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BAG, Ur­teil vom 28.09.2016, 7 AZR 377/14

   
Schlagworte: Leiharbeit, Zeitarbeit, Befristung
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 7 AZR 377/14
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 28.09.2016
   
Leitsätze:
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 07.05.2013, 19 Ca 8501/12
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 08.04.2014, 15 Sa 766/13
   

BUN­DES­AR­BEITS­GERICHT

7 AZR 377/14
15 Sa 766/13
Hes­si­sches
Lan­des­ar­beits­ge­richt

Im Na­men des Vol­kes!

Verkündet am
28. Sep­tem­ber 2016

UR­TEIL

Schie­ge, Ur­kunds­be­am­ter
der Geschäfts­stel­le

In Sa­chen

Kläger, Be­ru­fungskläger und Re­vi­si­onskläger,

pp.

Be­klag­te, Be­ru­fungs­be­klag­te und Re­vi­si­ons­be­klag­te,

hat der Sieb­te Se­nat des Bun­des­ar­beits­ge­richts auf­grund der münd­li­chen Ver­hand­lung vom 28. Sep­tem­ber 2016 durch die Vor­sit­zen­de Rich­te­rin am Bun­des­ar­beits­ge­richt Gräfl, die Rich­te­rin am Bun­des­ar­beits­ge­richt Dr. Renn­pferdt, den Rich­ter am Bun­des­ar­beits­ge­richt Was­kow so­wie den eh­ren­amt­li­chen Rich­ter Will­ms und die eh­ren­amt­li­che Rich­te­rin Gmo­ser für Recht er­kannt:

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Die Re­vi­si­on des Klägers ge­gen das Ur­teil des Hes­si­schen Lan­des­ar­beits­ge­richts vom 8. April 2014 - 15 Sa 766/13 - wird zurück­ge­wie­sen.

Der Kläger hat die Kos­ten der Re­vi­si­on zu tra­gen.

Von Rechts we­gen!

Tat­be­stand

Die Par­tei­en strei­ten im Zu­sam­men­hang mit ei­ner Kündi­gungs­schutz­kla­ge über die Fra­ge, ob ihr Ar­beits­verhält­nis über den Ab­lauf der Ver­trags­lauf­zeit ei­nes zum 31. Au­gust 2012 be­fris­te­ten Ar­beits­ver­trags hin­aus verlängert wur­de. 

Die Be­klag­te be­treibt ge­werbsmäßig Ar­beit­neh­merüber­las­sung. Sie schloss mit dem Kläger un­ter dem 1. März 2012/12. April 2012 ei­nen zum 31. Au­gust 2012 be­fris­te­ten Ar­beits­ver­trag. Der Kläger wur­de der B D GmbH (im Fol­gen­den D) über­las­sen und in de­ren Be­trieb in A ein­ge­setzt. Zu­vor hat­te die Be­klag­te mit der D die Über­las­sung des Klägers in ei­nem un­be­fris­te­ten „Ar­beit­neh­merüber­las­sungs­ver­trag“ ver­ein­bart. 

Der Kläger ar­bei­te­te auch nach dem 31. Au­gust 2012 im Be­trieb der D. Für den Mo­nat Sep­tem­ber 2012 er­hielt er ei­ne Lohn­ab­rech­nung von der M GmbH, ei­ner Su­b­un­ter­neh­me­rin der Be­klag­ten, die über ei­ne Er­laub­nis zur ge­werbsmäßigen Ar­beit­neh­merüber­las­sung verfügt. Ab dem 25. Ok­to­ber 2012 war der Kläger ar­beits­unfähig er­krankt. Die Be­klag­te ließ die ihr über­sand­ten Ar­beits­unfähig­keits­be­schei­ni­gun­gen kom­men­tar­los an den Kläger zurück­ge­hen. Nach­dem der Kläger den Fort­be­stand des Ar­beits­verhält­nis­ses über den 31. Au­gust 2012 hin­aus ge­richt­lich gel­tend ge­macht hat­te, erklärte die Be­klag­te mit Schrift­satz vom 25. März 2013 vor­sorg­lich ei­ne or­dent­li­che Kündi­gung.

Der Kläger hat die Auf­fas­sung ver­tre­ten, zwi­schen den Par­tei­en ha­be zum Zeit­punkt des Zu­gangs der Kündi­gung ein Ar­beits­verhält­nis be­stan­den. Er

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ha­be mit dem Ob­jekt­lei­ter Ö die Fort­set­zung des Ar­beits­verhält­nis­ses über den 31. Au­gust 2012 hin­aus ver­ein­bart. Herr Ö sei zum Ab­schluss von Ar­beits­verträgen für die Be­klag­te be­rech­tigt. Der Geschäftsführer der Be­klag­ten ha­be ihn im Be­trieb der D als Ob­jekt­lei­ter mit Ein­stel­lungs­be­fug­nis und An­sprech­part­ner für Per­so­nal­an­ge­le­gen­hei­ten der Be­klag­ten vor­ge­stellt und dies auch ge­genüber ih­ren Mit­ar­bei­tern kom­mu­ni­ziert. Herr Ö ha­be die Zu­tei­lung zu be­stimm­ten Ar­beits­be­rei­chen vor­ge­nom­men, Ver­trags­un­ter­la­gen und Ab­rech­nun­gen an die Ar­beit­neh­mer der Be­klag­ten aus­gehändigt und die Vergütung aus­ge­zahlt. Er ha­be zu kei­ner Zeit zum Aus­druck ge­bracht, für die M GmbH zu han­deln. Je­den­falls sei das Ar­beits­verhält­nis mit Wis­sen der Be­klag­ten über den 31. Au­gust 2012 hin­aus fort­ge­setzt wor­den. Die Be­klag­te ha­be sei­ne Ar­beits­stun­den auf der Grund­la­ge des mit der D be­ste­hen­den Ar­beit­neh­merüber­las­sungs­ver­trags ge­genüber die­ser ab­ge­rech­net und die ver­ein­bar­te Vergütung ver­ein­nahmt. Die Be­klag­te müsse sich je­den­falls die Kennt­nis der D von der Wei­ter­ar­beit zu­rech­nen las­sen, weil sie die­se nicht über die Be­en­di­gung des mit ihm be­ste­hen­den Ar­beits­verhält­nis­ses un­ter­rich­tet und si­cher­ge­stellt ha­be, dass er sei­ne Tätig­keit bei der D ein­stel­le. Die Kündi­gung sei nicht so­zi­al ge­recht­fer­tigt.

Der Kläger hat be­an­tragt
fest­zu­stel­len, dass das zwi­schen den Par­tei­en be­ste­hen­de Ar­beits­verhält­nis durch die Schrift­satzkündi­gung der Be­klag­ten vom 25. März 2013 nicht auf­gelöst ist.

Die Be­klag­te hat be­an­tragt, die Kla­ge ab­zu­wei­sen. Sie hat die An­sicht ver­tre­ten, das Ar­beits­verhält­nis der Par­tei­en ha­be am 31. Au­gust 2012 ge­en­det. Ab dem 1. Sep­tem­ber 2012 ha­be der Kläger in ei­nem Ar­beits­verhält­nis zur M GmbH ge­stan­den und für die­se bei D ge­ar­bei­tet. Herr Ö sei we­der zur Ab­ga­be rechts­geschäft­li­cher Erklärun­gen für sie be­fugt noch als Ob­jekt­lei­ter beschäftigt wor­den. Selbst wenn Herr Ö als Ob­jekt­lei­ter für sie auf­ge­tre­ten wäre und Erklärun­gen in ih­rem Na­men ab­ge­ge­ben hätte, sei ihr die­ses Ver­hal­ten nicht zu­zu­rech­nen, da sie hier­von kei­ne Kennt­nis ge­habt ha­be.

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Das Ar­beits­ge­richt hat die Kla­ge ab­ge­wie­sen. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat die Be­ru­fung des Klägers zurück­ge­wie­sen. Mit der Re­vi­si­on ver­folgt der Kläger sein Be­geh­ren wei­ter. Die Be­klag­te be­an­tragt die Zurück­wei­sung der Re­vi­si­on.

Ent­schei­dungs­gründe

Die Re­vi­si­on des Klägers ist zulässig, aber un­be­gründet. 

I. Ent­ge­gen der An­sicht der Be­klag­ten ist die Re­vi­si­on zulässig. Die Re­vi­si­ons­be­gründung genügt den ge­setz­li­chen An­for­de­run­gen. Sie setzt sich mit den tra­gen­den Gründen der an­ge­foch­te­nen Ent­schei­dung hin­rei­chend aus­ein­an­der.

1. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum not­wen­di­gen In­halt der Re­vi­si­ons­be­gründung die An­ga­be der Re­vi­si­ons­gründe.

a) Bei Sachrügen sind die­je­ni­gen Umstände be­stimmt zu be­zeich­nen, aus de­nen sich die Rechts­ver­let­zung er­gibt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO). Die Re­vi­si­ons­be­gründung muss den an­ge­nom­me­nen Rechts­feh­ler des Lan­des­ar­beits­ge­richts in ei­ner Wei­se ver­deut­li­chen, die Ge­gen­stand und Rich­tung des Re­vi­si­ons­an­griffs er­ken­nen lässt. Das er­for­dert ei­ne Aus­ein­an­der­set­zung mit den tra­gen­den Gründen der an­ge­foch­te­nen Ent­schei­dung. Der Re­vi­si­onsführer muss dar­le­gen, war­um er die Be­gründung des Be­ru­fungs­ge­richts für un­rich­tig hält (vgl. et­wa BAG 9. De­zem­ber 2014 - 1 AZR 146/13 - Rn. 15). Hier­zu genügt we­der die bloße Wie­der­ga­be des bis­he­ri­gen Vor­brin­gens (BAG 20. Ju­ni 2013 - 8 AZR 482/12 - Rn. 20) noch ei­ne bloße Dar­stel­lung an­de­rer Rechts­an­sich­ten oh­ne je­de Aus­ein­an­der­set­zung mit den Gründen des Be­ru­fungs­ur­teils (BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 346/10 - Rn. 10).

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b) Ver­fah­rensrügen müssen nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO die Be­zeich­nung der Tat­sa­chen ent­hal­ten, die den Man­gel er­ge­ben, auf den sich die Re­vi­si­on stützen will. Zu­dem muss die Kau­sa­lität zwi­schen Ver­fah­rens­man­gel und Er­geb­nis des Be­ru­fungs­ur­teils dar­ge­legt wer­den (vgl. BAG 2. Mai 2014 - 2 AZR 490/13 - Rn. 16).

2. Die­sen An­for­de­run­gen wird die Re­vi­si­ons­be­gründung ge­recht. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat an­ge­nom­men, zwi­schen den Par­tei­en sei auch dann kein Ver­trag über die Fort­set­zung des Ar­beits­verhält­nis­ses ab dem 1. Sep­tem­ber 2012 zu­stan­de ge­kom­men, wenn der Kläger ei­ne ent­spre­chen­de Ver­ein­ba­rung mit Herrn Ö ge­trof­fen ha­be. Der Kläger ha­be nicht sub­stan­ti­iert dar­ge­legt, dass Herr Ö zum Ab­schluss von Ar­beits­verträgen na­mens der Be­klag­ten be­fugt sei, da er nicht vor­ge­tra­gen ha­be, wann und un­ter wel­chen Um-ständen wem ge­genüber die Voll­macht er­teilt wor­den sei. Das Ar­beits­verhält­nis sei auch nicht nach § 15 Abs. 5 Tz­B­fG mit Wis­sen der Be­klag­ten über den 31. Au­gust 2012 hin­aus fort­ge­setzt wor­den. Der Be­klag­ten sei das Wis­sen des Herrn Ö von der Wei­ter­ar­beit des Klägers nicht zu­zu­rech­nen. Es kom­me auch nicht auf die Kennt­nis der D von der Fort­set­zung der Tätig­keit an, da die­se kei­ne zum Ab­schluss von Ar­beits­verträgen be­rech­tig­te Ver­tre­te­rin der Be­klag­ten sei. Da­ge­gen er­hebt der Kläger so­wohl zulässi­ge Ver­fah­rens- als auch Sachrügen. Der Kläger macht gel­tend, das Lan­des­ar­beits­ge­richt ha­be die An­for­de­run­gen an die Dar­le­gungs­last in Be­zug auf die Be­vollmäch­ti­gung zum Ab­schluss von Ar­beits­verträgen über­spannt; sein Vor­trag sei auch oh­ne Dar­le­gung der nähe­ren Umstände der Voll­machts­er­tei­lung aus­rei­chend. Fer­ner rügt er, das Lan­des­ar­beits­ge­richt ha­be hin­sicht­lich der Fik­ti­on des Fort­be­stands des Ar­beits­verhält­nis­ses nach § 15 Abs. 5 Tz­B­fG ver­kannt, dass dem Ar­beit­ge­ber in ar­beits­tei­li­gen Or­ga­ni­sa­tio­nen nicht nur das Wis­sen der zum Ab­schluss von Ar­beits­verträgen be­rech­tig­ten Ver­tre­ter, son­dern auch das Wis­sen der mit der Ein­satz­steue­rung und der Per­so­nal- und Fi­nanz­buch­hal­tung be­fass­ten Mit­ar­bei­ter von der Fort­set­zung der Tätig­keit nach Ab­lauf der Ver­trags­lauf­zeit zu­ge­rech­net wer­den müsse. Dem Ver­lei­her sei auch das Wis­sen des Ent­lei­hers von der Wei­ter­ar­beit zu­zu­rech­nen, wenn er den Ent­lei­her nicht auf die Be­en­di­gung

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des Ar­beits­verhält­nis­ses hin­ge­wie­sen ha­be. Träfen sie zu, wären die Rügen ge­eig­net, die an­ge­foch­te­ne Ent­schei­dung ins­ge­samt in Fra­ge zu stel­len.

II. Die Re­vi­si­on des Klägers ist un­be­gründet. Die Vor­in­stan­zen ha­ben die Kündi­gungs­schutz­kla­ge zu Recht ab­ge­wie­sen. Die Kla­ge ist un­be­gründet, da im Zeit­punkt des Zu­gangs der Kündi­gung vom 25. März 2013 zwi­schen den Par­tei­en kein Ar­beits­verhält­nis mehr be­stand.

1. Ge­gen­stand ei­ner Kündi­gungs­schutz­kla­ge nach § 4 KSchG ist das Be­geh­ren fest­zu­stel­len, dass das Ar­beits­verhält­nis durch die kon­kre­te, mit der Kla­ge an­ge­grif­fe­ne Kündi­gung zu dem in ihr vor­ge­se­he­nen Ter­min nicht auf­gelöst wor­den ist. Die be­tref­fen­de Fest­stel­lung er­for­dert nach dem Wort­laut der ge­setz­li­chen Be­stim­mung ei­ne Ent­schei­dung über das Be­ste­hen ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses zum Zeit­punkt des Zu­gangs der Kündi­gung. Mit der Rechts­kraft des der Kla­ge statt­ge­ben­den Ur­teils steht des­halb re­gelmäßig zu­gleich fest, dass je­den­falls bei Zu­gang der Kündi­gung ein Ar­beits­verhält­nis zwi­schen den Par­tei­en be­stan­den hat, das nicht zu­vor durch an­de­re Er­eig­nis­se auf­gelöst wor­den ist (BAG 20. März 2014 - 2 AZR 1071/12 - Rn. 17 mwN, BA­GE 147, 358). Da­her kann ei­ner Kündi­gungs­schutz­kla­ge nur statt­ge­ge­ben wer­den, wenn das Ar­beits­verhält­nis zum Zeit­punkt des Aus­spruchs der Kündi­gung nicht be­reits durch an­de­re Be­en­di­gungs­tat­bestände auf­gelöst ist (BAG 22. No­vem­ber 2012 - 2 AZR 738/11 - Rn. 9).

2. Bei Zu­gang der Kündi­gung der Be­klag­ten vom 25. März 2013 be­stand zwi­schen den Par­tei­en kein Ar­beits­verhält­nis mehr. Das Ar­beits­verhält­nis der Par­tei­en hat auf­grund Be­fris­tung am 31. Au­gust 2012 ge­en­det. Die Par­tei­en ha­ben we­der ei­nen Ar­beits­ver­trag für die Zeit ab dem 1. Sep­tem­ber 2012 ge­schlos­sen, noch gilt ihr Ar­beits­verhält­nis gemäß § 15 Abs. 5 Tz­B­fG als auf un­be­stimm­te Zeit verlängert.

a) Das Ar­beits­verhält­nis der Par­tei­en hat auf­grund der im Ar­beits­ver­trag vom 1. März 2012/12. April 2012 ver­ein­bar­ten Be­fris­tung am 31. Au­gust 2012 ge­en­det. Der Kläger hat die Be­fris­tung nicht mit ei­ner Be­fris­tungs­kon­troll­kla­ge an­ge­grif­fen und macht die Un­wirk­sam­keit der Be­fris­tung nicht gel­tend.

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b) Zwi­schen den Par­tei­en ist kein Ar­beits­ver­trag für die Zeit ab dem 1. Sep­tem­ber 2012 zu­stan­de ge­kom­men. Da­bei kann zu Guns­ten des Klägers un­ter­stellt wer­den, dass er sei­nem Vor­trag zu­fol­ge mit Herrn Ö die Fort­set­zung des mit der Be­klag­ten be­ste­hen­den Ar­beits­verhält­nis­ses ver­ein­bart hat. Herr Ö war nicht zum Ab­schluss von Ar­beits­verträgen für die Be­klag­te be­vollmäch­tigt. Die Be­klag­te muss sich das Han­deln des Herrn Ö auch nicht nach den Grundsätzen der Dul­dungs- oder An­scheins­voll­macht zu­rech­nen las­sen.

aa) Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat rechts­feh­ler­frei an­ge­nom­men, der Kläger ha­be nicht hin­rei­chend dar­ge­legt, dass Herr Ö zum Ab­schluss von Ar­beits­verträgen für die Be­klag­te be­rech­tigt war.

(1) Das Lan­des­ar­beits­ge­richt ist im Er­geb­nis zu Recht da­von aus­ge­gan­gen, dass der Kläger mit sei­ner Be­haup­tung, der Geschäftsführer der Be­klag­ten ha­be Herrn Ö im Be­trieb der D als Ob­jekt­lei­ter mit Ein­stel­lungs­be­fug­nis vor­ge­stellt und dies auch ge­genüber Mit­ar­bei­tern der Be­klag­ten kom­mu­ni­ziert, ei­ne Be­vollmäch­ti­gung des Herrn Ö nicht sub­stan­ti­iert dar­ge­legt hat.

(a) Ei­ne Par­tei genügt ih­rer Dar­le­gungs­last, wenn sie Tat­sa­chen vorträgt, die in Ver­bin­dung mit ei­nem Rechts­satz ge­eig­net sind, das gel­tend ge­mach­te Recht als in ih­rer Per­son als ent­stan­den er­schei­nen zu las­sen. Genügt das Par­tei­vor­brin­gen die­sen An­for­de­run­gen an die Sub­stan­ti­ie­rung, kann der Vor­trag wei­te­rer Ein­zel­tat­sa­chen nicht ver­langt wer­den (BAG 7. Ju­li 2015 - 10 AZR 416/14 - Rn. 29, BA­GE 152, 108; 3. Au­gust 2005 - 10 AZR 585/04 - zu II b der Gründe; BGH 23. Ju­ni 2016 - III ZR 308/15 - Rn. 18). Ei­ne Be­weis­auf­nah­me zu ei­nem be­strit­te­nen er­heb­li­chen Vor­brin­gen darf nur dann ab­ge­lehnt wer­den, wenn die un­ter Be­weis ge­stell­te Tat­sa­che so un­ge­nau be­zeich­net ist, dass ih­re Er­heb­lich­keit nicht be­ur­teilt wer­den kann oder wenn sie „ins Blaue hin­ein“ auf­ge­stellt, mit­hin aus der Luft ge­grif­fen ist, und sich so­mit als Rechts­miss­brauch dar­stellt (vgl. BAG 10. Sep­tem­ber 2014 - 10 AZR 959/13 - Rn. 29, BA­GE 149, 84; BGH 23. Ju­ni 2016 - III ZR 308/15 - Rn. 18).

(b) Der Vor­trag des Klägers zur Be­vollmäch­ti­gung des Herrn Ö genügt nicht den An­for­de­run­gen an die Sub­stan­ti­ie­rung. Der Kläger hat nicht kon­kret

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vor­ge­tra­gen, wem ge­genüber die be­haup­te­ten Erklärun­gen ab­ge­ge­ben wor­den sein sol­len. Da­mit kann die Er­heb­lich­keit sei­ner Be­haup­tung nicht be­ur­teilt wer­den. Nach § 167 Abs. 1 BGB er­folgt die Er­tei­lung der Voll­macht durch Erklärung ge­genüber dem zu Be­vollmäch­ti­gen­den oder dem Drit­ten, dem ge­genüber die Ver­tre­tung statt­fin­den soll. Der Kläger hat we­der vor­ge­tra­gen, dass der Geschäftsführer der Be­klag­ten die Voll­macht durch Erklärung ge­genüber Herrn Ö er­teilt hat, noch hat er vor­ge­tra­gen, die Voll­machts­er­tei­lung sei ihm ge­genüber erklärt wor­den. So­weit er be­haup­tet hat, der Geschäftsführer der Be­klag­ten ha­be Herrn Ö im Be­trieb der D als Ob­jekt­lei­ter mit Ein­stel­lungs­be­fug­nis vor­ge­stellt, er­gibt sich dar­aus nicht, dass die­se Erklärung in An­we­sen­heit des Herrn Ö ab­ge­ge­ben wur­de. Mit der Be­haup­tung, die Voll­machts­er­tei­lung sei ge­genüber Mit­ar­bei­tern der Be­klag­ten kom­mu­ni­ziert wor­den, hat der Kläger nicht vor­ge­tra­gen, die Erklärung sei ihm ge­genüber ab­ge­ge­ben wor­den.

(2) Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat zu­tref­fend er­kannt, dass auch die wei­te­ren Be­haup­tun­gen des Klägers zu den Auf­ga­ben des Herrn Ö nicht die An­nah­me recht­fer­ti­gen, die­ser sei zum Ab­schluss von Ar­beits­verträgen für die Be­klag­te be­fugt. Die Funk­ti­on als Ob­jekt­lei­ter und An­sprech­part­ner in Per­so­nal­an­ge­le­gen­hei­ten ist nicht not­wen­dig mit dem Recht zum Ab­schluss von Ar­beits­verträgen ver­bun­den. Die Be­fug­nis, die Ein­satz­be­rei­che der Ar­beit­neh­mer fest­zu­le­gen, lässt eben­falls nicht auf das Recht zum Ab­schluss von Ar­beits­verträgen schließen. Glei­ches gilt für die be­haup­te­te Zuständig­keit zur Aushändi­gung von Ver­trags­un­ter­la­gen und Ab­rech­nun­gen so­wie zur Aus­zah­lung der Vergütung. Die­se Auf­ga­ben kann ein Bo­te wahr­neh­men.

bb) Die Be­klag­te muss sich das Han­deln des Herrn Ö auch nicht nach den Grundsätzen der Dul­dungs- und An­scheins­voll­macht zu­rech­nen las­sen.

(1) Ei­ne Dul­dungs­voll­macht liegt vor, wenn der Ver­tre­te­ne es wis­sent­lich ge­sche­hen lässt, dass ein an­de­rer für ihn wie ein Ver­tre­ter auf­tritt, und der Geschäfts­part­ner die­ses Dul­den nach Treu und Glau­ben da­hin ver­steht und auch ver­ste­hen darf, dass der als Ver­tre­ter Han­deln­de zu den vor­ge­nom­me­nen Erklärun­gen be­vollmäch­tigt ist (BGH 22. Ju­li 2014 - VIII ZR 313/13 - Rn. 26, BGHZ 202, 158; 10. Ja­nu­ar 2007 - VIII ZR 380/04 - Rn. 19). Die­se Vor­aus­set-

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zun­gen lie­gen nicht vor. Der Kläger hat nicht vor­ge­tra­gen, dass der Geschäftsführer der Be­klag­ten von dem - be­haup­te­ten - Auf­tre­ten des Herrn Ö im Na­men der Be­klag­ten Kennt­nis hat­te.

(2) Ei­ne An­scheins­voll­macht setzt vor­aus, dass der Ver­tre­te­ne das Han­deln des Schein­ver­tre­ters nicht kennt, er es aber bei pflicht­gemäßer Sorg­falt hätte er­ken­nen und ver­hin­dern können, und der Geschäfts­part­ner an­neh­men durf­te, der Ver­tre­te­ne ken­ne und bil­li­ge das Han­deln des Ver­tre­ters (BGH 26. Ja­nu­ar 2016 - XI ZR 91/14 - Rn. 61, BGHZ 208, 331). Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger hat nicht dar­ge­legt, auf­grund wel­cher Umstände die Be­klag­te das - be­haup­te­te - Auf­tre­ten des Herrn Ö als Ver­tre­ter der Be­klag­ten hätte ken­nen können.

c) Zwi­schen den Par­tei­en ist auch nicht nach § 15 Abs. 5 Tz­B­fG ab dem 1. Sep­tem­ber 2012 ein un­be­fris­te­tes Ar­beits­verhält­nis ent­stan­den.

aa) Der Kläger ist nicht da­mit aus­ge­schlos­sen, sich auf die Ent­ste­hung ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses nach § 15 Abs. 5 Tz­B­fG zu be­ru­fen, weil er nicht in­ner­halb von drei Wo­chen nach dem ver­ein­bar­ten Ver­trags­en­de den Fort­be­stand des Ar­beits­verhält­nis­ses ge­richt­lich gel­tend ge­macht hat. Die Kla­ge­frist für die Er­he­bung ei­ner Be­fris­tungs­kon­troll­kla­ge gemäß § 17 Satz 1 Tz­B­fG fin­det kei­ne An­wen­dung, wenn der Ar­beit­neh­mer gel­tend macht, das Ar­beits­verhält­nis gel­te nach § 15 Abs. 5 Tz­B­fG als auf un­be­stimm­te Zeit verlängert.

bb) Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat zu­tref­fend er­kannt, dass die Vor­aus­set­zun­gen des § 15 Abs. 5 Tz­B­fG nicht vor­lie­gen.

(1) Nach § 15 Abs. 5 Tz­B­fG gilt ein Ar­beits­verhält­nis als auf un­be­stimm­te Zeit verlängert, wenn es nach Ab­lauf der Zeit, für die es ein­ge­gan­gen ist, mit Wis­sen des Ar­beit­ge­bers fort­ge­setzt wird und der Ar­beit­ge­ber nicht un­verzüglich wi­der­spricht. Die Vor­schrift re­gelt - eben­so wie § 625 BGB für die Fort­set­zung von Dienst­verhält­nis­sen und Ar­beits­verhält­nis­sen außer­halb des An­wen­dungs­be­reichs des § 15 Abs. 5 Tz­B­fG - die still­schwei­gen­de Verlänge­rung von Ar­beits­verhält­nis­sen un­abhängig vom Wil­len der Par­tei­en. Die Fort­set­zung des

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Ar­beits­verhält­nis­ses durch die Ver­trags­par­tei­en iSv. § 15 Abs. 5 Tz­B­fG ist ein Tat­be­stand schlüssi­gen Ver­hal­tens kraft ge­setz­li­cher Fik­ti­on, durch die ein un­be­fris­te­tes Ar­beits­verhält­nis zu den Be­din­gun­gen des vor­an­ge­gan­ge­nen be­fris­te­ten Ar­beits­ver­trags zu­stan­de kommt. Die Re­ge­lung be­ruht auf der Erwägung, die Fort­set­zung der Ar­beits­leis­tung durch den Ar­beit­neh­mer mit Wis­sen des Ar­beit­ge­bers sei im Re­gel­fall der Aus­druck ei­nes still­schwei­gen­den Wil­lens der Par­tei­en zur Verlänge­rung des Ar­beits­verhält­nis­ses (BAG 7. Ok­to­ber 2015 - 7 AZR 40/14 - Rn. 24; 3. Sep­tem­ber 2003 - 7 AZR 106/03 - zu 4 a der Gründe, BA­GE 107, 237). Der Ein­tritt der in § 15 Abs. 5 Tz­B­fG an­ge­ord­ne­ten Fik­ti­on setzt vor­aus, dass der Ar­beit­neh­mer sei­ne Ar­beits­leis­tung be­wusst und in der Be­reit­schaft fort­setzt, die Pflich­ten aus dem Ar­beits­verhält­nis wei­ter zu erfüllen. Der Ar­beit­neh­mer muss die ver­trags­gemäßen Diens­te nach Ab­lauf der Ver­trags­lauf­zeit tatsächlich ausführen (BAG 18. Ok­to­ber 2006 - 7 AZR 749/05 - Rn. 15). Da­bei genügt nicht jeg­li­che Wei­ter­ar­beit des Ar­beit­neh­mers. Die­se muss viel­mehr mit Wis­sen des Ar­beit­ge­bers selbst er­fol­gen.

(a) Ar­beit­ge­ber iSv. § 15 Abs. 5 Tz­B­fG ist nicht je­der Vor­ge­setz­te (vgl. zu § 625 BGB BAG 21. Fe­bru­ar 2001 - 7 AZR 98/00 - zu B I der Gründe, BA­GE 97, 78), son­dern der Ar­beit­ge­ber selbst. Sei­ner Kennt­nis steht die Kennt­nis der zum Ab­schluss von Ar­beits­verträgen be­rech­tig­ten Ver­tre­ter gleich (BAG 11. Ju­li 2007 - 7 AZR 197/06 - Rn. 26; 21. Fe­bru­ar 2001 - 7 AZR 98/00 - zu B I der Gründe, aaO; 25. Ok­to­ber 2000 - 7 AZR 537/99 - zu B IV 4 der Gründe, BA­GE 96, 155).

(b) Bei Leih­ar­beits­verhält­nis­sen ist dem Ver­lei­her die Kennt­nis des Ent­lei­hers von der Wei­ter­ar­beit nur dann zu­zu­rech­nen, wenn der Ver­lei­her den Ent­lei­her zum Ab­schluss von Ar­beits­verhält­nis­sen be­vollmäch­tigt hat oder des­sen Han­deln ihm nach den Grundsätzen der Dul­dungs- oder An­scheins­voll­macht zu­zu­rech­nen ist. „Ar­beit­ge­ber“ iSv. § 15 Abs. 5 Tz­B­fG ist der Ver­lei­her als Ver­trags­ar­beit­ge­ber. Der Ent­lei­her ist nicht des­halb - ge­mein­sam mit dem Ver­lei­her - „Ar­beit­ge­ber“, weil die Ar­beit­ge­ber­funk­tio­nen im Leih­ar­beits­verhält­nis zwi­schen dem Ver­lei­her als dem Ver­trags­ar­beit­ge­ber und dem Ent­lei­her, der die we­sent­li­chen Ar­beit­ge­ber­funk­tio­nen in Be­zug auf die Ar­beits­leis­tung ausübt,

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auf­ge­spal­ten sind. Für die Verlänge­rung des Ver­trags­verhält­nis­ses ist al­lein der Ver­trags­ar­beit­ge­ber zuständig. Da­her setzt die Verlänge­rung des Ar­beits­verhält­nis­ses nach § 15 Abs. 5 Tz­B­fG die Kennt­nis des Ver­lei­hers vor­aus. Dem Ver­lei­her ist es auch dann nicht nach Treu und Glau­ben (§ 242 BGB) ver­wehrt, sich auf sei­ne Un­kennt­nis von der Wei­ter­ar­beit des Leih­ar­beit­neh­mers zu be­ru­fen, wenn er den Ent­lei­her nicht über die Be­fris­tung des Ar­beits­verhält­nis­ses mit dem Leih­ar­beit­neh­mer un­ter­rich­tet und da­durch auf ei­ne Ein­stel­lung der Tätig­keit des Leih­ar­beit­neh­mers hin­ge­wirkt hat. Den Ver­lei­her trifft ge­genüber dem Leih­ar­beit­neh­mer schon des­halb kei­ne da­hin­ge­hen­de Hin­weis- und Kon­troll­pflicht, weil dem Leih­ar­beit­neh­mer die Be­fris­tung des Ar­beits­verhält­nis­ses be­kannt ist (aA Ul­ber AÜG 4. Aufl. § 9 Rn. 359). Der Leih­ar­beit­neh­mer darf nicht schon des­halb von der Verlänge­rung des Ar­beits­verhält­nis­ses mit dem Ver­lei­her aus­ge­hen, weil der Ent­lei­her ihn wei­ter­beschäftigt.

(2) Da­nach ist zwi­schen den Par­tei­en durch die Wei­ter­ar­beit des Klägers nach § 15 Abs. 5 Tz­B­fG kein un­be­fris­te­tes Ar­beits­verhält­nis zu­stan­de ge­kom­men. Die Wei­ter­ar­beit des Klägers bei der D er­folg­te we­der mit Wis­sen des Geschäftsführers der Be­klag­ten noch in Kennt­nis ei­nes zum Ab­schluss von Ar­beits­verträgen be­rech­tig­ten Ver­tre­ters der Be­klag­ten.

(a) Die An­nah­me des Lan­des­ar­beits­ge­richts, der Geschäftsführer der Be­klag­ten ha­be von der Wei­ter­ar­beit des Klägers kei­ne Kennt­nis ge­habt, ist re­vi­si­ons­recht­lich nicht zu be­an­stan­den.

(aa) Die Fest­stel­lung des Wis­sens des Ar­beit­ge­bers von der Wei­ter­ar­beit un­ter­liegt der frei­en rich­ter­li­chen Be­weiswürdi­gung des Tat­sa­chen­ge­richts und ist nur be­schränkt re­vi­si­bel. Die re­vi­si­ons­recht­li­che Kon­trol­le be­schränkt sich dar­auf, ob sich der Tatrich­ter gemäß dem Ge­bot des § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO mit dem Pro­zess­stoff um­fas­send und wi­der­spruchs­frei aus­ein­an­der­ge­setzt hat, die Be­weiswürdi­gung al­so vollständig und recht­lich möglich ist, und nicht ge­gen Denk­ge­set­ze und Er­fah­rungssätze verstößt (vgl. BAG 27. März 2014 - 6 AZR 989/12 - Rn. 37).

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(bb) Die­sem ein­ge­schränk­ten re­vi­si­ons­recht­li­chen Prüfungs­maßstab hält das Be­ru­fungs­ur­teil stand. Die Würdi­gung des Lan­des­ar­beits­ge­richts, ei­ne Kennt­nis des Geschäftsführers von der Wei­ter­ar­beit des Klägers er­ge­be sich nicht aus dem Fort­be­stand des den Kläger be­tref­fen­den Über­las­sungs­ver­trags, ist nicht zu be­an­stan­den. Die Rüge, das Lan­des­ar­beits­ge­richt ha­be nicht berück­sich­tigt, dass die Be­klag­te die vom Kläger er­brach­ten Ar­beits­zei­ten ab­ge­rech­net ha­be, ist un­be­gründet. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat sich mit die­ser Be­haup­tung des Klägers be­fasst und zu Recht an­ge­nom­men, die Ab­rech­nung las­se nicht auf ei­ne Kennt­nis des Geschäftsführers von der Wei­ter­ar­beit schließen.

(b) Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat auch zu Recht an­ge­nom­men, dass die Wei­ter­ar­beit nicht mit Wis­sen ei­nes zum Ab­schluss von Ar­beits­verträgen be­rech­tig­ten Ver­tre­ters er­folg­te.

(aa) Auf die Kennt­nis des Herrn Ö kommt es nicht an. Die­ser war nicht zum Ab­schluss von Ar­beits­verträgen für die Be­klag­te be­fugt. Die Be­haup­tung des Klägers, Herr Ö sei als Ob­jekt­lei­ter An­sprech­part­ner für Per­so­nal­an­ge­le­gen­hei­ten, ist un­er­heb­lich. Aus der Recht­spre­chung des Se­nats zum Hoch­schul­be­reich, auf die sich der Kläger be­ru­fen hat, er­gibt sich nichts an­de­res. Da­nach steht der Kennt­nis des Rek­tors der Uni­ver­sität, der als Behörden­lei­ter Ar­beit­ge­ber iSd. § 15 Abs. 5 Tz­B­fG ist, die Kennt­nis der Mit­ar­bei­ter gleich, de­ren er sich zur ei­gen­ver­ant­wort­li­chen Be­ar­bei­tung von ar­beits­ver­trag­li­chen An­ge­le­gen­hei­ten be­dient. Hier­zu zählen in ers­ter Li­nie die zum Ab­schluss von Ar­beits­verträgen be­rech­tig­ten Mit­ar­bei­ter der Per­so­nal­ver­wal­tung. Da­ne­ben können auch Per­so­nen aus an­de­ren Tei­len der all­ge­mei­nen Hoch­schul­ver­wal­tung als Ar­beit­ge­ber an­zu­se­hen sein, so­fern ih­nen auf­grund der hoch­schul­in­ter­nen Geschäfts­ver­tei­lung an­stel­le des Rek­tors Sach­ver­hal­te über die Fort­set­zung von Ar­beits­verhält­nis­sen von Ar­beit­neh­mern be­kannt wer­den können. Macht der Rek­tor von sei­ner De­le­ga­ti­ons­be­fug­nis als Behörden­lei­ter Ge­brauch und überträgt er die Be­ar­bei­tung von ar­beits­ver­trag­li­chen Vorgängen auf an­de­re selbstständig han­deln­de Per­so­nen, muss er de­ren Kennt­nis aus den über­tra­ge­nen An­ge­le­gen­hei­ten ge­gen sich gel­ten las­sen. Sind zum Bei­spiel der Rechts-

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ab­tei­lung al­le ar­beits­recht­li­chen Kla­gen zu­zu­stel­len, so kann der Jus­ti­zi­ar der Uni­ver­sität als Ar­beit­ge­ber iSd. § 15 Abs. 5 Tz­B­fG an­zu­se­hen sein, weil er an­stel­le des Rek­tors von dem in der Kla­ge­schrift ent­hal­te­nen Sach­ver­halt Kennt­nis erhält. Ist die Rechts­ab­tei­lung der Uni­ver­sität ge­ne­rell für die Führung der ar­beits­recht­li­chen Rechts­strei­tig­kei­ten zuständig, muss sich der Rek­tor darüber hin­aus die Kennt­nis­se des für die Pro­zessführung ver­ant­wort­li­chen Jus­ti­zi­ars aus Schriftsätzen und der Wahr­neh­mung von Ge­richts­ter­mi­nen wie sei­ne ei­ge­nen zu­rech­nen las­sen (BAG 11. Ju­li 2007 - 7 AZR 501/06 - Rn. 24). Es kann of­fen­blei­ben, ob die­se Grundsätze auch bei an­de­ren ar­beits­tei­lig täti­gen Or­ga­ni­sa­tio­nen als Hoch­schu­len an­zu­wen­den sind. Je­den­falls hat der Kläger nicht dar­ge­legt, dass die Be­klag­te Herrn Ö die ei­gen­ver­ant­wort­li­che Be­ar­bei­tung von ar­beits­ver­trag­li­chen An­ge­le­gen­hei­ten über­tra­gen hat. Ei­ne sol­che selbstständi­ge Funk­ti­on lässt sich we­der aus der - be­haup­te­ten - Be­fug­nis, Ein­satz­be­rei­che der Ar­beit­neh­mer fest­zu­le­gen, noch aus der Zuständig­keit zur Aushändi­gung von Ver­trags­un­ter­la­gen und Ab­rech­nun­gen so­wie zur Aus­zah­lung der Vergütung ab­lei­ten.

(bb) Der Kläger macht oh­ne Er­folg gel­tend, Mit­ar­bei­ter der Per­so­nal­ab­tei­lung und der Fi­nanz­buch­hal­tung hätten auf­grund der Mit­tei­lung der Ar­beits­stun­den des Klägers durch die D und auf­grund der Ab­rech­nung der vom Kläger er­brach­ten St­un­den durch die Be­klag­te von der Wei­ter­ar­beit Kennt­nis er­langt. Es ist we­der kon­kret dar­ge­legt noch er­sicht­lich, dass die­se Mit­ar­bei­ter zum Ab­schluss von Ar­beits­verträgen be­rech­tigt sind noch dass ih­nen die ei­gen­ver­ant­wort­li­che Be­ar­bei­tung von ar­beits­ver­trag­li­chen An­ge­le­gen­hei­ten über­tra­gen ist.

(cc) Der Kläger hat auch nicht dar­ge­legt, dass die Be­klag­te die D zum Ab­schluss von Ar­beits­verträgen für die Be­klag­te be­vollmäch­tigt hat. Ei­ne sol­che Be­fug­nis er­gibt sich ins­be­son­de­re nicht aus dem zwi­schen der Be­klag­ten und der D ge­schlos­se­nen „Ar­beit­neh­merüber­las­sungs­ver­trag“ vom 1. Ja­nu­ar 2012.

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III. Die Kos­ten­ent­schei­dung be­ruht auf § 97 Abs. 1 ZPO

Gräfl
Was­kow
M. Renn­pferdt
Will­ms
R. Gmo­ser

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