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ArbG Ko­blenz, Ur­teil vom 22.01.2015, 7 Ca 2664/14

   
Schlagworte: Kündigung, Darlegungslast, Betriebsbedingte Kündigung
   
Gericht: Arbeitsgericht Koblenz
Aktenzeichen: 7 Ca 2664/14
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 22.01.2015
   
Leitsätze:
Vorinstanzen:
   

AR­BEITS­GERICHT

KO­BLENZ

IM NA­MEN DES VOL­KES

UR­TEIL

In dem Rechts­streit

A., A-Straße, A-Stadt

- Kläger -

Pro­zess­be­vollmäch­tig­te: Rechts­anwälte B., B-Straße, B-Stadt

ge­gen

C., C-Straße, C-Stadt

- Be­klag­te -

Pro­zess­be­vollmäch­tig­te: Rechts­anwälte D., D-Straße, D-Stadt

hat die 7. Kam­mer des Ar­beits­ge­richts Ko­blenz auf die münd­li­che Ver­hand­lung vom 22. Ja­nu­ar 2015 durch die Rich­te­rin am Ar­beits­ge­richt ----- als Vor­sit­zen­de und den eh­ren­amt­li­chen Rich­ter ----- und den eh­ren­amt­li­chen Rich­ter ------ als Bei­sit­zer für Recht er­kannt:

1. Es wird fest­ge­stellt, dass das Ar­beits­verhält­nis der Par­tei­en durch die or­dent­li­che Kündi­gung der Be­klag­ten vom 27.06.2014 nicht auf­gelöst wor­den ist.

2. Die Kos­ten des Rechts­streits hat die Be­klag­te zu tra­gen.

3. Der Streit­wert wird fest­ge­setzt auf 15.300,00 EUR.

 

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Tat­be­stand

Mit der vor­lie­gen­den Kla­ge wen­det der Kläger sich ge­gen ei­ne von der Be­klag­ten un­ter dem 27.06.2014 aus­ge­spro­che­ne be­triebs­be­ding­te Kündi­gung, die dem Kläger am 30.06.2014 zu­ging.

Die Be­klag­te be­treibt an ih­rem Sitz in A-Stadt so­wie an wei­te­ren Stand­or­ten in B-Stadt und C-Stadt ein Lo­gis­tik­un­ter­neh­men mit et­wa 120 Mit­ar­bei­tern. Ein Be­triebs­rat ist nicht gewählt.

Der am ----- ge­bo­re­ne, ver­hei­ra­te­te Kläger ist im Be­trieb der Be­klag­ten seit dem 01.06.2005 als kaufmänni­scher An­ge­stell­ter beschäftigt. Er ist Be­triebs­wirt. Das Ar­beits­verhält­nis be­ruht auf dem Ar­beits­ver­trag der Par­tei­en vom 29./31.03.2005. Das mo­nat­li­che Brut­to­ein­kom­men des Klägers beträgt 5.100,00 EUR. Gemäß § 1 des Ar­beits­ver­trags ist der Kläger für die Ar­beits­ge­bie­te "Ak­qui­si­ti­onstätig­keit im ge­sam­ten Be­reich der Lo­gis­tik" und "Auf­ga­ben­be­rei­che in der kaufmänni­schen Lei­tung im Spe­di­ti­ons- und Lo­gis­tik­be­reich" ein­ge­stellt. Sei­ne Tätig­keit ent­spricht dem ei­nes Ab­tei­lungs­lei­ters. Er ist nur dem Geschäftsführer ----- un­ter­stellt. Im Übri­gen wird auf den In­halt des Ar­beits­ver­trags Be­zug ge­nom­men (Bl. 8 ff. d.A.). Die Be­klag­te beschäftigt drei wei­te­re Ab­tei­lungs­lei­ter, dar­un­ter auch -----. ----- ist eben­falls nur dem Geschäftsführer ----- - sei­nem On­kel - ge­genüber wei­sungs­ge­bun­den. ----- ist 26 Jah­re alt, le­dig, oh­ne Kin­der und seit fünf Jah­ren im Be­trieb der Be­klag­ten beschäftigt. Er ist ge­lern­ter Spe­di­ti­ons­kauf­mann und steht der Um­zugs­ab­tei­lung vor. ----- wur­de von der Be­klag­ten nach Aus­spruch der streit­ge­genständ­li­chen Kündi­gung des Klägers ge­richts­be­kannt gleich­falls gekündigt. Die Kündi­gungs­frist lief am 31.12.2014 ab. Kündi­gungs­schutz­kla­ge ist beim er­ken­nen­den Ge­richt anhängig.

 

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Mit Schrei­ben vom 27.06.2014 kündig­te die Be­klag­te das Ar­beits­verhält­nis or­dent­lich zum 30.09.2014. Die Be­klag­te stell­te den Kläger un­ter An­rech­nung sei­nes Rest­ur­laubs bzw. ge­ge­be­nen­falls be­ste­hen­der Über­stun­den mit so­for­ti­ger Wir­kung von jeg­li­cher Ar­beits­leis­tung frei.

Der Kläger hat am 09.07.2014 ge­gen die Kündi­gung der Be­klag­ten vom 27.06.2014 Kündi­gungs­schutz­kla­ge er­ho­ben.

Der Kläger trägt vor:

Gründe, die die Kündi­gung be­din­gen lägen nicht vor. Die be­haup­te­te un­ter-neh­me­ri­sche Ent­schei­dung der Be­klag­ten wer­de be­strit­ten und sei im Übri­gen auch nicht um­setz­bar. Über­dies ha­be die Be­klag­te ei­ne fal­sche so­zia­le Aus­wahl ge­trof­fen.

Bei der Ab­tei­lung Ver­trieb, in der er beschäftigt sei, han­de­le es sich nicht um ei­ne "Ein-Mann-Ab­tei­lung", son­dern viel­mehr sei noch ----- dort beschäftigt ge­we­sen. Mit die­sem ha­be er die Kun­den­auf­tei­lung ab­ge­stimmt. Der Geschäftsführer der Be­klag­ten ----- ha­be aus­drück­lich Wert dar­auf ge­legt, dass die Kun­den zwi­schen ihm und ----- auf­ge­teilt wer­den. Zwi­schen ihm und ----- ha­be auch nicht nur ei­ne vorüber­ge­hen­de Auf­ga­ben­tei­lung statt­ge­fun­den. ----- sei seit Ja­nu­ar 2010 in die Ab­tei­lung Ver­kauf/Ver­trieb ein­ge­bun­den. Dort ha­be er ne­ben sei­ner Tätig­keit in der Ab­tei­lung Umzüge die Hälf­te sei­ner Ar­beits­zeit aus­geübt. Kei­nes­wegs sei die­ser ihm nur stun­den­wei­se als Hilfs­kraft zu­ge­ord­net wor­den. Bis Fe­bru­ar 2012 ha­be die Ab­tei­lung aus ihm, ----- und ei­nem wei­te­ren Mit­ar­bei­ter ------ be­stan­den. Während der Be­triebs­zu­gehörig­keit des Herrn ------ sei ------ ge­zielt in den Be­reich Ver­trieb ein­be­zo­gen wor­den und zwar auch durch ge­mein­sa­me Kun­den-be­su­che. Die er­for­der­li­che So­zi­al­aus­wahl ha­be die Be­klag­te nicht bzw. feh­ler­haft durch­geführt. Er sei ver­gleich­bar mit den drei an­de­ren Ab­tei­lungs­lei­tern der Be­klag­ten, -----, ----- und ------. We­gen sei­ner länge­ren Be­triebs­zu­gehörig­keit und

 

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sei­nes höhe­ren Le­bens­al­ters sei er schutzwürdi­ger als die vor­be­nann­ten Mit­ar­bei­ter. Ins­be­son­de­re sei er auch in der La­ge auf­grund sei­ner Fähig­kei­ten, die Tätig­kei­ten der je­wei­li­gen Ab­tei­lungs­lei­tung aus­zuüben.

Im Übri­gen sei auch die Be­haup­tung der Be­klag­ten un­zu­tref­fend, dass durch un­ter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dung der Ver­trieb al­lei­ne von dem Geschäftsführer ----- über­nom­men wer­de. ----- ha­be seit sei­ner - der des Klägers - Frei­stel­lung nicht aus­nahms­los sei­ne Auf­ga­ben über­nom­men. Nach sei­ner Frei¬stel­lung sei wei­ter­hin ----- in der Ab­tei­lung Ver­trieb beschäftigt ge­we­sen und mit der Be­treu­ung von Kun­den be­fasst. Über­dies sei die be­haup­te­te Über­nah­me sei­ner Tätig­kei­ten durch den Geschäftsführer ----- tatsächlich gar nicht möglich in An­be­tracht des zeit­li­chen Um­fangs der be­haup­te­ten Über­nah­me von Ar­beitstätig­kei­ten.

Der Kläger be­an­tragt

fest­zu­stel­len, dass das Ar­beits­verhält­nis der Par­tei­en durch die or­dent­li­che Kündi­gung der Be­klag­ten vom 27.06.2014 nicht auf­gelöst wor­den ist.

Die Be­klag­te be­an­tragt,

die Kla­ge ab­zu­wei­sen.

 

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Die Be­klag­te trägt vor:

Sie ha­be im Ju­ni 2014 die un­ter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dung ge­trof­fen, die von dem Kläger be­klei­de­te Ab­tei­lungs­lei­ter­po­si­ti­on - bei der Ab­tei­lung des Klägers han­de­le es sich fak­tisch um ei­ne Ein-Mann-Ab­tei­lung - zu strei­chen. Sei­ne Auf­ga­ben sei­en von den Ge­sell­schaf­tern der Be­klag­ten be­reits über­nom­men wor­den. In­so­weit wer­de Be­weis an­ge­bo­ten durch Zeug­nis des -----.

----- sei ent­ge­gen der Be­haup­tung des Klägers et­wa seit En­de Ju­ni/An­fang Ju­li 2014 auch nicht mehr mit den Auf­ga­ben des Ver­triebs bzw. der Ak­qui­se be­traut, son­dern neh­me nur noch sei­ne bis­he­ri­gen Auf­ga­ben als Lei­ter der Ab­tei­lung Umzüge war. Auf­grund der sehr über­schau­ba­ren Ver­triebstätig­keit des Klägers und ----- und der verhält­nismäßig ge­rin­gen An­zahl an Kun­den, des Wei­te­ren auf­grund frei­er Ka­pa­zitäten nach Weg­fall ei­nes Teils des Al­di-Pro­jek­tes sei es ----- auch oh­ne wei­te­res möglich un­ter an­de­rem die bis­her dem Kläger über­tra­ge­nen Auf­ga­ben selbst wahr­zu­neh­men. Der Ver­trieb sei so­mit "Chef­sa­che".

Fer­ner sei auch die So­zi­al­aus­wahl feh­ler­frei er­folgt. Die Ab­tei­lungs­lei­ter -----, ----- und ----- sei­en schon nicht mit dem Kläger ver­gleich­bar. Die­se sei­en je­weils von ih­ren Ab­tei­lun­gen mit spe­zi­el­len EDV-Pro­gram­men be­fasst ge­we­sen, die der Kläger nicht be­herr­sche. Ei­ne Ein­ar­bei­tung des Klägers hin­sicht­lich die­ser Pro­gram­me und der wei­te­ren an­fal­len­den Tätig­kei­ten in den ein­zel­nen Ab­tei­lun­gen sei nicht möglich, da dies die Dau­er von drei Mo­na­ten über­schrei­te. Im Übri­gen sei ei­ne Ver­gleich­bar­keit auch schon des­halb aus­ge¬schlos­sen, weil de­ren Ge­halt deut­lich ge­rin­ger sei als das des Klägers. Fer­ner sei zu berück­sich­ti­gen, dass ------ le­dig¬lich stun­den­wei­se an der Sei­te des Klägers mit der Ab­tei­lung Ver­trieb/Ak­qui­se ver­traut ge­macht ha­be. Bis No­vem­ber 2013 ha­be der Kläger den Be­reich Ak­qui­se/Ver­trieb al­lein in der Hand ge­habt. Ein­zel­ne klei­ne­re Kun­den sei­en an ----- zur Be­treu­ung und Er­fah­rungs­samm­lung ab­ge­ge­ben wor­den. ------, der als Sohn des Bru­ders des jet­zi­gen Geschäftsführers

 

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Er­fah­rung im Un­ter­neh­men sam­meln soll­te, sei qua­si als stun­den­wei­se Hilfs­kraft an der Sei­te des Klägers tätig ge­we­sen.

We­gen der wei­te­ren Ein­zel­hei­ten des Sach- und Streit­stan­des wird auf die wech­sel­sei­ti­gen Schriftsätze nebst An­la­gen so­wie auf die Sit­zungs­nie­der­schrif­ten Be­zug ge­nom­men.

Ent­schei­dungs­gründe

Die Kla­ge ist zulässig und hat auch in der Sa­che Er­folg.

Die streit­ge­genständ­li­che Kündi­gung vom 27.06.2014 ist so­zi­al un­ge­recht­fer­tigt und da­her rechts­un­wirk­sam.

1.
Gemäß § 1 Abs. 1 KSchG ist nach Ab­lauf der War­te­frist die Kündi­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses ge­genüber ei­nem Ar­beit­neh­mer rechts­un­wirk­sam, wenn sie so­zi­al un­ge­recht­fer­tigt ist. So­zi­al un­ge­recht­fer­tigt ist die Kündi­gung, wenn sie nicht durch drin­gen­de be­trieb­li­che Er­for­der­nis­se, die ei­ner Wei­ter­beschäfti­gung des Ar­beit­neh­mers des­sen Be­trieb ent­ge­gen­ste­hen, be­dingt ist.

a)
Auf das Ar­beits­verhält­nis der Par­tei­en fin­det gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG das Kündi­gungs­schutz­ge­setz An­wen­dung.

b)
Die Be­klag­te stützt die streit­ge­genständ­li­che Kündi­gung auf be­triebs­be­ding­te Gründe.

 

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aa)
Gemäß § 1 Abs. 2 und 3 KSchG ist ei­ne or­dent­li­che be­triebs­be­ding­te Kündi­gung dann so­zi­al ge­recht­fer­tigt, wenn drin­gen­de be­trieb­li­che Er­for­der­nis­se vor­lie­gen, die ei­ner Wei­ter­beschäfti­gung des Ar­beit­neh­mers ent­ge­gen­ste­hen, der be­trof­fe­ne Ar­beit­neh­mer von al­len ver­gleich­ba­ren Ar­beit­neh­mern der so­zi­al am we­nigs­ten schutzwürdi­ge ist und auch ei­ne um­fang­rei­che In­ter­es­sen­abwägung nicht zu ei­nem über­wie­gen­den Beschäfti­gungs­in­ter­es­se des Ar­beit­neh­mers ge­genüber dem In­ter­es­se des Ar­beit­ge­bers an der Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses führt.

Be­trieb­li­che Er­for­der­nis­se für die Kündi­gung können sich aus in­ner­be­trieb­li­chen Gründen (z.B. Um­or­ga­ni­sa­ti­on) so­wie aus außer­be­trieb­li­chen Gründen (z.B. Auf-trags­man­gel) er­ge­ben. Als wei­te­re Vor­aus­set­zung müssen die­se be­trieb­li­chen Er­for­der­nis­se drin­gend sei (§ 1 Abs. 1 Satz 1 KSchG). Dies ist der Fall, wenn ei­ne Kündi­gung im In­ter­es­se des Be­triebs un­ver­meid­bar ist, die Kündi­gung mit­hin die not­wen­di­ge Fol­ge der be­trieb­li­chen Er­for­der­nis­se ist (LAG Rhein­land-Pfalz NZA 1989, 273).

bb)
Die für die so­zia­le Recht­fer­ti­gung der Kündi­gung dar­le­gungs- und be­weis­be­las­te­te Be­klag­te hat das Vor­lie­gen der drin­gen­den be­trieb­li­chen Er­for­der­nis­se, die ei­ner Wei­ter­beschäfti­gung des Klägers ent­ge­gen­ste­hen, nicht dar­ge­tan.

Die Be­klag­te hat ih­ren Vor­trag im We­sent­li­chen dar­auf gestützt, dass sie in­fol­ge ei­ner un­ter­neh­me­ri­schen Ent­schei­dung im Ju­ni 2014 be­schlos­sen hat, die Po­si­ti­on des Klägers zu strei­chen und die vom Kläger bis­her aus­geführ­ten Auf­ga­ben auf die Ge­sell­schaf­ter der Be­klag­ten zu über­tra­gen (Schrift­satz vom 25.07.2014, Sei­te 2 un­ten) bzw. auf ----- in sei­ner Ei­gen­schaft als Geschäftsführer der Be­klag­ten zu über­tra­gen (Schrift­satz vom 22.09.2014, Sei­te 2 un­ten). In­so­weit ist zunächst fest­zu­hal­ten, dass der Sach­vor­trag der Be­klag­ten nicht wi­der­spruchs­frei ist. Die Be­klag­te ist ei­ne Kom­man­dit­ge­sell­schaft. Die­se wird ver­tre­ten durch ih­re persönlich haf­ten­den Ge­sell­schaf­ter ----- und -----. Ist in der Kla­ge­er­wi­de­rung

 

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be­haup­tet wor­den, die bis­her vom Kläger aus­geübten Tätig­kei­ten würden von den Ge­sell­schaf­tern der Be­klag­ten, mit­hin von ----- und ----- zukünf­tig über­nom­men, ist in dem späte­ren Schrift­satz nur noch da­von die Re­de, dass ----- den Tätig­keits­be­reich des Klägers über­nom­men ha­ben soll. Als wi­dersprüch­li­cher Sach­vor­trag konn­te die­ser bei der Ent­schei­dung kei­ne Berück­sich­ti­gung fin­den, so dass es schon vor die­sem Hin­ter­grund an ei­nem hin­rei­chend sub­stan­ti­ier­ten Sach­vor­trag zum be­trieb­li­chen Grund fehl­te.

cc)
Soll­te man Vor­ste­hen­dem nicht fol­gen und den Sach­vor­trag der Be­klag­ten da­hin­ge­hend aus­le­gen, dass ent­ge­gen des ein­deu­ti­gen Wort­lauts im Kla­ge­er­wi­de­rungs­schrift­satz al­lein ------ zukünf­tig die Auf­ga­ben des Klägers ausüben soll nach der be­haup­te­ten un­ter­neh­me­ri­schen Ent­schei­dung von Ju­ni 2014, führt dies im Er­geb­nis zu kei­ner an­de­ren Be­trach­tungs­wei­se. Da­bei soll zu­guns­ten der Be­klag­ten un­ter­stellt wer­den, sie ha­be "im Ju­ni 2014 die un­ter-neh­me­ri­sche Ent­schei­dung ge­trof­fen, die von dem Kläger be­klei­de­te Ab­tei­lungs­lei­ter­po­si­ti­on zu strei­chen". In die­sem Zu­sam­men­hang ist zunächst dar­auf hin­zu-wei­sen, dass die be­haup­te­te und hier un­ter­stell­te un­ter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dung zur Strei­chung der Po­si­ti­on des Klägers und Über­nah­me der Tätig­kei­ten durch den Ge­sell­schaf­ter ----- bei Zu­gang der Kündi­gung vor­ge­le­gen ha­ben muss. Die streit­ge­genständ­li­che Kündi­gung ist dem Kläger am 30.06.2014 zu­ge­gan­gen. Die Be­klag­te be­haup­tet ei­ne un­ter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dung im Ju­ni 2014. Die un­ter­stell­te un­ter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dung kann nur dann ge­eig­net sein die streit­ge­genständ­li­che Kündi­gung zu recht­fer­ti­gen, wenn die be­haup­te­te un­ter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dung vor Zu­gang der Kündi­gung ab­sch­ließend ge­trof­fen wor­den ist. Denn an­dern­falls ließe sich ei­ne ne­ga­ti­ve Pro­gno­se, wo­nach der Beschäfti­gungs­be­darf des Klägers nach Ab­lauf der Kündi­gungs­frist ent­fal­len wer­de, nicht hin­rei­chend si­cher pro­gnos­ti­zie­ren. Die Be­klag­te be­schränkt sich in die­sem Zu­sam­men­hang dar­auf, dass der Geschäfts-führer der Be­klag­te ----- im "Ju­ni 2014" die or­ga­ni­sa­to­ri­sche Ent­schei­dung ge­trof­fen ha­be, dass er nun­mehr die Auf­ga­ben des Klägers aus­nahms­los über­neh­me. In Er­man­ge­lung

 

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ei­nes Da­tums ist es je­den­falls grundsätz­lich möglich, dass die­se Ent­schei­dung noch nach Zu­gang der Kündi­gung ge­trof­fen hätten wer­den können, da die Kündi­gung noch am 30.06. zu­ge­gan­gen ist, die Be­klag­te nicht be­haup­tet hat, die un­ter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dung, die nicht nach dem Da­tum be­stimmt ist, vor Zu­gang die­ser Kündi­gung ge­trof­fen zu ha­ben.

c)
Des­sen un­ge­ach­tet gilt Fol­gen­des:

Nach der ständi­gen Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG AP-Nr. 31 zu § 2 KSchG 1969 m.w.N.), der sich auch die er­ken­nen­de Kam­mer an­sch­ließt, können drin­gen­de be­trieb­li­che Er­for­der­nis­se für ei­ne Kündi­gung im Sin­ne von § 1 Abs. 2 KSchG dann vor­lie­gen, wenn sich der Ar­beit­ge­ber zu ei­ner or­ga­ni­sa­to­ri­schen Maßnah­me ent­schließt, bei de­ren Um­set­zung das Bedürf­nis für die Wei­ter­beschäfti­gung ei­nes oder meh­re­rer Ar­beit­neh­mer entfällt. So­weit die un­ter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dung da­hin geht, die ent­fal­le­nen Tätig­kei­ten durch ei­nen oder meh­re­re Geschäftsführer sel­ber zukünf­tig aus­zuüben, ist das Ge­richt nicht ge­hal­ten zu über­prüfen, ob die da­mit ein­her­ge­hen­de Leis­tungs­ver­dich­tung beim Geschäftsführer (an­ders als bei den übri­gen Mit­ar­bei­tern, vgl. da­zu BAG AP-Nr. 6 zu § 1 KSchG 1969, Be­triebs­be­ding­te Kündi­gung) führt. Die­se be­schränk­te Über­prüfung ändert je­doch nichts an der Dar­le­gungs­last des Ar­beit­ge­bers sub­stan­ti­iert zu schil­dern, dass die Um­set­zung der be­haup­te­ten un­ter­neh­me­ri­schen Ent­schei­dung tatsächlich ob­jek­tiv möglich ist. Hier­an hat die er­ken­nen­de Kam­mer durch­grei­fen­de Zwei­fel.

-----, der Ge­sell­schaf­ter der Be­klag­ten, von der Be­klag­ten sel­ber als "Geschäftsführer" der Be­klag­ten be­zeich­net, führt of­fen­kun­dig die Be­lan­ge der Ge­sell­schaft. Der Kläger war auf­grund sei­ner ar­beits­ver­trag­li­chen Ver­pflich­tung mit ei­ner re­gelmäßigen Ar­beits­zeit von 40 St­un­den wöchent­lich tätig. Dass der Kläger sei­ne wöchent­li­chen St­un­den­de­pu­ta­te nicht aus­gefüllt hat, hat die Be­klag­te sel­ber nicht be­haup­tet. Wenn die Be­klag­te nun meint, der Ge­sell­schaf­ter könne

 

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ei­nen voll­schich­ti­gen Ar­beits­platz ei­nes Ar­beit­neh­mers mit­er­le­di­gen und sich in­so­weit le­dig­lich dar­auf be­ruft, dass der Ver­trieb "Chef­sa­che" sei und er freie Ar­beits­ka­pa­zitäten durch den Weg­fall des "------Pro­jekts" ha­be, er­sch­ließt sich der Kam­mer nicht, wie die be­haup­te­te un­ter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dung um­ge­setzt wer­den soll. Die Be­klag­te be­treibt ein Lo­gis­tik­un­ter­neh­men mit meh­re­ren Stand­or­ten und über 100 Ar­beit­neh­mern, so dass be­reits vor die­sem Hin­ter­grund ein nor­ma­ler Ar­beits­tag des Ge­sell­schaf­ters ----- sich kaum mit we­ni­gen St­un­den am Tag bewälti­gen lässt. Berück­sich­tigt man zu­dem, dass auch Geschäftsführer schon aus tatsächli­chen Gründen nicht gren­zen­los, sprich bis zu 24 St­un­den am Tag, für den Be­trieb tätig sein können, weil auch sie grund­le­gen­de persönli­che Bedürf­nis­se ha­ben, hätte es zur Dar­le­gungs­last der Be­klag­ten gehört zu­min­dest sche­men­haft dar­zu­le­gen, in wel­chem Um­fang ----- bis­her mit dem "------Pro­jekt" ar­beitstäglich bzw. wöchent­lich be­traut war und aus wel­chen Gründen je­den­falls freie Ar­beits­ka­pa­zitäten be­ste­hen. Die Kam­mer er­kennt aus dem Sach­vor­trag der Be­klag­ten nicht, was die­se über­haupt mit dem "------Pro­jekt" meint. Ihr er­sch­ließt sich auch nicht, in wel­chem zeit­li­chen Rah­men der Ge­sell­schaf­ter ------ in der Ver­gan­gen­heit hier tätig ge­we­sen sein soll. Die Kam­mer ver­mag da­her nicht schlüssig nach­voll­zie­hen, dass auch un­ter großmögli­cher Be­las­tung des Geschäftsführers, die die Kam­mer die­sem er­geb­nis­of­fen zu­ge­steht, die be­haup­te­te Ent­schei­dung über­haupt tatsächlich um­setz­bar ist.

d)
Woll­te man Vor­ste­hen­des an­ders be­ur­tei­len, und vom Vor­lie­gen von drin­gen­den be­trieb­li­chen Er­for­der­nis­sen aus­ge­hen, so ist die Kündi­gung vom 27.06.2014 den­noch un­wirk­sam, da die Be­klag­te auch kei­ne feh­ler­freie So­zi­al­aus­wahl gemäß § 1 Abs. 3 KSchG vor­ge­nom­men hat.

aa)
Nach § 1 Abs. 3 KSchG ist ei­ne Kündi­gung so­zi­al un­ge­recht­fer­tigt, wenn der Ar­beit­ge­ber, bei der Aus­wahl der Ar­beit­neh­mer die Dau­er der Be­triebs­zu­gehörig-

 

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keit, das Le­bens­al­ter, die Un­ter­halts­pflich­ten und die Schwer­be­hin­de­rung des Ar­beit­neh­mers nicht oder nicht aus­rei­chend berück­sich­tigt hat. An­hand die­ser vier Kri­te­ri­en ist die So­zi­al­aus­wahl durch­zuführen. In die So­zi­al­aus­wahl sind grundsätz­lich nur die Ar­beitsplätze ein­zu­be­zie­hen, die sich auf der­sel­ben Ebe­ne der Be­triebs­hier­achie be­fin­den. Maßgeb­lich ist in­so­fern die zu­letzt aus­geübte Tätig­keit des Ar­beit­neh­mers.

bb)
Der Kläger, zum Zeit­punkt der Kündi­gung 48 Jah­re alt, ver­hei­ra­tet und seit neun Jah­ren bei der Be­klag­ten beschäftigt, übte im Be­reich Be­trieb/Ak­qui­se die Tätig-keit ei­nes Ab­tei­lungs­lei­ters aus. Bei der Be­klag­ten war zum Zeit­punkt des Aus­spruchs der Kündi­gung auf der­sel­ben Hier­achie­ebe­ne, mit­hin als Ab­tei­lungs­lei­ter, u.a. ----- beschäftigt. Von der Be­klag­ten ist nicht hin­rei­chend vor­ge­tra­gen, dass die zu­letzt aus­geübte Tätig­keit des -----, der im Zeit­punkt der Kündi­gung erst 26 Jah­re alt war, le­dig und oh­ne Kin­der ist, und des­sen Ar­beits­verhält­nis le­dig­lich erst seit fünf Jah­ren bei der Be­klag­ten be­stand, Kennt­nis­se und Fähig­keit er­for­dert, die der Kläger nicht be­sitzt bzw. nicht in­ner­halb zu­mut­ba­rer und hin­nehm­ba­rer Zeit hätte er­wer­ben können (vgl. da­zu un­ten). Un­strei­tig hat ----- ei­nen Teil der Tätig­keit, die der Kläger in der Ver­triebs­ab­tei­lung aus­geübt hat, eben­falls er­le­digt. Wie­so die Be­klag­te meint, ----- sei "qua­si" als "Aus­hil­fe" für den Kläger tätig ge­we­sen, er­sch­ließt sich der Kam­mer im Hin­blick auf den übri­gen Sach­vor­trag der Be­klag­ten nicht. ----- war schon nach dem Sach­vor­trag der Be­klag­ten ge­nau wie der Kläger al­lein ----- ge­genüber wei­sungs­ge­bun­den, mit­hin auf der glei­chen Hier­achie­ebe­ne. Un­strei­tig hat ei­ne Auf­tei­lung der zu be­treu­en­den Kun­den im ursprüng­li­chen Tätig­keits­feld des Klägers statt­ge­fun­den, ob es sich da­bei um "klei­ne­re" oder "größere" Kun­den ge­han­delt hat, kann da­bei nicht strei­tent­schei­dend sein, un­ter be­son­de­rer Berück­sich­ti­gung des Um­stan­des, dass sich der Kam­mer schon nicht er­sch­ließt, was die Be­klag­te mit "klei­ne­ren" oder "größeren" Kun­den meint. Selbst nach dem Vor­trag der Be­klag­ten war ----- der Ab­tei­lung Ver­trieb, in­dem der Kläger tätig war, mit ei­nem ge­wis­sen Ar­beits­vo­lu­men zu­ge­teilt. Auch wenn ------ Ab­tei­lungs­lei­ter der Um­zugs­ab­tei­lung

 

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war, er­sch­ließt sich der Kam­mer nicht, wie­so der Kläger die Auf­ga­ben dort nicht und sei es mit ei­ner ge­wis­sen zu­mut­ba­ren Ein­ar­bei­tungs­zeit hätte über­neh­men können. Der Kläger ist Be­triebs­wirt, ------ ge­lern­ter Spe­di­ti­ons­kauf­mann. Wie­so der Kläger zukünf­tig nicht die An­for­de­run­gen des Ar­beits­plat­zes des ----- hätte erfüllen können, lässt sich dem Sach­vor­trag der Be­klag­ten nicht ent­neh­men und ist auch im Übri­gen nicht er­sicht­lich. Der Um­stand, dass auch ------ nach Aus­spruch der streit­ge­genständ­li­chen Kündi­gung eben­falls gekündigt wor­den ist, ändert an die­ser Be­trach­tungs­wei­se nichts. Das Ar­beits­verhält­nis mit ------ ist durch die Be­klag­te zum 31.12.2014, mit­hin nach Ab­lauf der Kündi­gungs­frist des Klägers zum 30.09.2014 be­en­det wor­den. Im maßgeb­li­chen Zeit­punkt des Zu­gangs der Kündi­gung be­stand das Ar­beits­verhält­nis mit ------ noch und soll­te nach dem Wil­len der Be­klag­ten auch nicht vor dem 31.12.2014 en­den. Nach den So­zi­al­da­ten ist ------ so­zi­al deut­lich we­ni­ger schutzwürdig als der Kläger. Der Kläger weist ge­genüber ------ ein deut­lich höhe­res Le­bens­al­ter auf, ist ver­hei­ra­tet und verfügt über ei­ne länge­re Dau­er der Be­triebs­zu­gehörig­keit bei der Be­klag­ten. ----- hätte vor­ran­gig vor dem Kläger gekündigt wer­den müssen.

An die­sem Er­geb­nis ändert sich auch nichts da­durch, dass die Be­klag­te be­haup­tet, ei­ne Ver­gleich­bar­keit mit ------ schei­te­re be­reits dar­an, dass er mit spe­zi­el­len EDV-Pro­gram­men be­fasst ge­we­sen sei, die der Kläger nicht be­herr­sche, bzw. die Ein­ar­bei­tungs­zeit des Klägers in den Tätig­keits­be­reich des ------ drei Mo­na­te über­schrei­te. Der, im Übri­gen be­strit­te­ne Vor­trag der Be­klag­ten, lässt of­fen, wel­che EDV-Pro­gram­me und wel­che näher be­zeich­ne­ten Auf­ga­ben aus dem Tätig­keits­feld des ------ der Kläger nicht be­herr­schen könne auf­grund wel­chen tatsächli­chen Fak­to­ren. Auch er­sch­ließt sich der Kam­mer nicht, wel­cher kon­kre­ten feh­len­den Kennt­nis­se der Kläger nicht in der La­ge sein soll sich bin­nen ei­ner an­ge­mes­se­nen Ein­ar­bei­tungs­zeit auf­grund wel­cher Umstände an­eig­nen zu können. Auch dies­bezüglich bleibt der Sach­vor­trag der Be­klag­ten un­sub­stan­ti­iert und da­mit un­be­acht­lich.

Nach al­le­dem hat die Kündi­gungs­schutz­kla­ge Er­folg.

 

- 13 -

2.
Nach § 42 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO hat die Be­klag­te die Kos­ten des Rechts­streits zu tra­gen. Der im Te­nor fest­zu­set­zen­de Streit­wert ist mit ei­nem Vier­tel­jah­res­ver­dienst auf 15.300,00 EUR fest­zu­set­zen.

Rechts­mit­tel­be­leh­rung

Ge­gen die­ses Ur­teil kann von der Be­klag­ten

Be­ru­fung

ein­ge­legt wer­den.

Für den Kläger ist ge­gen die­ses Ur­teil kein Rechts­mit­tel ge­ge­ben.

Wird das Ur­teil nicht in dem Um­fang an­ge­foch­ten, in dem die Par­tei­en un­ter­le­gen sind, ist die Be­ru­fung nur zulässig,

a) wenn sie in dem Ur­teil des Ar­beits­ge­richts zu­ge­las­sen wor­den ist oder
b) wenn der Wert des Be­schwer­de­ge­gen­stan­des 600,00 EUR über­steigt oder
c) in Rechts­strei­tig­kei­ten über das Be­ste­hen, das Nicht­be­ste­hen oder die Kündi­gung ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses.

Die Be­ru­fung muss

in­ner­halb ei­ner Frist von ei­nem Mo­nat

schrift­lich beim Lan­des­ar­beits­ge­richt Rhein­land-Pfalz, Post­fach 30 30, 55020 Mainz, Ernst-Lud­wig-Platz 1, 55116 Mainz, ein­ge­legt wer­den.

Sie ist

in­ner­halb ei­ner Frist von zwei Mo­na­ten

schrift­lich zu be­gründen.

 

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Bei­de Fris­ten be­gin­nen mit der Zu­stel­lung die­ses Ur­teils, spätes­tens aber mit Ab­lauf von fünf Mo­na­ten nach des­sen Verkündung.

Die Be­ru­fungs­schrift und die Be­ru­fungs­be­gründungs­schrift müssen von ei­nem bei ei­nem deut­schen Ge­richt zu­ge­las­se­nen Rechts­an­walt un­ter­zeich­net sein.

Sie können auch in Ver­fah­ren für de­ren Mit­glie­der von ei­nem Or­gan oder ei­nem mit der Pro­zess­ver­tre­tung be­auf­trag­ten Ver­tre­ter ei­ner Ge­werk­schaft, ei­ner Ar­beit­ge­ber­ver­ei­ni­gung, ei­nes Zu­sam­men­schlus­ses oder ei­ner Rechts­schutz-or­ga­ni­sa­ti­on sol­cher Verbände nach nähe­rer Maßga­be des § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG un­ter­zeich­net wer­den.

Rechts­anwälte oder ei­ne der vor­her be­zeich­ne­ten Or­ga­ni­sa­tio­nen können sich selbst ver­tre­ten.

------

Hin­weis:
Von der Be­ru­fungs­be­gründungs­schrift wer­den zwei zusätz­li­che Ab­schrif­ten zur Un­ter­rich­tung der eh­ren­amt­li­chen Rich­ter er­be­ten.

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
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