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BAG, Ur­teil vom 22.09.1992, 9 AZR 483/91

   
Schlagworte: Urlaub, Kündigungsfrist
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 9 AZR 483/91
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 22.09.1992
   
Leitsätze:

Der Arbeitgeber erfüllt den gesetzlichen Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers, wenn er während der Kündigungsfrist Urlaub gewährt und der Arbeitnehmer keine anderweitigen Urlaubswünsche äußert.

Widerspricht der Arbeitnehmer der Urlaubsgewährung, so ist dies allein noch keine Äußerung eines Urlaubswunsches i. S. des § 7 Abs. 1 BUr1G.

Steht dem Arbeitnehmer mehr Urlaub als der gesetzliche Urlaub zu, können die Parteien hierfür vereinbaren, daß er ohne Berücksichtigung entgegenstehender Wünsche des Arbeitnehmers während der Dauer der Kündigungsfrist zu gewähren ist.

Vorinstanzen: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 11.06.1991, 11 Sa 525/91
   

Im Na­men des Vol­kes!

Verkündet am

22. Sep­tem­ber 1992

Ur­teil

In Sa­chen 

pp•

hat der Neun­te Se­nat des Bun­des­ar­beits­ge­richts in der Sit­zung vom 22. Sep­tem­ber 1992 gemäß § 128 Abs. 2 ZPO durch den Vor­sit­zen­den

 

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Rich­ter Prof. Dr. Lei­ne­mann, die Rich­ter Dörner und Dr. Lip­ke so­wie die eh­ren­amt­li­chen Rich­ter Schul­ze und Dr. Kirch­ner für Recht er­kannt:

Auf die Re­vi­si­on des Be­klag­ten wird das Ur­teil des Lan­des­ar­beits­ge­richts Hamm vom 11. Ju­ni 1991 - 11 Sa 525/91 - auf­ge­ho­ben, so­weit es fest­ge­stellt hat, daß die Be­klag­te ver­pflich­tet ist, dem Kläger mehr als 14,5 Ta­ge Ur­laub und 2 Ta­ge Ar­beits­frei­stel­lung zu gewähren. Im übri­gen wird die Re­vi­si­on zurück­ge­wie­sen.

Un­ter Zurück­wei­sung der Be­ru­fung des Klägers wird das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Hamm vom 7. März 1991 - 4 Ca 1433/90 - auf die An­schlußbe­ru­fung des Be­klag­ten in­so­weit ab­geändert, als fest­ge­stellt ist, daß dem Kläger aus 1990 noch ein rest­li­cher An­spruch von mehr als 14,5 Ta­gen Ur­laub und 2 Ta­gen Ar­beits­frei­stel­lung zu­steht. Im übri­gen wer­den die Kla­ge und die An­schlußbe­ru­fung zurück­ge­wie­sen.

Die Par­tei­en ha­ben die Kos­ten des Rechts­streits je zur Hälf­te zu tra­gen.

Von Rechts we­gen!

Tat­be­stand:

Die Par­tei­en strei­ten über Ur­laubs- und Frei­stel­lungs­ansprüche des Klägers aus dem Jahr 1990.

Der Kläger ist seit 1981 bei dem Be­klag­ten als Ver­wal­tungs­an­ge­stell­ter beschäftigt. In der ar­beits­ver­trag­lich ver­ein­bar­ten kirch­li­chen Ar­beits- und Vergütungs­ord­nung (KA­VO) für die (Erz-)Bistümer Aa­chen, Es­sen, Köln, Müns­ter (rhei­nisch-westfäli­scher Teil) und Pa­der­born ist u. a. be­stimmt:

 

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"§ 14 a

Ar­beits­zeit­verkürzung durch freie Ta­ge

(1) Der Mit­ar­bei­ter wird in je­dem Ka­len­der­halb­jahr an ei­nem Ar­beits­tag (S 37 Abs. 4 Satz 1 KA­VO), der nicht auf ei­nen Sonn- oder Fei­er­tag fällt, un­ter Zah­lung der Ur­laubs­vergütung von der Ar­beit frei­ge­stellt. Der­neu ein­ge­stell­te Mit­ar­bei­ter er­wirbt den An­spruch auf Frei­stel­lung erst­mals, wenn daß Ar­beits­verhält­nis 5 Mo­na­te un­un­ter­bro­chen be­stan­den hat, Die Dau­er der Frei­stel­lung beträgt höchs­ten 1/5 derfür den Mit­ar­bei­ter gel­ten­den durchächnitt­li­chen wöchent­li­chen. Ar­beits­zeit,

§ 36

Er­ho­lungs­ur­laub

(1) Der Mit­ar­bei­ter erhält in.je­dem Ur­laubs­jahr Er­ho­lungs­ur­laub un­ter Zah­lung der Ur­laubs­vergütung. Ur­laubs­jahr ist das Ka­len­der­jahr..

[...]

(8) Der Ur­laub ist spätes­tens bis zum En­de des Ur­laubs­jah­res an­zu­tre­ten. Kann der Ur­laub bis zum En­de des Ur­laubs­jah­res nicht an­ge­tre­ten wer­den, ist er bis zum. 30. April des fol­gen­den Ur­laubs­jah­res an­zu­tre­ten. Kann der Ur­laub aus dienst­li­chen oder be­trieb­li­chen Gründen, we­gen Ar­beits­unfähig­keit oder we­gen der Schutz­fris­ten nach dem Mut­ter­schutz­ge­setz nicht bis zum 30. April an­ge­tre­ten wer­den, ist er bis zum 30. Ju­ni an­zu­tre­ten. War ein in­ner­halb des Ur­laubs­jah­res für die­ses Ur­laubs­jahr fest­ge­leg­ter Ur­laub auf Ver­an­las­sung des Dienst­ge­bers in die Zeit nach dem 31. De­zem­ber des Ur­laubs­jah­res ver­legt wor­den, und konn­te er we­gen Ar­beits­unfähig­keit nicht nach Satz 2 bis zum 30. Ju­ni Va­ge­tre­ten wer­den, ist er bis zum 30. Sep­tem­ber an­zu­tre­ten. Läuft die War­te­zeit (Abs. 3) erst im Lau­fe des fol­gen­den Ur­laubs­jah­res ab, ist der Ur­laub spätes­tens bis zum En­de die­ses Ur­laubs­jah­res an­zu­tre­ten.

Ur­laub, der nicht in­ner­halb der ge­nann­ten Fris­ten an­ge­tre­ten ist, verfällt, so­weit ge­setz­lich nichts an­de­res ge­re­gelt ist.

 

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§ 39

Ur­laubs­ab­gel­tung

(1) Ist im Zeit­punkt der Kündi­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses der Ur­laubs­an­spruch noch nicht erfüllt, ist der Ur­laub, so­weit dies dienst­lich oder be­trieb­lich möglich ist, während der Kündi­gungs­frist zu gewähren und zu neh­men. So­weit der Ur­laub nicht gewährt wer­den kann oder die Kündi­gungs­frist nicht aus­reicht, ist der Ur­laub ab­zu­gel­ten. Ent­spre­chen­des gilt, wenn das Ar­beits­verhält­nis durch Auflösungs­ver­trag (§ 46) oder we­gen Be­rufs­unfähig­keit oder Er­werbs­unfähig­keit (§ 48) en­det, oder wenn das Ar­beits­verhält­nis nach § 48 Abs. 1 Un­terabs. 1 Satz 5 zum Ru­hen kommt.

Der Kläger hat­te für 1990 ei­nen Ur­laubs­an­spruch von 30 Ar-beits­ta­gen. Da ein Rest­ur­laubs­an­spruch von 13 Ta­gen aus dem Jahr 1989 in das Jahr 1990 über­tra­gen war, hat­te der Kläger 1990 ein­sch­ließlich zwei­er Ta­ge Ar­beits­be­frei­ung we­gen Ar­beits­zeit­verkürzung ei­nen Frei­stel­lungs­an­spruch von ins­ge­samt 45 Ta­gen. In den Mo­na­ten Ja­nu­ar bis Mai 1990 er­hielt der Kläger an 13,5 Ta­gen Ur­laub.

Der Be­klag­te hat­te dem Kläger am 16. Ja­nu­ar 1990 zum 30. Ju­ni 1990 gekündigt. Das Ar­beits­ge­richt wies die vom Kläger er­ho­be­ne Kündi­gungs­schutz­kla­ge ab. Dar­auf­hin be­stimm­te die Be­klag­te mit Schrei­ben vom. 29. Mai und 1. Ju­ni 1990 die Zeit vom 8. Ju­ni bis 30. Ju­ni 1990 (15 Ar­beits­ta­ge) ge­gen den Wi­der­spruch des Klägers als Ur­laub. Nach­dem das Lan­des­ar­beits­ge­richt die ar­beits­ge­richt­li­che Ent­schei­dung ab­geändert und den Fort­be­stand des

 

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Ar­beits­verhält­nis­ses er­kannt hat­te, bot der Kläger sei­ne Ar­beits­kraft an. Außer­dem mel­de­te er in ei­nem Schrei­ben vom 25. Sep­tem­ber 1990 Ur­laub an.

Am 15. No­vem­ber 1990 nahm der Kläger die Ar­beit wie­der auf und ver­lang­te am 20. No­vem­ber 1990 oh­ne Er­folg den ge­sam­ten Jah­res­ur­laub für 1990.

Mit der am 14. De­zem­ber 1990 zu­ge­stell­ten Kla­ge hat der Kläger zu­letzt be­an­tragt,

fest­zu­stel­len, daß ihm aus 1990 noch ein rest­li­cher Ur­laubs­an­spruch von 32 Ta­gen zu­steht,

hilfs­wei­se,

den Be­klag­ten zur Zah­lung von 5.735,-- DM brut­to nebst 4 % Zin­sen seit Kla­ge­er­he­bung zu ver­ur­tei­len.

Der Be­klag­te hat be­an­tragt,

die Kla­ge ab­zu­wei­sen.

Das Ar­beits­ge­richt hat dem Kla­ge­an­trag in Höhe von 17 Ta­gen ent­spro­chen und im übri­gen die Kla­ge ab­ge­wie­sen. Auf die Be­ru­fung des Klägers hat das Lan­des­ar­beits­ge­richt fest­ge­stellt, daß dem Kläger 24 Ta­ge Ur­laub zu­ste­hen. Die An­schlußbe­ru­fung des Be­klag­ten hat das Lan­des­ar­beits­ge­richt zurück­ge­wie­sen. Mit der Re­vi­si­on ver­folgt der Be­klag­te wei­ter sein zweit­in­stanz­li­ches Ziel, die Kla­ge ab­zu­wei­sen, so­weit dem Kläger mehr als fünf Ta­ge Ur­laub zu­ge­spro­chen wor­den sind. Der Kläger be­an­tragt, die Re­vi­si­on zurück­zu­wei­sen.

 

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Ent­schei­dungs­gründe:

Die Re­vi­si­on ist teil­wei­se be­gründet. Der Kläger hat ge­gen den Be­klag­ten aus dem Jahr 1990 nur noch ei­nen Scha­den­er­satz­an­spruch auf 14,5 Ar­beits­ta­ge Ur­laub und zwei wei­te­re Ta­ge Ar­beits­be­frei­ung. Ein wei­ter­ge­hen­der Scha­den­er­satz­an­spruch des Klägers be­steht nicht, weil der Be­klag­te den Ur­laubs­an­spruch des Klägers für 28,5 Ar­beits­ta­ge ord­nungs­gemäß erfüllt hat.

Der Kläger er­warb zu Be­ginn des Jah­res 1990 ei­nen Ur­laubs­an­spruch von 30 Ar­beits­ta­gen, § 37 Abs. 1 KA­VO. Zu­sam­men mit dem ihm nach § 36 Abs. 1 KA­VO über­tra­ge­nen Ur­laub von 13 Ta­gen hat­te er zu Be­ginn des Jah­res ei­nen An­spruch von Ur­laub in Höhe von 43 Ar­beits­ta­gen. Hin­zu kam die Ver­pflich­tung des Be­klag­ten nach 14 a KA­VO auf Ar­beits­be­frei­ung des Klägers an zwei wei­te­ren Ar­beits­ta­gen.

1. Der Ur­laubs­an­spruch ist in Höhe von 13,5 Ta­gen erfüllt wor­den, als der Kläger in den Mo­na­ten Ja­nu­ar bis Mai 1990 von der Ar­beit frei­ge­stellt wor­den ist.

2. Dem Kläger sind außer­dem in der Zeit vom 8. Ju­ni bis 30. Ju­ni 1990 ord­nungs­gemäß 15 Ta­ge Ur­laub gewährt wor­den. Sein An­spruch ist auch in die­ser Höhe durch Erfüllung er­lo­schen.

a) Nach § 39 Abs. 1 KA­VO war der Be­klag­te be­rech­tigt, Ur­laub während der Kündi­gungs­frist zu gewähren. Nach die­ser ein­zel­ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­rung ist der Ar­beit­ge­ber, der Schuld­ner des Ur­laubs­an­spruchs, nicht ver­pflich­tet, für den Fall der Kündi­gung

 

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des Ar­beits­verhält­nis­ses an­der­wei­ti­ge Wünsche des Ar­beit­neh­mers zu berück­sich­ti­gen. Die Be­stim­mung ist hin­sicht­lich der Vor­schrift des § 13 Abs. 1 Satz 2 BUr1G je­den­falls dann recht­lich un­be­denk­lich, wenn nur der ein­zel­ver­trag­lich zu­ge­sag­te Ur­laub be­trof­fen und - wie im Streit­fall - der ge­setz­li­che Min­des­t­ur­laub von 15 Ar­beits­ta­gen un­berührt bleibt.

b) Der Be­klag­te hat dem Kläger im Ju­ni 1990 auch nach § 7 Abs. 1 BUr1G ord­nungs­gemäß Ur­laub gewährt. Da­nach hat der Ar­beit­ge­ber bei der zeit­li­chen Fest­le­gung des Ur­laubs die Ur­laubswünsche des Ar­beit­neh­mers zu berück­sich­ti­gen, es sei denn, daß ih­re Berück­sich­ti­gung drin­gen­de be­trieb­li­che Be­lan­ge oder Ur­laubswünsche an­de­rer Ar­beit­neh­mer, die un­ter so­zia­len Ge­sichts­punk­ten den Vor­rang ver­die­nen, ent­ge­gen­ste­hen. Der Kläger hat im Ju­ni 1990 kei­ne Ur­laubswünsche i. S. die­ser Vor­schrift an­ge­mel­det, als er der Frei­stel­lung vom 8. Ju­ni bis 30. Ju­ni 1990 wi­der­sprach. Er ist nur der Rechts­auf­fas­sung der Be­klag­ten ent­ge­gen­ge­tre­ten, sie könne den Ur­laub ein­sei­tig während der Dau­er der Kündi­gungs­frist gewähren. Das genügt den An­for­de­run­gen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 1. Halb­satz BUr1G nicht. Des­halb kann da­hin­ge­stellt blei­ben, ob ein gekündig­ter Ar­beit­neh­mer über­haupt Ur­laubswünsche i. S. des § 7 Abs. 1 BUr1G für die Zeit nach Ab­lauf der Kündi­gungs­frist äußern kann oder nicht. An­ge­sichts des feh­len­den kon­kre­ten Ur­laubs­wun­sches des Klägers kommt es fer­ner nicht dar­auf an, ob sich der Be­klag­te für die Frei­stel­lung auf § 7 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. Bur1G be­ru­fen und drin­gen­de be­trieb­li­che Be­lan­ge gel­tend ma­chen konn­te.

 

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3. Der An­spruch des Klägers auf den rest­li­chen Ur­laub von 14,5 Ta­gen war nicht ganz oder teil­wei­se nach § 275 BGB er­lo­schen, als ihn der Kläger ver­lang­te. Die ent­ge­gen­ste­hen­de Auf­fas­sung des Be­klag­ten über­sieht die be­son­de­re Über­tra­gungs­be­stim­mung des § 36 Abs. 8 KA­VO. Da­nach fin­det ei­ne Über­tra­gung auf die ers­ten vier Mo­na­te des neu­en Jah­res statt, wenn der Ur­laub - gleich aus wel­chen Gründen - nicht bis zum Jah­res­en­de an­ge­tre­ten wer­den kann. Der rest­li­che Ur­laubs­an­spruch des Klägers aus 1990 war dem­nach bis zum 30. April 1991 erfüll­bar. Des­halb ist es un­er­heb­lich, ob der Kläger vor der Kla­ge­er­he­bung sei­nen Ur­laub ord­nungs­gemäß ver­langt oder nicht. Die am 14. De­zem­ber 1990 zu­ge­stell­te Kla­ge erfüllt die Vor­aus­set­zun­gen für ein ord­nungs­gemäßes Ur­laubs­ver­lan­gen. Nach ih­rer Zu­stel­lung hätte der ge­sam­te Rest­ur­laub an­ge­tre­ten und im Ur­laubs­jahr und im Über­tra­gungs­zeit­raum vollständig erfüllt wer­den können.

4. Al­ler­dings ist der Ur­laubs­an­spruch des Klägers am 30. April 1991 un­ter­ge­gan­gen. Der Kläger hat aber seit­her ei­nen Scha­de­ner-satz­an­spruch in die­ser Höhe, weil sich der Be­klag­te spätes­tens ab 14. De­zem­ber 1990 mit der Gewährung des Ur­laubs in Ver­zug be­fun­den hat (ständi­ge Recht­sprech­nung des BAG vgl. zu­letzt Ur­teil vom 22. Ok­to­ber 1991 - 9 AZR 373/90 - ZTR 92, 339).

5. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Ar­beits­ge­richts be­lief sich der Rest­ur­laubs­an­spruch des Klägers nicht auf 17, son­dern nur auf 16,5 Ta­ge. Ei­ne Auf­run­dung nach § 5 Abs. 1 BUr1G fin­det nicht statt. Die Sum­me von 16,5 Ta­gen ist nicht als Teil­ur­laubs­an­spruch nach § 5 Abs. 1 BUr1G ent­stan­den, son­dern be­steht als Rest, weil

 

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zu­vor ein­mal ein hal­ber Tag Ur­laub gewährt wor­den ist. Ent­spre­chend er­rech­net sich der Scha­den­er­satz­an­spruch.

6. Der An­spruch des Klägers auf zwei Ta­ge Frei­stel­lung nach § 14 a KA­VO ist eben­falls zwi­schen­zeit­lich er­lo­schen. Aber auch in­so­weit ist ein Scha­den­er­satz­an­spruch des Klägers nach den­sel­ben Grundsätzen wie zum Er­satz­ur­laubs­an­spruch ent­stan­den.

7. Die Kos­ten­ent­schei­dung folgt aus § 92 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 ZPO.

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