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ArbG Trier, Urteil vom 03.06.2015, 5 Ca 1259/14
Schlagworte: | Arbeitsplatz, Krankheit | |
Gericht: | Arbeitsgericht Trier | |
Aktenzeichen: | 5 Ca 1259/14 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 03.06.2015 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | ||
Aktenzeichen:
5 Ca 1259/14
Verkündet am:
03.06.2015
Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
ARBEITSGERICHT
TRIER
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
A., A-Straße, A-Stadt
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte B., B-Straße, B-Stadt
gegen
C., „ , C-Straße, A-Stadt
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte/r: D., B-Stadt e.V, D-Straße, B-Stadt
hat die 5. Kammer des Arbeitsgerichts Trier auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 2015 durch den Richter am Arbeitsgericht E als Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Richter F und die ehrenamtliche Richterin G als Beisitzer für Recht erkannt:
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1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert wird auf 20.193,04 € festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Annahmeverzugslohnansprüche.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 09.01.1995 als Reifenprüfer/Wechselarbeiter im Dreischichtbetrieb beschäftigt. Er ist mit einem GdB von 50 % schwerbehindert und bezog zuletzt ein Bruttomonatsgehalt von 3.125,00 EUR. Nachdem er im August 2012 arbeitsunfähig erkrankt war, wurde auf der Grundlage eines beigebrachten Attests vom 21.01.2013, welches ihm bescheinigt, keine Nachtschicht ausüben zu können und schweres Heben und Tragen sowie statische Belastung meiden zu sollen, ein Wiedereingliederungsplan erstellt. Dieser sah ab 29.04.2013 für jeweils zwei Wochen eine zweistündige, dann eine vierstündige und ab 27.05.2013 eine sechsstündige tägliche Arbeitstätigkeit vor. Am 24.05.2013 wurde der Plan geändert und die Phase der vierstündigen Wiedereingliederung bis 09.06.2013 verlängert. Am 07.06.2013 erfolgte eine weitere Verlängerung der Vierstundenphase bis 12.07.2013; dies lehnte die Beklagte ab, erklärte sich aber bereit, bis zum Ergebnis weiterer Beratungsgespräche die Vierstundenphase fortzuführen. Am 13.06.2013 wurde die Vierstundenphase einvernehmlich bis 23.06.2013 verlängert. Als am 24.06.2013 eine nochmalige Verlängerung bis zum 07.07. erfolgen sollte und die Ärzte des Klägers diesem ebenso wie in sämtlichen vorangegangenen Wiedereingliederungsplänen bescheinigten, die Wiederherstellung seiner vollen Arbeitsfähigkeit sei "zur Zeit nicht absehbar", lehnte die Beklagte eine weitere Wiedereingliederung ab, wie es dessen Krankenkasse vorgeschlagen hatte. Sie sagte zu, einen anderweitigen Arbeitsplatz für ihn zu suchen, sobald die Ergebnisse seiner kardiologischen Untersuchung vom
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16.07.2013 vorlägen. In einem Gespräch vom 23.07.2013 benannte der Kläger indes keinen Arbeitsplatz, auf dem er sich eine weitere Arbeitsleistung vorstellen könne.
Nachdem er sich in der Folgezeit bei der Beklagten nicht mehr meldete, kam es am 29.10.2013 zu einem weiteren Gespräch, in dessen Rahmen er mitteilte, vor einer erneuten Wiedereingliederung das Ergebnis einer Blutdruckuntersuchung im Dezember 2013 abwarten zu wollen. Danach meldete er sich bei der Beklagten erst wieder am 07.02.2014 und erklärte, die Krankenkasse habe ihn ausgesteuert und er wolle nunmehr wieder beschäftigt werden. Gleichzeitig räumte er ein, weiterhin unter gesundheitlichen Einschränkungen zu leiden. Die Beklagte bat ihn noch am selben Tag, seine Befundberichte ihrem Betriebsarzt zu übersenden, um seine Arbeitsfähigkeit überprüfen und einen geeigneten Arbeitsplatz für ihn finden zu können. Der Kläger forderte daraufhin über seine zwischenzeitlich beauftragte anwaltliche Vertretung mit Schreiben vom 17.05.2014 die Zahlung von Annahme-verzugslohn seit 07.02.2014. Auf eine Aufforderung der Beklagten, sich von ihrem Betriebsarzt untersuchen zu lassen, erschien er zwar am 06.06.2014 im Betrieb, lehnte eine Untersuchung allerdings ab und überreichte lediglich eine Bescheinigung seiner Kardiologin vom 13.03.2014, die ihm bescheinigte, Nachtschicht und echte Dreiwechselschicht nicht mehr, sondern nur noch leichte bis kurzfristig mittelschwere körperliche Arbeiten mit geregelten Arbeitszeiten am Tage ausüben zu können. Daraufhin prüfte die Beklagte einen entsprechenden leidensgerechten Arbeitsplatz und forderte den Kläger mit Schreiben vom 11.06.2014 auf, ab 16.06. seine Arbeit in der Heizabteilung aufzunehmen. Dies lehnte die Prozessvertreterin des Klägers mit Schreiben vom 13.06.2014 ab mit dem Hinweis, der Kläger befinde sich in Urlaub und könne erst ab 30.06. wieder erscheinen. Daraufhin forderte ihn die Beklagte mit Schreiben vom 23.06. auf, seine Tätigkeit ab 01.07.2014 wieder aufzunehmen. Der Kläger erschien am 01.07. auch in der Heizabteilung, klagte jedoch nach einer halben Stunde über Kopfschmerzen und verließ den Raum. Arbeitstätigkeiten hatte er nicht ausgeübt. Mit Schreiben vom 01.07.2014 rügte er den Arbeitsplatz in der Heizabteilung als gesundheitsschädlich und drohte die
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Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts an für den Fall, dass die Beklagte den ihm zustehenden Annahmeverzugslohn nicht bis 04.07.2014 zahle. Dieser Forderung kam die Beklagte nicht nach, sondern forderte den Kläger mit Schreiben vom 11.08.2014 auf, ab 18.08.2014 eine Tätigkeit an der Pkw-Apex-Maschine aufzunehmen, bei der es sich um den Arbeitsplatz mit der geringsten körperlichen Belastung handle. Eine Reaktion hierauf seitens des Klägers erfolgte nicht.
Der Kläger behauptet, mit Einschränkungen arbeitsfähig zu sein. Die Beklagte habe ihn gleichwohl am 07.02.2014 nach Hause geschickt und sei damit in Annahmeverzug geraten. Sie habe ihm entgegen ihrer Fürsorgepflicht auch angesichts seiner Schwerbehinderung keinen leidensgerechten Arbeitsplatz angeboten. Insbesondere der Arbeitsplatz in der Heizabteilung sei für ihn lebensgefährlich gewesen, da er hohen Temperaturen und Dämpfen ausgesetzt gewesen sei. Dieses Verhalten der Beklagten trage strafrechtlichen Charakter, da ihr seine Herzerkrankung bekannt gewesen sei. Die Wiedereingliederung habe die Beklagte nicht abgebrochen, weil ihr die Vierstundenphase zu lange gedauert habe, sondern weil sie ihn nicht in Nachtschicht habe einsetzen können. Dies wiege umso schwerer, als es in der Prüf- und Kontrollabteilung zwei weitere schwerbehinderte Arbeitnehmer gebe, die auch keine Nachtschicht leisten müssten. Das Arbeitsplatzangebot vom 11.08,2014 habe er nicht annehmen müssen, da er zu diesem Zeitpunkt bereits sein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt habe vor dem Hintergrund, dass die Beklagte ihm seinen geforderten Annahmeverzugslohn ebenso wenig gezahlt habe wie die Urlaubsabgeltung, die aufgrund seiner Erkrankung in den Jahren 2012 und 2013 erheblich sein dürfte. Hilfsweise stütze er seine Zahlungsforderung auf einen Schadensersatzanspruch nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und 5 SGB IX i.V.m. § 823 Abs. 2 sowie § 280 Abs. 1 BGB, da die Beklagte ihm keinen leidensgerechten Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt oder seinen Arbeitsplatz behindertengerecht ausgestaltet habe, etwa durch die Zurverfügungstellung technischer Hilfen beim Drehen und Wenden der Reifen.
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Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Bruttolohn in Höhe von insgesamt 19.843,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB aus einem Betrag in Höhe von 2.834,72 EUR seit dem 01.03.2014, aus einem Betrag in Höhe von 2.834,72 EUR seit dem 01.04.2014, aus einem Betrag in Höhe von 2.834,72 EUR seit dem 01.05.2011, aus einem Betrag in Höhe von 2.834,72 EUR seit dem 01.06.2014, aus einem Betrag in Höhe von 2.834,72 EUR seit dem 01.07.2014, aus einem Betrag in Höhe von 2.834,72 EUR seit dem 01.08.2014, sowie aus einem Betrag in Höhe von 2.834,72 EUR seit dem 01.09.2014 zu zahlen;
2. die Beklagte weiterhin zu verurteilen, an ihn eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung für die Monate Februar bis August 2014 zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, der Kläger sei nach wie vor arbeitsunfähig und der medizinische Stand derselbe wie seinerzeit bei Abbruch der Wiedereingliederung, wo ihm eine Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit als zur Zeit nicht absehbar attestiert worden sei. Was sich hieran zwischenzeitlich geändert haben solle, habe der Kläger nicht vorgetragen. Er habe trotz mehrfacher Aufforderung keine Befundberichte seiner Ärzte an ihren Betriebsarzt weitergeleitet und auch keinen Arbeitsplatz benannt, auf dem er sich eine Tätigkeit vorstellen könnte. In der Heizabteilung sei er weder Hitze noch Dämpfen ausgesetzt gewesen, sondern lediglich Gerüchen von vulkanisierten Reifen, was aber keine Gesundheitsgefährdung mit sich gebracht habe. Im Übrigen habe er selbst dem Medizinischen Dienst seiner Krankenkasse im Jahr 2013 erklärt, seine Tätigkeit sei ihm zu anstrengend und er kön-
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ne nicht mehr als vier Stunden arbeiten. Zu Nachtschichten sei er gar nicht eingeteilt gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
A.
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Die Beklagte ist nicht in Annahmeverzug geraten.
a) Gemäß § 297 BGB kommt der Gläubiger nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots außer Stande ist, die ihm obliegende Leistung zu bewirken. Davon kann hier ausgegangen werden, Gegenteiliges hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Die seinerzeitige Wiedereingliederung wurde nach dem detailliert dargelegten und nachvollziehbaren Vortrag der Beklagten abgebrochen, da die Vierstundenphase trotz entgegenstehender Planung immer wieder verlängert wurde und die Beklagte dies schließlich nicht weiter hinnehmen wollte. Der vom Kläger erhobene Vorwurf, der Abbruch beruhe allein darauf, dass er keine Nachtschichten habe leisten wollen, ist bereits aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht nachvollziehbar. Dort ist in jedem Wiedereingliederungsplan aufgeführt, dass er Frühschicht bzw. zwei Schichten, aber keine Nachtschicht zu leisten habe. Sämtliche Pläne wurden von der Beklagten gegengezeichnet. Im Schreiben ihres Betriebsarztes wurde zwar eine Einteilung zu zwei Nachtschichten für den 04. und 05.09.2013 angeregt, allerdings ausdrücklich verbunden mit dem Vorschlag, der Kläger möge dies zeitnah auf die medizinische Zumutbarkeit bei seiner Ärztin überprüfen lassen. Dass hiermit eine Einteilung in die Nachtschicht für Juni, Juli
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oder August verbunden gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Es ist auch nachvollziehbar, dass die Beklagte, nachdem der Kläger zunächst ab 27.05.2013 wieder mit 6 Stunden täglich eingegliedert werden sollte, dies dann verschoben wurde auf den 10.06., dies dann erneut verschoben wurde auf den 24.06 und auch dieser Termin ein weiteres Mal auf den 08.07. verschoben werden sollte, schließlich eine weitere Wiedereingliederung ablehnte, zumal in sämtlichen Wiedereingliederungsplänen ausdrücklich eine Unabsehbarkeit der Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit attestiert wurde. Damit war der Kläger seinerzeit unstreitig arbeitsunfähig. Dass sich daran in der Zwischenzeit bis zu seinem erstmaligen Angebot seiner Arbeitsleistung am 07.02.2014 irgendetwas geändert hätte, hat er auch auf Nachfrage im Kammertermin zwar behauptet, aber keinen konkreten Sachvortrag hierzu halten können, der einer Überprüfung zugänglich gewesen wäre. Vielmehr hat er unstreitig bei seinem Angebot am 07.02.2014 eingeräumt, weiterhin gesundheitlichen Beschränkungen zu unterliegen. Seine ärztliche Bescheinigung vom 13.03.2014 weist die gleichen gesundheitlichen Einschränkungen auf wie das seinerzeitige Attest vom 21.01.2013, was offensichtlich keine Arbeitsfähigkeit des Klägers begründete, da dieser noch ein halbes Jahr später seine Wiedereingliederung abbrechen musste. Daher kann von der neuerlichen Bescheinigung vom 13.03.2014 auch nicht auf eine zwischenzeitlich eingetretene Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Damit durfte die Beklagte davon ausgehen, dass der Kläger weiterhin arbeitsunfähig war.
Darüber hinaus hat er auch keinen Arbeitsplatz benannt, auf dem er sich eine Tätigkeit vorstellen könnte. Schließlich ergibt sich entgegen seinem Vortrag aus der sozialmedizinischen Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit (Anlage K 9 zum Schriftsatz vom 20.02.2015, BI. 71 d. A.) auch keine wieder hergestellte Arbeitsfähigkeit. Danach ist er zwar vollschichtig einsetzbar für gelegentlich mittelschwere Arbeiten. Im beschriebenen negativen Leistungsbild wird indes aufgeführt, dass er weder Tätigkeiten mit erhöhter Stressbelastung noch Arbeiten unter erhöhtem Zeitdruck noch Arbeiten in Zwangshaltungen noch arbeitsmedizinisch definierte Hitzearbeit noch Tätigkeit in Nachtschicht oder Wechselschicht ausüben
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könne, keine Tätigkeiten unter Einfluss inhalativer Belastungen durch Rauch, Staub oder schädliche Gase und Dämpfe verlangt werden sollten und insbesondere seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Herstellung von Reifen wegen der an¬gegebenen Einschränkungen nicht günstig sei. Dies zeigt gerade, dass der Kläger die Tätigkeit an seinem Arbeitsplatz nicht weiter ausüben sollte und daher in diesem Sinne nicht arbeitsfähig war. Ob sich der Kläger subjektiv wieder für arbeitsfähig hielt oder nicht, insbesondere nach seiner Aussteuerung durch die Krankenkasse, vermag an der objektiven Sachlage nichts zu ändern (so ausdrücklich LAG Rheinland-Pfalz 16.02.2012 — 10 Sa 550/11).
b) Die Beklagte ist ihrer Pflicht aus § 296 BGB, dem Kläger im Rahmen ihres Di-rektionsrechts eine Arbeitsmöglichkeit zu eröffnen und die entsprechenden Arbeitsmittel bereit zu stellen, auch nachgekommen. Wäre der Kläger arbeitsfähig gewesen, hätte er die Arbeit an seinem alten Arbeitsplatz bzw. später an dem Arbeitsplatz in der Heizabteilung bzw. später an der Pkw-Apex-Maschine ohne weiteres antreten können. Das Bundesarbeitsgericht weist in diesem Rahmen ausdrücklich darauf hin, dass sich aus § 296 BGB keine Verpflichtung des Arbeitgebers herleiten lässt, an einer leidensgerechten Umgestaltung des Arbeitsplatzes mitzuwirken und so etwaigen Ansprüchen nach § 81 SGB IX nachzukommen (BAG 04.10.2005 NZA 2006, 442, 443; 19.05.2010 NZA 2010, 1119, 1120). Da der Arbeitgeber im Rahmen des Annahmeverzugs lediglich das verschuldensunabhängige Risiko trägt, dem Arbeitnehmer die Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung zu ermöglichen, wird ein Vergütungsanspruch nach § 615 BGB nicht begründet, wenn der Arbeitnehmer sich darauf beruft, eine behinderungsgerechte Beschäftigung sei dem Arbeitgeber möglich und zumutbar (BAG 04.10.2005 NZA 2006, 442, 443 f.). Ob der Arbeitgeber gegenüber schwerbehinderten Arbeitnehmern nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und 5 SGB IX, auf die der Kläger sich vorliegend beruft, verpflichtet ist, deren Arbeitsplatz so zu gestalten, dass eine behinderungsgerechte Beschäftigung möglich wird, ist daher nicht für Ansprüche aus Annahmeverzug erheblich, sondern für die hiervon zu trennende Frage, ob der Arbeitnehmer wegen vom Arbeitgeber unterlassener Zuweisung
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einer leidensgerechten Arbeit einen Anspruch auf Schadensersatz hat (BAG 04.10.2005 NZA 2006, 442, 443 f.; 19.05.2010 NZA 2010, 1119, 1120).
c) Ein Annahmeverzug der Beklagten lag damit nicht vor, da sie dem Kläger verschiedene vom Arbeitsvertrag bzw. ihrem Direktionsrecht gedeckte Tätigkeiten angeboten hat.
2. Auch ein Schadensersatzanspruch in Anlehnung auf die vorigen Ausführungen steht dem Kläger vorliegend nicht zu. Zwar kommt ein solcher grundsätzlich in Betracht, wenn der Arbeitgeber seine Rücksichtnahme- bzw. Fürsorgepflicht, dem Arbeitnehmer durch (Neu-)Ausübung des Direktionsrechts einen leidensgerechten Arbeitsplatz zuzuweisen und ihm damit seine Leistungserbringung wieder zu ermöglichen, nicht nachkommt (BAG 04.10.2005 NZA 2006, 442, 444; 19.05.2010 NZA 2010, 1119, 1121). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Arbeitgeber seine Verpflichtung nach § 81 Abs. 4 SGB IX schuldhaft verletzt (BAG 04.10.2005 NZA 2006, 442, 444). Ein solches Verschulden vermochte die Kammer vorliegend nicht zu erkennen. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Neubestimmung der Tätigkeit des Arbeitnehmers setzt voraus, dass der Arbeitnehmer nicht nur die Umsetzung auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz verlangt, sondern dem Arbeitgeber auch mitteilt, wie er sich seine weitere, die aufgetretenen Leistungshindernisse ausräumende Beschäftigung vorstellt (BAG 19.05.2010 NZA 2010, 1119, 1121). Daran fehlt es hier. Der Kläger hat zwar verschiedene gesundheitliche Einschränkungen angeführt, die bei der Zuweisung einer Tätigkeit zu beachten seien. Er hat aber nicht nur die daraufhin vom Betriebsarzt der Beklagten (auf Vorschlag des Schwerbehindertenvertreters) angebotene Tätigkeit in der Heizabteilung abgelehnt, sondern auch die nach dem unstreitigen Beklagtenvortrag mit der geringsten körperlichen Belastung verbundene Tätigkeit an der Pkw-Apex-Maschine. Dabei hat er im Gegensatz zum Arbeitsplatz in der Heizabteilung noch nicht einmal bestritten, die Tätigkeit an der Apex-Maschine ausüben zu können, sondern dieses Angebot lediglich mit der Begründung abgelehnt, er übe sein Zurückbehaltungsrecht aus. Ein solches stand ihm indes nicht zu, da er es auf
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einen Annahmeverzug der Beklagten nicht stützen konnte. Soweit dies vermeintliche Lohnansprüche angeht, wird diesbezüglich auf obige Ausführungen verwiesen. Soweit er sich in diesem Rahmen auf eine von der Beklagten für die Jahre 2012 und 2013 zu zahlende Urlaubsabgeltung berufen will (Klageschrift S. 4 oberes Drittel), scheidet auch dies aus, da im laufenden Arbeitsverhältnis Urlaubsabgeltungsansprüche nicht anfallen. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts war damit rechtswidrig. Wenn der Kläger sich aber nicht dazu äußert, welchen Arbeitsplatz er sich mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen vorstellen könnte, einen unstreitig nicht stark belastenden Arbeitsplatz ohne Grund ablehnt und am 06.06.2014 ebenfalls unstreitig eine Untersuchung durch den Betriebsarzt der Beklagten abgelehnt hat, ist bei dieser mangelhaften Mitwirkung nicht ersichtlich, dass die Beklagte ein Verschulden im Sinne der Anforderungen des Bundesarbeitsgerichts träfe. Ihre mehrfache Rüge, er habe immer wieder Arzttermine abwarten wollen, die entsprechenden Befundberichte aber ihrem Betriebsarzt nicht weitergeleitet, hat der Kläger zwar bestritten, aber keine konkreten Unterlagen benannt, die er zu näher bestimmten Zeitpunkten an die Beklagte oder den Betriebsarzt weitergereicht hätte.
Damit scheidet ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus.
3. Steht ihm damit kein Zahlungsanspruch zu, entfällt auch sein geltend gemachter Abrechnungsanspruch.
B.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
C.
Im Rahmen der Streitwertentscheidung wurden die Abrechnungen mit 50,00 EUR pro Stück veranschlagt.
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D.
Die Berufung war vorliegend nicht gesondert zuzulassen, da es hierfür an den Vo-raussetzungen des § 64 Abs. 3 ArbGG fehlt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger
Berufung
eingelegt werden.
Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Wird das Urteil nicht in dem Umfang angefochten, in dem die Parteien unterlegen sind, ist die Berufung nur zulässig,
a) wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist oder
b) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
c) in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses.
Die Berufung muss
innerhalb einer Frist von einem Monat
schriftlich beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Postfach 30 30, 55020 E-Stadt, E-Straße, E-Stadt, eingelegt werden.
Sie ist
innerhalb einer Frist von zwei Monaten
schriftlich zu begründen.
Beide Fristen beginnen mit der Zustellung dieses Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
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Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründungsschrift müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
Sie können auch in Verfahren für deren Mitglieder von einem Organ oder einem mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter einer Gewerkschaft, einer Arbeitgebervereinigung, eines Zusammenschlusses oder einer Rechtsschutzorganisation solcher Verbände nach näherer Maßgabe des § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG unterzeichnet werden.
Rechtsanwälte oder eine der vorher bezeichneten Organisationen können sich selbst vertreten.
E
Hinweis:
Von der Berufungsbegründungsschrift werden zwei zusätzliche Abschriften zur
Unterrichtung der ehrenamtlichen Richter erbeten.
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |