pro­fi­le), Tisch­plat­ten, In­dus­trie­form­tei­len und Sperr­holz-Form­tei­len (ins­be­son­de­re Fe­der­leis­ten) und verfügt in Deutsch­land über 3 Stand­or­te in O., N. und B..

Im De­zem­ber 2010 wur­de ei­ne neue Schwes­ter­ge­sell­schaft, die I. W. GmbH + Co. KG, mit dem Sitz in O. ge­gründet. Die­se neue Ge­sell­schaft soll in Zu­kunft die Pro­duk­te von W. in Lohn­fer­ti­gung her­stel­len und im Übri­gen die drei Be­trie­be von W. in Deutsch­land führen. Die Mit­ar­bei­ter von W. wer­den zum Stich­tag 1. April 2011 im Rah­men ei­nes ge­setz­li­chen Be­triebsüber­gangs gemäß § 613a BGB auf die neu ge­gründe­te I. W. GmbH + Co. KG über­ge­hen.

Dies vor­aus­ge­schickt, ver­ein­ba­ren die Ver­trags­par­tei­en fol­gen­des:

A. Lohn­fer­ti­gung

§ 1 Ver­trags­in­halt/Ent­gelt

Die I. W. führt die kom­plet­te Pro­duk­ti­on der W.-Pro­duk­te an al­len 3 inländi­schen Stand­or­ten ab dem 1. April 2011 in Lohn­fer­ti­gung wei­ter. Dies um­fasst ins­be­son­de­re die Her­stel­lung und Be­ar­bei­tung der fol­gen­den Pro­duk­te nach den Vor­ga­ben von W.:

Die Vergütung der von der I. W. er­brach­ten Leis­tun­gen er­folgt an­hand der von der I. W. nach­ge­wie­se­nen Lohn­kos­ten (zuzüglich Ar­beit­ge­ber­beiträgen zur So­zi­al­ver­si­che­rung so­wie sons­ti­gen Lohn­ne­ben­kos­ten) plus ei­nes Auf­schlags zu den Brut­to-Lohn­sum­men von 3%. Darüber hin­aus hat die I. W. An­spruch auf Er­stat­tung der ge­recht­fer­tig­ten Sach­kos­ten, die im di­rek­ten Zu­sam­men­hang mit der Wertschöpfung ent­ste­hen.

§ 2 Lie­fer­ter­mi­ne und -fris­ten/Teil­lie­fe­run­gen und -leis­tun­gen

§ 3 Gewähr­leis­tung des Lohn­fer­ti­gers

Im Zu­sam­men­hang mit der Lohn­fer­ti­gung gewähr­leis­ten die I. W. die Be­ar­bei­tung der be­tref­fen­den Wa­re so­wie die Ver­ar­bei­tung der Roh­stof­fe, Vor­pro­duk­te und Halb­zeu­ge gemäß den Vor­ga­ben von W.. Die­se Vor­ga­ben wer­den von der I. W. nicht über­prüft. W. ist für die­se al­lein ver­ant­wort­lich.

Die Gewähr­leis­tung er­folgt nach den ge­setz­li­chen Be­stim­mun­gen, wo­bei die I.W. im Fal­le ei­nes Man­gels der Wa­re nach ih­rer Wahl zunächst nach­lie­fern oder nach­bes­sern. …

§ 4 Ei­gen­tum und Ge­fahrüber­gang bei Lohn­fer­ti­gung

An Wa­re für Lohn­fer­ti­gung er­wer­ben die I. W. zu kei­nem Zeit­punkt Ei­gen­tum. Die Be­schaf­fung von Wa­re für Lohn­fer­ti­gung, wel­che die I. W. bei Drit­ten be­zie­hen, er­folgt im Na­men und auf Rech­nung von W.. Von W. an die I. W. ge­lie­fer­te Wa­re für Lohn­fer­ti­gung bleibt im Ei­gen­tum von W., bis ein Drit­ter die­se Wa­re zu Ei­gen­tum er­wirbt.

§ 5 Haf­tung bei der Lohn­fer­ti­gung

B. Be­triebsführung im Übri­gen

§ 6 Be­triebsführung mit­tels Geschäfts­be­sor­gungs­ver­trag

Die I. W. über­neh­men darüber hin­aus für W. ab dem 1. April 2011 die Be­triebsführung des ge­sam­ten Geschäfts­be­triebs an al­lein drei inländi­schen Stand­or­ten. Ins­be­son­de­re um­fasst dies sämt­li­che, in den fol­gen­den Ab­tei­lun­gen zu er­le­di­gen­den Ar­bei­ten nach den Vor­ga­ben von W.:

  • Ein­kauf
  • Ver­trieb
  • Mar­ke­ting
  • Fi­nanz­buch­hal­tung
  • For­schung und Ent­wick­lung so­wie
  • In­stand­hal­tung.

Der Auf­trag zur Be­triebsführung er­streckt sich auf al­le Geschäfte und Maßnah­men, die dem Be­triebs­ab­lauf und dem ge­werb­li­chen Zweck des Be­triebs die­nen.

Die Geschäfts­be­sor­gung und die Be­triebsführung er­folgt durch die I. W. mit ei­ge­nen, auf sie gem. § 613a BGB über­ge­gan­ge­nen Ar­beit­neh­mern.
Grund­la­ge dafür ist ein Geschäfts­be­sor­gungs­ver­trag zwi­schen den Ver­trags­par­tei­en mit fol­gen­dem In­halt:

§ 7 Han­deln für Rech­nung und im Na­men von W. / Be­vollmäch­ti­gung

Die I. W. han­deln bei ih­rer Tätig­keit gem. § 6, so­fern die­se im Zu­sam­men­hang mit der Lohn­fer­ti­gung und der Her­stel­lung der W.-Pro­duk­te aus­geführt wird, für wel­che W. die Pa­tent­rech­te und das know-how be­sitzt, aus­sch­ließlich für Rech­nung und im Na­men von W..
In­so­fern er­teilt W. der I. W. Ge­ne­ral­hand­lungs­voll­macht zur Ver­tre­tung von W. bei al­len Rechts­geschäften und Rechts­hand­lun­gen, bei de­nen das Ge­setz ei­ne Stell­ver­tre­tung ge­stat­tet und die der Be­trieb des Ge­wer­bes von W. mit sich bringt. Die I. W. dürfen von die­ser Voll­macht nur für die Zwe­cke der Be­triebsführung und im Rah­men die­ses Auf­trags Ge­brauch ma­chen.

§ 8 Ver­pflich­tung des Auf­trag­neh­mers I. W.

Die I. W. er­le­di­gen und ma­na­gen ei­gen­ver­ant­wort­lich die in § 6 auf­geführ­ten Ab­tei­lun­gen an al­len drei Stand­or­ten. Sie sind ver­ant­wort­lich für die ge­sam­ten Abläufe ab Auf­trags­ein­gang bis zum Zah­lungs­ein­gang durch den Kun­den von W.. Des Wei­te­ren kümmern sie sich im Ver­trieb dar­um, dass aus­rei­chen­de Auf­trags­eingänge zu ver­zeich­nen sind. Hin­zu kom­men die Er­le­di­gung der er­for­der­li­chen In­stand­hal­tungs­maßnah­men, der ge­bo­te­nen For­schungs- und Ent­wick­lungstätig­kei­ten so­wie die pünkt­li­che und ord­nungs­gemäße Er­stel­lung der Fi­nanz­buch­hal­tung.
Da­bei sind ne­ben den Vor­ga­ben von W. al­le ge­setz­li­chen Vor­ga­ben zu be­ach­ten.

§ 9 Ent­gelt für die Geschäfts­be­sor­gung

Die Vergütung der von der I. W. er­brach­ten Leis­tun­gen er­folgt an­hand der von der I. W. nach­ge­wie­se­nen Kos­ten für die Gehälter der in den in § 6 ge­nann­ten Ab­tei­lun­gen ein­ge­setz­ten Mit­ar­bei­ter (zuzüglich Ar­beit­ge­ber­beiträgen zur So­zi­al­ver­si­che­rung so­wie sons­ti­gen Ne­ben­kos­ten) plus ei­nes Auf­schlags zu den Brut­to-Ge­halts­sum­men von 3%. Darüber hin­aus ha­ben die I. W. An­spruch auf Er­stat­tung der ge­recht­fer­tig­ten Sach­kos­ten, die im di­rek­ten Zu­sam­men­hang mit der Wertschöpfung ent­ste­hen.

Mie­te und/oder Pacht für die Nut­zung der Ver­wal­tungs­gebäude so­wie das An­la­ge­vermögen ist von der I. W. nicht zu ent­rich­ten. Die mit der Ver­wal­tung zu­sam­menhängen­den Ne­ben­kos­ten (ins­be­son­de­re En­er­gie­kos­ten und sons­ti­ge Ver­brauchs­kos­ten) trägt W..

§ 10 Ge­werb­li­che Schutz­rech­te

W. verfügt zum Zeit­punkt der Ver­trags­un­ter­zeich­nung über ei­ne Rei­he von ge­werb­li­chen Schutz­rech­ten (Alt­schutz­rech­te). Un­be­scha­det der Be­nut­zung die­ser Schutz­rech­te zur Ausführung der Lohn­fer­ti­gung und der Durchführung von wei­te­ren Ent­wick­lungs­ar­bei­ten durch die Mit­ar­bei­ter der I. W. in der For­schung- und Ent­wick­lungs­ab­tei­lung, berührt die­ser Ver­trag nicht die recht­li­che Si­tua­ti­on der Schutz­rech­te, ins­be­son­de­re ver­blei­ben die­se Schutz­rech­te im aus­sch­ließli­chen Ei­gen­tum von W..

Neue Ent­wick­lun­gen und Er­fin­dun­gen, die die Ar­beit­neh­mer der I. W. während der Dau­er die­ses Ver­tra­ges auf den Ge­bie­ten Pro­duk­te und Ver­fah­rens­tech­ni­ken im Be­reich Holz- und Kunst­stof­fe so­wie Holz- und Kunst­stoff­form­tei­le täti­gen (Neu­schutz­rech­te), wer­den von W. un­be­schränkt in An­spruch ge­nom­men und in de­ren Na­men zum Schutz­recht an­ge­mel­det. Die An­mel­dung wird von der I. W. im Na­men und auf Rech­nung von W. er­le­digt. Die­se Schutz­rech­te ste­hen auch ei­gen­tums­recht­lich aus­sch­ließlich W. zu.

C. All­ge­mei­ne Be­stim­mun­gen

§ 12 Aus­kunfts­recht von W.

W. kann von der Geschäftsführung der I. W. je­der­zeit und in al­len die Lohn­fer­ti­gung und die Be­triebsführung be­tref­fen­den An­ge­le­gen­hei­ten Auskünf­te ver­lan­gen. Im Hin­blick auf die Be­triebsführung gemäß Lit. B., nicht aber für Lit. A. die­ses Ver­tra­ges (mit Aus­nah­me der Vor­ga­ben für die Her­stel­lung, Be­ar­bei­tung und Lie­fe­rung der Wa­re gemäß §§ 1, 2 und 3 Abs. 1), kann W. Richt­li­ni­en er­las­sen und Wei­sun­gen er­tei­len. Ins­be­son­de­re kann W. be­stim­men, wel­che Ar­ten von Geschäften ih­rer vor­he­ri­gen Zu­stim­mung bedürfen.“

Ab dem 01.04.2011 über­nahm die In­dus­trie­wer­ke W. GmbH + Co. KG die Ar­beit­ge­ber­pflich­ten und ent­rich­te­te die Steu­ern und So­zi­al­ver­si­che­rungs­beiträge. Un­ter dem 16.08.2011 be­an­trag­te die neue Ge­sell­schaft und der Ber­li­ner Be­triebs­rat we­gen er­heb­li­cher Ver­lus­te im ab­ge­lau­fe­nen Geschäfts­jahr 2010 ei­ne Ab­wei­chung vom aus­ge­han­del­ten Ta­rif­er­geb­nis (Bl. 163 d. A.). Vom 01.10.2011 bis 30.09.2012 wur­de in Ber­lin Kurz­ar­beit durch­geführt. In­zwi­schen fir­mier­te die neu ge­gründe­te Ge­sell­schaft un­ter Fer­ti­gungs­ge­sell­schaft H.-K. GmbH + Co. KG (künf­tig: FHK). Im In­ter­es­sen­aus­gleich vom 12.11.2012 (Bl. 165 ff. d. A.) ei­nig­te sich FHK und der Ber­li­ner Be­triebs­rat u. a. für die Zeit bis zum 31.12.2014 dar­auf, dass je­weils be­fris­tet Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter während der pro­duk­ti­ons­frei­en Zei­ten an an­de­ren Stand­or­ten ein­ge­setzt wer­den könn­ten. Ein wei­te­rer An­trag auf Kurz­ar­bei­ter­geld wur­de von der Bun­des­an­stalt für Ar­beit am 10.12.2012 zurück­ge­wie­sen. So­weit die FHK an­sch­ließend Ände­rungskündi­gun­gen ge­genüber den Ber­li­ner Beschäftig­ten aus­sprach, ob­sieg­ten die Ar­beit­neh­mer in den ar­beits­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren durchgängig. Zwi­schen dem Be­klag­ten und der FHK war in die­ser Zeit kein ar­beits­ge­richt­li­ches Ver­fah­ren anhängig.

Im Mai/Ju­ni 2013 be­schlos­sen die Ge­sell­schaf­ter der FHK die­se zu li­qui­die­ren und al­le drei Be­trie­be still­zu­le­gen. Die Li­qui­da­ti­on der Ge­sell­schaft wur­de am 12.07.2013 in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen. An­sch­ließend wur­de die Ver­ein­ba­rung 2011 an­ge­passt, wo­bei die veränder­ten Verträge - an­ders als beim Lan­des­ar­beits­ge­richt Ba­den-Würt­tem­berg - im hie­si­gen Ver­fah­ren nicht ein­ge­reicht wur­den.

Mit Schrei­ben vom 26.03.2014 kündig­te die FHK ein Ar­beits­verhält­nis mit dem Kläger zum 31.10.2014 im Hin­blick auf die Still­le­gung des Ber­li­ner Be­trie­bes zu En­de Sep­tem­ber 2014. Die hier­ge­gen ge­rich­te­te Kündi­gungs­schutz­kla­ge hat das LAG Ber­lin-Bran­den­burg un­ter dem 14.04.2015 rechts­kräftig ab­ge­wie­sen (Bl. 13 ff. d. A.), oh­ne ei­nen Be­triebsüber­gang aus dem Jah­re 2011 näher zu pro­ble­ma­ti­sie­ren. Un­ter dem 01.12.2014 er­hielt die FHK ei­ne Rech­nung für Leis­tun­gen in Höhe von ins­ge­samt et­was über 35.000,00 € brut­to im Rah­men ei­ner ver­ein­bar­ten Trans­fe­r­agen­tur wohl aus­sch­ließlich für Mit­ar­bei­ter aus Ber­lin (Bl. 192 d. A.).

Mit Schrei­ben vom 08.06.2015 for­der­te der Be­klag­te die Kläge­rin auf, ver­bind­lich an­zu­er­ken­nen, dass über den 31.03.2011 hin­aus ein un­gekündig­tes Ar­beits­verhält­nis be­steht. W. Pro­duk­te wer­den wei­ter­hin an den bis­he­ri­gen Stand­or­ten in Ba­den-Würt­tem­berg und Thürin­gen her­ge­stellt.

Mit der am 19.06.2015 beim Ar­beits­ge­richt Ber­lin ein­ge­gan­ge­nen Kla­ge be­gehrt die Kläge­rin die Fest­stel­lung, dass zwi­schen den Par­tei­en nach dem 31.03.2011 kein Ar­beits­verhält­nis mehr be­stan­den hat. Sie hat die An­sicht ver­tre­ten, dass da­mals ein Be­triebsüber­gang zur späte­ren FHK statt­ge­fun­den hat. Je­den­falls sei­en Ansprüche des Be­klag­ten ver­wirkt. Die Ur­tei­le in den Kündi­gungs­schutz­ver­fah­ren hätten präju­di­zi­el­le Wir­kung.

Die Kläge­rin hat be­an­tragt,

fest­zu­stel­len, dass zwi­schen den Par­tei­en über den 31.03.2011 hin­aus ein Ar­beits­verhält­nis nicht be­stan­den hat und nicht be­steht.

Der Be­klag­te hat be­an­tragt,

die Kla­ge ab­zu­wei­sen.

Der Be­klag­te hat die An­sicht ver­tre­ten, dass ein Be­triebsüber­gang nicht statt­ge­fun­den ha­be. Dies er­ge­be sich dar­aus, dass die FHK nach außen nicht als Voll­rechts­in­ha­be­rin auf­ge­tre­ten sei. Sämt­li­che wirt­schaft­li­chen Chan­cen und Ri­si­ken sein bei der Kläge­rin ver­blie­ben. Auch aus § 12 der Ver­ein­ba­rung 2011 er­ge­be sich, dass die Kläge­rin wei­ter­hin den Be­trieb steue­re. Es sei kein Wech­sel in der In­ha­ber­schaft des Be­trie­bes auf­ge­tre­ten. Auf den Grund­satz der Ver­wir­kung könne die Kläge­rin sich nicht be­ru­fen, da die Ver­ein­ba­rung 2011 nicht be­kannt ge­we­sen sei.

Mit Ur­teil vom 18.11.2015 hat das Ar­beits­ge­richt Ber­lin der Kla­ge statt­ge­ge­ben. Es hat an­ge­nom­men, dass mögli­che Ansprüche des Be­klag­ten ver­wirkt sei­en. Dies er­ge­be sich dar­aus, dass der Be­klag­te im Kündi­gungs­schutz­ver­fah­ren ge­genüber der FHK er­kenn­bar da­von aus­ge­gan­gen sei, dass er Ar­beit­neh­mer der FHK sei. Hier­auf könne die Kläge­rin sich auch be­ru­fen, zu­mal der Be­klag­te durch sei­ne be­auf­trag­ten Ver­fah­rens­be­vollmäch­tig­ten sach­kun­dig ver­tre­ten wur­de. Die Kon­stel­la­ti­on sei ähn­lich zu be­ur­tei­len, wie die Ausübung des Wi­der­spruchs­rechts nach ei­nem Be­triebsüber­gang.

Hier­ge­gen wen­det sich die Be­ru­fung des Be­klag­ten. Er hält die Rechts­auf­fas­sung des Ar­beits­ge­richts für feh­ler­haft. Es lie­ge kei­ne Ver­wir­kung vor. Im Sin­ne der Recht­spre­chung des BAG ha­be er nicht über sein Ar­beits­verhält­nis verfügt. Er ha­be die aus­ge­spro­che­ne Kündi­gung ge­ra­de nicht hin­ge­nom­men. Die Kläge­rin könne sich auch nicht auf Ver­trau­ens­schutz be­ru­fen. Sie ha­be ge­ra­de nicht dar­auf ver­trau­en dürfen, dass er die tatsächli­chen Umstände hin­sicht­lich des Fort­be­ste­hens des Ar­beits­verhält­nis­ses zwi­schen den Par­tei­en dau­er­haft ver­ken­nen und sich nicht mehr dar­auf be­ru­fen wer­de. Es lie­ge auch kei­ne Rechts­kraf­ter­stre­ckung vor. Das Ur­teil im Kündi­gungs­schutz­ver­fah­ren bin­de al­len­falls die dor­ti­gen Par­tei­en. Im Jah­re 2011 ha­be es kei­ne Be­triebsüber­gang ge­ge­ben. Es ha­be ein so ge­nann­ter ech­ter Be­triebsführungs­ver­trag vor­ge­le­gen, da die Kläge­rin nach außen nicht in ei­ge­nem Na­men auf­ge­tre­ten sei. Die wirt­schaft­li­che Ein­heit ha­be auch nicht ih­re Iden­tität ge­wahrt. Vor­her ha­be sie der Ent­wick­lung, Her­stel­lung und Ver­ede­lung von Pro­duk­ten ge­dient. Jetzt sei sie ei­ne rei­ne Be­triebsführungs­ge­sell­schaft. Die Ver­ein­ba­rung zur Be­triebsführung ha­be ei­nem ers­ten vor­be­rei­ten­den Schritt zu der be­ab­sich­tig­ten kostengüns­ti­gen Li­qui­da­ti­on oh­ne fi­nan­zi­el­le Be­tei­li­gung des langjähri­gen Ar­beit­ge­bers, der Kläge­rin, dar­ge­stellt. Die Be­triebsführungs­ge­sell­schaft verfüge über kei­ner­lei ei­ge­ne Li­qui­dität. Mit­tel für ei­nen So­zi­al­plan stünden nicht zur Verfügung. Die Möglich­kei­ten des § 112 Be­trvG würden fak­tisch aus­ge­he­belt.

Der Be­klag­te be­an­tragt,

das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Ber­lin vom 18.11.2015 - 39 Ca 8636/15 - ab­zuändern und die Kla­ge ab­zu­wei­sen.

Die Kläge­rin be­an­tragt,

die Be­ru­fung zurück­zu­wei­sen.

Die Kläge­rin ist der An­sicht, das Recht des Be­klag­ten, sich auf ei­nen nicht vor­han­de­nen Be­triebsüber­gang vor vier­ein­halb Jah­ren zu be­ru­fen, sei je­den­falls ver­wirkt. Der Be­triebsüber­gang sei um­fas­send vor­be­rei­tet wor­den. Der Be­triebs­rat sei aus­rei­chend be­tei­ligt wor­den. Der Be­klag­te müsse sich sein ar­beits­ge­richt­li­ches Ver­hal­ten in den Kom­ple­xen Fle­xi­bi­li­sie­rung (Ände­rungskündi­gung) und Be­triebs­still­le­gung ent­ge­gen­hal­ten las­sen. Es könne nicht sein, dass nach Jah­ren je­weils neu ent­schie­den wer­de, ob ein Be­triebsüber­gang vor­ge­le­gen ha­be.

Ent­schei­dungs­gründe

I.

Die Be­ru­fung ist form- und frist­ge­recht ein­ge­legt und be­gründet wor­den. Sie ist da­her zulässig.

II.

Die Be­ru­fung des Be­klag­ten ist be­gründet, denn nach hie­si­ger Rechts­auf­fas­sung hat zum 01.04.2011 kein Be­triebsüber­gang statt­ge­fun­den. Dies kann zu Guns­ten des Be­klag­ten auch jetzt noch berück­sich­tigt wer­den. In­so­fern war das erst­in­stanz­li­che Ur­teil ab­zuändern und die Kla­ge ab­zu­wei­sen.

1. Die von der Kläge­rin er­ho­be­ne ne­ga­ti­ve Fest­stel­lungs­kla­ge ist zulässig. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO er­for­der­li­che Fest­stel­lungs­in­ter­es­se ist ge­ge­ben. Der Be­klag­te hat­te die Kläge­rin mit Schrei­ben vom 08.06.2015 auf­ge­for­dert, ihm ge­genüber an­zu­er­ken­nen, dass über den 31.03.2011 hin­aus zwi­schen ih­nen ein Ar­beits­verhält­nis wei­ter be­stan­den hat. Die­ses Rechts­verhält­nis ist ak­tu­ell zwi­schen den Par­tei­en strei­tig. Auch das Nicht­be­ste­hen ei­nes Rechts­verhält­nis­ses kann gemäß § 256 Abs. 1 ZPO gel­tend ge­macht wer­den.

2. An der Prüfung, ob zwi­schen den Par­tei­en über den 31.03.2011 hin­aus ein Ar­beits­verhält­nis wei­ter be­stan­den hat, ist das hie­si­ge Ge­richt nicht des­we­gen ge­hin­dert, weil das Lan­des­ar­beits­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg mit Ur­teil vom 14.04.2015 die Kündi­gungs­schutz­kla­ge ge­gen die FHK rechts­kräftig ab­ge­wie­sen hat.

Wird ei­ner Kündi­gungs­schutz­kla­ge statt­ge­ge­ben, steht da­mit zu­gleich fest, dass das Ar­beits­verhält­nis vor oder bis zu die­sem Ter­min auch nicht auf­grund ir­gend­ei­nes an­de­ren Um­stand sein En­de ge­fun­den hat (BAG 18.12.2014 - 2 AZR 163/14 - NZA 2015, 635 Rn. 22). Wird hin­ge­gen die Kündi­gungs­schutz­kla­ge ab­ge­wie­sen, so steht le­dig­lich fest, dass über den Ter­min der Kündi­gungs­frist hin­aus ein Ar­beits­verhält­nis zwi­schen den Par­tei­en nicht be­steht. Ob ein Ar­beits­verhält­nis zu ei­ner frühe­ren Zeit be­stan­den hat, ist da­mit nicht ent­schie­den (BAG 15.01.1991 - 1 AZR 94/90- Rn. 24).Da­mit steht auf Ba­sis des Ur­teils vom 14.04.2015 ge­ra­de nicht fest, dass zwi­schen dem Be­klag­ten und der FHK ein Ar­beits­verhält­nis be­stan­den hat­te.

Im Übri­gen wer­den präju­di­zi­el­le Rechts­verhält­nis­se und Vor­fra­gen nur dann im Sin­ne des § 322 ZPO rechts­kräftig fest­ge­stellt, wenn sie selbst Streit­ge­gen­stand wa­ren. Es genügt nicht, dass über sie als bloße Vor­fra­gen zu ent­schei­den war. Auch neh­men ein­zel­ne Be­gründungs­ele­men­te grundsätz­lich nicht an der ma­te­ri­el­len Rechts­kraft teil (BAG 27.05.2015 - 5 AZR 88/14 - Rn. 37). Die Fra­ge des Be­triebsüber­gangs war im Vor­pro­zess je­doch zwi­schen den dor­ti­gen Par­tei­en nicht als pro­ble­ma­tisch the­ma­ti­siert wor­den. Auch des­we­gen ist ei­ne präju­di­zi­el­len Wir­kung aus­ge­schlos­sen.

Wei­te­re Ur­tei­le sind im Verhält­nis zwi­schen dem Be­klag­ten und der FHK nicht er­gan­gen. Da schon im Verhält­nis zwi­schen die­sen bei­den Par­tei­en ei­ne präju­di­zi­el­le Wir­kung nicht ein­ge­tre­ten ist, muss nicht erörtert wer­den, ob gemäß § 325 ZPO ei­ne Rechts­kraft­wir­kung auch im Verhält­nis zur hie­si­gen Kläge­rin hätte ein­tre­ten können, ob­wohl die­se an dem Rechts­streit nicht be­tei­ligt war.

3. Zum 01.04.2011 hat kein Be­triebsüber­gang gemäß § 613a BGB be­zo­gen auf den Ber­li­ner Be­trieb statt­ge­fun­den. In­so­fern war die Kläge­rin wei­ter­hin Ar­beit­ge­be­rin des Be­klag­ten ge­blie­ben.

3.1. Nach ständi­ger Recht­spre­chung des BAG (21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 35 ff.) liegt ein Be­triebsüber­gang im Sin­ne des § 613a Abs. 1 BGB - wie auch im Sin­ne der Richt­li­nie 2001/23/EG vom 23.03.2001 - vor, wenn ein neu­er Recht­sträger ei­ne be­ste­hen­de wirt­schaft­li­che Ein­heit un­ter Wah­rung ih­rer Iden­tität fortführt. Da­bei muss es um ei­ne auf Dau­er an­ge­leg­te Ein­heit ge­hen, de­ren Tätig­keit nicht auf die Ausführung ei­nes be­stimm­ten Vor­ha­bens be­schränkt ist. Um ei­ne sol­che Ein­heit han­delt es sich bei je­der hin­rei­chend struk­tu­rier­ten und selbstständi­gen Ge­samt­heit von Per­so­nen und Sa­chen zur Ausübung ei­ner wirt­schaft­li­chen Tätig­keit mit ei­ge­nem Zweck. Den für das Vor­lie­gen ei­nes Über­gangs maßge­ben­den Kri­te­ri­en kommt je nach der aus­geübten Tätig­keit und je nach den Pro­duk­ti­ons- oder Be­triebs­me­tho­den un­ter­schied­li­ches Ge­wicht zu. Bei der Prüfung, ob ei­ne sol­che Ein­heit ih­re Iden­tität be­wahrt, müssen sämt­li­che den be­tref­fen­den Vor­gang kenn­zeich­nen­den Tat­sa­chen berück­sich­tigt wer­den. Da­zu gehören na­ment­lich die Art des Un­ter­neh­mens oder Be­triebs, der et­wai­ge Über­gang der ma­te­ri­el­len Be­triebs­mit­tel wie Gebäude und be­weg­li­che Güter, der Wert der im­ma­te­ri­el­len Ak­ti­va im Zeit­punkt des Über­gangs, die et­wai­ge Über­nah­me der Haupt­be­leg­schaft durch den neu­en In­ha­ber, der et­wai­ge Über­gang der Kund­schaft so­wie der Grad der Ähn­lich­keit zwi­schen den vor und nach dem Über­gang ver­rich­te­ten Tätig­kei­ten und die Dau­er ei­ner even­tu­el­len Un­ter­bre­chung die­ser Tätig­kei­ten. Die­se Umstände sind je­doch nur Teil­as­pek­te der vor­zu­neh­men­den Ge­samt­be­wer­tung und dürfen des­halb nicht iso­liert be­trach­tet wer­den.

Ein Be­triebsüber­gang tritt fer­ner mit dem Wech­sel in der Per­son des In­ha­bers des Be­trie­bes ein. Der bis­he­ri­ge Be­triebs­in­ha­ber muss sei­ne wirt­schaft­li­che Betäti­gung in dem Be­trieb ein­stel­len, während der Über­neh­mer die Geschäftstätig­keit tatsächlich wei­terführen oder wie­der auf­neh­men muss. Hier­zu be­darf es kei­ner Über­tra­gung ei­ner ir­gend­wie ge­ar­te­ten Lei­tungs­macht. Maßgeb­lich ist je­doch die Wei­terführung der Geschäftstätig­keit durch die­je­ni­ge Per­son, die nun­mehr für den Be­trieb als In­ha­ber“ ver­ant­wort­lich“ ist. Ver­ant­wort­lich ist die Per­son, die dem Be­trieb in ei­ge­nem Na­men führt und nach außen als Be­triebs­in­ha­ber auf­tritt. Da­bei kommt es nicht al­lein dar­auf an, wer im Verhält­nis zur Be­leg­schaft als In­ha­ber auf­tritt, son­dern auf die um­fas­sen­de Nut­zung des Be­trie­bes nach außen. Kein Wech­sel der In­ha­ber­schaft tritt hin­ge­gen ein, wenn der neue „In­ha­ber“ den Be­trieb gar nicht führt BAG 27.09.2012 - 8 AZR 826/11 - Rn. 21).

3.2. Bei An­wen­dung die­ser Grundsätze er­gibt die Ge­samt­be­trach­tung, dass ein Be­triebsüber­gang im Hin­blick auf die ver­ein­bar­te Lohn­fer­ti­gung und Über­tra­gung der Be­triebsführung zum 1.4.2011 nicht statt­ge­fun­den hat.

Für ei­nen Be­triebsüber­gang spricht, dass die neu ge­gründe­te Ge­sell­schaft ab dem 01.04.2011 sämt­li­che er­for­der­li­chen Be­triebs­mit­tel nut­zen durf­te. Dies be­trifft in Ber­lin ins­be­son­de­re die Räume und Ma­schi­nen. Un­er­heb­lich ist, dass die neu ge­gründe­te Ge­sell­schaft nicht Ei­gentüme­rin die­ser Be­triebs­mit­tel war. Es kommt auf die Nut­zungsmöglich­keit an und nicht auf die Ei­gentümer­stel­lung. Eben­falls nicht re­le­vant ist, in­wie­fern die er­wirt­schaf­te­ten Ge­win­ne der Kläge­rin zu Gu­te ka­men. Die Pro­duk­ti­ons­me­tho­den blie­ben gleich. Die Pro­duk­ti­on wur­de naht­los fort­geführt.
Ein Be­triebsüber­gang liegt aber nur vor, wenn es zu ei­nem Wech­sel in der Per­son des In­ha­bers kommt. Dar­an fehlt es im Rah­men ei­nes so ge­nann­ten ech­ten Be­triebsführungs­ver­tra­ges, wenn der ver­meint­li­che Be­triebsüber­neh­mer nach außen ge­genüber Kun­den und Lie­fe­ran­ten nicht als Be­triebs­in­ha­ber auf­tritt (LAG Ba­den-Würt­tem­berg 26.02.2016 - 17 Sa 58/15 - Rn. 116). Beim ech­ten Be­triebsführungs­ver­trag agiert der Be­triebsführer im frem­den Na­men der Be­sitz- oder Ei­gentümer­ge­sell­schaft. Beim un­ech­ten Be­triebsführungs­ver­trag han­delt der Be­triebsführer im ei­ge­nen Na­men, wird al­so nach außen selbst rechts­geschäft­lich be­rech­tigt oder ver­pflich­tet, ob­wohl er nach in­nen im­mer noch für Rech­nung des Ei­gentümer­un­ter­neh­mens tätig wird. Bei ech­ter Be­triebsführung bleibt die Ei­gentümer­ge­sell­schaft Ver­trags­ar­beit­ge­ber ih­rer Ar­beit­neh­mer (Rieb­le NZA 2010, 1145, 1146; Nik­laß/Schauß BB 2014, 2805, 2809; Stau­dim­ger/An­nuß, 2016, § 613a BGB Rn. 101; an­ders Hey/Si­mon BB 2010, 2957, die auf das Han­deln ge­genüber den Ar­beit­neh­mern ab­stel­len). In­so­fern liegt hier ein ech­ter Be­triebsführungs­ver­trag vor. Gemäß § 7 der Ver­ein­ba­rung 2011 war die neu ge­gründe­te Ge­sell­schaft ver­pflich­tet, für Rech­nung und im Na­men der Kläge­rin auf­zu­tre­ten. Nicht aus­rei­chend ist, dass die FHK ge­genüber den Steu­er­behörden und So­zi­al­ver­si­che­rungs­trägern Ar­beit­ge­ber­pflich­ten erfüllt hat. Dies war die zwangsläufi­ge Kon­se­quenz dar­aus, dass die neue Ge­sell­schaft ge­genüber der Be­leg­schaft als Ar­beit­ge­be­rin auf­tre­ten woll­te und auf­trat.

An ei­nem Be­triebsüber­gang fehlt es auch, wenn der bis­he­ri­ge Be­triebs­in­ha­ber sei­ne wirt­schaft­li­che Tätig­keit in dem Be­trieb nicht ein­stellt, weil er-wie hier-ge­genüber dem ver­meint­li­chen Be­triebsüber­neh­mer ein­sei­tig Richt­li­ni­en er­las­sen und Wei­sun­gen er­tei­len darf. Die­se Be­fug­nis er­gibt sich aus § 12 der Ver­ein­ba­rung 2011, die sich auch auf den Be­reich der Lohn­fer­ti­gung er­streckt. In­so­fern fun­gier­te die neu ge­gründe­te Ge­sell­schaft nur als verlänger­ter Arm der Kläge­rin und hat­te die glei­che Funk­ti­on wie je­der sons­ti­ge Ge­ne­ral­be­vollmäch­tig­te ei­ner Ar­beit­ge­be­rin (LAG Ba­den-Würt­tem­berg 26.02.2016 - 17 Sa 58/15 - Rn. 117). Dies reicht für den not­wen­di­gen Be­triebs­in­ha­ber­wech­sel je­doch nicht aus.

Für das hie­si­ge Er­geb­nis spricht auch die Ziel­set­zung der eu­ro­pa­recht­li­chen Richt­li­nie. Die­se be­zweckt nach ih­rem drit­ten Erwägungs­grund, die Rech­te der Ar­beit­neh­mer bei ei­nem Be­triebsüber­gang zu schützen. In­so­fern sind die Re­ge­lun­gen zum Be­triebsüber­gang nicht da­zu da, den Ar­beit­neh­mern ei­nen neu­en, möglichst „ar­men“ Ver­trags­part­ner zu­zu­wei­sen. Ge­nau dies wird je­doch als zen­tra­ler Vor­teil von Be­triebsführungs­verträgen an­ge­ge­ben. So­zi­alpläne, Be­triebs­ren­ten­an­pas­sun­gen und er­trags­abhängi­ge Vergütun­gen sei­en dann am „ar­men“ Be­triebsführer aus­zu­rich­ten (Rieb­le NZA 2010, 1145, 1149) und nicht an der wohl­ha­ben­den Ei­gentümer­ge­sell­schaft. Ge­nau dies hat sich vor­lie­gend auch rea­li­siert. Bei Sch­ließung des Ber­li­ner Be­trie­bes, des­sen Beschäftig­te im Durch­schnitt über 30 Jah­re tätig wa­ren, muss­te die FHK für ei­ne Trans­fe­r­agen­tur nur ca. 35.000,00 € brut­to auf­wen­den, al­so un­gefähr 1.000,00 € pro Ar­beit­neh­mer. Aus Ar­beit­ge­ber­sicht dürf­te das Wört­chen „Schnäpp­chen“ bei sol­chen Kos­ten noch ei­ne Un­ter­trei­bung sein. Für den Be­trieb in Ba­den-Würt­tem­berg sah der So­zi­al­plan kei­ne Ab­fin­dungs­leis­tun­gen vor (LAG Ba­den-Würt­tem­berg 26.02.2016 - 17 Sa 58/15 - Rn. 50).

Es ist auch nicht er­sicht­lich, dass die Kon­struk­ti­on des ech­ten Be­triebsführungs­ver­tra­ges ei­nem an­de­ren Ziel dien­te, als der ge­plan­ten Zu­wei­sung ei­nes „ar­men“ Ar­beit­ge­bers. Sinn von Be­triebsführungs­verträgen mag es sein, die ei­ge­ne man­geln­de Kom­pe­tenz durch Hin­zu­zie­hung ei­nes kom­pe­ten­ten Drit­ten aus­zu­glei­chen. Dar­um kann es vor­lie­gend nicht ge­gan­gen sein. Ge­sell­schafts­recht­lich hat die Kläge­rin auf ein neu ge­gründe­tes Un­ter­neh­men zurück­ge­grif­fen, dass schon des­we­gen kei­ne ei­ge­ne Er­fah­rung ha­ben konn­te. Tatsächlich wa­ren die han­deln­den Per­so­nen je­doch iden­tisch. Auch in­so­fern konn­te sich ein Zu­wachs an Er­fah­rung nicht er­ge­ben. Wirt­schaft­lich sinn­vol­les Ver­hal­ten ist nor­ma­ler­wei­se da­durch ge­kenn­zeich­net, dass ver­sucht wird, Sy­ner­gie­ef­fek­te aus­zulösen und überflüssi­ge Hier­ar­chie­ebe­nen zu ver­mei­den. Auch hier­um kann es nicht ge­gan­gen sein. Die Kläge­rin hat sich durch Schaf­fung der neu­en Ge­sell­schaft prak­tisch ver­dop­pelt, ge­klont. Dies be­deu­tet ein Mehr an Büro­kra­tie. Loh­nend ist dies nur, wenn es sich an an­de­rer Stel­le ren­tiert. Da­von ist auch die Kläge­rin aus­ge­gan­gen. Nach dem Be­schluss des Bei­rats der Kläge­rin aus dem Som­mer des Jah­res 2010 wur­den die Vor­tei­le „v.a. im ar­beits­recht­li­chen Be­reich“ ge­se­hen (Zi­tat nach LAG Ba­den-Würt­tem­berg 26.02.2016 - 17 Sa 58/15 - Rn. 9). Da die ar­beits­recht­li­chen Be­din­gun­gen nach dem In­for­ma­ti­ons­schrei­ben vom 01.03.2011 ein­sch­ließlich der Ta­rif­bin­dung un­verändert blei­ben soll­ten, kann der an­ge­dach­te stra­te­gi­scher Vor­teil al­len­falls dar­in ge­le­gen ha­ben, Be­trie­be künf­tig möglichst oh­ne große Trans­fer­kos­ten still­le­gen zu können. Da­mit deckt sich die hie­si­ge Ziel­set­zung mit dem, was in der Li­te­ra­tur im Rah­men von Be­triebsführungs­verträgen emp­foh­len wird (Rieb­le NZA 2010, 1145, 1149). Zwar kann der Ver­trags­ar­beit­ge­ber auch da­durch „arm“ wer­den, dass die Un­ter­neh­mens­sub­stanz (Im­mo­bi­li­en, Ei­gen­tums­rech­te) auf ein an­de­res Un­ter­neh­men über­tra­gen wird. In die­sem Fall er­ge­ben sich je­doch steu­er­recht­li­che Kol­la­te­ralschäden, die ei­ne sol­che Um­struk­tu­rie­rung viel­fach nicht sinn­voll er­schei­nen las­sen (Rieb­le NZA 2010, 1145, 1149). Der Weg über die Ver­dop­pe­lung der Un­ter­neh­mens­struk­tur und ei­nen an­ge­nom­me­nen Be­triebsüber­gang soll die­se Nach­tei­le aus Ar­beit­ge­ber­sicht hin­ge­gen ver­mei­den.

4. Das Recht des Be­klag­ten, sich auf den nicht vor­han­de­nen Be­triebsüber­gang auch jetzt noch zu be­ru­fen, ist nicht ver­wirkt.
Die Ver­wir­kung ist ein Son­der­fall der un­zulässi­gen Rechts­ausübung (§ 242 BGB) und soll dem Bedürf­nis nach Rechts­klar­heit die­nen. Nach ständi­ger Recht­spre­chung des BAG ist es nicht Zweck der Ver­wir­kung, Schuld­ner, de­nen ge­genüber Gläubi­ger ih­re Rech­te länge­re Zeit nicht gel­tend ge­macht ha­ben, von ih­rer Pflicht zur Leis­tung vor­zei­tig zu be­frei­en. In­so­fern kann nicht al­lein der Zeit­ab­lauf ei­ne Ver­wir­kung ei­nes Rechts recht­fer­ti­gen. Es müssen viel­mehr zu dem Zeit­mo­ment be­son­de­re Umstände so­wohl im Ver­hal­ten des Be­rech­tig­ten als auch des Ver­pflich­te­ten hin­zu­tre­ten(Um­stands­mo­ment), die es recht­fer­ti­gen, die späte Gel­tend­ma­chung des Rechts als mit Treu und Glau­ben un­ver­ein­bar und die Erfüllung der ge­schul­de­ten Leis­tung für den Ver­pflich­te­ten als un­zu­mut­bar an­zu­se­hen (BAG 10.10.2007 - 7 AZR 448/06 - Rn. 25). Bei der Würdi­gung, ob der Schuld­ner dar­auf ver­trau­en darf, vom Gläubi­ger nicht mehr in An­spruch ge­nom­men zu wer­den, ist zu berück­sich­ti­gen, ob der Schuld­ner da­von aus­ge­hen konn­te, dass der Gläubi­ger sein Recht oder sei­nen An­spruch kennt und er ihn trotz­dem über länge­re Zeit hin­weg nicht gel­tend macht (BAG a. a. O. Rn. 34).

Bei An­wen­dung die­ser Grundsätze kann von ei­ner Ver­wir­kung nicht aus­ge­gan­gen wer­den, selbst wenn das Zeit­mo­ment als erfüllt an­zu­se­hen wäre. Es ist schon nicht er­sicht­lich, dass die Kläge­rin dar­auf ver­trau­en durf­te, vom Be­klag­ten nicht mehr in An­spruch ge­nom­men zu wer­den. Die Kläge­rin hat nicht dar­ge­tan, dass sie da­von aus­ge­hen konn­te, dass der Be­klag­te sein Recht (das Nicht­vor­lie­gen ei­nes Be­triebsüber­gangs) über­haupt kann­te. Der Be­klag­te hat­te vor dem Schrei­ben vom 08.06.2015 nie ge­genüber der Kläge­rin oder der FHK zum Aus­druck ge­bracht, dass sei­ner An­sicht nach ein Be­triebsüber­gang über­haupt nicht statt­ge­fun­den hätte. Ge­nau das Ge­gen­teil ist der Fall. Selbst in der Kündi­gungs­schutz­kla­ge ge­genüber der FHK hat­te der Be­klag­te oh­ne wei­te­re Pro­ble­ma­ti­sie­rung ei­nen Be­triebsüber­gang als zu­tref­fend un­ter­stellt.

Im Ge­gen­satz zur Rechts­auf­fas­sung des Ar­beits­ge­richts und der Kläge­rin können die Grundsätze der Ver­wir­kung ei­nes Wi­der­spruchs­rechts nach ei­nem er­folg­ten Be­triebsüber­gang nicht her­an­ge­zo­gen wer­den. Die­se Recht­spre­chung be­zieht sich auf die Ausübung ei­nes Ge­stal­tungs­rechts vor dem Hin­ter­grund ei­nes Be­triebsüber­gangs, der zwi­schen Ar­beit­neh­mer und Be­triebs­er­wer­ber als sol­cher be­kannt ist und kann ins­be­son­de­re dann nicht her­an­ge­zo­gen wer­den, wenn es um ei­nen schwie­rig zu be­ur­tei­len­den Sach­ver­halt geht (BAG 22.02.2012 - 4 AZR 3/10 - Rn. 30). Der hier zu be­ur­tei­len­de Sach­ver­halt ist als schwie­rig ein­zu­stu­fen. Dies zeigt sich schon dar­an, dass es so­wohl erst- als auch zweit­in­stanz­lich zu un­ter­schied­li­chen Ent­schei­dun­gen ge­kom­men ist. Auch ist nicht nach­zu­voll­zie­hen, war­um der Be­klag­te die Rechts­la­ge zu­tref­fen­der hätte be­ur­tei­len müssen als die Kläge­rin selbst. Es liegt auch kein Ge­stal­tungs­recht vor. Nicht die Ausübung ei­nes Ge­stal­tungs­rechts soll zu ei­ner Verände­rung der recht­li­chen Si­tua­ti­on führen. Der Be­klag­te be­ruft sich (nur) dar­auf, dass die recht­li­che Si­tua­ti­on im Hin­blick auf den be­kannt ge­wor­de­nen Be­triebsführungs­ver­trag schon im­mer so hätte be­ur­teilt wer­den müssen.

Die Kläge­rin ist auch des­we­gen nicht schützens­wert, weil sie ei­ne recht­li­che Kon­struk­ti­on in Form des ech­ten Be­triebsführungs­ver­tra­ges gewählt hat, bei der schon im Jah­re 2010 er­heb­li­che Zwei­fel be­stan­den, ob da­durch ein Be­triebsüber­gang be­wirkt wird. Ri­si­ko­rei­ches Han­deln er­folgt auf ei­ge­ne Ver­ant­wor­tung. Aus all die­sen Gründen kann ei­ne Ver­wir­kung nicht an­ge­nom­men wer­den.

III.

Die Kläge­rin hat als un­ter­le­ge­ne Par­tei die Kos­ten des Rechts­streits zu tra­gen (§ 91 ZPO).

Die Re­vi­si­on war für die Kläge­rin we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung zu­zu­las­sen (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Die Fra­ge des Be­triebsüber­gangs im Rah­men ei­nes Be­triebsführungs­ver­tra­ges ist nach hie­si­ger An­sicht nicht aus­rei­chend höchst­rich­ter­lich geklärt.

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