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LAG Hamm, Ur­teil vom 16.10.2015, 17 Sa 1222/15

   
Schlagworte: Kündigung: verhaltensbedingt, Unkündbarkeit
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Aktenzeichen: 17 Sa 1222/15
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 16.10.2015
   
Leitsätze: Außerordentliche Kündigung wegen der Weigerung eines Busfahrers, die ihm durch eine Betriebsvereinbarung auferlegte Pflicht zu erfüllen, im Rahmen des Einsatzes des von MIX Telematix entwickelten RIBAS-Systems einen anonymisierten Schlüssel zu verwenden, um die Funktionen des Systems auszulösen.
Das RIBAS-Display wird mit einer Kabelverbindung an den Bordcomputer angeschlossen und in der Fahrerkabine im Sichtfeld des Fahrers montiert. Werden vom Fahrer die im System hinterlegten Grenzwerte zur Fahrweise, zur Leerlaufzeitüberschreitung, zum Bremsen sowie Beschleunigungen und zur Geschwindigkeitsüberschreitung überschritten, informiert ihn darüber eine Warnleuchte.
Nach der Betriebsvereinbarung kann die Anonymisierung im Einzelfall bei erheblicher Überschreitung der in der Betriebsvereinbarung aufgeführten Grenzwerte in Bezug auf die im jeweiligen Betrieb durchschnittlichen Überschreitungen nach vorheriger Abstimmung mit dem Betriebsrat aufgehoben werden, um Schulungen des Fahrers zu veranlassen.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Bochum, Urteil vom 27.05.2015, 5 Ca 24/15
nachgehend:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.11.2016, 2 AZR 730/15
   
Lan­des­ar­beits­ge­richt Hamm, 17 Sa 1222/15

Te­nor

Auf die Be­ru­fung der Be­klag­ten wird das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Bo­chum vom 27.05.2015 – 5 Ca 24/15 - un­ter Zurück­wei­sung der Be­ru­fung im Übri­gen teil­wei­se ab­geändert und wie folgt neu ge­fasst:

Es wird fest­ge­stellt, dass das zwi­schen den Par­tei­en be­ste­hen­de Ar­beits­verhält­nis durch die außer­or­dent­li­che, frist­lo­se Kündi­gung der Be­klag­ten vom 12.03.2015 nicht be­en­det wor­den ist.

Im Übri­gen wird die Kla­ge ab­ge­wie­sen.

Die Kos­ten des Rechts­streits trägt der Kläger zu 68 %, die Be­klag­te zu 32 %.

Die Re­vi­si­on wird zu­ge­las­sen.

Tat­be­stand

Die Par­tei­en strei­ten darüber, ob die Be­klag­te zu Recht drei Ab­mah­nun­gen er­teil­te und ob das zwi­schen ih­nen be­ste­hen­de Ar­beits­verhält­nis durch ar­beit­ge­ber­sei­ti­ge Kündi­gung be­en­det ist.

Der 1956 ge­bo­re­ne, ver­hei­ra­te­te Kläger, Va­ter zwei­er er­wach­se­ner Kin­der, war seit dem 01.10.1989 als Bus­fah­rer bei der Be­klag­ten beschäftigt. Er er­ziel­te zu­letzt ein Brut­to­mo­nats­ent­gelt von 3.000,00 €. Auf das Ar­beits­verhält­nis fin­det der Spar­ten­ta­rif­ver­trag für Nah­ver­kehrs­be­trie­be (TV-N NW) vom 25.05.2011 An­wen­dung.

Die Be­klag­te schloss mit dem bei ihr be­ste­hen­den Be­triebs­rat am 20.08.2014 ei­ne Be­triebs­ver­ein­ba­rung über den Ein­satz von MiX RIBAS und die Zah­lung ei­ner Leis­tungs­prämie (Bl. 6 bis 11 d.A.). Nach der Präam­bel un­terstützt der Ein­satz des MiX RIBAS- Sys­tems den Fah­rer, bei ein­fachs­ter Hand­ha­bung si­cher, um­welt­be­wusst und kos­ten­spa­rend zu fah­ren.

§ 2 der Be­triebs­ver­ein­ba­rung (BV) lau­tet wie folgt:

Ziel­set­zung

Mit dem Ein­satz von RIBAS und der Zah­lung ei­ner Leis­tungs­prämie wer­den fol­gen­de Zie­le ver­folgt:

  • Ent­las­tung des Fah­rers

  • Erhöhung der persönli­chen Zu­frie­den­heit

  • Erhöhung der Kun­den­zu­frie­den­heit

  • Ver­rin­ge­rung der CO2 Emis­si­on

  • Ver­rin­ge­rung des Ver­kehrslärms

  • Erhöhung der Ver­kehrs­si­cher­heit

  • Re­du­zie­rung der En­er­gie­kos­ten

  • Re­du­zie­rung des Ma­te­ri­al­ver­sch­leißes.

In § 3 BV tra­fen die Par­tei­en fol­gen­de Re­ge­lung:

RIBAS Funk­ti­ons­wei­se

Das von MiX Te­le­ma­tics ent­wi­ckel­te RIBAS-Dis­play wird mit ei­ner Ka­bel­ver­bin­dung an den Bord­com­pu­ter, FM Com­mu­ni­ca­tor, an­ge­schlos­sen. Das Dis­play wird in der Fah­rer­ka­bi­ne im Sicht­feld des Fah­rers, z.B. A Säule mon­tiert. Wer­den vom Fah­rer die im Sys­tem hin­ter­leg­ten Grenz­wer­te über­schrit­ten, in­for­miert ihn darüber ei­ne Warn­leuch­te des RIBAS-Dis­plays. Je­des Sym­bol kor­re­spon­diert mit ei­ner Über­schrei­tung:

R = zu hoch­tou­rige Fahr­wei­se (over Rev­ving)

I = Leer­lauf­zeitüber­schrei­tun­gen (ex­ces­si­ve Id­ling)

B = schar­fes Brem­sen (har­sh Bra­king)

A = überhöhte Be­schleu­ni­gung (har­sh Ac­ce­le­ra­ti­on)

S = Ge­schwin­dig­keitsüber­schrei­tun­gen (over Spee­ding)

Ne­ben dem Auf­leuch­ten der je­wei­li­gen LED ertönt für je­des Er­eig­nis ei­ne Se­kun­de lang ein Si­gnal­ton. Je­de LED leuch­tet für die Dau­er des Er­eig­nis­ses, blinkt dann 15 Se­kun­den lang und schal­tet da­nach ab. So lie­fert das RIBAS-Dis­play dem Fah­rer In­for­ma­ti­on zu Er­eig­nis­sen in Echt­zeit in op­ti­scher und akus­ti­scher Form. Fahr­zeug- und Fah­re­rer­eig­nis­se wer­den vom FM Com­mu­ni­ca­tor auf­ge­zeich­net und zur Be­richt­er­stat­tung und Ana­ly­se an FM-Web, dem in­ter­net­ba­sier­ten In­for­ma­ti­ons­por­tal für Fuhr­park­ma­na­ger von MiX Te­le­ma­tics, wei­ter­ge­lei­tet.

Fah­rer, die mit ih­rer Ein­wil­li­gung an dem per­so­na­li­sier­ten Be­richts- und Prämi­en­sys­tem nach §§ 6, 7 BV teil­neh­men, er­hal­ten gemäß § 5 BV wöchent­lich ei­nen persönli­chen De­tail­be­richt, der ih­nen ei­ne de­tail­lier­te und kon­kre­te Rück­mel­dung ih­rer Fahr­leis­tung, be­zo­gen auf die wirt­schaft­li­che Fahr­wei­se der letz­ten Wo­che, gibt. Zusätz­lich er­hal­ten sie den glei­chen Be­richt mit ei­ner ku­mu­la­ti­ven Aus­wer­tung vom Be­ginn des je­wei­li­gen Mo­nats bis zum letz­ten Tag des ak­tu­el­len Wo­chen­be­richts.

Fah­rer, die nicht am per­so­na­li­sier­ten Be­richts- und Prämi­en­sys­tem teil­neh­men, er­hal­ten gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 BV für die An­mel­dung an das RIBAS-Sys­tem ei­nen an­ony­mi­sier­ten Schlüssel. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 BV bleibt die Pflicht zur ge­ne­rel­len Teil­nah­me am RIBAS-Sys­tem im Sin­ne des § 4 Abs. 1 BV un­berührt.

Gemäß § 10 Satz 3 BV gilt Fol­gen­des:

Schu­lung

Ar­beit­neh­mer er­hal­ten, be­vor sie zum ers­ten Mal ein mit dem RIBAS-Sys­tem aus­gerüste­tes Fahr­zeug führen, durch die zuständi­ge Führungs­kraft ei­ne Ein­wei­sung über die Funk­tio­na­litäten des RIBAS-Sys­tems. Wird bei den mo­nat­li­chen Aus­wer­tun­gen sei­tens des Ar­beit­neh­mers, des­sen Führungs­kraft oder im Rah­men der Fah­rer­wei­ter­bil­dung durch die Fahr­schu­le fest­ge­stellt, dass bei der An­wen­dung des RIBAS-Sys­tems noch Ver­bes­se­rungs­po­ten­ti­al vor­han­den ist, kann von bei­den Sei­ten ei­ne wei­te­re Schu­lung an­ge­regt und ver­ein­bart wer­den. Wird im Rah­men des mo­nat­li­chen Be­richts­we­sens fest­ge­stellt, dass im an­ony­mi­sier­ten Fah­rer­da­ten­be­stand in Ein­z­elfällen ei­ne er­heb­li­che Über­schrei­tung der in § 4 Abs. 1 auf­geführ­ten Grenz­wer­te in Be­zug auf die im je­wei­li­gen Be­trieb durch­schnitt­li­chen Über­schrei­tun­gen der Grenz­wer­te er­kenn­bar sind, hat der Ar­beit­ge­ber, in vor­he­ri­ger Ab­stim­mung mit dem Be­triebs­rat, das Recht die je­wei­li­gen Da­tensätze zu per­so­na­li­sie­ren, um ge­ge­be­nen­falls Schu­lungs­maßnah­men zu ver­an­las­sen.

Gemäß § 11 BV ist das Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz ein­zu­hal­ten und stellt der Ar­beit­ge­ber si­cher, dass die­ses Ge­setz von al­len Führungs­kräften und Ar­beit­neh­mern so­wie ex­ter­nen Stel­len (z.B.: Kinz­le) ein­ge­hal­ten wird.

In ei­ner Sit­zung vom 22.07.2013 fan­den die Be­triebs­par­tei­en aus­weis­lich des Er­geb­nis­pro­to­kolls (Bl. 195 bis 196 d.A.) Übe­rein­stim­mung da­hin­ge­hend, dass ar­beits­recht­li­che Maßnah­men auf­grund der RIBAS-Aus­wer­tun­gen aus­ge­schlos­sen sind.

Der von der Be­klag­ten zu­vor zu ei­nem Ent­wurf der BV be­tei­lig­te Lan­des­be­auf­trag­ter für Da­ten­schutz und In­for­ma­ti­ons­frei­heit NRW führ­te mit Schrei­ben vom 17.03.2014 (Bl. 189 bis 192 d.A.) u.a. Fol­gen­des aus:

Die Teil­nah­me der Fahr­dienst­mit­ar­bei­ter am Be­wer­tungs- und Prämi­en­sys­tem und der da­mit ver­bun­den Aus­wer­tung und Nut­zung ih­rer Da­ten ist nach den vor­ste­hen­den Ausführun­gen für die Ziel­er­rei­chung der Kraft­stoff­re­du­zie­rung beim Be­trieb der Kraf­tom­ni­bus­se der C AG nicht zwin­gend er­for­der­lich. Ne­ben ei­ner frei­wil­li­gen Teil­nah­me der Fah­rer, die ei­ne per­so­nen­be­zo­ge­ne Da­ten­aus­wer­tung ermöglicht, kann auch ei­ne stich­pro­ben­ar­ti­ge Kon­trol­le zunächst im Hin­blick auf den an­ony­mi­sier­ten Fah­rer­da­ten­be­stand in Be­tracht kom­men. Wird in­so­fern im Ein­zel­fall ei­ne be­son­de­re oder an­hal­tend un­wirt­schaft­li­che Fahr­wei­se iden­ti­fi­ziert, kann in Ab­stim­mung mit dem Be­triebs­rat die Möglich­keit ei­ner Per­so­ni­fi­zie­rung des be­trof­fe­nen Fah­rers mit der Ziel­set­zung wei­te­rer Schu­lungs­maßnah­men er­wo­gen wer­den.

Es ist da­her zu emp­feh­len, dass die C AG die Be­triebs­ver­ein­ba­rung mit dem Be­triebs­rat ent­spre­chend mo­di­fi­ziert. Über das Er­geb­nis der Um­set­zung die­ser Emp­feh­lung bit­te ich mich zu un­ter­rich­ten.

Am 01.09.2014 trat die Be­triebs­ver­ein­ba­rung in ih­rer endgülti­gen Fas­sung in Kraft.

Mit Schrei­ben vom 05.11.2014 (Bl. 194 d.A.) teil­te der Lan­des­be­auf­trag­te für Da­ten­schutz und In­for­ma­ti­ons­frei­heit auf ein Schrei­ben der Be­klag­ten vom 15.10.2014 (Bl. 193 d.A.) mit, dass er es be­grüße, dass ent­spre­chend sei­ner Emp­feh­lung nach der Be­triebs­ver­ein­ba­rung nun­mehr die Möglich­keit der An­ony­mi­sie­rung der Fah­rer­da­ten be­ste­he.

Gemäß § 1 gilt die Be­triebs­ver­ein­ba­rung auch für den Kläger. Er er­teil­te kei­ne Zu­stim­mung zur Teil­nah­me am per­so­na­li­sier­ten Be­richts- und Prämi­en­sys­tem.

Ihm wur­de am 27.08.2012 der an­ony­mi­sier­te Schlüssel zur Nut­zung über­ge­ben. Er schick­te das ihm über­sand­te Emp­fangs­be­kennt­nis nicht zurück. Auf Ver­an­las­sung der Be­klag­ten fand am 14.10.2014 ein Gespräch statt, in dem er mit­teil­te, dass er in ei­nem Gespräch mit sei­nem Team­lei­ter den Ein­druck ge­won­nen ha­be, er könne wählen, ob er an dem Sys­tem teil­neh­men wol­le.

Am 30.10.2014 fand ein wei­te­res Gespräch statt, an dem ne­ben dem Kläger der Fach­be­reichs­lei­ter Per­so­nal und Bil­dung N und der Lei­ter des Om­ni­bus­be­triebs T teil­nah­men. Sie erläuter­ten ihm das RIBAS-Sys­tem und die Art und Wei­se, wie der Da­ten­schutz be­ach­tet wird. Sie wie­sen auf die Be­tei­li­gung des Lan­des­da­ten­schutz­be­auf­trag­ten hin und for­der­ten ihn auf, den RIBAS-Schlüssel ab so­fort zu nut­zen.

Nach ei­ner Schu­lung zum Um­gang mit dem RIBAS-Sys­tem hat­te der Kläger bis zum 14.12.2014 Ur­laub bzw. Frei­zeit­aus­gleich. Am 15.12. und 16.12.2014 nutz­te er den RIBAS-Schlüssel nicht.

Mit Schrei­ben vom 18.12.2014 (Bl. 4, 5 d.A.) mahn­te ihn die Be­klag­te ab und teil­te mit, dass sie zur Ver­mei­dung ar­beits­recht­li­cher Kon­se­quen­zen er­war­te, dass er sich vor je­der Fahrt im RIBAS-Sys­tem an­mel­de. Bei Überg­a­be der Ab­mah­nung wur­de ihm an­ge­bo­ten, noch ein­mal ei­ne Ein­wei­sung in das Sys­tem zu er­hal­ten. Er nahm das An­ge­bot nicht an.

An­sch­ließend war er bis zum 02.01.2015 ar­beits­unfähig krank.

In der Zeit vom 03.01. bis 09.01.2015 nutz­te er das Sys­tem an sechs Ar­beits­ta­gen. Ab dem 12.01.2015 ver­wen­de­te er den an­ony­men Schlüssel an elf Ar­beits­ta­gen nicht.

Am 30.01.2015 führ­te er ein Gespräch mit sei­nem Team­lei­ter T1, in dem er erklärte, er wol­le sich zu der An­ge­le­gen­heit nicht äußern und sie ge­richt­lich klären las­sen.

Mit Schrei­ben vom 05.02.2015 (Bl. 69 d.A.) er­teil­te die Be­klag­te ihm ei­ne wei­te­re Ab­mah­nung we­gen un­ter­las­se­ner An­mel­dung zum RIBAS-Sys­tem. Die Ab­mah­nung wur­de ihm am 12.02.2015 persönlich über­ge­ben und gleich­zei­tig erläutert, die Be­klag­te er­war­te von ihm die Ein­hal­tung des Ver­fah­rens un­abhängig von ei­ner ge­richt­li­chen Klärung sei­ner Auf­fas­sung, an die­sem Sys­tem nicht teil­neh­men zu müssen. Er wur­de auf die Gefähr­dung des Be­stan­des sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses hin­ge­wie­sen.

Am 19., 20. und 21.02.2015 un­ter­ließ er es er­neut, den RIBAS-Schlüssel ein­zu­set­zen.

Mit Schrei­ben vom 26.02.2015 (Bl. 70 d.A.) er­teil­te ihm die Be­klag­te ei­ne drit­te Ab­mah­nung. Mit Schrei­ben vom glei­chen Tag for­der­te sie ihn noch ein­mal ein­dring­lich auf, sich vor je­dem Dienst­an­tritt im RIBAS-Sys­tem an­zu­mel­den. Die Schrei­ben gin­gen dem Kläger am 04.03.2015 zu.

Am 05.03. und 06.03.2015 ver­rich­te­te er sei­nen Dienst, oh­ne sich in dem Sys­tem an­zu­mel­den.

Mit Schrei­ben vom 10.03.2015 (Bl. 77 bis 81 d.A.) hörte die Be­klag­te den Be­triebs­rat zu ih­rer Ab­sicht an, das zu dem Kläger be­ste­hen­de Ar­beits­verhält­nis ver­hal­tens­be­dingt außer­or­dent­lich, hilfs­wei­se außer­or­dent­lich mit ei­ner so­zia­len Aus­lauf­frist von sechs Mo­na­ten zum Schluss ei­nes Ka­len­der­vier­tel­jah­res, mit­hin zum 30.09.2015 zu kündi­gen. Am 11.03.2015 (Bl. 82 d.A.) er­teil­te der Be­triebs­rat sei­ne Zu­stim­mung so­wohl zu der be­ab­sich­tig­ten außer­or­dent­li­chen, ver­hal­tens­be­ding­ten Kündi­gung so­wie zu der be­ab­sich­tig­ten außer­or­dent­li­chen, ver­hal­tens­be­ding­ten Kündi­gung mit ei­ner so­zia­len Aus­lauf­frist zum 30.09.2015.

Mit Schrei­ben vom 12.03.2015 (Bl. 28 d.A.) kündig­te die Be­klag­te das Ar­beits­verhält­nis außer­or­dent­lich zum 13.03.2015 und hilfs­wei­se außer­or­dent­lich mit ei­ner so­zia­len Aus­lauf­frist von sechs Mo­na­ten zum 30.09.2015. Das Kündi­gungs­schrei­ben ging dem Kläger am 12.03.2015 zu.

Mit sei­ner am 06.01.2015 bei dem Ar­beits­ge­richt Bo­chum ein­ge­gan­ge­nen Kla­ge be­gehrt er die Ver­pflich­tung der Be­klag­ten zur Ent­fer­nung der Ab­mah­nung vom 18.12.2014 aus sei­ner Per­so­nal­ak­te.

Mit Kla­ge­er­wei­te­rung vom 22.02.2015, am 02.03.2015 bei dem erst­in­stanz­li­chen Ge­richt ein­ge­gan­gen, ver­folgt er ei­nen An­spruch auf Ent­fer­nung der Ab­mah­nung vom 05.02.2015 aus der Per­so­nal­ak­te.

Mit Kla­ge­er­wei­te­rung vom 09.03.2015, bei dem Ar­beits­ge­richt Bo­chum am 11.03.2015 ein­ge­gan­gen, wen­det er sich ge­gen die Ab­mah­nung vom 26.02.2015.

Mit Kla­ge­er­wei­te­rung vom 12.03.2015, am sel­ben Tag bei dem erst­in­stanz­li­chen Ge­richt ein­ge­gan­gen, be­gehrt er die Fest­stel­lung, dass das Ar­beits­verhält­nis der Par­tei­en durch die Kündi­gung der Be­klag­ten vom 12.03.2015 nicht auf­gelöst wird.

Er hat vor­ge­tra­gen:

Ei­ne Pflicht zur Teil­nah­me an dem RIBAS-Sys­tem durch Nut­zung des an­ony­mi­sier­ten Schlüssels be­ste­he nicht. Die Be­triebs­ver­ein­ba­rung sei un­wirk­sam. Ent­spre­chend sei er zu Un­recht ab­ge­mahnt wor­den.

Nach dem Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz bedürfe die Er­he­bung per­so­nen­be­zo­ge­ner Da­ten sei­ner Ein­wil­li­gung. Er ha­be die­se Ein­wil­li­gung nicht er­teilt.

Zwar sei das Be­geh­ren der Be­klag­ten, En­er­gie­kos­ten zu spa­ren, le­gi­tim. Die Er­he­bung von Da­ten in die­sem Zu­sam­men­hang sei je­doch nicht zwin­gend er­for­der­lich. Die Da­ten könn­ten durch­aus Er­kennt­nis­se im Hin­blick auf die Ur­sa­chen des En­er­gie­ver­brauchs lie­fern. Mit der Da­ten­er­he­bung sei je­doch auch ei­ne persönli­che Kon­trol­le des ein­zel­nen Fah­rers ver­bun­den, der ei­nen erhöhten En­er­gie­ver­brauch z.B. durch be­stimm­te Ver­kehrs­er­eig­nis­se nicht erläutern könne. Auch bei den an­ony­mi­sier­ten Fah­rern könn­ten die Da­ten durch Hin­zu­zie­hung des Dienst­pla­nes per­so­na­li­siert wer­den. So könne ein Ver­hal­tens­pro­fil er­stellt wer­den.

Der zen­tra­le Ser­ver, auf dem die Da­ten ge­spei­chert würden, be­fin­de sich bei der Fir­ma MiX Te­le­ma­tix in Lon­don. Der Da­ten­schutz­be­auf­trag­te ha­be dort kei­nen Zu­griff.

Ihm sei un­be­kannt, wie vie­le Mit­ar­bei­ter bei der Be­klag­ten Zu­griff zu den Da­ten hätten. Im Übri­gen sei es un­er­heb­lich, wel­che Mit­ar­bei­ter die Da­ten ein­se­hen könn­ten. Es rei­che schon aus, dass die Be­klag­te in der La­ge sei, durch ih­re Be­auf­trag­ten die Per­so­na­li­sie­rung trotz sei­ner feh­len­den Ein­wil­li­gung vor­zu­neh­men.

Er ha­be dem Be­triebs­rat nicht das Man­dat er­teilt, über sein in­for­ma­tio­nel­les Selbst­be­stim­mungs­recht zu verfügen. Die Be­triebs­ver­ein­ba­rung grei­fe in sein Persönlich­keits­recht ein.

In den Gesprächen mit der Be­klag­ten ha­be er dar­auf hin­ge­wie­sen, er wol­le ge­richt­lich über­prüfen las­sen, ob er zum Ein­satz des an­ony­mi­sier­ten Schlüssels ver­pflich­tet sei. Nach ge­richt­li­cher Ent­schei­dung zu­guns­ten der Be­klag­ten hätte er ih­rer Wei­sung Fol­ge ge­leis­tet.

Die Er­he­bung sei­ner Da­ten sei auch nicht er­for­der­lich ge­we­sen, um die Da­ten ei­nes vor­her­ge­hen­den oder nach­fol­gen­den Fah­rers verläss­lich zu­ord­nen zu können. Anläss­lich ei­ner Schu­lung im Ja­nu­ar 2014 ha­be ein Re­fe­rent dar­auf hin­ge­wie­sen, dass durch das Ein- und Aus­schal­ten der Zündung die Da­ten ei­nem ge­steck­ten Da­ten­schlüssel zu­ge­ord­net und nur die­je­ni­gen Da­ten ge­mes­sen würden, die nach dem Ein­schal­ten der Zündung er­ho­ben wor­den sei­en.

Die Be­klag­te ha­be die Kündi­gungs­erklärungs­frist nicht ge­wahrt. Selbst wenn er sich zu Un­recht ge­wei­gert hätte, den RIBAS-Schlüssel zu betäti­gen, so ha­be die Kündi­gungs­erklärungs­frist mit sei­ner Erklärung be­gon­nen, er be­die­ne den Schlüssel bis zu ei­ner ge­richt­li­chen Klärung nicht.

Das Fest­hal­ten an sei­nem Ar­beits­verhält­nis sei der Be­klag­te zu­zu­mu­ten. Durch sei­ne feh­len­de Mit­wir­kung an der Da­ten­er­fas­sung ha­be sie kei­ne er­heb­li­chen Nach­tei­le er­lit­ten. Es wer­de auch be­strit­ten, dass ein nach­fol­gen­der Fah­rer Nach­tei­le er­lit­ten ha­be.

Das Sys­tem könne auch oh­ne ihn be­ste­hen, da die Be­klag­te nach ei­ge­nen An­ga­ben seit Einführung be­reits 365.000 Li­ter Die­sel­kraft­stoff ein­ge­spart ha­be.

Im Übri­gen ha­be er nicht schuld­haft ge­han­delt, son­dern ha­be sich in ei­nem durch­aus gut be­gründe­ten und ver­tret­ba­ren Ver­bots­irr­tum be­fun­den.

Der Kläger hat be­an­tragt,

  • 1. die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, die Ab­mah­nun­gen vom 18.12.2014, 05.02.2015 und 26.02.2015 aus der Per­so­nal­ak­te zu ent­fer­nen,

  • 2. fest­zu­stel­len, dass das Ar­beits­verhält­nis zwi­schen den Par­tei­en nicht durch die Kündi­gung vom 12.03.2015 auf­gelöst wor­den ist.

Die Be­klag­te hat be­an­tragt,

die Kla­ge ab­zu­wei­sen.

Sie hat die aus­ge­spro­che­ne Kündi­gung und die Ab­mah­nun­gen als wirk­sam ver­tei­digt aus­geführt:

Es hätten sich we­ni­ger als 10 % der bei ihr beschäftig­ten Fah­rer ge­gen ei­ne Teil­nah­me an dem Prämi­en­sys­tem ent­schie­den.

Auch die­se Ar­beit­neh­mer sei­en ver­pflich­tet, ei­nen an­ony­mi­sier­ten Schlüssel zu be­nut­zen. Wer­de die­ser nicht ein­ge­setzt, wer­de die Aus­wer­tung aus tech­ni­schen Gründen au­to­ma­tisch dem nach­fol­gen­den Fah­rer zu­ge­rech­net. Das Sys­tem benöti­ge für die Mes­sung und Zu­rech­nung der Da­ten zu ei­nem Fah­rer ei­nen Start- und End­punkt. Die Er­geb­nis­se des nach­fol­gen­den Fah­rers sei­en zwin­gend falsch, wenn nicht nur sei­ne ei­ge­ne Fahr­leis­tung er­fasst wer­de. Die Fir­ma TL ha­be das RIBAS-Sys­tem be­reits in an­de­ren Un­ter­neh­men er­folg­reich ein­ge­setzt.

Die Da­ten des Klägers würden grundsätz­lich an­ony­mi­siert. Nur aus­nahms­wei­se würden die Da­tensätze in Ab­stim­mung mit dem Be­triebs­rat per­so­na­li­siert, wenn er­heb­li­che Über­schrei­tun­gen der Grenz­wer­te im Ver­gleich zu den durch­schnitt­li­chen Er­geb­nis­sen er­kenn­bar sei­en. Es wer­de dann le­dig­lich ge­prüft, ob Schu­lungs­maßnah­men zu ver­an­las­sen sei­en.

Es er­fol­ge auch kei­ne mi­nu­ten­ge­naue Aus­wer­tung der Fahr­si­tua­tio­nen. Es würden le­dig­lich Durch­schnitts­wer­te wie­der­ge­ge­ben, wie sich aus dem Be­wer­tungs­be­richt für die Zeit vom 05.04.2015 bis zum 11.04.2015 (Bl. 68 d.A.) er­ge­be.

Die Er­fah­run­gen mit dem Sys­tem aus den ers­ten Mo­na­ten zeig­ten, dass in er­heb­li­chen Maße Die­sel­kraft­stoff ein­ge­spart wor­den, dass die Kun­den­zu­frie­den­heit auf­grund der vor­aus­schau­en­den Fahr­wei­se ge­stie­gen sei und so­gar Fahrpläne bes­ser ein­ge­hal­ten würden. Nach Einschätzung der Fah­rer und Führungs­kräfte sei die Ver­kehrs­si­cher­heit ge­stie­gen.

Der Kläger ha­be be­harr­lich ge­gen sei­ne Ver­pflich­tung ver­s­toßen und hätte sich bis zu ei­ner ge­richt­li­chen Ent­schei­dung mit dem an­ony­mi­sier­ten Schlüssel in dem Sys­tem an­mel­den müssen.

Ei­ne Wei­ter­beschäfti­gung sei ihr un­zu­mut­bar. Der Kläger sei ge­warnt ge­we­sen und ha­be die Kon­se­quen­zen sei­ner Wei­ge­rung in Kauf ge­nom­men.

Mit Ur­teil vom 27.05.2015 hat das Ar­beits­ge­richt Bo­chum die Be­klag­te ver­ur­teilt, die Ab­mah­nun­gen vom 18.12.2014, 05.02.2015 und 26.02.2015 aus der Per­so­nal­ak­te zu ent­fer­nen, und hat fest­ge­stellt, dass das Ar­beits­verhält­nis zwi­schen den Par­tei­en nicht durch die Kündi­gung vom 12.03.2015 auf­gelöst wor­den ist.

Es hat aus­geführt:

Die Ab­mah­nun­gen sei­en aus der Per­so­nal­ak­te des Klägers zu ent­fer­nen, da sie auf ei­ner un­zu­tref­fen­den recht­li­chen Be­wer­tung sei­nes Ver­hal­tens be­ruh­ten. Er ha­be kei­ne Ver­pflich­tung aus dem Ar­beits­verhält­nis ver­letzt.

Er ha­be sich nicht bei Fahrt­be­ginn durch Nut­zung des an­ony­mi­sier­ten Schlüssels an­mel­den müssen.

Die Be­triebs­par­tei­en hätten mit Ab­schluss der Be­triebs­ver­ein­ba­rung die ih­nen nach § 75 Abs. 2 Satz 1 Be­trVG ob­lie­gen­de Pflicht ver­letzt, die freie Ent­fal­tung der Persönlich­keit der im Be­trieb beschäftig­ten Ar­beit­neh­mer zu schützen und zu fördern.

Die Re­ge­lung in der Be­triebs­ver­ein­ba­rung, auch die­je­ni­gen Fah­rer, die nicht am Prämi­en­sys­tem teilnähmen, fort­lau­fend zu über­wa­chen, sei nicht er­for­der­lich.

Die Be­klag­te könne die un­ter § 2 BV ge­nann­ten Zie­le auch er­rei­chen, wenn sie die Fah­rer, die sich ge­gen die Teil­nah­me an dem Prämi­en­sys­tem ent­schie­den hätten, nicht über­wa­che. Sie hätte als mil­de­res Mit­tel dafür Sor­ge tra­gen müssen, dass Auf­zeich­nun­gen der Fahr­da­ten nur in den Zeiträum­en er­folg­ten, in de­nen am Prämi­en­sys­tem teil­neh­men­de Fah­rer ih­re Schlüssel nutz­ten. Sie hätte ein Sys­tem ein­set­zen müssen, dass die Da­ten nicht fort­lau­fend er­fas­se.

So­weit sie dar­auf ver­wei­se, „auffälli­ge Fah­rer“ könn­ten durch die Über­wa­chung ei­ner Schu­lung zu­geführt wer­den, hätte es ein mil­de­res Mit­tel dar­ge­stellt, re­gelmäßig oh­ne ent­spre­chen­de Leis­tungs­kon­trol­le vor­beu­gen­de Schu­lun­gen bei sämt­li­chen Mit­ar­bei­tern durch­zuführen. Ei­ne Dau­erüber­wa­chung der Mit­ar­bei­ter sei ent­behr­lich.

Es sei auch nicht er­for­der­lich, dass die Da­ten oh­ne zeit­li­che Be­gren­zung ge­spei­chert würden.

Ins­ge­samt sei der Ein­griff in das Grund­recht des Klägers un­verhält­nismäßig.

Aus die­sem Grun­de sei­en auch die Ab­mah­nun­gen aus der Per­so­nal­ak­te zu ent­fer­nen.

Darüber hin­aus ent­hiel­ten die Ab­mah­nun­gen vom 05.02.2015 und 26.02.2015 un­rich­ti­ge Tat­sa­chen­be­haup­tun­gen. Die Be­klag­te ha­be dar­auf hin­ge­wie­sen, dass die Da­ten auf ei­nem an­ony­men Ac­count ab­ge­spei­chert würden und nicht zu­zu­ord­nen sei­en. Wie sich aus § 10 BV er­ge­be, sei die­ser Hin­weis un­zu­tref­fend.

Wei­ter­hin ha­be die be­weis­be­las­te­te Be­klag­te nicht un­ter Be­weis ge­stellt, dass ih­re Be­haup­tung in den Ab­mah­nun­gen, die Vor­ge­hens­wei­se sei mit dem Lan­des­da­ten­schutz­be­auf­trag­ten ab­ge­spro­chen, zu­tref­fend sei.

Die Kündi­gung vom 12.03.2015 sei so­zi­al un­ge­recht­fer­tigt, da die Be­klag­te ei­nen Kündi­gungs­grund im Sin­ne des § 1 KSchG nicht dar­ge­legt ha­be.

We­gen der wei­te­ren Ein­zel­hei­ten des erst­in­stanz­li­chen Ur­teils wird auf Blatt 106 bis 114 der Ak­te ver­wie­sen.

Ge­gen das ihr am 08.06.2015 zu­ge­stell­te Ur­teil hat die Be­klag­te am 10.06.2015 bei dem Lan­des­ar­beits­ge­richt ein­ge­hend Be­ru­fung ein­ge­legt und die­se am 07.08.2015 ein­ge­hend be­gründet.

Sie rügt das erst­in­stanz­li­che Ur­teil als feh­ler­haft und führt aus:

Es sei er­neut dar­auf hin­zu­wei­sen, dass die ei­nem Fah­rer­schlüssel zu­ge­ord­ne­ten Da­ten und das Dienst­plan­pro­gramm tech­nisch und or­ga­ni­sa­to­risch ge­trennt sei­en. Nur un­ter Ein­schal­tung der Per­so­nal­ab­tei­lung und mit Zu­stim­mung des Be­triebs­ra­tes sei die Per­so­na­li­sie­rung der Da­ten zulässig.

Die­se würden kon­ti­nu­ier­lich auf­ge­zeich­net und an ei­nen Ser­ver der Fir­ma L1 in ei­nem Re­chen­zen­trum in Lon­don über­mit­telt und dort ge­spei­chert. Sie ha­be mit der Fir­ma L1 ei­ne Ver­ein­ba­rung über die Auf­trags­da­ten­ver­ar­bei­tung ge­schlos­sen, die den Vor­ga­ben des § 11 Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz ent­spre­che. Auch in Großbri­tan­ni­en gel­te eu­ro­pa­recht­li­ches Da­ten­schutz­recht. Das Re­chen­zen­trum sei zer­ti­fi­ziert.

Die ge­spei­cher­ten Da­ten würden 12 Mo­na­te nach der Auf­zeich­nung ge­sperrt. Die­se Spei­cher­dau­er sei not­wen­dig, um Nach­fra­gen im Zu­sam­men­hang mit der Prämi­en­ver­ga­be be­ant­wor­ten zu können. Sei­en die Da­ten ge­sperrt, ha­be sie kei­nen Zu­griff mehr. Aus recht­li­chen Gründen würden sie bis zu wei­te­ren neun Jah­ren auf ei­nem ex­ter­nen Da­ten­me­di­um ge­spei­chert.

Nach An­ga­ben des Her­stel­lers sei es tech­nisch nicht möglich, die er­ho­be­nen Da­ten auf dem Ser­ver bzw. dem Spei­cher zu sor­tie­ren und nur die Da­ten von am Prämi­en­sys­tem teil­neh­men­den Mit­ar­bei­tern zu spei­chern. Ent­spre­chend sei auch kei­ne ge­trenn­te Auf­zeich­nung möglich.

Zwar sei es möglich, durch Un­ter­bre­chung des Zünd­kon­tak­tes die Da­ten­zu­schrei­bung auf den nach­fol­gen­den Fah­rer zu ver­hin­dern. Al­ler­dings be­an­spru­che die­ser Vor­gang et­wa zwei Mi­nu­ten und führe zu erhöhten Emis­sio­nen.

Die Be­triebs­ver­ein­ba­rung stel­le ei­ne ergänzen­de Ver­ein­ba­rung im Sin­ne von § 6 der Rah­men­be­triebs­ver­ein­ba­rung über die Einführung von EDV-Sys­te­men und be­reits be­ste­hen­den EDV-Sys­te­men vom 01.10.1996 dar.

Der Kläger ha­be kei­ne ar­beits­recht­li­chen Sank­tio­nen im Fal­le ungüns­ti­ger Da­ten zu be­sor­gen, da die Be­triebs­par­tei­en fest­ge­hal­ten hätten, dass ar­beits­recht­li­che Sank­tio­nen in­fol­ge der er­ho­be­nen Da­ten nicht zulässig sei­en.

Ein Ab­gleich zwi­schen den Dienst­plänen und den er­ho­be­nen Da­ten sei nicht all­ge­mein möglich. Die Dienst­pläne der Fah­rer würden nicht all­ge­mein veröffent­licht.

Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des erst­in­stanz­li­chen Ge­rich­tes sei­en theo­re­ti­sche Schu­lun­gen und ein Fahr­trai­ning nicht so wirk­sam wie die Teil­nah­me am RIBAS-Sys­tem, das so­fort in der Si­tua­ti­on ein Feed­back ge­be. Das zei­ge sich auch dar­in, dass sie zwar seit vie­len Jah­ren re­gelmäßig al­le Fah­rer schu­le, nach Einführung des RIBAS-Sys­tems den­noch deut­li­che Ver­bes­se­run­gen fest­zu­stel­len sei­en.

Die Zie­le der Be­triebs­ver­ein­ba­rung sei­en auch nur er­reich­bar, wenn al­le Mit­ar­bei­ter die Möglich­keit zur Ver­bes­se­rung ih­rer Fahr­wei­se nutz­ten. Durch op­ti­sche und akus­ti­sche Si­gna­le wer­de der Fah­rer auf­merk­sam ge­macht und ver­an­lasst, sei­ne Fahr­wei­se zu op­ti­mie­ren. Die Wirk­sam­keit der Maßnah­me wäre be­ein­träch­tigt, nähmen nur Ar­beit­neh­mer teil., die aus­drück­lich in die per­so­na­li­sier­te Da­ten­er­he­bung ein­ge­wil­ligt hätten.

Die Ein­griff­s­in­ten­sität sei ge­rin­ger als bei ei­ner Vi­deoüber­wa­chung. Es würden nur Ma­schi­nen­da­ten er­ho­ben. Persönlich­keits­re­le­van­te Merk­ma­le wie Ver­hal­ten ge­genüber Kun­den und an­de­ren Ver­kehrs­teil­neh­mern, Pünkt­lich­keit, Gesprächs­ver­hal­ten während der Fahrt blie­ben außen vor. Es sei nicht möglich, ein Persönlich­keits­pro­fil zu er­stel­len.

Die Be­las­tung der ein­zel­nen Fah­rer sei ge­ring, da das Sys­tem im We­sent­li­chen zur Selbst­kon­trol­le an­hal­te. Die Fremd­kon­trol­le grei­fe nur aus­nahms­wei­se ein. Un­ter gewöhn­li­chen Umständen würden die an­onym er­ho­be­nen Da­ten nicht per­so­na­li­siert.

Ent­spre­chend ha­be der Lan­des­da­ten­schutz­be­auf­trag­te die Be­triebs­ver­ein­ba­rung für wirk­sam an­ge­se­hen.

Auch die er­teil­ten Ab­mah­nun­gen sei­en wirk­sam. Die Ab­mah­nun­gen vom 05.02.2015 und 26.02.2015 ent­hiel­ten kei­ne un­zu­tref­fen­den An­ga­ben zum Sach­ver­halt.

Die Kündi­gung sei als außer­or­dent­li­che, frist­lo­se Kündi­gung wirk­sam, da es der Kläger be­harr­lich ab­ge­lehnt ha­be, den Schlüssel zu be­nut­zen, statt die An­ge­le­gen­heit zunächst recht­lich klären zu las­sen. Die Kündi­gung sei zu­min­dest als außer­or­dent­li­che Kündi­gung mit so­zia­ler Aus­lauf­frist ge­recht­fer­tigt.

Die Be­klag­te be­an­tragt,

das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Bo­chum vom 27.05.2015

– Az: 5 Ca 24/15 – auf­zu­he­ben und die Kla­ge ab­zu­wei­sen.

Der Kläger be­an­tragt,

die Be­ru­fung zurück­zu­wei­sen.

Er ver­tei­digt das erst­in­stanz­li­che Ur­teil als zu­tref­fend und führt ergänzend aus:

Es könne da­hin­ste­hen, ob das Dienst­plan­pro­gramm und das RIBAS-Sys­tem tech­nisch ge­trennt ge­fah­ren würden. Die Mit­ar­bei­ter der Be­klag­ten, die Zu­griff auf bei­de Sys­te­me hätten, könn­ten ei­ne Zu­ord­nung vor­neh­men. Das er­ge­be sich aus dem ei­ge­nen Vor­trag der Be­klag­ten.

Er be­strei­te, dass die er­for­der­li­che Da­ten­si­cher­heit im Re­chen­zen­trum in Lon­don ge­ge­ben sei und nach 12 Mo­na­ten die Da­ten gelöscht würden.

Es müsse tech­nisch möglich sein, die er­ho­be­nen Da­ten der an­ony­mi­sier­ten Fah­rer und der Teil­neh­mer an dem Prämi­en­sys­tem ge­trennt zu spei­chern und un­ter­schied­lich zu be­han­deln. Sei dies nicht möglich, dürfe die Be­klag­te das Sys­tem nicht ver­wen­den.

Für die Ent­schei­dung sei un­maßgeb­lich, ob er kon­kre­ten An­lass ha­be zu befürch­ten, sie wer­de die Re­geln zur Per­so­na­li­sie­rung sei­ner Da­ten nicht ein­hal­ten. Maßgeb­lich sei, dass sie in der La­ge sei, die Per­so­na­li­sie­rung vor­zu­neh­men.

Die Betäti­gung des RIBAS-Schlüssels durch die Mit­ar­bei­ter, die nicht am Prämi­en­sys­tem teilnähmen, sei nicht er­for­der­lich. Der Da­ten­fluss könne, wie die Be­klag­te ein­geräumt ha­be, durch Un­ter­bre­chung des Zünd­kon­tak­tes be­en­det wer­den.

Die Schu­lung der Mit­ar­bei­ter, die nicht an dem Prämi­en­ver­fah­ren teilnähmen, sei zu Recht von dem erst­in­stanz­li­chen Ge­richt als mil­de­re Maßnah­me be­ur­teilt wor­den.

Die Ab­mah­nun­gen vom 05.02. und 26.02.2015 sei­en ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Be­klag­ten auch des­halb rechts­wirk­sam, weil sie zu Un­recht aus­geführt ha­be, sei­ne Da­ten sei­en nicht zu­zu­ord­nen, und zu Un­recht dar­auf ver­wie­sen ha­be, der Lan­des­da­ten­schutz­be­auf­trag­te sei be­tei­ligt wor­den. Das ha­be sie je­den­falls in der ers­ten In­stanz nicht schlüssig vor­ge­tra­gen.

We­gen der wei­te­ren Ein­zel­hei­ten des Vor­brin­gens der Par­tei­en wird auf die ge­wech­sel­ten Schriftsätze nebst An­la­gen so­wie auf die Sit­zungs­pro­to­kol­le Be­zug ge­nom­men.

Ent­schei­dungs­gründe

A.

Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 64 Abs. 2 b, c, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO an sich statt­haf­te und form- so­wie frist­ge­recht ein­ge­leg­te Be­ru­fung der Be­klag­ten ge­gen das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Bo­chum ist im We­sent­li­chen be­gründet.

I.

Die zulässi­ge Kündi­gungs­schutz­kla­ge ist teil­wei­se be­gründet. Das zwi­schen den Par­tei­en be­ste­hen­de Ar­beits­verhält­nis hat durch die außer­or­dent­li­che Kündi­gung der Be­klag­ten vom 12.03.2015 mit so­zia­ler Aus­lauf­frist am 30.09.2015 ge­en­det.

1. Die Kündi­gung ist nicht gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 Be­trVG un­wirk­sam.

a. Die Be­klag­te hat schlüssig dar­ge­legt, den bei ihr be­ste­hen­den Be­triebs­rat mit Schrei­ben vom 10.03.2015 von ih­rer Ab­sicht un­ter­rich­tet zu ha­ben, das zu dem Kläger be­ste­hen­de Ar­beits­verhält­nis frist­los, hilfs­wei­se außer­or­dent­lich mit so­zia­ler Aus­lauf­frist zum 30.09.2015 kündi­gen zu wol­len. Sie hat ihn zu­tref­fend über die So­zi­al­da­ten des Klägers (Al­ter, Beschäfti­gungs­zeit, Un­ter­halts­pflich­ten) in­for­miert. Durch Hin­weis auf die Beschäfti­gungs­dau­er und Kenn­zeich­nung der hilfs­wei­se aus­zu­spre­chen­den Kündi­gung als außer­or­dent­li­che Kündi­gung mit so­zia­ler Aus­lauf­frist hat sie klar­ge­stellt, dass der Kläger nicht or­dent­lich künd­bar ist. Die Kündi­gungs­gründe hat sie im Ein­zel­nen un­ter Dar­stel­lung der er­teil­ten Ab­mah­nun­gen be­schrie­ben und ih­re In­ter­es­sen­abwägung de­tail­liert be­gründet.

b. Das Anhörungs­ver­fah­ren war mit der Zu­stim­mung des Be­triebs­rats vom 11.03.2015 so­wohl zu der frist­lo­sen Kündi­gung als auch zu der außer­or­dent­li­chen Kündi­gung mit so­zia­ler Aus­lauf­frist vor Kündi­gungs­aus­spruch am 12.03.2015 be­en­det.

Der Kläger hat den Vor­trag nicht be­strit­ten.

2. Die Be­klag­te hat die zweiwöchi­ge Kündi­gungs­erklärungs­frist nach § 626 Abs. 2 BGB ge­wahrt.

Wie sich aus der Be­triebs­rats­anhörung er­gibt, hat sie ih­ren Kündi­gungs­ent­schluss nicht – wie vom Kläger an­ge­nom­men – auf sei­ne Wei­ge­rung am 30.01.2015 gestützt, sich mit ei­nem Schlüssel zu dem RIBAS-Sys­tem an­zu­mel­den. Sie hat auf den Nicht­ge­brauch des Schlüssels am 05.03.2015 und 06.03.2015 ab­ge­stellt.

Bei Be­ginn der Kündi­gungs­erklärungs­frist am 06.03.2015 en­de­te sie am 20.03.2015. Die Kündi­gungs­erklärung ging dem Kläger am 12.03.2015 zu.

3. Die außer­or­dent­li­che frist­lo­se Kündi­gung ist je­doch nicht im Sin­ne des § 626 Abs. 1 BGB durch Tat­sa­chen ge­recht­fer­tigt, auf­grund de­rer es der Be­klag­ten un­ter Berück­sich­ti­gung der Umstände des Ein­zel­fall und un­ter Abwägung der In­ter­es­sen bei­der Ver­trags­tei­le un­zu­mut­bar war, das Ar­beits­verhält­nis we­nigs­tens für die Dau­er der so­zia­len Aus­lauf­frist von sechs Mo­na­ten zum Quar­tals­en­de ent­spre­chend der längs­ten Kündi­gungs­frist nach § 20 Abs. 4 TV-N NRW fort­zuführen.

Die Wirk­sam­keit der außer­or­dent­li­chen Kündi­gung ist in zwei Stu­fen zu prüfen. Zunächst müssen Tat­sa­chen vor­lie­gen, die an sich ge­eig­net sind, ei­nen wich­ti­gen Grund zu bil­den. Im zwei­ten Schritt ist fest­zu­stel­len, ob un­ter Abwägung der Umstände des Ein­zel­falls ei­ne wei­te­re Beschäfti­gung zu­mut­bar ist (BAG 10.06.2010 – 2 AZR 541/09 - Rd­nr. 16, BA­GE 134, 349).

a. Ein an sich zur frist­lo­sen Kündi­gung be­rech­ti­gen­der wich­ti­ger Grund ist ge­ge­ben, da sich der Kläger be­harr­lich ge­wei­gert hat, sei­ner Ver­pflich­tung aus § 4 Abs. 2 BV nach­zu­kom­men, sich trotz Ab­leh­nung der Teil­nah­me an dem Prämi­en­sys­tem mit ei­nem an­ony­mi­sier­ten Schlüssel an­zu­mel­den.

aa. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BV er­hal­ten Fah­rer, die nicht an dem per­so­na­li­sier­ten Be­richts- und Prämi­en­sys­tem teil­neh­men, für die An­mel­dung an das RIBAS-Sys­tem ei­nen an­ony­mi­sier­ten Schlüssel. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 BV bleibt die Pflicht zur ge­ne­rel­len Teil­nah­me an die­sem Sys­tem be­ste­hen, auch wenn der Fah­rer sei­ne Zu­stim­mung zur Da­ten­er­he­bung im per­so­na­li­sier­ten Sys­tem nicht er­teilt.

Der Kläger hat die­se Ver­pflich­tung am 05.03.2015 und 06.03.2015 nicht erfüllt.

bb. Die sich aus der Be­triebs­ver­ein­ba­rung er­ge­ben­de Pflicht ist mit höher­ran­gi­gem Recht ver­ein­bart.

(1) Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz dürfen per­so­nen­be­zo­ge­ne Da­ten ei­nes Beschäftig­ten für Zwe­cke des Beschäfti­gungs­verhält­nis­ses er­ho­ben, ver­ar­bei­tet oder ge­nutzt wer­den, wenn dies für die Durchführung des Ar­beits­verhält­nis­ses er­for­der­lich ist.

(a) Die Be­klag­te er­hebt, ver­ar­bei­tet und nutzt au­to­ma­ti­siert die er­ho­be­nen Da­ten im Sin­ne des § 3 Abs. 3, 4, 5 Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz, in­dem sie die nach § 3 BV er­mit­tel­ten Durch­schnitts­wer­te nach § 6 Abs. 2 BV der Be­rech­nung der Mo­nats­prämie zu­grun­de legt und in Ein­z­elfällen bei er­heb­li­chen Über­schrei­tun­gen der Wer­te in Be­zug auf die im je­wei­li­gen Be­trieb durch­schnitt­li­chen Über­schrei­tun­gen der Grenz­wer­te nach Ab­stim­mung mit dem Be­triebs­rat die an­onym er­ho­be­nen Da­ten per­so­na­li­siert, um ge­ge­be­nen­falls Schu­lungs­maßnah­me zu ver­an­las­sen, § 10 Satz 3 BV.

(b) Es han­delt sich um persönli­che Da­ten im Sin­ne des § 3 Abs. 1 Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz, nämlich um Ein­zel­an­ga­ben über persönli­che und sach­li­che Verhält­nis­se ei­ner be­stimm­ba­ren Per­son.

Die Da­ten be­zie­hen sich auf das Fahr­ver­hal­ten des Fah­rers, da­mit auf sei­ne Leis­tung, die Art und Wei­se der Erfüllung sei­ner Haupt­pflicht aus dem Ar­beits­ver­trag.

Der Kläger ist als be­trof­fe­ne Per­son auch be­stimm­bar. Der Be­trof­fe­ne ist be­stimm­bar, wenn er mit­hil­fe wei­te­rer verfügba­rer Er­kennt­nis­se iden­ti­fi­ziert wer­den kann, und zwar mit an­ge­mes­se­nem Auf­wand an Zeit, Kos­ten und Ar­beits­kraft, wie aus § 3 Abs. 6 Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz folgt (Erbs/Kohl­haas, Straf­recht­li­che Ne­ben­ge­set­ze, Stand 2015, § 3 BDSG Rd­nr. 3).

Zwi­schen den Par­tei­en be­steht kein Streit darüber, dass der An­ony­mi­sie­rungs­schutz oh­ne großen Auf­wand durch Hin­zu­zie­hung der Dienst­pläne auf­ge­ho­ben wer­den kann.

(2) Gemäß § 4 Abs. 1 Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz ist die Er­he­bung, Ver­ar­bei­tung und Nut­zung per­so­nen­be­zo­ge­ner Da­ten zulässig, wenn das Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz oder ei­ne an­de­re Rechts­vor­schrift dies er­laubt oder an­ord­net oder der Be­trof­fe­ne ein­ge­wil­ligt hat.

Der Kläger hat sei­ne Ein­wil­li­gung nicht er­teilt. Ei­ne Er­laub­nis folgt je­doch aus der Be­triebs­ver­ein­ba­rung.

(a) Als Rechts­vor­schrift im Sin­ne des § 4 Abs. 1 Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz ist auch ei­ne Be­triebs­ver­ein­ba­rung an­zu­se­hen (BAG 15.04.2014 – 1 ABR 2/13 (B) - Rd­nr. 49, NZA 2014, 541; ErfK/Fran­zen, 16. Aufl., § 4 BDSG Rd­nr. 2; Wy­bitul, NZA 2014, 225).

Hier er­laubt die Be­triebs­ver­ein­ba­rung die Er­he­bung an­ony­mer Da­ten, die im Aus­nah­me­fall auch per­so­na­li­siert wer­den dürfen.

(b) Die nach § 87 Abs. 1, 6 Be­trVG von den Be­triebs­par­tei­en ab­ge­schlos­se­ne Be­triebs­ver­ein­ba­rung ist ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Klägers nicht un­wirk­sam. Sie verstößt nicht ge­gen § 75 Abs. 2 Satz 1 Be­trVG.

Da­nach ha­ben Ar­beit­ge­ber und Be­triebs­rat die freie Ent­fal­tung der Persönlich­keit der im Be­trieb beschäftig­ten Ar­beit­neh­mer zu schützen und zu fördern. Sie ha­ben dem­nach bei Ab­schluss ei­ner Be­triebs­ver­ein­ba­rung das aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG ab­ge­lei­te­te all­ge­mei­ne Persönlich­keits­recht zu be­ach­ten. Das all­ge­mei­ne Persönlich­keits­recht gewähr­leis­tet Ele­men­te der Persönlich­keit, die nicht Ge­gen­stand der be­son­de­ren Frei­heits­ga­ran­ti­en des Grund­ge­set­zes sind, die­sen aber in ih­rer kon­sti­tu­ie­ren­den Be­deu­tung für die Persönlich­keit nicht nach­ste­hen. Die Zu­ord­nung ei­nes kon­kre­ten Recht­schutz­be­geh­rens zu den ver­schie­de­nen As­pek­ten des Persönlich­keits­rechts rich­tet sich vor al­lem nach der Persönlich­keits­rechts­gefähr­dung. Außer­halb des ab­so­lu­ten Kern­be­reichs pri­va­ter Le­bens­ge­stal­tung wird das all­ge­mei­ne Persönlich­keits­recht in den Schran­ken der ver­fas­sungsmäßigen Ord­nung ga­ran­tiert. Es kann des­halb durch ver­fas­sungs­gemäße Ge­set­ze ein­ge­schränkt wer­den. Der­ar­ti­ge Re­ge­lun­gen können auch die von den Be­triebs­par­tei­en im Rah­men ih­rer Re­ge­lungs­kom­pe­tenz ge­schlos­se­nen Be­triebs­ver­ein­ba­run­gen ent­hal­ten. Der Ge­setz­ge­ber genügt in­so­weit sei­ner Pflicht, die Ar­beit­neh­mer als Grund­recht­sträger vor ei­ner un­verhält­nismäßigen Be­schränkung ih­rer Grund­rech­te durch pri­vat­au­to­no­me Re­ge­lun­gen zu be­wah­ren, in­dem er die Be­triebs­par­tei­en in § 75 Abs. 2 Satz 1 Be­trVG ver­pflich­tet, die freie Ent­fal­tung der Persönlich­keit der im Be­trieb beschäftig­ten Ar­beit­neh­mer zu schützen (BAG 15.04.2014 a.a.O. Rd­nr. 40).

Das zulässi­ge Maß ei­ner Be­schränkung des all­ge­mei­nen Persönlich­keits­rechts zu­guns­ten schützens­wer­ter Be­lan­ge ei­nes an­de­ren Grund­recht­strägers rich­tet sich nach dem Grund­satz der Verhält­nismäßig­keit. Die­ser ver­langt ei­ne Re­ge­lung, die ge­eig­net, er­for­der­lich und un­ter Berück­sich­ti­gung der gewähr­leis­te­ten Frei­heits­rech­te an­ge­mes­sen ist, um den er­streb­ten Zweck zu er­rei­chen. Den Be­triebs­par­tei­en dürfen zur Ziel­er­rei­chung kei­ne an­de­ren, gleich wirk­sa­men und das Persönlich­keits­recht der Ar­beit­neh­mer we­ni­ger ein­schränken­den Mit­tel zur Verfügung ste­hen. Ei­ne Re­ge­lung ist verhält­nismäßig im en­ge­ren Sinn, wenn die Schwe­re des Ein­griffs bei ei­ner Ge­samt­abwägung nicht außer Verhält­nis zu dem Ge­wicht der ihn recht­fer­ti­gen­den Gründe steht (BAG 15.04.2014 a.a.O. Rd­nr. 41).

Nach die­sen Grundsätzen be­ein­träch­tigt die Er­he­bung von Leis­tungs­da­ten bei dem Kläger, die nur aus­nahms­wei­se per­so­na­li­siert wer­den, sein all­ge­mei­nes Persönlich­keits­recht in Form des Rech­tes auf in­for­ma­tio­nel­le Selbst­be­stim­mung nicht in un­verhält­nismäßiger Wei­se.

(aa) Das Ge­richt geht zu sei­nen Guns­ten da­von aus, dass das RIBAS-Sys­tem in sein Persönlich­keits­recht ein­greift. Es ist zwar nicht wie bei ei­ner Ta­schen­kon­trol­le sei­ne Pri­vat­sphäre un­mit­tel­bar be­trof­fen (vgl. zur Ta­schen­kon­trol­le BAG 15.04.2015 a.a.O. Rd­nr. 43). Es wird aber sein Recht auf in­for­ma­tio­nel­le Selbst­be­stim­mung berührt. Die Selbst­be­stim­mungs­frei­heit ist Teil des nach Ar­ti­kel 2 Abs. 1 GG geschütz­ten Be­reichs (Ri­char­di, Be­trVG, 14. Aufl., § 75 Be­trVG Rd­nr. 46; Beck OK BGB/Bam­ber­ger § 12 BGB Rd­nr. 93).

So­lan­ge die Da­ten des Klägers an­ony­mi­siert sind, un­ter­liegt er kei­ner Leis­tungs­kon­trol­le. Wird die­ser Schutz bei über­durch­schnitt­lich ne­ga­ti­ven Wer­ten auf­ge­ho­ben, ist na­tur­gemäß ei­ne Leis­tungs­kon­trol­le ge­ge­ben. Im Re­gel­fall bleibt er an­onym. Zu sei­nem Selbst­be­stim­mungs­recht gehört auch die Ent­schei­dung, sich während der Fahrtätig­keit nicht dau­ernd von akus­ti­schen und op­ti­schen Si­gna­len be­ein­flus­sen zu las­sen, sich nicht ständig ver­ge­genwärti­gen zu müssen, dass über­durch­schnitt­lich ne­ga­ti­ve Wer­te zu ei­ner tatsächli­chen Leis­tungs­kon­trol­le führen können.

(bb) Die Re­ge­lung, dass auch Fah­rer, die nicht an dem Prämi­en­sys­tem teil­neh­men, durch Be­nut­zung ei­nes an­ony­men Schlüssels die Da­ten­er­he­bung nach dem RIBAS-Sys­tem auslösen müssen und dass un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen ih­re Da­ten per­so­na­li­siert wer­den, ist ge­eig­net, den er­streb­ten Er­folg zu fördern, wo­bei den Be­triebs­par­tei­en ein Be­ur­tei­lungs­spiel­raum zu­kommt (BAG 29.06.2004 – 1 ABR 21/03 - Rd­nr. 18).

Nach der Präam­bel zu der BV ist es Ziel der Be­triebs­par­tei­en, die Fahröko­no­mie zu stei­gern und den Fah­rer bei ein­fa­cher Hand­ha­bung zu un­terstützen, si­cher, um­welt­be­wusst und kos­ten­spa­rend sei­ne Tätig­keit aus­zuführen. Die­se all­ge­mei­ne Ziel­set­zung ist in § 2 BV kon­kre­ti­siert wor­den. Er­strebt wird die Ent­las­tung des Fah­rers bei höhe­rer persönli­cher Zu­frie­den­heit, die Stei­ge­rung der Kun­den­zu­frie­den­heit, die Ver­rin­ge­rung öko­lo­gi­scher Be­ein­träch­ti­gun­gen wie CO 2- Emis­sio­nen und Ver­kehrslärm so­wie die Re­du­zie­rung von En­er­gie­kos­ten und Ma­te­ri­al­ver­sch­leiß.

Dass es sich da­bei um le­gi­ti­me, im In­ter­es­se der Be­klag­ten, der Beschäftig­ten und der All­ge­mein­heit lie­gen­de Zie­le han­delt, hat der Kläger nicht in Ab­re­de ge­stellt.

Das RIBAS-Sys­tem ist auch ge­eig­net, die­se Zie­le zu er­rei­chen.

Es fördert die Selbst­kon­trol­le der Fah­rer. Nach § 3 BV wird das RIBAS-Dis­play mit ei­ner Ka­bel­ver­bin­dung an den Bord­com­pu­ter an­ge­schlos­sen und ver­mit­telt dem Fah­rer akus­ti­sche und op­ti­sche Si­gna­le, aus de­nen er un­mit­tel­bar schließen kann, ob er zu hoch­tou­rig fährt, Leer­lauf­zei­ten über­schrei­tet, zu scharf bremst, zu stark be­schleu­nigt oder vor­ge­schrie­be­ne Ge­schwin­dig­kei­ten über­schrei­tet. Er kann un­mit­tel­bar re­agie­ren und sei­ne Fahr­wei­se an­pas­sen. Durch die Si­gna­le wird er im­mer wie­der zu ei­ner Selbst­kon­trol­le sti­mu­liert.

Die Auf­zeich­nung und Spei­che­rung der Da­ten im Sin­ne ei­ner Be­richt­er­stat­tung fördert den Leis­tungs­ver­gleich der Fah­rer un­ter­ein­an­der. Gemäß § 5 Abs. 1 BV er­hal­ten die Fah­rer, die an dem Be­richts- und Prämi­en­sys­tem teil­neh­men, ei­nen persönli­chen De­tail­be­richt. Der Lei­ter des Be­triebs erhält nach § 5 Abs. 2 BV ei­nen Fah­rer­be­wer­tungs­be­richt, der gemäß § 5 Abs. 3 BV an­ony­mi­siert al­len Fah­rern im Auf­ent­halts­raum durch Aus­hang zur Kennt­nis ge­ge­ben wird. Auch die Fah­rer, die nur an­onym teil­neh­men, ha­ben da­mit die Möglich­keit, ih­ren persönli­chen Fahr­stil an­hand der Er­geb­nis­se der Kol­le­gen zu re­flek­tie­ren.

Das RIBAS-Sys­tem ermöglicht es der Be­klag­ten zum an­de­ren, im Aus­nah­me­fall un­ter den Vor­aus­set­zun­gen des § 10 Satz 3 BV auf das Fahr­ver­hal­ten der nicht an dem Prämi­en­sys­tem teil­neh­men­den Fah­rer durch Schu­lungs­maßnah­men ein­zu­wir­ken, über­haupt erst ein­mal ei­nen Schu­lungs­be­darf fest­zu­stel­len.

Dass die Maßnah­men in ih­rer Ge­samt­heit dem er­streb­ten Ziel förder­lich sind, zeigt die Tat­sa­che, dass ab dem 01.09.2014 bis April 2015 be­reits 365.000 Li­ter Die­sel­kraft­stoff ein­ge­spart wur­den. Die Be­haup­tung der Be­klag­ten, die er­streb­te vor­aus­schau­en­de Fahr­wei­se oh­ne star­kes Be­schleu­ni­gen oder Brem­sen sei für die Fahrgäste an­ge­nehm und die­ne der Ver­kehrs­si­cher­heit, ist le­bens­nah und nach­voll­zieh­bar.

(cc) Die Er­he­bung der Da­ten auch bei Fah­rern wie dem Kläger, grundsätz­lich an­onym, im Ein­zel­fall per­so­na­li­siert, ist ent­ge­gen sei­ner Auf­fas­sung auch er­for­der­lich.

Ei­ne Maßnah­me ist dann er­for­der­lich, wenn an­de­re, gleich wirk­sa­me und das Persönlich­keits­recht des Ar­beit­neh­mers we­ni­ger ein­schränken­de Maßnah­men nicht zur Verfügung ste­hen (BAG 15.04.2013 a.a.O. Rd­nr. 46). Die Be­triebs­par­tei­en ha­ben auch hier ei­nen Be­ur­tei­lungs­spiel­raum (BAG 29.06.2004 a.a.O. Rd­nr. 19).

Die Kam­mer teilt die Auf­fas­sung der Be­klag­ten, dass die An­ord­nung von Schu­lungs­maßnah­men bei sämt­li­chen Fah­rern oh­ne die Kon­trol­le durch das RIBAS-Sys­tem nicht gleich wirk­sam ist. Schu­lungs­maßnah­men ver­mit­teln theo­re­ti­sche Kennt­nis­se, die je­doch der Um­set­zung in der Pra­xis bedürfen. Zwar kann ein prak­ti­sches Fahr­trai­ning als Be­gleit­maßnah­me die Möglich­keit eröff­nen, Er­lern­tes an­zu­wen­den und ers­te Er­fah­run­gen zu sam­meln. Gleich­wohl ver­fes­tigt sich Er­lern­tes erst dann, wenn es hier den Fahr­stil so prägt, dass öko­lo­gi­sches und öko­no­mi­sches Fah­ren zur Selbst­verständ­lich­keit wird, kei­ner Re­flek­ti­on mehr be­darf. Das er­for­dert ständi­ges Üben und ein kon­ti­nu­ier­li­ches Feed­back, das den Fah­rern im All­tags­be­trieb durch die op­ti­schen und akus­ti­schen Si­gna­le des RIBAS-Sys­tems ständig ge­ge­ben wird. Auch die nicht an dem Prämi­en­sys­tem teil­neh­men­den Fah­rer wer­den durch die Ver­ein­ba­rung in § 4 Abs. 2 Satz 2, Satz 4 BV zur Selbst­kon­trol­le an­ge­hal­ten. Durch den Aus­hang von Be­rich­ten nach § 5 Abs. 3 BV er­hal­ten sie die man­gels Vor­lie­gens ei­ge­ner kon­kre­ter Da­ten die ein­ge­schränk­te, aber gleich­wohl zu nut­zen­de Möglich­keit, ih­ren Fahr­stil in Be­zug zu dem Ge­samt­er­geb­nis zu set­zen.

Die Be­klag­te hat die Möglich­keit, mo­nat­lich fest­zu­stel­len, ob im an­ony­mi­sier­ten Da­ten­be­stand in Ein­z­elfällen ei­ne er­heb­li­che Über­schrei­tung der in § 4 Abs. 1 BV auf­geführ­ten Grenz­wer­te in Be­zug auf den Durch­schnitt vor­liegt, und kann die­se Fah­rer nach vor­he­ri­ger Auf­he­bung der An­ony­mi­sie­rung mit Zu­stim­mung des Be­triebs­rats ge­zielt ei­ner Schu­lungs­maßnah­me zuführen. Sie kann ih­nen die De­fi­zi­te kon­kret auf­zei­gen, so die Mo­ti­va­ti­on stei­gern, sich (er­neut) schu­len zu las­sen.

Vor die­sem Hin­ter­grund ist es un­er­heb­lich, ob es tech­nisch möglich ist, das RIBAS-Sys­tem auch zu nut­zen, wenn nur die an dem Prämi­en­sys­tem be­tei­lig­ten Fah­rer den Schlüssel be­nut­zen, um das Sys­tem zu star­ten.

(dd) Die dem Kläger auf­er­leg­te Pflicht, mit ei­nem an­ony­mi­sier­ten Schlüssel an der Da­ten­er­he­bung teil­zu­neh­men, so­wie die Re­ge­lung zur Auf­he­bung des Da­ten­schut­zes sind an­ge­mes­sen.

An­ge­mes­sen ist die Re­ge­lung, wenn sie verhält­nismäßig im en­ge­ren Sin­ne er­scheint. Es be­darf hier ei­ner Ge­samt­abwägung zwi­schen der In­ten­sität des Ein­griffs und dem Ge­wicht der ihn recht­fer­ti­gen­den Gründe. Die Gren­ze der Zu­mut­bar­keit darf nicht über­schrit­ten wer­den. Die er­for­der­li­che Rechtsgüter­abwägung kann nicht ab-strakt vor­ge­nom­men wer­den. Viel­mehr sind je­weils die Ge­samt­umstände maßgeb­lich. Da­bei ist für die An­ge­mes­sen­heit ei­ner grund­rechts­be­schränken­den Maßnah­me die Ein­griff­s­in­ten­sität mit­ent­schei­dend. Es ist be­deut­sam, wie vie­le Per­so­nen wie in­ten­si­ven Be­ein­träch­ti­gun­gen aus­ge­setzt sind und ob die­se Per­so­nen hierfür ei­nen An­lass ge­ge­ben ha­ben. Das Ge­wicht der Be­ein­träch­ti­gung hängt auch da­von ab, ob die Be­trof­fe­nen als Per­so­nen an­onym blei­ben, wel­che Umstände und In­hal­te der Kom­mu­ni­ka­ti­on er­fasst wer­den können und wel­che Nach­tei­le den Grund­recht­strägern aus der Über­wa­chungs­maßnah­me dro­hen oder von ih­nen nicht oh­ne Grund befürch­tet wer­den. Re­le­vant ist auch, ob die Über­wa­chungs­maßnah­men in ei­ner Pri­vat­woh­nung oder in Be­triebs- und Geschäftsräum­en statt­fin­den und ob und in wel­cher Zahl un­verdäch­ti­ge Drit­te mit be­trof­fen sind (BAG 29.06.2004 a.a.O. Rd­nr. 20).

Die In­ten­sität der Be­ein­träch­ti­gung hängt fer­ner maßgeb­lich von der Dau­er und der Art der Über­wa­chungs­maßnah­me ab. Das als Teil des all­ge­mei­nen Persönlich­keits­rechts gewähr­leis­te­te Recht auf in­for­ma­tio­nel­le Selbst­be­stim­mung be­darf un­ter den Be­din­gun­gen der au­to­ma­ti­schen Da­ten­ver­ar­bei­tung ei­nes be­son­de­ren Schut­zes. Es ist vor al­lem des­halb gefähr­det, weil mit die­ser Tech­nik In­for­ma­tio­nen über be­stimm­te Per­so­nen grundsätz­lich un­be­grenzt spei­cher­bar und je­der­zeit ab­ruf­bar sind und mit an­de­ren Da­ten­samm­lun­gen zu ei­nem Persönlich­keits­bild zu­sam­men­gefügt wer­den können, oh­ne dass der Be­trof­fe­ne des­sen Rich­tig­keit und Ver­wen­dung zu­rei­chend kon­trol­lie­ren kann. Die­se tech­ni­schen Möglich­kei­ten sind ge­eig­net, bei den be­trof­fe­nen Per­so­nen ei­nen psy­chi­schen An­pas­sungs­druck zu er­zeu­gen (BAG 29.06.2004 a.a.O. Rd­nr. 21).

Hier fin­det die Da­ten­er­he­bung al­lein am Ar­beits­platz des Klägers statt. Der Kern­be­reich sei­ner Le­bensführung ist nicht be­trof­fen. An­ders als bei ei­ner Vi­deoüber­wa­chung muss er sich nicht bei je­der Be­we­gung kon­trol­lie­ren, wird nicht sei­ne Körper­spra­che bei der Ar­beit oder in der Kom­mu­ni­ka­ti­on mit Vor­ge­setz­ten, Kol­le­gen oder Fahrgästen auf­ge­zeich­net. Es wer­den le­dig­lich Fahr­zeug­da­ten er­ho­ben, die In­di­ka­to­ren für ei­ne erwünsch­te bzw. un­erwünsch­te Fahr­wei­se sind.

Dem Kläger ist zu­zu­ge­ste­hen, dass z.B. schar­fes Brem­sen oder ei­ne star­ke Be­schleu­ni­gung der Ver­kehrs­si­tua­ti­on ge­schul­det sein können, oh­ne dass er die Möglich­keit hat, sich zu recht­fer­ti­gen. Al­ler­dings sind die Auffällig­kei­ten nur dann von Be­deu­tung, wenn sie zu er­heb­lich über dem Durch­schnitt lie­gen­den Mess­wer­ten führen. Da auch an­de­re Fah­rer Ver­kehrs­si­tua­ti­on zu bewälti­gen ha­ben, in de­nen sie zur Ver­kehrs­si­cher­heit die RIBAS-Vor­ga­ben außer Acht las­sen müssen, fließen sol­che Aus­nah­me­si­tua­tio­nen in die Ge­samt­be­trach­tung ein.

Im Übri­gen zeigt der von der Be­klag­ten vor­ge­leg­te Be­richt über die Fah­rer­be­wer­tung (Bl. 68 d.A.), dass kei­ne si­tua­ti­ons­ge­bun­de­nen Ein­zel- oder De­tail­da­ten aus­ge­wer­tet wer­den.

Zu berück­sich­ti­gen ist fer­ner, dass an­ders als bei ei­ner Tor­kon­trol­le oder bei ei­ner Vi­deoüber­wa­chung die bei dem Kläger er­ho­be­nen Da­ten grundsätz­lich an­onym blei­ben. Die Be­klag­te darf die An­ony­mi­sie­rung auch nicht nach Gutdünken auf­he­ben, da sie sich zu­vor mit dem Be­triebs­rat ab­zu­stim­men hat, der da­mit die In­ter­es­sen des Be­trof­fe­nen wah­ren kann und muss. Nach dem Wil­len der Be­triebs­par­tei­en ist die Per­so­na­li­sie­rung der Da­ten an ei­ne er­heb­li­che, nicht die bloße Über­schrei­tung der durch­schnitt­li­chen Wer­te ge­bun­den.

Dass sie in die­ser Aus­nah­me­re­ge­lung mit der For­mu­lie­rung „ei­ne er­heb­li­che Über­schrei­tung“ ei­nen un­be­stimm­ten Rechts­be­griff ver­wen­det ha­ben, be­geg­net kei­nen Be­den­ken. Un­be­stimm­te Rechts­be­grif­fe wer­den re­gelmäßig in Nor­men, auch in Be­triebs­ver­ein­ba­run­gen ver­wen­det. Dass sie im Streit­fall erst im Zu­ge der An­wen­dung durch die Ge­rich­te kon­kre­ti­siert wer­den, ist dar­in an­ge­legt. Hier ist zu berück­sich­ti­gen, dass sich zunächst die Be­triebs­par­tei­en darüber verständi­gen müssen, dass er­heb­li­che Über­schrei­tun­gen vor­lie­gen. Wann sie er­heb­lich sind, lässt sich im Übri­gen un­ter Berück­sich­ti­gung der Re­ge­lun­gen in §§ 2, 3, 4 Abs. 1, 6 BV mit herkömmli­chen ju­ris­ti­schen Me­tho­den be­stim­men.

Dem Kläger ist zu­zu­ge­ste­hen, dass die Per­so­na­li­sie­rung sei­ner Da­ten oh­ne großen Auf­wand möglich ist und des­halb auch miss­bräuch­lich durch Un­be­fug­te er­fol­gen kann. Die Be­triebs­ver­ein­ba­rung kann je­doch nur den Schutz­stan­dard fest­le­gen, schützt aber nicht ge­gen Pflicht­ver­let­zun­gen durch an­de­re Beschäftig­te. An­sons­ten könn­te die Be­klag­te über­haupt kei­ne Da­ten zur Durchführung des Beschäfti­gungs­verhält­nis­ses er­he­ben, da sie re­gelmäßig zweck­wid­rig ver­wen­det wer­den können, selbst wenn sie kor­rek­te, den An­for­de­run­gen des Da­ten­schut­zes ent­spre­chen­de Re­ge­lun­gen z.B. zu Zu­griffs­rech­ten trifft.

Bei der Würdi­gung der Ein­griffs­qua­lität der den Kläger be­tref­fen­den Re­ge­lun­gen ist zu berück­sich­ti­gen, dass es sich um ei­ne dau­er­haf­te Da­ten­er­he­bung und -nut­zung han­delt. Da­bei ist je­doch von ent­schei­den­der Be­deu­tung, dass er selbst bei Auf­he­bung der An­ony­mi­sie­rung kei­ne ar­beits­recht­li­chen Sank­tio­nen zu be­sor­gen hat, son­dern le­dig­lich zu Schu­lungs­maßnah­men ver­an­lasst wer­den kann. Die Be­triebs­ver­ein­ba­rung enthält kei­ne Re­ge­lun­gen zu Sank­tio­nen. Die Be­triebs­par­tei­en ha­ben in dem Er­geb­nis­pro­to­koll vom 22.07.2013 darüber hin­aus fest­ge­hal­ten, dass ar­beits­recht­li­che Maßnah­men auf­grund der RIBAS-Aus­wer­tun­gen aus­ge­schlos­sen sind.

In die Ge­samt­abwägung hat des Wei­te­ren ein­zu­fließen, dass es nicht nur im wirt­schaft­li­chen In­ter­es­se der Be­klag­ten, son­dern im öko­lo­gi­schen In­ter­es­se der All­ge­mein­heit liegt, al­le Fah­rer im öffent­li­chen Nah­ver­kehr zu ei­nem si­che­ren, um­welt­be­wuss­ten und kos­ten­spa­ren­den Fahr­stil zu ver­an­las­sen.

(3) Die Be­triebs­ver­ein­ba­rung ist nicht un­wirk­sam, weil sie kei­ne Re­ge­lung zur Dau­er der Spei­che­rung der er­ho­be­nen Da­ten enthält.

Tref­fen die Be­triebs­par­tei­en kei­ne Re­ge­lung, gilt § 35 Abs. 2 Nr. 3 Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz. Die Da­ten sind zu löschen bzw. gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 1 Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz zu sper­ren, wenn ih­re Kennt­nis für die Erfüllung des Zwecks der Spei­che­rung nicht mehr er­for­der­lich ist.

Hier wer­den die Da­ten ein Jahr nach ih­rer Auf­zeich­nung für den Zu­griff durch die Be­klag­te ge­sperrt und nur noch im Hin­blick auf Verjährungs­fris­ten und Auf­be­wah­rungs­fris­ten nach der Ab­ga­ben­ord­nung – be­zo­gen auf die ge­zahl­ten Prämi­en – ex­tern auf­be­wahrt.

(4) Die Wirk­sam­keit der Be­triebs­ver­ein­ba­rung wird auch nicht durch die Auf­trags­ver­ein­ba­rung ex­tern durch die Fir­ma L1 berührt. Die Auf­trags­ver­ar­bei­tung ist gemäß § 11 Abs. 1 Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz grundsätz­lich er­laubt. Die Be­klag­te trägt die Ver­ant­wor­tung für die Wah­rung der ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten, wie sich auch aus § 11 BV er­gibt. Der Kläger kann im Ein­zel­fall sei­ne Rech­te aus §§ 6, 7 Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz gel­tend ma­chen.

(bb) Sei­ne Pflicht­ver­let­zun­gen sind be­son­ders schwer­wie­gend, weil er sich wie­der­holt und be­harr­lich ge­wei­gert hat, den an­ony­mi­sier­ten Schlüssel zu nut­zen. Die Be­klag­te hat ihm in ei­nem Gespräch am 30.10.2014 die Be­triebs­ver­ein­ba­rung zur In­for­ma­ti­on vor­ge­legt. Sie hat ihm an­ge­bo­ten, ihm die tech­ni­schen Hin­ter­gründe des RIBAS-Sys­tems zu erläutern. Er ist in 2014 im Um­gang mit dem Sys­tem ge­schult wor­den. Die Be­klag­te hat mit ihm am 30.01.2015 er­neut ein Gespräch geführt und ihn auf sei­ne Ver­pflich­tung zur Schlüssel­nut­zung hin­ge­wie­sen. We­der die Aufklärung noch die Gespräche noch die er­teil­ten drei Ab­mah­nun­gen konn­ten ihn da­von ab­hal­ten, auch am 05.03. und 06.03.2015 das RIBAS-Sys­tem nicht zu star­ten.

(cc) Er hat vorsätz­lich ge­han­delt, da er sich nicht in ei­nem un­ver­schul­de­ten Rechts­irr­tum be­fand.

Ent­schuld­bar ist ein Rechts­irr­tum über die Rechts­la­ge dann, wenn sie ob­jek­tiv zwei­fel­haft ist und der Ar­beit­neh­mer sie sorgfältig ge­prüft und sich zu­verlässig er­kun­digt hat (BAG 31.01.1985 – 2 AZR 486/83 - Rd­nr. 41, NZA 1986, 138). Sei­ne bloße Rechtsüber­zeu­gung reicht nicht aus. Sei­ne Rechts­auf­fas­sung muss auf ei­ner be­stimm­ten Ge­set­zes­la­ge bzw. der bis­he­ri­gen Recht­spre­chung oder bei zwei­fel­haf­ter Rechts­la­ge auf der Aus­kunft ei­ner ge­eig­ne­ten neu­tra­len Stel­le be­ru­hen.

Hier ist die Rechts­la­ge zwei­fel­haft, wie die erst­in­stanz­li­che Ent­schei­dung und das Er­geb­nis des Be­ru­fungs­ver­fah­rens zei­gen. Der Kläger hat zwar auf sei­ne Rechtsüber­zeu­gung hin­ge­wie­sen, je­doch nicht dar­ge­legt, dass ihm sein Pro­zess­be­vollmäch­tig­ter nach sorgfälti­ger Prüfung erklärt hat, er ha­be im Hin­blick auf die Un­wirk­sam­keit der Be­triebs­ver­ein­ba­rung kei­ne Ver­pflich­tung, den an­ony­mi­sier­ten Schlüssel ein­zu­set­zen.

b. Nach der In­ter­es­sen­abwägung war es der Be­klag­ten je­doch zu­zu­mu­ten, die so­zia­le Aus­lauf­frist zu wah­ren.

Bei der Prüfung, ob dem Ar­beit­ge­ber ei­ne Wei­ter­beschäfti­gung des Ar­beit­neh­mers trotz Vor­lie­gens ei­ner er­heb­li­chen Pflicht­ver­let­zung je­den­falls bis zum Ab­lauf der Kündi­gungs­frist zu­mut­bar ist, ist in ei­ner Ge­samtwürdi­gung das In­ter­es­se des Ar­beit­ge­bers an der so­for­ti­gen Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses ge­gen das In­ter­es­se des Ar­beit­neh­mers an des­sen Fort­be­stand ab­zuwägen. Es hat ei­ne Be­wer­tung des Ein­zel­falls un­ter Be­ach­tung des Verhält­nismäßig­keits­grund­sat­zes zu er­fol­gen. Die Umstände, an­hand de­rer zu be­ur­tei­len ist, ob dem Ar­beit­ge­ber die Wei­ter­beschäfti­gung zu­mut­bar ist oder nicht, las­sen sich nicht ab­sch­ließend fest­le­gen. Zu berück­sich­ti­gen sind aber re­gelmäßig das Ge­wicht und die Aus­wir­kung ei­ner Ver­trags­pflicht­ver­let­zung – et­wa im Hin­blick auf das Maß ei­nes durch sie be­wirk­ten Ver­trau­ens­ver­lus­tes oder ih­re wirt­schaft­li­chen Fol­gen -, der Grad des Ver­schul­dens des Ar­beit­neh­mers, ei­ne mögli­che Wie­der­ho­lungs­ge­fahr so­wie die Dau­er des Ar­beits­verhält­nis­ses und des­sen störungs­frei­er Ver­lauf. Ei­ne außer­or­dent­li­che Kündi­gung kommt nur in Be­tracht, wenn es kei­nen an­ge­mes­se­nen Weg gibt, das Ar­beits­verhält­nis fort­zu­set­zen, weil dem Ar­beit­ge­ber sämt­li­che mil­de­ren Re­ak­ti­onsmöglich­kei­ten un­zu­mut­bar sind. Als mil­de­re Re­ak­tio­nen sind ins­be­son­de­re Ab­mah­nung und or-dent­li­che Kündi­gung an­zu­se­hen, wenn sie schon ge­eig­net sind, den mit der außer­or­dent­li­chen Kündi­gung ver­folg­ten Zweck – die Ver­mei­dung des Ri­si­kos künf­ti­ger Störun­gen – zu er­rei­chen (BAG 10.06.2010 a.a.O. Rd­nr. 34).

aa. Die Be­klag­te hat den Kläger drei­mal oh­ne Er­folg ab­ge­mahnt. Ei­ne wei­te­re Ab­mah­nung hätte sei­ne Wei­ge­rungs­hal­tung nicht be­ein­flusst, da er nach­hal­tig an sei­ner Rechts­auf­fas­sung fest­ge­hal­ten hat, den Schlüssel nicht be­nutz­ten zu müssen. Ei­ne Ver­hal­tensände­rung konn­te bei Kündi­gungs­aus­spruch nicht er­war­tet wer­den.

bb. Bei Würdi­gung der bei­der­sei­ti­gen In­ter­es­sen war es der Be­klag­ten nicht zu­zu­mu­ten, dau­er­haft an dem Ar­beits­verhält­nis fest­zu­hal­ten. Das hätte be­deu­tet, dass der Kläger trotz der un­mit­tel­ba­ren und zwin­gen­den Gel­tung der wirk­sa­men Be­triebs­ver­ein­ba­rung, § 77 Abs. 4 Satz 1 Be­trVG, die sich für ihn er­ge­ben­den Pflich­ten nicht zu erfüllen hätte. Ihr In­ter­es­se an der Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses über­wiegt sein In­ter­es­se an der Er­hal­tung sei­nes Ar­beits­plat­zes. Die Kam­mer hat berück­sich­tigt, dass das langjähri­ge Ar­beits­verhält­nis bis in das Jahr 2014 nicht durch Ab­mah­nun­gen we­gen Pflicht­ver­let­zun­gen des Klägers be­las­tet war, mag die Kom­mu­ni­ka­ti­on zwi­schen den Par­tei­en schon länge­re Zeit gestört ge­we­sen sein, wie die Be­klag­te dem Be­triebs­rat in der Anhörung be­rich­tet hat. Das von ihr an­ge­spro­che­ne Miss­trau­en des Klägers ge­gen sei­ne Ar­beit­ge­be­rin zeigt sich auch in sei­ner Sor­ge, sie könne die er­ho­be­nen Da­ten miss­brau­chen. Die­se Sor­ge ist zwar nach­voll­zieh­bar, muss­te ihn je­doch nicht zwin­gend ver­an­las­sen, sei­ne Pflicht nicht zu erfüllen. Er hätte un­ter dem Vor­be­halt ei­ner ge­richt­li­chen Prüfung, die er be­reits durch Kla­ge ge­gen die ihm er­teil­ten Ab­mah­nun­gen ein­ge­lei­tet hat­te, den an­ony­mi­sier­ten Schlüssel ver­wen­den können. Hätte ihn die Be­klag­te nach Per­so­na­li­sie­rung sei­ner Fahr­da­ten auf­ge­for­dert, an ei­ner Schu­lungs­maßnah­me teil­zu­neh­men, hätte er die­se Wei­sung ge­richt­lich an­grei­fen können. Er war nicht schutz­los ge­stellt.

Gleich­wohl war es der Be­klag­ten im Hin­blick auf ei­ne Zu­sam­men­ar­beit, die über mehr als zwei Jahr­zehn­te rei­bungs­los ver­lau­fen ist, zu­zu­mu­ten, die so­zia­le Aus­lauf­frist ein­zu­hal­ten.

(1) Ei­ne außer­or­dent­li­che Kündi­gung mit Aus­lauf­frist ist nicht durch § 20 Abs. 6 TV-N aus­ge­schlos­sen. Schon der Wort­laut der Be­stim­mung schließt le­dig­lich ei­ne Kündi­gung oh­ne Vor­lie­gen ei­nes wich­ti­gen Grun­des aus, nicht aber die Kündi­gung aus wich­ti­gem Grund mit so­zia­ler Aus­lauf­frist. Ein sol­ches Verständ­nis wi­der­spricht nicht dem Sinn und Zweck des ta­rif­li­chen Son­derkündi­gungs­schut­zes. Durch ihn sol­len länger Beschäftig­te, älte­re Ar­beit­neh­mer, die im All­ge­mei­nen we­ni­ger schnell ei­nen Zu­gang zu dem all­ge­mei­nen Ar­beits­markt fin­den, ei­nen be­son­de­ren Ar­beits­platz­schutz er­hal­ten (BAG 13.05.2015 – 2 AZR 531/14 - Rd­nr. 31, BB 2015, 2682).

Zur Ver­mei­dung von Wer­tungs­wi­dersprüchen muss zu­guns­ten des Ar­beit­neh­mers ei­ne der or­dent­li­chen Kündi­gungs­frist ent­spre­chen­de so­zia­le Aus­lauf­frist ein­ge­hal­ten wer­den, wenn das pflicht­wid­ri­ge Ver­hal­ten bei ei­nem Ar­beit­neh­mer oh­ne Son­derkündi­gungs­schutz nur ei­ne or­dent­li­che Kündi­gung recht­fer­ti­gen würde. An­sons­ten wirk­te sich der be­son­de­re Son­derkündi­gungs­schutz zum Nach­teil des Ar­beit­neh­mers aus (BAG 13.05.2015 a.a.O. Rd­nr. 44). Al­ler­dings wird bei Gründen im Ver­hal­ten des Ar­beit­neh­mers ei­ne außer­or­dent­li­che Kündi­gung mit not­wen­di­ger Aus­lauf­frist nur aus­nahms­wei­se in Be­tracht kom­men. Die Pflicht­ver­let­zung muss ei­ner­seits so gra­vie­rend sein, dass sie im Grund­satz auch ei­ne frist­lo­se Kündi­gung recht­fer­ti­gen könn­te. An­de­rer­seits muss es dem Ar­beit­ge­ber auf­grund be­son­de­rer Umstände des Ein­zel­falls zu­mut­bar sein, den­noch die (fik­ti­ve) or­dent­li­che Kündi­gungs­frist ein­zu­hal­ten. Ist et­wa die Ge­fahr ei­ner Wie­der­ho­lung des Pflicht­ver­s­toßes für den Lauf der or­dent­li­chen Kündi­gungs­frist aus­zu­sch­ließen, aber nicht darüber hin­aus, kann aus­nahms­wei­se ge­ra­de der Aus­schluss der or­dent­li­chen Kündi­gung da­zu führen, dass ein wich­ti­ger Grund zur außer­or­dent­li­chen Kündi­gung mit not­wen­di­ger Aus­lauf­frist be­steht (BAG 13.05.2015 a.a.O. Rd­nr. 45; 21.06.2001 – 2 AZR 325/00 - Rd­nr. 38, ZTR 2002, 81; 13.04.2000 – 2 AZR 259/99 - Rd­nr. 37, EZA § 626 BGB n.F. Nr. 180).

Nach Auf­fas­sung der Kam­mer war es der Be­klag­ten im Hin­blick auf die langjähri­ge Beschäfti­gung und das Al­ter des Klägers zu­zu­mu­ten, für die Dau­er ei­nes hal­ben Jah­res, je­doch nicht auf Dau­er, bei ihm auf die Da­ten­er­he­bung zu ver­zich­ten. Wie sich in der münd­li­chen Ver­hand­lung her­aus­ge­stellt hat, lässt es sich durch Un­ter­bre­chung der Zündung ver­mei­den, dass sei­ne Fahr­da­ten ei­nem an­de­ren Bus­fah­rer zu­ge­schrie­ben wer­den, wenn er den Schlüssel nicht be­nutzt. Nach An­ga­ben der Be­klag­ten sind et­wa zwei Mi­nu­ten auf­zu­wen­den, um die Zündung des Bus­ses aus­zu­stel­len und ihn neu zu star­ten. Zu Recht weist sie dar­auf hin, dass der Neu­start zu höhe­ren Emis­sio­nen führt, die aber für ei­nen über­schau­ba­ren Zeit­raum hin­zu­neh­men sind. Nen­nens­wer­te Störun­gen des Bus­fahr­pla­nes sind bei ei­ner ma­xi­mal zwei­minüti­gen Un­ter­bre­chung nicht ernst­haft zu be­sor­gen.

II.

Die auf Ent­fer­nung der Ab­mah­nung vom 18.12.2014, 05.02.2015 und 26.02.2015 ge­rich­te­te Leis­tungs­kla­ge ist zulässig, aber un­be­gründet.

a. Ein An­spruch auf Ent­fer­nung ei­ner Ab­mah­nung aus der Per­so­nal­ak­te ist aus §§ 242, 1004 BGB i.V.m. Art. 1, 2 GG dann ge­ge­ben, wenn die Ab­mah­nung un­ge­recht­fer­tigt ist, d.h., wenn sie pau­scha­le Vorwürfe enthält und in­halt­lich zu un­be­stimmt ist, wenn sie auf un­zu­tref­fen­den oder nicht be­weis­ba­ren Tat­sa­chen be­ruht, sie un­verhält­nismäßig, das Rüge­recht ver­wirkt, die Gren­zen des ver­trag­li­chen Rüge­rech­tes durch un­an­ge­mes­se­ne For­mu­lie­run­gen über­schrit­ten ist, der Ar­beit­ge­ber ei­ne un­zu­tref­fen­de recht­li­che Würdi­gung vor­ge­nom­men hat oder kein schutzwürdi­ges In­ter­es­se an dem Ver­bleib der Ab­mah­nung in der Per­so­nal­ak­te mehr hat.

Der An­spruch be­steht je­doch nur im be­ste­hen­den Ar­beits­verhält­nis. Nach Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses hat der Ar­beit­neh­mer re­gelmäßig kei­nen An­spruch auf Ent­fer­nung selbst ei­ner zu Un­recht er­teil­ten Ab­mah­nung aus der Per­so­nal­ak­te. Ein An­spruch ist nur aus­nahms­wei­se dann ge­ge­ben, wenn ob­jek­ti­ve An­halts­punk­te dafür ge­ge­ben sind, ei­ne Ab­mah­nung könne dem Ar­beit­neh­mer auch noch nach Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses scha­den (BAG 19.04.2012 – 2 AZR 233/11 - Rd­nr. 51, NZA 2012, 1449).

Das Ar­beits­verhält­nis der Par­tei­en hat mit dem 30.09.2015 ge­en­det. Der Kläger hat kei­ne Tat­sa­chen vor­ge­tra­gen, aus de­nen sich er­gibt, dass ihm die an­ge­grif­fe­nen Ab­mah­nun­gen zukünf­tig noch zum Nach­teil ge­rei­chen können.

Die Ent­schei­dung des Bun­des­ar­beits­ge­richts vom 16.11.2010 (9 AZR 573/09, BA­GE 136, 156) führt zu kei­nem an­de­ren Er­geb­nis.

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat dem aus­ge­schie­de­nen Ar­beit­neh­mer ein aus § 241 Abs. 2 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG fol­gen­des Recht auf Ein­sicht in die Per­so­nal­ak­te zu­ge­bil­ligt, oh­ne dass der Ar­beit­neh­mer ein kon­kre­tes be­rech­tig­tes In­ter­es­se dar­le­gen muss. Es hat be­tont, dass es bei der Ein­sicht­nah­me um ei­nen den Be­sei­ti­gungs- bzw. Kor­rek­turan­spruch vor­ge­la­ger­ten Trans­pa­renz­schutz hin­sicht­lich des fremd­ge­schaf­fe­nen und zeit­lich auf­be­wahr­ten Mei­nungs­bil­des über den Ar­beit­neh­mer geht, und hat aus­geführt, das sei auf­grund der ge­rin­ge­ren An­spruch­stie­fe et­was an­de­res als das Ver­lan­gen nach Be­sei­ti­gung der Grund­la­gen die­ses Bil­des. Die Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses berühre des­halb nicht das Recht auf ei­ne Ein­sicht in die Per­so­nal­ak­te (BAG 16.11.2010 a.a.O. Rd­nr. 42).

Aus dem Recht auf Ak­ten­ein­sicht­nah­me auch nach Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses folgt dem­nach ein Be­sei­ti­gungs­an­spruch erst und nur dann, wenn ei­ne kon­kre­te Gefähr­dungs­la­ge be­steht, al­so die Ab­mah­nung dem Ar­beit­neh­mer noch scha­den kann (LAG Sach­sen 14.01.2014 – 1 Sa 266/13 - Rd­nr. 23, ZTR 2014, 294; LAG Rhein­land-Pfalz 11.12.2014 – 8 Sa 379/12 - Rd­nr. 21, 23).

B.

Die Kos­ten­ent­schei­dung folgt aus §§ 64 Abs.6 ArbGG, 92 Abs. 1 ZPO.

Die Zu­las­sung der Re­vi­si­on recht­fer­tigt sich aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

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