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ArbG Ham­burg, Ur­teil vom 17.07.2014, 13 Ga 5/14

   
Schlagworte: Versetzung, Jobcenter, Hartz IV
   
Gericht: Arbeitsgericht Hamburg
Aktenzeichen: 13 Ga 5/14
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 17.07.2014
   
Leitsätze:
Vorinstanzen:
   


Ar­beits­ge­richt Ham­burg


Ur­teil

Im Na­men des Vol­kes


Geschäfts­zei­chen:
13 Ga 5/14


Verkündet am:

17. Ju­li 2014

 

An­ge­stell­te
als Ur­kunds­be­am­tin
der Geschäfts­stel­le



In dem einst­wei­li­gen Verfügungs­ver­fah­ren


- Verfügungskläge­rin -
 

ge­gen

- Verfügungs­be­klag­te -
 

 


er­kennt das Ar­beits­ge­richt Ham­burg, 13. Kam­mer,
auf die münd­li­che Ver­hand­lung vom 17. Ju­li 2014
durch den Rich­ter am Ar­beits­ge­richt Al­bers als Vor­sit­zen­den
den eh­ren­amt­li­chen Rich­ter Gr.-N.
den eh­ren­amt­li­chen Rich­ter Po.
für Recht:

 

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Die Anträge zu 1 und 2 wer­den zurück­ge­wie­sen.

Die Kos­ten des Ver­fah­rens hat die Verfügungskläge­rin zu tra­gen.

Der Streit­wert wird auf € 5.000,00 fest­ge­setzt.

 

Al­bers  

Gr.-N.  

Po.

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Tat­be­stand

Die Verfügungskläge­rin / An­trag­stel­le­rin wen­det sich im We­ge der einst­wei­li­gen Verfügung ge­gen die Be­en­di­gung der Zu­wei­sung der An­trag­stel­le­rin zur ge­mein­sa­men Ein­rich­tung J. (im Fol­gen­den: J.) so­wie ge­gen die Über­tra­gung ei­ner Tätig­keit - Ein­set­zungs­verfügung in Be­zug auf die Kläge­rin als Sach­be­ar­bei­te­rin im Re­fe­rat In­te­gra­ti­ons­amt.

Die Verfügungskläge­rin ist seit dem 11.9.2006 An­ge­stell­te der Ha. (Ar­beits­ver­trag vom 5.9.2006 / An­la­ge B1). Der Ar­beits­ver­trag hat aus­zugs­wei­se fol­gen­den Wort­laut:

„Durch den Ar­beits­ver­trag wird kein An­spruch auf Ver­wen­dung auf ei­nen be­stimm­ten Ar­beits­platz, in ei­nem be­stimm­ten Auf­ga­ben­ge­biet oder in ei­ner be­stimm­ten Behörde / Dienst­stel­le in­ner­halb der Ha. be­gründet. Das Recht der Ar­beit­ge­be­rin Ha., der An­ge­stell­ten ei­ne an­de­re Tätig­keit zu über­tra­gen, wird durch ei­ne länger währen­de Ver­wen­dung der An­ge­stell­ten auf dem­sel­ben Ar­beits­platz nicht ein­ge­schränkt.“


Auf das Ar­beits­verhält­nis zwi­schen den Par­tei­en fin­den die für die Verfügungs­be­klag­te je­weils gel­ten­den Ta­rif­verträge An­wen­dung, so nun­mehr der TV-L. Die Kläge­rin ist zu­letzt in die Ent­gelt­grup­pe 9 des TV-L ein­grup­piert ge­we­sen.

Die Verfügungskläge­rin ist seit dem 1.1.2011 der ge­mein­sa­men Ein­rich­tung J. zu­ge­wie­sen und war dort nach ei­ner zwi­schen­zeit­li­chen Teil­zeit­beschäfti­gung ab dem 1.5.2013 voll­zei­tig beschäftigt tätig.

Nach­dem die Kläge­rin sich seit April 2012 u.a. öffent­lich, so z.B. über ih­rer In­ter­net­fo­rum „a.“, ge­gen die Re­ge­lung des So­zi­al­ge­setz­bu­ches II (SGB II), ins­be­son­de­re die Min­de­rung von Ar­beits­lo­sen­geld II oder So­zi­al­geld nach Pflicht­ver­let­zun­gen oder Mel­de­versäum­nis­sen Leis­tungs­be­rech­tig­ter (Sank­tio­nen) gemäß §§ 31 ff. SGB II ge­wen­det hat,


o so hat die Verfügungskläge­rin u.a. ein als „Brand­brief“ be­zeich­ne­tes Schrei­ben an die Bun­des­agen­tur für Ar­beit ver­fasst und veröffent­licht, das mit den Fra­gen be­ginnt:
„Wie vie­le to­te, geschädig­te und geschände­te Hartz-IV-Be­zie­her wol­len Sie noch auf Ihr Kon­to la­den? Wie vie­le dau­er­kran­ke, frus­trier­te und von sub­ti­ler

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Ge­hirnwäsche ge­prägte Mit­ar­bei­ter wol­len Sie in Ih­rem Kon­strukt „J.-ma­schi­ne“ durch­schleu­sen?“
o fer­ner am 20.4.2013 ei­nen „of­fe­nen Brief an die Kol­le­gen und Kol­le­gin­nen“, der aus­zugs­wei­se fol­gen­den Wort­laut hat:
„… war­um han­delt ihr so, wie es der große Auf­schrei durch die leid­ge­prüften Leis­tungs­be­rech­tig­ten zeigt. Ist es die rei­ne Ausübung von Wei­sun­gen, ist es die ei­ge­ne Angst vor Re­pres­sa­li­en, ist es ei­ne Ohn­macht, ist es Igno­ranz oder ist es ge­wollt. … Hier möch­te ich noch­mals ganz klar zum Aus­druck brin­gen, dass ich nie­mals von euch al­len als Kol­lek­tiv ge­spro­chen ha­be. Ich spre­che von Kol­le­gen, die Wei­sun­gen ausführen, oh­ne darüber nach­zu­den­ken, was sie tun. … Eben­so ha­be ich auch in mei­ner Ver­gan­gen­heit sank­tio­niert. Den Satz, ich wuss­te es nicht bes­ser und wir müssen es ja, las­se ich al­ler­dings auch bei mir nicht gel­ten. Ei­ne Dumm­heit, die ich heu­te um­so mehr be­reue, als mir klar wur­de, was ich da­mit an­rich­te. … Ja, wir ha­ben Wei­sun­gen. Wir ha­ben aber auch ei­nen ei­ge­nen Kopf und so hof­fe ich ein Herz und ein Ge­wis­sen.“
wur­de der Verfügungskläge­rin im März 2013 sei­tens der Frei­en und Han­se­stadt die Möglich­keit zur Über­nah­me ei­ner nach Ent­gelt­grup­pe 8 TV-L be­wer­te­ten Stel­le „Sach­be­ar­bei­tung Bil­dung und Teil­ha­be“ im B. E. an­ge­bo­ten, was die Verfügungskläge­rin ab­lehn­te.
Mit Schrei­ben vom 22.4.2013 stel­le das J. die Verfügungskläge­rin bis auf Wi­der­ruf vom Dienst un­ter Fort­zah­lung der Vergütung frei, weil „an ei­ner rechts­kon­for­men Um­set­zung des SGB II zu zwei­feln sei“. Ge­gen die­se sei­tens des J.s aus­ge­spro­che­ne Su­s­pen­die­rung wand­te sich die Verfügungskläge­rin im We­ge der einst­wei­li­gen Verfügung und mach­te ih­ren An­spruch auf Beschäfti­gung gel­tend. Mit Ur­teil vom 30.7.2013 - 15 Ga 3/13 - wies das Ar­beits­ge­richt Ham­burg den An­trag auf Er­lass ei­ner einst­wei­li­gen Verfügung zurück. Im Rah­men des ent­spre­chen­den Haupt­sa­che­ver­fah­rens beim Ar­beits­ge­richt Ham­burg zum Ak­ten­zei­chen 13 Ca 236/13 er­ging im Ter­min zur münd­li­chen Ver­hand­lung vor der Kam­mer am 28.2.2014 ein Versäum­nis­ur­teil ge­gen die Verfügungskläge­rin. Auf­grund des von der Verfügungskläge­rin gel­tend ge­mach­ten frist- und form­ge­rech­ten Ein­spruchs ge­gen das Versäum­nis­ur­teil wur­de ein Ter­min zur münd­li­chen Ver­hand­lung vor der Kam­mer am 11.7.2014 an­be­raumt, der auf­grund der sei­tens der Verfügungs­be­klag­ten mit Schrei­ben vom 23.6.2014 der Verfügungskläge­rin mit­ge­teil­ten Be­en­di­gung der Zu­wei­sung zur ge­mein­sa­men Ein­rich­tung J. zum 30.6.2014 auf­ge­ho­ben wur­de.

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Die Verfügungs­be­klag­te hat mit Schrei­ben vom 23.6.2014 der Verfügungskläge­rin fol­gen­des mit­ge­teilt:

„Be­en­di­gung der Zu­wei­sung zur ge­mein­sa­men Ein­rich­tung J. zum 30.6.2014
Sehr ge­ehr­te Frau H.,
Sie sind der­zeit der ge­mein­sa­men Ein­rich­tung J. nach § 44g Abs. 1 Satz 1 SGB II zu­ge­wie­sen. Die­se Zu­wei­sung wird nach
§ 44g Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SGB II aus dienst­li­chen Gründen zum 30.6.2014 be­en­det.
Die dienst­li­chen Gründe lie­gen dar­in, dass die Ha. Ih­ren wei­te­ren Ein­satz bei J. nicht mehr als sinn­voll an­sieht. Es ist zwi­schen Ih­nen und t. zu ei­nem in­ten­si­ven, in­zwi­schen ge­richt­lich und Ih­rer­seits öffent­lich aus­ge­tra­ge­nen Kon­flikt darüber ge­kom­men, wie Sie im Rah­men Ih­rer Tätig­keit ein­zel­ne Vor­schrif­ten des SGB II voll­zie­hen. Als Ba­sis ei­ner sinn­vol­len Tätig­keit in ei­ner Or­ga­ni­sa­ti­on ist ein grundsätz­li­ches Ver­trau­en der Lei­tung der Or­ga­ni­sa­ti­on er­for­der­lich, dass das Per­so­nal sei­ne Tätig­keit im Sin­ne der Zie­le der Or­ga­ni­sa­ti­on ausübt. Die­ses Ver­trau­en der Lei­tung von t. ist Ih­nen ge­genüber nicht mehr vor­han­den und es ist nicht vor­stell­bar, dass es sich nach al­lem wie­der her­stel­len lässt.
t. ver­zich­tet auf die Ein­hal­tung der Frist von drei Mo­na­ten nach § 44g Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SGB II. Des­halb wird die Zu­wei­sung zum 30.6.2014 be­en­det. Sie sind da­mit ab dem 1.7.2014 wie­der ver­pflich­tet, Ih­re Ar­beits­leis­tung bei ei­ner Stel­le der Ha. zu er­brin­gen. Sie er­hal­ten mit glei­cher Post ein ge­son­der­tes Schrei­ben zu den De­tails
Ih­res wei­te­ren Ein­sat­zes.“

Mit wei­te­rem Schrei­ben vom 23.6.2014 teil­te die Verfügungs­be­klag­te der Verfügungskläge­rin fol­gen­des mit:

„Über­tra­gung ei­ner Tätig­keit – Ein­set­zungs­verfügung
Sehr ge­ehr­te Frau H.,
hier­mit möch­ten wir Ih­nen mit­tei­len, dass Sie ab dem 1.7.2014 auf un­be­stimm­te Zeit als Voll­beschäftig­te im Re­fe­rat In­te­gra­ti­ons­amt (SI 44) als Sach­be­ar­bei­te­rin „Ver­wen­dung der Aus­gleichs­ab­ga­be im Be­reich In­di­vi­du­alförde­rung“ ein­ge­setzt wer­den. Sie er­hal­ten das Leit­zei­chen SI44113, ei­ne Stel­len­be­schrei­bung fin­den Sie an­lie­gend.
Die neue Tätig­keit ent­spricht der Ent­gelt­grup­pe 9 TV-L. Die­se Maßnah­me löst kei­ne wei­te­ren Ansprüche aus.
Der Per­so­nal­rat wur­de par­al­lel be­tei­ligt. Die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung wur­de zeit­gleich über den Ein­satz im In­te­gra­ti­ons­amt in­for­miert.
Ne­ben den im Ar­beits­ver­trag ge­nann­ten Ta­rif­verträgen und den die­se er­set­zen­den und ergänzen­den Ta­rif­verträge sind auch die in der Beschäfti­gungs­stel­le gel­ten­den Dienst­ver­ein­ba­run­gen gemäß § 83 Ham­bur­gi­sches Per­so­nal­ver­tre­tungs­ge­setz (Hmb­Pers­VG), die gemäß § 94 Hmb­Pers­VG mit den Spit­zen­or­ga­ni­sa­tio­nen der Ge­werk­schaf­ten und Be­rufs­verbände ge­schlos­se­nen Ver­ein­ba­run­gen und die sons­ti­gen, im Be­reich der Ar­beit­ge­be­rin gel­ten­den und auf das Ar­beits­verhält­nis an­zu­wen­den­den Vor­schrif­ten maßge­bend. …
Bit­te kom­men Sie am 1.7.2014 um 09:00 Uhr in die XXX Straße XX zu Frau Ri., Raum XXX und tre­ten dort Ih­ren Dienst an.
Die­ses Schrei­ben gilt als Nach­weis im Sin­ne des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 5 und 10

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Nach­weis­ge­setz vom 20.7.1995 in der je­wei­li­gen Fas­sung (BGBl. I S. 946).“

Die Verfügungskläge­rin ist seit dem 30.6.2014 ar­beits­unfähig er­krankt.

Mit bei Ge­richt am 8.7.2014 ein­ge­gan­ge­ner An­trag­schrift wand­te sich die Verfügungskläge­rin so­wohl ge­gen die sei­tens der Verfügungs­be­klag­ten mit Schrei­ben vom 23.6.2014 erklärte Be­en­di­gung der Zu­wei­sung der Verfügungskläge­rin zur ge­mein­sa­men Ein­rich­tung J. so­wie ge­gen die eben­falls mit Schrei­ben vom 23.6.2014 sei­tens der Verfügungs­be­klag­ten erklärte Über­tra­gung ei­ner Tätig­keit - Ein­set­zungs­verfügung als Sach­be­ar­bei­te­rin „Ver­wen­dung der Aus­gleichs­ab­ga­be im Be­reich In­di­vi­du­alförde­rung“ im Re­fe­rat In­te­gra­ti­ons­amt.

Die Verfügungskläge­rin ist der An­sicht, dass die Auf­he­bung der Zu­wei­sung rechts­un­wirk­sam sei. Die Verfügungs­be­klag­te hätte auf die Ein­hal­tung der 3-Mo­nats-Frist des § 44g Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SGB II ver­zich­tet. Zwar hätte die Verfügungs­be­klag­te im Schrei­ben vom 23.6.2014 erwähnt, dass die Be­en­di­gung der Zu­wei­sung un­ter Ver­s­toß ge­gen § 44g Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SGB II er­fol­ge, wei­se dann dar­auf­hin, dass das J. auf die Ein­hal­tung der Frist von 3 Mo­na­ten ver­zich­tet hätte. Ein Ver­zicht des J.s auf die Ein­hal­tung der 3-Mo­nats-Frist sei nicht möglich, die Frist sei für die Verfügungs­be­klag­te ver­bind­lich. Auch se­he § 44g Abs. 1 Satz 1 SGB II die Zu­wei­sung für ei­nen Zeit­raum von fünf Jah­ren ab dem 1.1.2011 vor. Die Be­klag­te hätte so­mit grundsätz­lich die Kläge­rin min­des­tens bis zum 31.12.2015 in der ge­mein­sa­men Ein­rich­tung J. zu be­las­sen. Die vor­zei­ti­ge Be­en­di­gung der Zu­wei­sung er­fol­ge un­ter Ver­s­toß ge­gen § 44g Abs. 1 Satz 1 SGB II. Die vor­zei­ti­ge Be­en­di­gung er­fol­ge fer­ner zu dem Zweck mit dem Ver­such, der Verfügungskläge­rin die Möglich­keit der Fort­set­zung des Rechts­streits u.a. auch um die Pflich­ten ei­ner Ar­beits­ver­mitt­le­rin zur Um­set­zung des SGB II zu neh­men, was rechts­miss­bräuch­lich sei und die Be­en­di­gung da­her un­wirk­sam. Die von der Verfügungs­be­klag­ten ins Feld geführ­ten „dienst­li­chen Gründe“ sei­en of­fen­sicht­lich nur vor­ge­scho­ben. Die Verfügungs­be­klag­te würde es fer­ner in dem Schrei­ben vom 23.6.2014 zur Be­en­di­gung der Zu­wei­sung un­ter­las­sen, sich in dem Teil zu an­geb­li­chen Verstößen der Kläge­rin zu äußern und würde le­dig­lich pau­schal ar­gu­men­tie­ren.
Auch die von der Verfügungs­be­klag­ten er­folg­te Ein­set­zungs­verfügung sei rechts­un­wirk­sam. Selbst wenn man da­von aus­ge­hen würde, was wohl ge­merkt nicht

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der Fall sei, dass die Be­klag­te im Rah­men von de­ren Di­rek­ti­ons­recht zulässi­ger­wei­se agie­ren würde, wäre das Han­deln der Be­klag­ten rechts­miss­bräuch­lich, da es of­fen­sicht­lich nur da­zu die­ne, den Rechts­streit mit dem J., in wel­chem die Kläge­rin sich dort eben­falls als Kläge­rin um die recht­li­che Klärung von wich­ti­gen Fra­gen des SGB II im Zu­sam­men­hang mit der Tätig­keit ei­nes Sach­be­ar­bei­ters als Ar­beits­ver­mitt­ler im J. zur Um­set­zung des SGB II bemühe, zu be­en­den. Die über­tra­ge­ne Stel­le sei nur da­zu ge­schaf­fen wor­den, um die Kläge­rin zu schi­ka­nie­ren und aus dem J. als per­so­na non gra­ta zu ent­fer­nen. Auch sei zu bemängeln, dass die Kläge­rin in kei­ner Wei­se ei­ne den An­for­de­run­gen der über­tra­ge­nen Tätig­keit ent­spre­chen­de Qua­li­fi­ka­ti­on nach­wei­sen könne. Die Kläge­rin sei über­haupt nicht in der La­ge, die ihr über­tra­ge­ne Tätig­keit aus­zufüllen. Hier wol­le die Verfügungs­be­klag­te of­fen­sicht­lich das Schei­tern der Verfügungskläge­rin in der über­tra­ge­nen Tätig­keit vor­be­rei­ten. Auch in­so­weit er­fol­ge die Über­tra­gung ei­ner Tätig­keit, die der Kläge­rin nicht ge­wach­sen sei, rechts­miss­bräuch­lich. Auch sei ei­ne Gleich­wer­tig­keit zu der über­tra­ge­nen Stel­le mit der jet­zi­gen Tätig­keit der Kläge­rin kei­nes­falls ge­ge­ben. Es wer­de vor­sorg­lich be­strit­ten, dass die bis­her zu­ge­wie­se­ne Stel­le und die neue, der Kläge­rin über­tra­ge­ne Stel­le, gleich­wer­tig sei­en. Auch hätte die Verfügungs­be­klag­te ihr Di­rek­ti­ons­recht nicht nach bil­li­gem Er­mes­sen aus­geübt. So­weit für Maßnah­men im Rah­men des Di­rek­ti­ons­rechts qua­li­fi­zier­te Gründe vor­lie­gen, sei re­gelmäßig Willkür bzw. Rechts­miss­brauch zu ver­nei­nen. Im Um­kehr­schluss gel­te je­doch hier, dass of­fen­sicht­lich Willkür und Rechts­miss­brauch vor­lie­gen würden: Der Be­klag­te ge­he es über­haupt nicht dar­um, die Kläge­rin an­ge­mes­sen zu beschäfti­gen, son­dern dar­um, die Kläge­rin als per­so­na non gra­ta im J. los­zu­wer­den. Die Verfügungs­be­klag­te würde da­mit de­ren Di­rek­ti­ons­recht über­schrei­ten, die Verfügungskläge­rin würde die Ar­beits­leis­tung als Sach­be­ar­bei­te­rin „Ver­wen­dung der Aus­gleichs­ab­ga­be“ eben nicht schul­den, die Über­tra­gung sei un­wirk­sam. Sei die über­tra­ge­ne Tätig­keit nicht vom Di­rek­ti­ons­recht des Ar­beit­ge­bers ge­deckt, würde der Ar­beit­neh­mer die­se Leis­tung auch nicht auf­grund sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses schul­den.


Die Verfügungskläge­rin be­an­tragt,
1) der Verfügungs­be­klag­ten wird auf­ge­ge­ben, die von der Verfügungs­be­klag­ten mit Schrei­ben vom 23.6.2014 an die

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Verfügungskläge­rin erklärte Be­en­di­gung der Zu­wei­sung der Verfügungskläge­rin als Ar­beits­ver­mitt­le­rin zur Um­set­zung des SGB II am Stand­ort der Verfügungs­be­klag­ten in Ha.-A. an die ge­mein­sa­me Ein­rich­tung J. zum 30.6.2014 bis zu ei­ner rechts­kräfti­gen Ent­schei­dung im Haupt­sa­che­ver­fah­ren des sel­ben Ru­brums zwi­schen den Par­tei­en vor dem er­ken­nen­den Ge­richt aus­zu­set­zen;
2) der Verfügungs­be­klag­ten wird auf­ge­ge­ben, die von der Verfügungs­be­klag­ten mit Schrei­ben vom 23.6.2014 an die Verfügungskläge­rin erklärte Über­tra­gung ei­ner Tätig­keit - Ein­set­zungs­verfügung als Sach­be­ar­bei­te­rin „Ver­wen­dung der Aus­gleichs­ab­ga­be im Be­reich In­di­vi­du­alförde­rung“ im Re­fe­rat In­te­gra­ti­ons­amt - bis zu ei­ner rechts­kräfti­gen Ent­schei­dung im Haupt­sa­che­ver­fah­ren des sel­ben Ru­brums zwi­schen den Par­tei­en vor dem er­ken­nen­den Ge­richt aus­zu­set­zen.

Die Verfügungs­be­klag­te ist der An­sicht, dass die Anträge zurück­zu­wei­sen sei­en, weil es hierfür so­wohl am gemäß §§ 935, 940 ZPO er­for­der­li­chen Verfügungs­an­spruch, als auch am Verfügungs­grund feh­len würde - es wird in­so­weit ins­be­son­de­re auf den Schrift­satz der Verfügungs­be­klag­ten vom 15.7.2014, S. 11 - 17, Be­zug ge­nom­men. Die Verfügungs­be­klag­te trägt vor, Rechts­grund­la­ge für die Be­en­di­gung der Zu­wei­sung § 44g Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SGB II. § 44g Abs. 5 SGB II würde be­stim­men, un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen die Be­en­di­gung ei­ner Zu­wei­sung nach Abs. 1 vor Ab­lauf der 5-Jah­res-Frist möglich sei. Be­reits dar­aus fol­ge, dass die Verfügungskläge­rin aus § 44g Abs. 1 SGB II, der die Zu­wei­sung für ei­nen Zeit­raum von 5 Jah­ren ab dem 1.1.2011 vor­se­he, kein An­spruch dar­auf hätte, min­des­tens bis zum 31.12.2015 dem J. zu­ge­wie­sen zu blei­ben. Nach § 44g Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SGB II könn­te die Zu­wei­sung aus dienst­li­chen Gründen be­en­det wer­den. Im vor­lie­gen­den Fall würden aus­rei­chen­de dienst­li­che Gründe für die Be­en­di­gung der Zu­wei­sung vor­lie­gen. Aus­weis­lich des Schrei­bens der Verfügungs­be­klag­ten vom 23.6.2014 sei die Be­en­di­gung der Zu­wei­sung der Verfügungskläge­rin aus dienst­li­chen Gründen er­folgt. Grund für die Be­en­di­gung der Zu­wei­sung sei nicht das beim Ar­beits­ge­richt Ham­burg un­ter dem Ak­ten­zei­chen 13 Ca 236/13 geführ­te Klag­ver­fah­ren zwi­schen der Verfügungskläge­rin und dem J., an dem die Verfügungs­be­klag­te nicht be­tei­ligt sei. Viel­mehr wer­de die Zu­wei­sung be­en­det, weil das Ar­beits­verhält­nis bei

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Auf­recht­er­hal­tung der Zu­wei­sung sinn­ent­leert wäre: Die Verfügungskläge­rin er­brin­ge seit über ei­nem Jahr kei­ne Ar­beits­leis­tung mehr für das J.. Selbst wenn die Verfügungskläge­rin vom J. wie­der ein­ge­setzt wer­den soll­te, wo­von nicht aus­zu­ge­hen sei, sei ei­ne kon­flikt­freie Fort­set­zung der Tätig­keit der Verfügungskläge­rin beim J. nicht denk­bar. Das J. hätte als Teil der An­rech­te und ge­setz­ge­bun­de­nen Ver­wal­tung die Vor­schrif­ten des SGB II ein­sch­ließlich der §§ 31 ff. SGB II an­zu­wen­den. Die Verfügungskläge­rin sei hier­zu aber nicht be­reit.
Auf­grund der Wei­ge­rung der Verfügungskläge­rin, die Sank­ti­ons­vor­schrif­ten der §§ 33 ff. SGB II zur An­wen­dung zu brin­gen, sei ei­ne kon­flikt­freie Fort­set­zung der Tätig­keit der Verfügungskläge­rin beim J. nicht denk­bar. Das für ei­ne Fort­set­zung der Tätig­keit der Verfügungskläge­rin beim J. er­for­der­li­che Ver­trau­en in die ord­nungs­gemäße Erfüllung der Ar­beits­auf­ga­ben ei­ner Ar­beits­ver­mitt­le­rin sei zerstört und könne auch nicht mehr her­ge­stellt wer­den. Auch schei­te­re die Wirk­sam­keit der Zu­wei­sung nicht an der Nicht­ein­hal­tung der 3-Mo­nats-Frist gemäß § 44g Abs. 5 Nr. 1 SGB II. Zwar se­he § 44g Abs. 5 Satz 1 Nr. SGB II für ei­ne Be­en­di­gung der Zu­wei­sung aus dienst­li­chen Gründen ei­ne Frist von 3 Mo­na­ten vor. Die Be­en­di­gungs­frist würde aber da­zu die­nen, zwi­schen­zeit­lich ei­nen an­de­ren ge­eig­ne­ten Mit­ar­bei­ter zu iden­ti­fi­zie­ren und ihm Tätig­kei­ten in der ge­mein­sa­men Ein­rich­tung zu­zu­wei­sen. Es würde sich dem­nach um ei­ne Frist han­deln, durch die aus­sch­ließlich die Funk­ti­onsfähig­keit der ge­mein­sa­men Ein­rich­tung gewähr­leis­tet wer­den sol­le. Ein sub­jek­ti­ves Recht des Zu­ge­wie­se­nen auf Ein­hal­tung der Frist würde da­ge­gen nicht be­ste­hen. Die Ein­hal­tung der Frist sei im vor­lie­gen­den Fall auch nicht er­for­der­lich, weil die Verfügungskläge­rin be­reits seit über ei­nem Jahr nicht mehr für das J. tätig sei und des­sen Funk­ti­onsfähig­keit durch die Be­en­di­gung der Zu­wei­sung nicht tan­giert wer­den würde. Da­her hätte das J. auch ge­genüber der Verfügungs­be­klag­ten auf die Ein­hal­tung der Frist ver­zich­tet. - es wird in­so­weit auf die An­la­ge B4 Be­zug ge­nom­men. Der Ver­zicht sei auch recht­lich zulässig, da die Frist aus­sch­ließlich dem In­ter­es­se der ge­mein­sa­men Ein­rich­tung und de­ren Funk­ti­onsfähig­keit die­nen würde und da­her für das J. dis­po­ni­bel sei. Soll­te das Ge­richt in­so­weit an­de­rer Auf­fas­sung sein, wäre die Erklärung der Verfügungs­be­klag­ten vom 23.6.2014 zur Be­en­di­gung der Zu­wei­sung je­den­falls so aus­zu­le­gen, dass die Be­en­di­gung der Zu­wei­sung hilfs­wei­se un­ter Ein­hal­tung der Frist von drei Mo­na­ten er­fol­gen sol­le. Denn aus dem Schrei­ben der Verfügungs­be­klag­ten vom 23.6.2014, ins­be­son­de­re aus dem dort an­geführ­ten Gründen für die Be­en­di­gung der Zu­wei­sung, so­wie aus den

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Ge­samt­umständen wäre für die Verfügungskläge­rin er­kenn­bar, dass die Zu­wei­sung nach dem Wil­len der Verfügungs­be­klag­ten in je­dem Fall be­en­det wer­den sol­le. Höchst vor­sorg­lich und hilfs­wei­se wer­de die Be­en­di­gung der Zu­wei­sung un­ter Ein­hal­tung ei­ner Frist von drei Mo­na­ten erklärt. Die Verfügungs­be­klag­te trägt wei­ter vor, dass auch die Ein­set­zungs­verfügung sich als rechts­wirk­sam dar­stel­le. Die neue Tätig­keit ent­spre­che der Ent­gelt­grup­pe 9 TV-L und da­mit der­je­ni­gen Ent­gelt­grup­pe, in die die Kläge­rin ein­grup­piert sei. Die Be­haup­tung der Verfügungskläge­rin, die Über­tra­gung der Tätig­keit beim In­te­gra­ti­ons­amt würde nur da­zu die­nen, den Rechts­streit zwi­schen der Verfügungskläge­rin und dem J. zu be­en­den, würde nicht der Wahr­heit ent­spre­chen. Glei­ches gel­te für die Be­haup­tung der Verfügungskläge­rin, die Über­tra­gung der Tätig­keit beim In­te­gra­ti­ons­amt sei über­haupt nicht ge­wollt und die über­tra­ge­ne Stel­le sei nur da­zu ge­schaf­fen wor­den, um die Kläge­rin zu schi­ka­nie­ren und aus dem J. als per­so­na non gra­te zu ent­fer­nen. Rich­tig sei, dass ei­ne Mit­ar­bei­te­rin des In­te­gra­ti­ons­am­tes im nächs­ten Jahr al­ters­be­dingt aus dem Ar­beits­verhält­nis mit der Verfügungs­be­klag­ten aus­schei­den würde und hier­durch die Stel­le beim In­te­gra­ti­ons­amt va­kant wer­de. Um den er­for­der­li­chen Wis­sens­trans­fer im In­te­gra­ti­ons­amt si­cher zu stel­len und ei­ne sorgfälti­ge Ein­ar­bei­tung der Verfügungskläge­rin in die neue Tätig­keit zu gewähr­leis­ten, würde die Über­tra­gung der Tätig­keit be­reits ab dem 1.7.2014 er­fol­gen - es wird in­so­weit auf die An­la­ge B6 Be­zug ge­nom­men. Wie in je­dem an­de­ren Fall der Über­tra­gung ei­ner neu­en Tätig­keit wer­de dem­nach auch die Verfügungskläge­rin ein­ge­ar­bei­tet und würde aus­rei­chend Ge­le­gen­heit er­hal­ten, sich mit den tatsächli­chen und recht­li­chen Grund­la­gen der Tätig­keit beim In­te­gra­ti­ons­amt, ins­be­son­de­re mit den Re­ge­lun­gen des SGB IX ver­traut zu ma­chen - es wird in­so­weit auf die An­la­ge B6 Be­zug ge­nom­men. Der Vor­trag der Verfügungskläge­rin, die bis­her zu­ge­wie­se­ne Stel­le und die neue Stel­le würden nicht gleich­wer­tig sein, wer­den be­reits da­durch wi­der­legt, dass bei­de Tätig­kei­ten der­sel­ben Ent­gelt­grup­pe EG 9 ent­spre­chen würden. Die Über­tra­gung der Tätig­keit beim In­te­gra­ti­ons­amt würde auch bil­li­gem Er­mes­sen ent­spre­chen und sei durch das Di­rek­ti­ons­recht der Verfügungs­be­klag­ten gemäß § 106 Ge­wO ge­deckt, sie sei we­der schi­kanös noch rechts­miss­bräuch­lich. Nach der ständi­gen Recht­spre­chung des BAG würde sich das Di­rek­ti­ons­recht des Ar­beit­ge­bers im öffent­li­chen Dienst des­halb auf al­le Tätig­kei­ten er­stre­cken, die die Merk­ma­le der Vergütungs­grup­pe erfüllen würden, für die der Ar­beit­neh­mer ein­ge­stellt wor­den sei. Da­nach könn­ten dem Ar­beit­neh­mer

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grundsätz­lich auch an­de­re Tätig­kei­ten zu­ge­wie­sen wer­den, so­weit sie den Merk­ma­len die­ser Vergütungs­grup­pe ent­spre­chen würden. Im vor­lie­gen­den Fall würde die über­tra­ge­ne Tätig­keit beim In­te­gra­ti­ons­amt der Ent­gelt­grup­pe 9 des TV-L ent­spre­chend und da­mit der Ent­gelt­grup­pe der Verfügungskläge­rin. Die Über­tra­gung der Tätig­keit beim In­te­gra­ti­ons­amt würde auch dem In­ter­es­se der Verfügungskläge­rin ent­spre­chen, weil sie hier­durch die Möglich­keit er­hal­ten würde, wie­der ver­trags­gemäß beschäftigt zu wer­den. Das von der Verfügungskläge­rin in ih­rer An­trag­schrift in den Vor­der­grund ge­stellt In­ter­es­se, ein be­stimm­tes bis zum Ge­richts­hof der Eu­ropäischen Uni­on zu führen, sei da­ge­gen kein Um­stand, der im Rah­men der Er­mes­sens­ausübung zu ei­nem an­de­ren Er­geb­nis führen könn­te, da Rechts­schutz­ziel in die­sem Ver­fah­ren die ver­trags­gemäße Beschäfti­gung sei, die durch die Über­tra­gung der Tätig­keit beim In­te­gra­ti­ons­amt ge­ra­de ermöglicht wer­den sol­le. Darüber hin­aus würde es auch an dem für den Er­lass ei­ner einst­wei­li­gen Verfügung not­wen­di­gen Verfügungs­grund feh­len. Die Verfügungskläge­rin hätte ei­nen Verfügungs­grund we­der schlüssig dar­ge­legt noch glaub­haft ge­macht. Ein Verfügungs­grund be­ste­he auch des­halb nicht, weil die Verfügungskläge­rin seit dem 30.6.2014 ar­beits­unfähig er­krankt sei und schon des­halb der­zeit kein Er­lass ei­ner einst­wei­li­gen Verfügung in Be­zug auf die Tätig­keit der Verfügungskläge­rin er­for­der­lich sei.

Gemäß § 313 Abs. 2 Zi­vil­pro­zess­ord­nung (ZPO) i.V.m. § 46 Abs. 2 Ar­beits­ge­richts­ge­setz (ArbGG) wird we­gen des Vor­brin­gens der Par­tei­en im Ein­zel­nen auf den In­halt der ge­wech­sel­ten Schriftsätze nebst An­la­gen, die Ge­gen­stand der münd­li­chen Ver­hand­lung wa­ren, so­wie den In­halt der Sit­zungs­nie­der­schrif­ten Be­zug ge­nom­men.

Ent­schei­dungs­gründe

1) Die Anträge ha­ben kei­nen Er­folg.

Die zulässi­gen Anträge sind nicht be­gründet. Ein An­spruch der Verfügungskläge­rin, der Verfügungs­be­klag­ten auf­zu­ge­ben,
--- die von der Verfügungs­be­klag­ten mit Schrei­ben vom 23.6.2014 an die Verfügungskläge­rin erklärte Be­en­di­gung der Zu­wei­sung der Verfügungskläge­rin

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als Ar­beits­ver­mitt­le­rin zur Um­set­zung des SGB II am Stand­ort der Verfügungs­be­klag­ten in Ha.-A. an die ge­mein­sa­me Ein­rich­tung
J. zum 30.6.2014
--- die von der Verfügungs­be­klag­ten mit Schrei­ben vom 23.6.2014 an die
Verfügungskläge­rin erklärte Über­tra­gung ei­ner Tätig­keit - Ein­set­zungs­verfügung als Sach­be­ar­bei­te­rin „Ver­wen­dung der Aus­gleichs­ab­ga­be im Be­reich In­di­vi­du­alförde­rung“ im Re­fe­rat In­te­gra­ti­ons­amt -
bis zu ei­ner rechts­kräfti­gen Ent­schei­dung im Haupt­sa­che­ver­fah­ren des sel­ben Ru­brums zwi­schen den Par­tei­en vor dem er­ken­nen­den Ge­richt aus­zu­set­zen, ist nicht ge­ge­ben.

2) Die Anträge auf Er­lass ei­ner einst­wei­li­gen Verfügung sind nicht be­gründet.

2.1) Nach den gemäß § 62 Abs. 2 ArbGG ent­spre­chend an­zu­wen­den­den Vor­schrif­ten des 8. Buchs der Zi­vil­pro­zess­ord­nung kann ei­ne einst­wei­li­ge Verfügung er­las­sen wer­den, wenn zu be­sor­gen ist, dass durch ei­ne Verände­rung des be­ste­hen­den Zu­stands die Ver­wirk­li­chung des Rechts ei­nes Be­tei­lig­ten ver­ei­telt oder we­sent­lich er­schwert wer­den könn­te (§ 935 ZPO) oder wenn die Re­ge­lung ei­nes strei­ti­gen Rechts­verhält­nis­ses zur Ab­wehr we­sent­li­cher Nach­tei­le nötig er­scheint (§ 940 ZPO). Die Gefähr­dung des Rechts bzw. die Not­wen­dig­keit ei­ner Re­ge­lung,
d.h. der Verfügungs­grund, und der Verfügungs­an­spruch sind glaub­haft zu ma­chen (§ 920 Abs. 2 ZPO). Ei­ne ent­spre­chend den Anträgen der Verfügungskläge­rin gel­tend ge­mach­te Ent­schei­dung kommt gemäß §§ 935, 940 ZPO i.V.m. § 62 Abs. 2 ArbGG nur in Be­tracht,
--- wenn ein Ob­sie­gen der Verfügungskläge­rin in der Haupt­sa­che über­wie­gend wahr­schein­lich ist, so­mit die sei­tens der Verfügungs­be­klag­ten mit Schrei­ben vom 23.6.2014 er­folg­ten Wei­sun­gen bzw. Hand­lun­gen of­fen­sicht­lich rechts­wid­rig sind (Verfügungs­an­spruch);
--- so­wie die an­ge­streb­te einst­wei­li­ge Re­ge­lung drin­gend ge­bo­ten ist (Verfügungs­grund).

2.2) Es kann da­hin­ste­hen, ob ein Verfügungs­an­spruch ge­ge­ben ist. Denn der für die An­spruchs­durch­set­zung im We­ge des einst­wei­li­gen Rechts­schut­zes

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er­for­der­li­che Verfügungs­grund liegt nicht vor.
2.2.1) Un­ter Zu­grun­de­le­gung der in der Recht­spre­chung ent­wi­ckel­ten Grundsätze zum Verfügungs­grund bei ei­ner einst­wei­li­gen Verfügung ge­gen ei­ne Ver­set­zung kann ein Verfügungs­grund i.S.d. §§ 935, 940 ZPO nur dann an­ge­nom­men wer­den, wenn die be­gehr­te Re­ge­lung ei­nes einst­wei­li­gen Zu­stan­des not­wen­dig ist, um an­sons­ten dro­hen­de we­sent­li­che Nach­tei­le des An­trag­stel­lers ab­zu­wen­den. Es muss ei­ne be­son­de­re Eil­bedürf­tig­keit ge­ge­ben sein, wel­che es er­for­der­lich macht, zur Ab­wen­dung we­sent­li­cher Nach­tei­le be­reits vor ei­ner Klärung strit­ti­ger Rechts­fra­gen im re­gulären ar­beits­ge­richt­li­chen Haupt­sa­che­ver­fah­ren vor­ab im We­ge ei­ner sum­ma­ri­schen Prüfung im Ver­fah­ren des einst­wei­li­gen Rechts­schut­zes ei­ne vorläufi­ge Re­ge­lung zu tref­fen. We­sent­li­che Nach­tei­le sind bei der sum­ma­ri­schen Über­prüfung von z.B. Ver­set­zungs­an­ord­nun­gen des Ar­beit­ge­bers nur in Aus­nah­mefällen an­zu­neh­men. Al­lein der Um­stand, dass ei­ne mögli­cher­wei­se ver­trags­wid­ri­ge Beschäfti­gung des Ar­beit­neh­mers nicht mehr rückgängig ge­macht wer­den kann, reicht hierfür nicht aus. Viel­mehr er­for­dert die Be­ja­hung ei­nes Verfügungs­grun­des für ei­ne einst­wei­li­ge Verfügung ge­gen Wei­sun­gen des Ar­beit­ge­bers zu In­halt, Ort und Art der Ar­beits­leis­tung, ein deut­lich ge­stei­ger­tes Ab­weh­rin­ter­es­se des Ar­beit­neh­mers. Ei­nem Ar­beit­neh­mer ist es mit­hin in der Re­gel zu­zu­mu­ten, ei­ner Ver­set­zungs­an­ord­nung oder ar­beits­ver­trag­li­chen Wei­sung zunächst Fol­ge zu leis­ten und so­dann den Um­fang des Di­rek­ti­ons­rechts in ei­nem Haupt­sa­che­ver­fah­ren klären zu las­sen. (LAG Rhein­land-Pfalz 14.5.2013 - 6 Sa­Ga 2/13 -, ju­ris; LAG Rhein­land-Pfalz 20.3.2014 - 5 Sa­Ga 13/13 -, ju­ris; LAG Hes­sen 8.10.2010 - 3 Sa­Ga 496/10-, ju­ris). Der Ar­beit­neh­mer muss auf die so­for­ti­ge An­spruch­serfüllung an­ge­wie­sen sein (LAG München 14.9.2005 - 9 Sa 891/05 -, ju­ris).

2.2.2) Da­von aus­ge­hend hat die Verfügungskläge­rin kei­ne hin­rei­chen­den tatsächli­chen Umstände dar­ge­legt und glaub­haft ge­macht, die ei­nen Verfügungs­grund be­gründen könn­ten. Dro­hen­de we­sent­li­che Nach­tei­le der An­trag­stel­le­rin, die die Not­wen­dig­keit der be­gehr­ten Re­ge­lung ei­nes einst­wei­li­gen Zu­stan­des be­gründen könn­ten, sind nicht er­sicht­lich.

Die Verfügungskläge­rin hat hin­sicht­lich der we­sent­li­chen Nach­tei­le, die durch die

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be­gehr­te Re­ge­lung ab­zu­wen­den sei­en, auf Fol­gen­des ab­ge­stellt:
--- Be­en­di­gung der Zu­wei­sung der Verfügungskläge­rin an das J.: Ziel der Verfügungskläge­rin sei ei­ne Tätig­keit bzw. Wei­ter­beschäfti­gung als Ar­beits­ver­mitt­le­rin im J. und die Verfügungs­be­klag­te wol­le der Verfügungskläge­rin die Möglich­keit der Fort­set­zung des Rechts­streits mit
dem J. (ArbG Ham­burg zum Ak­ten­zei­chen 13 Ca 236/13) über die Su­s­pen­die­rung der Verfügungskläge­rin, u.a. auch um die Pflich­ten ei­ner
Ar­beits­ver­mitt­le­rin zur Um­set­zung des SGB II, neh­men, der not­falls bis zum Ge­richts­hof der Eu­ropäischen Uni­on wei­ter ver­folgt wer­den soll.
--- Ein­set­zungs­verfügung
Ver­mei­dung von Pflich­ten­verstößen im Rah­men der Tätig­keit der Verfügungskläge­rin als Sach­be­ar­bei­te­rin „Ver­wen­dung der Aus­gleichs­ab­ga­be im Be­reich In­di­vi­du­alförde­rung“ im Re­fe­rat In­te­gra­ti­ons­amt, da die Verfügungskläge­rin in kei­ner Wei­se ei­ne den An­for­de­run­gen der über­tra­ge­nen Tätig­keit ent­spre­chen­de Qua­li­fi­ka­ti­on nach­wei­sen könne, so dass die Verfügungs­be­klag­te
das Schei­tern der Verfügungskläge­rin in der über­tra­ge­nen Tätig­keit vor­be­rei­ten wol­le.
Die der Verfügungskläge­rin über­tra­ge­ne Stel­le sei nur da­zu ge­schaf­fen wor­den, um die Verfügungskläge­rin zu schi­ka­nie­ren und aus dem J. als per­so­na non gra­ta zu ent­fer­nen.
Ver­hin­de­rung der Fort­set­zung bzw. Abwürgen des Rechts­streits der Verfügungskläge­rin mit dem J..

Das In­ter­es­se der Verfügungskläge­rin, den Rechts­streit mit dem J. (ArbG Ham­burg zum Ak­ten­zei­chen 13 Ca 236/13) fort­zu­set­zen, not­falls bis zum Ge­richts­hof der Eu­ropäischen Uni­on, be­gründet we­der ei­nen we­sent­li­chen Nach­teil im Rah­men des Ar­beits­verhält­nis­ses zwi­schen den Par­tei­en, noch, dass die Verfügungskläge­rin auf die so­for­ti­ge An­spruch­serfüllung da­hin­ge­hend an­ge­wie­sen ist, dass die Zu­wei­sung der Verfügungskläge­rin an das J. nicht be­en­det wird und die Verfügungskläge­rin wei­ter bis zur erst­in­stanz­li­chen Ent­schei­dung im Ver­fah­ren 13 Ca 236/14 von der Ar­beit sei­tens des J.s sus­pen­diert bleibt.

Die Verfügungskläge­rin hat kei­ne hin­rei­chen­den tatsächli­chen Umstände dafür

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dar­ge­legt und glaub­haft ge­macht, dass die Verfügungs­be­klag­te mit der Ein­set­zungs­verfügung nicht ei­nen Kon­flikt lösen wol­le, son­dern mit der Ein­set­zungs­verfügung die Verfügungskläge­rin schi­ka­nie­ren und als per­so­na non gra­ta aus dem J. ent­fer­nen wol­le. In­so­weit stellt sich die dies­bezügli­che Einschätzung und Wer­tung der Verfügungskläge­rin in Be­zug auf die streit­ge­genständ­li­che Hand­lung der Verfügungs­be­klag­ten nicht als hin­rei­chend dar. Auch be­gründet der Vor­trag der Verfügungskläge­rin, dass sie auf die so­for­ti­ge Aus­set­zung der Ein­set­zungs­verfügung des­we­gen an­ge­wie­sen sei, um Pflich­ten­verstöße im Rah­men der Tätig­keit der Verfügungskläge­rin als Sach­be­ar­bei­te­rin „Ver­wen­dung der Aus­gleichs­ab­ga­be im Be­reich In­di­vi­du­alförde­rung“ im Re­fe­rat In­te­gra­ti­ons­amt zu ver­mei­den, u.a. auch an­ge­sichts des­sen, dass die Verfügungs­be­klag­te der Verfügungskläge­rin ei­ne um­fas­sen­de Ein­ar­bei­tung in die tatsächli­chen und recht­li­chen Grund­la­gen der Tätig­keit beim In­te­gra­ti­ons­amt, ins­be­son­de­re um sich mit den Re­ge­lun­gen des SGB IX ver­traut zu ma­chen, an­ge­dei­hen las­sen will, kei­nen we­sent­li­chen Nach­teil. Al­lein die Einschätzung und Wer­tung der Verfügungskläge­rin in Be­zug dar­auf, dass sie die gemäß Ein­set­zungs­verfügung über­tra­ge­ne Tätig­keit auf­grund nicht hin­rei­chen­der Qua­li­fi­ka­tio­nen von ihr nicht leis­ten könne, oh­ne dass es zu Pflich­ten­verstößen kom­men könne, stellt sich nicht als hin­rei­chend für die Be­gründung ei­nes we­sent­li­chen Nach­teils dar.

3) Die Verfügungskläge­rin hat als un­ter­le­ge­ne Par­tei gemäß § 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG die Kos­ten des Ver­fah­rens zu tra­gen. Die Ent­schei­dung über den gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Ur­teil fest­zu­set­zen­den Streit­wert be­ruht auf § 48 Abs. 1 Ge­richts­kos­ten­ge­setz (GKG) und ist für je­den An­trag mit € 2.500,00 an­ge­sichts der zu­letzt ge­ge­be­nen Voll­zeit­beschäfti­gung der Verfügungskläge­rin an­ge­setzt wor­den. Ei­ne ge­son­der­te Zu­las­sung der Be­ru­fung war man­gels nicht erfüll­ter Vor­aus­set­zun­gen des § 64 Abs. 3 ArbGG nicht an­ge­zeigt.

Rechts­mit­tel­be­leh­rung

Ge­gen die­ses Ur­teil kann den Verfügungskläge­rin als un­ter­le­ge­ne Par­tei Be­ru­fung beim Lan­des­ar­beits­ge­richt Ham­burg ein­le­gen (§ 64 Abs. 2 ArbGG),
• wenn der Wert des Be­schwer­de­ge­gen­stan­des 600,00 € über­steigt.
• wenn es sich um ei­ne Rechts­strei­tig­keit über das Be­ste­hen, das Nicht­be­ste­hen oder die Kündi­gung ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses han­delt

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Für die Verfügungs­be­klag­te ist ge­gen die­ses Ur­teil kein Rechts­mit­tel ge­ge­ben.

Die Frist für die Ein­le­gung der Be­ru­fung beträgt ei­nen Mo­nat. Sie be­ginnt mit der Zu­stel­lung des in vollständi­ger Form ab­ge­fass­ten Ur­teils, spätes­tens aber mit Ab­lauf von fünf Mo­na­ten nach der Verkündung. In­ner­halb die­ser Frist muss die Be­ru­fungs­schrift beim Lan­des­ar­beits­ge­richt Ham­burg ein­ge­gan­gen sein. Die Be­ru­fungs­schrift muss das Ur­teil be­zeich­nen, ge­gen das die Be­ru­fung ge­rich­tet wird, und die Erklärung ent­hal­ten, dass ge­gen die­ses Ur­teil Be­ru­fung ein­ge­legt wer­de. Mit der Be­ru­fungs­schrift soll ei­ne Aus­fer­ti­gung oder be­glau­big­te Ab­schrift des an­ge­foch­te­nen Ur­teils vor­ge­legt wer­den.
Die Be­ru­fung ist zu be­gründen. Die Frist für die Be­gründung der Be­ru­fung beträgt zwei Mo­na­te. Sie be­ginnt mit der Zu­stel­lung des in vollständi­ger Form ab­ge­fass­ten Ur­teils, spätes­tens aber mit Ab­lauf von fünf Mo­na­ten nach der Verkündung. In­ner­halb die­ser Frist muss die Be­ru­fungs­be­gründung beim Lan­des­ar­beits­ge­richt Ham­burg ein­ge­gan­gen sein. Die Be­ru­fungs­be­gründung muss die Erklärung ent­hal­ten, in­wie­weit das Ur­teil an­ge­foch­ten wird und wel­che Abände­run­gen des Ur­teils be­an­tragt wer­den (Be­ru­fungs­anträge) so­wie die be­stimm­te Be­zeich­nung der im Ein­zel­nen an­zuführen­den Gründe der An­fech­tung (Be­ru­fungs­gründe) und der neu­en Tat­sa­chen, Be­weis­mit­tel und Be­weis­ein­re­den. Die Be­gründungs­frist kann auf An­trag vom Vor­sit­zen­den des Lan­des­ar­beits­ge­richts ein­mal verlängert wer­den, wenn nach sei­ner frei­en Über­zeu­gung der Rechts­streit durch die Verlänge­rung nicht verzögert wird oder wenn die Par­tei er­heb­li­che Gründe dar­legt. Die­se Gründe sind glaub­haft zu ma­chen.
Die Be­ru­fungs­schrift und die Be­ru­fungs­be­gründung müssen un­ter­schrie­ben sein
a) von ei­nem Rechts­an­walt, der bei ei­nem deut­schen Ge­richt zu­ge­las­sen ist,
oder
b) von ei­ner Ge­werk­schaft, ei­ner Ver­ei­ni­gung von Ar­beit­ge­bern oder ei­nem Zu­sam­men­schluss sol­cher Verbände für ih­re Mit­glie­der oder für an­de­re Verbände oder Zu­sam­men­schlüsse mit ver­gleich­ba­rer Aus­rich­tung und de­ren Mit­glie­der. Dies gilt ent­spre­chend für ju­ris­ti­sche Per­so­nen, de­ren An­tei­le sämt­lich im wirt­schaft­li­chen Ei­gen­tum ei­ner der vor­ge­nann­ten Or­ga­ni­sa­tio­nen ste­hen, wenn die ju­ris­ti­sche Per­son aus­sch­ließlich die Rechts­be­ra­tung und Pro­zess­ver­tre­tung die­ser Or­ga­ni­sa­ti­on und ih­rer Mit­glie­der oder an­de­rer Verbände oder Zu­sam­men­schlüsse mit ver­gleich­ba­rer Aus­rich­tung und de­ren Mit­glie­der ent­spre­chend de­ren Sat­zung durchführt und wenn die Or­ga­ni­sa­ti­on für die Tätig­keit der Be­vollmäch­tig­ten haf­tet.

An­schrift und Sitz des Be­ru­fungs­ge­richts lau­ten:
Lan­des­ar­beits­ge­richt Ham­burg, Os­ter­bek­s­traße 96, 22083 Ham­burg

Al­bers

 

 

Das Lan­des­ar­beits­ge­richt Ham­burg bit­tet, die Be­ru­fungs­schrift, die Be­ru­fungs­be­gründungs­schrift und sons­ti­ge wech­sel­sei­ti­ge Schriftsätze 5-fach ein­zu­rei­chen.

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