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LAG Düs­sel­dorf, Be­schluss vom 22.11.2012, 15 Ta 398/12

   
Schlagworte: Geschäftsführer, Geschäftsführer: Kündigung, Kündigungsschutzklage, Arbeitsgericht
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen: 15 Ta 398/12
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 22.11.2012
   
Leitsätze:
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Wuppertal, Beschluss vom 6.8.2012, 1 Ca 1473/12
Nachgehend Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 04.02.2013, 10 AZB 78/12
   

Te­nor:

Auf die so­for­ti­ge Be­schwer­de des Klägers vom 22.8.2012 wird der Be­schluss des Ar­beits­ge­richts Wup­per­tal vom 6.8.2012 - 1 Ca 1473/12 - ab­geändert:

Der Rechts­weg zu den Ge­rich­ten für Ar­beits­sa­chen ist zulässig.

Die Kos­ten des Be­schwer­de­ver­fah­rens trägt der Be­klag­te.

Die Rechts­be­schwer­de wird zu­ge­las­sen.

Streit­wert für das Be­schwer­de­ver­fah­ren: 14.735,53 Eu­ro

Gründe:

I.

Die Par­tei­en strei­ten über die Wirk­sam­keit ei­ner Kündi­gung so­wie über Ge­halts­ansprüche und in­so­weit vor­ab über die Zulässig­keit des zu dem Ar­beits­ge­richt be­schrit­te­nen Rechts­wegs.

Der Kläger ist seit dem 1.9.2009 bei der I. & H. Me­tall­gießerei GmbH, der In­sol­venz­schuld­ne­rin, beschäftigt ge­we­sen bei ei­ner mo­nat­li­chen Grund­vergütung in Höhe von 7.500,00 Eu­ro brut­to.

Auf­grund form­lo­ser Ab­re­de ist er seit Fe­bru­ar 2011 zum Geschäftsführer der Schuld­ne­rin be­stellt.

Am 1.2.2012 eröff­ne­te das Amts­ge­richt Wup­per­tal un­ter dem Ak­ten­zei­chen IN 1112/11 das In­sol­venz­ver­fah­ren über das Vermögen der In­sol­venz­schuld­ne­rin und be­stell­te den Be­klag­ten zum In­sol­venz­ver­wal­ter.

Mit Schrei­ben vom 23.4.2012 kündig­te die­ser das Ar­beits­verhält­nis zum 31.5.2012.

Der Kläger ist der An­sicht, das Ar­beits­ge­richt sei zuständig, weil er auf­grund des Ar­beits­ver­tra­ges vom 18.8.2009 in ei­nem Ar­beits­verhält­nis bei der Schuld­ne­rin beschäftigt ge­we­sen sei. Ein ge­son­der­ter Geschäftsführ­er­dienst­ver­trag sei nicht ab­ge­schlos­sen. Ei­ne Auf­he­bung des Ar­beits­ver­tra­ges sei nicht er­folgt und auch nicht be­ab­sich­tigt ge­we­sen und wäre oh­ne­hin man­gels Ein­hal­tung des Schrift­for­mer­for­der­nis­ses nicht wirk­sam.

Der Kläger hat an­gekündigt, zu be­an­tra­gen,

1.fest­zu­stel­len, dass das An­stel­lungs­verhält­nis des Klägers durch die Kündi­gung des Be­klag­ten vom 23.4.2012 zum 31.5.2012 nicht auf­gelöst wor­den ist.;

2.fest­zu­stel­len, dass das Ar­beits­verhält­nis auch nicht durch an­de­re Be­en­di­gungs­tat­bestände en­det, son­dern un­verändert über den 31.5.2012 fort­be­steht;

3.den Be­klag­ten zu ver­ur­tei­len, an den Kläger für April 2012 7500,00 Eu­ro brut­to abzüglich be­reits er­hal­te­ner 793,41 net­to nebst 5 Pro­zent­punk­ten Zin­sen über dem Ba­sis­zins auf 6.706,59 Eu­ro seit dem 1.5. 2012 zu zah­len, für Mai 2012 7.500,00 Eu­ro brut­to nebst 5 Pro­zent­punk­ten Zin­sen über dem Ba­sis­zins hier­auf seit dem 1.6.2012 und für Ju­ni 2012 7.500,00 Eu­ro brut­to nebst 5 Pro­zent­punk­ten über dem Ba­sis­zins seit dem 1.7.2012.

Die Be­klag­te hat an­gekündigt, zu be­an­tra­gen,

die Kla­ge ab­zu­wei­sen.

Die Be­klag­te macht gel­tend, der Rechts­weg zu den Ge­rich­ten für Ar­beits­sa­chen sei 15 nicht ge­ge­ben, weil der Kläger gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht als Ar­beit­neh­mer im Sin­ne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG gel­te.

Das Ar­beits­ge­richt Wup­per­tal hat mit Be­schluss vom 6.8.2012 den Rechts­weg zu den Ar­beits­ge­rich­ten als nicht eröff­net an­ge­se­hen und den Rechts­streit an das Land­ge­richt Wup­per­tal ver­wie­sen. Zur Be­gründung hat es im We­sent­li­chen aus­geführt, dass der Kläger bei Zu­gang der Kündi­gung nach wie vor Geschäftsführer der In­sol­venz­schuld­ne­rin ge­we­sen sei. Un­abhängig da­von, ob der Kläger ma­te­ri­ell­recht­lich als Ar­beit­neh­mer an­zu­se­hen sei, sei das Ar­beits­ge­richt we­gen der Fik­ti­on des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht zuständig.

Mit sei­ner form- und frist­ge­recht ge­gen den Be­schluss des Ar­beits­ge­richts Wup­per­tal ein­ge­leg­ten so­for­ti­gen Be­schwer­de ver­tieft der Kläger sei­ne
Rechts­an­sicht - ins­be­son­de­re un­ter Be­zug­nah­me der Recht­spre­chung des BAG zum Fort­be­ste­hen des ursprüng­li­chen Ar­beits­ver­tra­ges bei ei­ner for­mun­wirk­sa­men Be­stel­lung zum Geschäftsführer - und stellt auf die dies­bezügli­che Nach­fra­ge der Be­schwer­de­kam­mer aus­drück­lich klar, dass es kläger­seits nur um Fest­stel­lun­gen zu die­sem Ar­beits­verhält­nis und nicht um die An­stel­lung des Klägers als Geschäftsführer ge­hen soll.

Die Be­klag­te ver­tei­digt den an­ge­foch­te­nen Be­schluss un­ter Ver­tie­fung ih­rer erst­in­stanz­lich be­reits vor­ge­brach­ten Ar­gu­men­te.

We­gen des Vor­brin­gens der Par­tei­en im Ein­zel­nen wird auf die zwi­schen ih­nen ge­wech­sel­ten Schriftsätze Be­zug ge­nom­men.

II.

Die so­for­ti­ge Be­schwer­de des Klägers ist statt­haft und zulässig und hat auch in der Sa­che Er­folg.

1.Für die Fest­stel­lungs­anträge des Klägers ist der Rechts­weg zu den Ar­beits­ge­rich­ten nach § 2 Abs.1 Nr.3 b ArbbGG eröff­net. § 5 Abs.1 S.3 ArbGG und die fort­be­ste­hen­de Ei­gen­schaft des Klägers als Geschäftsführer der Schuld­ne­rin ste­hen dem nicht ent­ge­gen.

a)Für die Zulässig­keit des Rechts­wegs ist der je­wei­li­ge Streit­ge­gen­stand maßgeb­lich, der aus­sch­ließlich durch die kla­gen­de Par­tei be­stimmt wird. Bei meh­re­ren Streit­ge­genständen hat die Prüfung für je­den Streit­ge­gen­stand ge­son­dert zu er­fol­gen (BAG v. 24.4.1996 - 5 AZB 25/95 un­ter II. 1. m.w.N.; BGH v. 27. 10. 2009 VIII ZB 42/08 - Rz. 13 m.w.N.).

Die Fik­ti­on des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gilt zwar un­abhängig da­von, ob das der Or­gan­stel­lung zu­grun­de lie­gen­de Rechts­verhält­nis ma­te­ri­ell­recht­lich ein frei­es Dienst­verhält­nis oder ein Ar­beits­verhält­nis ist. Auch wenn ein An­stel­lungs­verhält­nis zwi­schen der ju­ris­ti­schen Per­son und dem Mit­glied des Ver­tre­tungs­or­gans we­gen des­sen star­ker in­ter­ner Wei­sungs­abhängig­keit als ein Ar­beits­verhält­nis zu qua­li­fi­zie­ren ist und des­halb ma­te­ri­el­les Ar­beits­recht zur An­wen­dung kommt, sind zur Ent­schei­dung ei­nes Rechts­streits aus die­ser Rechts­be­zie­hung die or­dent­li­chen Ge­rich­te be­ru­fen. Des­halb schei­det für ei­ne Kla­ge ei­nes GmbH-Geschäftsführers ge­gen die Kündi­gung sei­nes An­stel­lungs­ver­trags durch die GmbH der Rechts­weg zu den Ge­rich­ten für Ar­beits­sa­chen aus (BAG 6. Mai 1999 - 5 AZB 22/98 - zu II 3 b der Gründe, AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 46 = EzA ArbGG 1979 § 5 Nr. 33; 20. Au­gust 2003 - 5 AZB 79/02 - zu B I 2 bis 4 der Gründe, BA­GE 107, 165). Dies gilt al­ler­dings dann nicht, wenn der Rechts­streit zwi­schen dem Mit­glied des Ver­tre­tungs­or­gans und der ju­ris­ti­schen Per­son nicht das der Or­gan­stel­lung zu­grun­de lie­gen­de Rechts­verhält­nis, son­dern ei­ne wei­te­re Rechts­be­zie­hung be­trifft. In die­sem Fall greift die Fik­ti­on des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht ein (BAG 3. Fe­bru­ar 2009 - 5 AZB 100/08 - Rn. 8, AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 66 = EzA ArbGG 1979 § 5 Nr. 43; 20. Au­gust 2003 - 5 AZB 79/02 - zu B I 2 der Gründe, BA­GE 107, 165; so aus­drück­lich auch BAG vom 15.3.2011 -10 AZB 32/10 Rz. 11; BAG vom 23.8.2011 10 AZB 51/10 Rz. 13).

Beim Geschäftsführer ei­ner GmbH muss folg­lich da­nach ge­fragt wer­den, ob der Rechts­streit (d.h. al­so der vom Kläger be­stimm­te Streit­ge­gen­stand) das der Or­gan­stel­lung zu­grun­de lie­gen­de Rechts­verhält­nis be­trifft. Ist dies zu be­ja­hen, ist es egal, ob es sich da­bei um ein Dienst­verhält­nis oder um ein Ar­beits­verhält­nis han­delt. Es greift dann in je­dem Fall die Fik­ti­on des § 5 Abs.1 S. 3 ArbGG mit der Fol­ge, dass die Ar­beits­ge­rich­te nicht zuständig sind.

Wenn es um Fälle geht, bei de­nen der Rechts­streit nicht das der Or­gan­stel­lung zu­grun­de lie­gen­de Rechts­verhält­nis be­trifft, son­dern ei­ne wei­te­re Rechts­be­zie­hung, kann nach Auf­fas­sung der Be­schwer­de­kam­mer bei ei­ner am je­wei­li­gen Streit­ge­gen­stand aus­zu­rich­ten­den Zuständig­keitsprüfung nicht der Zeit­punkt der Ab­be­ru­fung ei­nes Ver­tre­tungs­or­gans maßgeb­lich sein.

So­weit das BAG in sei­nem Be­schluss vom 23.8.2011 - 10 AZB 51/10 - hat ver­tre­ten wol­len - (wie es nach Rz. 14 und 16 den An­schein hat) -, dass die Or­gan­stel­lung ei­nes Geschäftsführers bis zu sei­ner Ab­be­ru­fung qua­si ei­ne zeit­li­che Sperr­wir­kung ent­fal­tet, auf­grund de­rer - ent­ge­gen der in Rz. 13 die­ser Ent­schei­dung ver­tre­te­nen An­sicht und der dort zi­tier­ten Recht­spre­chung - die Fik­ti­on nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG doch grei­fen soll, auch wenn es um ein fort­be­ste­hen­des, weil nicht form­wirk­sam auf­ge­ho­be­nes Ar­beits­verhält­nis geht und dies auch für den Fall gel­ten soll, dass des­sen un­gekündig­ter Fort­be­stand gel­tend ge­macht wird, folgt die Be­schwer­de­kam­mer dem nicht.

Das be­son­de­re Pro­blem des vor­lie­gen­den Fal­les liegt dar­in be­gründet, dass das BAG in ei­nem ver­gleich­ba­ren Fall (BAG v. 15.3.2011 - 10 AZB 32/10 - Rz.14) pos­tu­liert hat:

"Wird ein Ar­beit­neh­mer während des be­ste­hen­den Ar­beits­verhält­nis­ses, das kei­ne Geschäftsführ­er­be­stel­lung vor­sieht, zum Geschäftsführer be­stellt, liegt dem not­wen­dig ei­ne wei­te­re ver­trag­li­che Re­ge­lung zu­grun­de, die von dem bis­he­ri­gen Ar­beits­verhält­nis un­abhängig ist. Nur für den zusätz­li­chen Ver­trag, der re­gelmäßig ein Geschäftsführer-Dienst­ver­trag sein wird, nicht aber für das bis­he­ri­ge Ar­beits­verhält­nis, gilt § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG".

Gilt da­nach aber für ein nicht form­wirk­sam auf­ge­ho­be­nes und des­halb als fort­be­ste­hend an­zu­se­hen­des Ar­beits­verhält­nis die Fik­ti­on nicht, so muss der von ei­ner Kündi­gung be­trof­fe­ne Geschäftsführer kon­se­quen­ter­wei­se auch vor dem Zeit­punkt sei­ner Ab­be­ru­fung be­reits vor den Ar­beits­ge­rich­ten die Fra­ge klären las­sen können, ob ei­ne be­klag­ten­seits aus­ge­spro­che­ne Kündi­gung auch als Kündi­gung des - ne­ben dem Geschäftsführ­er­dienst­ver­trag fort­be­ste­hen­den - Ar­beits­verhält­nis­ses ver­stan­den wer­den muss (be­ja­hen­den­falls die Frist des § 4 KSchG re­le­vant wer­den kann) und ob die­se Kündi­gung das Ar­beits­verhält­nis rechts­wirk­sam hat be­en­den können.

Mit der Fra­ge, vor wel­chem Ge­richt ei­ne der­ar­ti­ge Kündi­gungs­schutz­kla­ge zu er­he­ben ist, hat sich das BAG in sei­ner Ent­schei­dung vom 23.8.2011, auf die das Ar­beits­ge­richt in dem an­ge­foch­te­nen Be­schluss ab­ge­stellt hat, nicht be­fasst. Dort ging es nur um "Ansprüche", die nun­mehr in­des als sol­che ge­se­hen wur­den, die "auf ei­ner ein­heit­li­chen, un­veränder­ten ar­beits­ver­trag­li­chen Grund­la­ge" be­ru­hen (was die Fra­ge auf­wirft, was denn nun aus der zu­vor noch als not­wen­dig an­ge­nom­me­nen, zusätz­li­chen wei­te­ren und vom bis­he­ri­gen (fort­be­ste­hen­den) Ar­beits­verhält­nis un­abhängi­gen ver­trag­li­chen Re­ge­lung, die der Geschäftsführ­er­be­stel­lung zu­grun­de liegt, ge­wor­den sein soll).

Nicht ein­seh­bar ist, war­um der for­mal (noch) fort­be­ste­hen­de Sta­tus als Or­gan und der Zeit­punkt sei­ner Be­en­di­gung für die Rechts­weg­zuständig­keit maßgeb­lich sein soll, wenn der Streit­ge­gen­stand gar nicht das die Or­gan­stel­lung zu­grun­de lie­gen­de Rechts­verhält­nis be­trifft. Wäre ers­te­res der Fall, müss­te ein noch nicht ab­be­ru­fe­ner Geschäftsführer, der aus ge­ge­be­nen An­lass ein In­ter­es­se an als­bal­di­ger Fest­stel­lung hat, ob ne­ben sei­nem Geschäftsführer­an­stel­lungs­ver­trag das frühe­re Ar­beits­verhält­nis (als ru­hend) wei­ter fort­be­steht, ei­ne sol­che Fra­ge­stel­lung dann bis zum Zeit­punkt sei­ner Ab­be­ru­fung noch vor den or­dent­li­chen Ge­rich­ten klären las­sen. Pro­ble­ma­tisch ist auch der Fall, dass bei ei­nem we­gen Form­m­an­gels nach § 623 BGB (ne­ben dem Geschäftsführer­an­stel­lungs­ver­trag) als fort­be­ste­hend an­zu­se­hen­den Ar­beits­verhält­nis, wie es et­wa in der Ent­schei­dung des BAG vom 15.3.2011 (a.a.O.) der Fall war, ei­ne or­dent­li­che Kündi­gung aus­ge­spro­chen wird, die, so­weit sie die Geschäftsführer­an­stel­lung be­trifft, ar­beit­neh­mer­seits ( et­wa we­gen feh­len­der Er­folgs­aus­sich­ten nach § 14 Abs. 1 Ziff.1 KSchG) gar nicht an­ge­grif­fen wer­den soll und auch nicht an­ge­grif­fen wird, son­dern nur in­so­weit, als der Ar­beit­neh­mer befürch­tet (oder dies so­gar aus­drück­lich ar­beit­ge­ber­seits erklärt wur­de), dass die­se Kündi­gung auch ein et­wa noch (da­ne­ben) fort­be­ste­hen­des Ar­beits­verhält­nis auflösen soll.

b) Die zu­letzt ge­nann­te Fall­kon­stel­la­ti­on ist auch vor­lie­gend ge­ge­ben. Auf ent­spre­chen­de Nach­fra­ge der Be­schwer­de­kam­mer hat der Kläger aus­drück­lich bestätigt, dass es ihm nicht um die An­stel­lung zum Geschäftsführer geht. Ge­gen die Aufkündi­gung ei­ner sei­ner Geschäftsführ­er­be­stel­lung zu­grun­de lie­gen­den (wei­te­ren) Rechts­be­zie­hung geht es ihm bei sei­nen Fest­stel­lungs­anträgen mit­hin nicht, son­dern nur um das Schick­sal sei­nes ursprüng­li­chen Ar­beits­ver­tra­ges.

Für die al­lein in die­sem Sin­ne zu ver­ste­hen­den Fest­stel­lungs­anträge des Klägers ist der Rechts­weg zu den Ge­rich­ten für Ar­beits­sa­chen -un­abhängig vom Zeit­punkt sei­ner Ab­be­ru­fung als Geschäftsführer - mit­hin ge­ge­ben (vgl. In­so­weit auch LAG Rhein­land-Pfalz vom 28.6.2012 - 3 Ta 72/12).

2.Die Zuständig­keit der Ge­rich­te für Ar­beits­sa­chen für die Zah­lungs­ansprüche des Klägers folgt aus § 2 Abs. 3 ArbGG.

Nach § 2 Abs. 3 ArbGG können vor die Ge­rich­te für Ar­beits­sa­chen auch nicht un­ter die Absätze 1 und 2 fal­len­de Rechts­strei­tig­kei­ten ge­bracht wer­den, wenn der An­spruch mit ei­ner bei ei­nem Ar­beits­ge­richt anhängi­gen oder gleich­zei­tig anhängig wer­den­den bürger­li­chen Rechts­strei­tig­keit der in den Absätzen 1 und 2 be­zeich­ne­ten Art in recht­li­chem oder un­mit­tel­bar wirt­schaft­li­chem Zu­sam­men­hang steht und für die Gel­tend­ma­chung des An­spruchs nicht die aus­sch­ließli­che Zuständig­keit ei­nes an­de­ren Ge­richts ge­ge­ben ist. Recht­lich oder in­ner­lich zu­sam­men­gehören­de Ver­fah­ren sol­len nicht in Ver­fah­ren vor ver­schie­de­nen Ge­rich­ten auf­ge­spal­ten wer­den (BAG vom 10.6.2010 - 5 AZB 3/10 - Rz. 12).

Ei­ne aus­sch­ließli­che Zuständig­keit ei­nes an­de­ren Ge­richts ist vor­lie­gend nicht ge­ge­ben. Auch ein un­mit­tel­ba­rer wirt­schaft­li­cher und recht­li­cher Zu­sam­men­hang kann hier nicht in Ab­re­de ge­stellt wer­den, hat das BAG in ei­nem ver­gleich­ba­ren Fall doch so­gar an­ge­nom­men, dass so­wohl For­de­run­gen ei­nes Geschäftsführers, die vor und nach sei­ner Be­stel­lung ent­stan­den sein könn­ten, als auch für je­ne, die er während sei­ner Tätig­keit als Geschäftsführer er­wor­ben hat, auf ei­ner ein­heit­li­chen, un­veränder­ten ar­beits­ver­trag­li­chen Grund­la­ge ba­sie­ren (BAG vom 23.8.2011 a.a.O. Rz. 17; vgl. auch LAG Köln vom 5.10.2009 - 4 Ta 317/09 -).

Um ei­nen sic-non-Fall, der der Zu­sam­men­hangs­kla­ge ent­ge­gen­ste­hen könn­te (vgl. da­zu LAG Ber­lin-Bran­den­burg vom 18.9.2007 - 8 Ta 1822/07), han­delt es sich bei den hier streit­ge­genständ­li­chen Fest­stel­lungs­anträgen des Klägers nicht. Der Rechts­weg zu den Ar­beits­ge­rich­ten ist im Hin­blick auf die­se Anträge nicht auf­grund ei­ner bloßen Rechts­be­haup­tung des Klägers, es be­ste­he zwi­schen den Par­tei­en noch ein Ar­beits­verhält­nis, eröff­net. Eröff­net ist er des­halb, weil es sich bei dem ursprüng­li­chen Ver­trags­verhält­nis un­be­streit­bar um ein Ar­beits­verhält­nis han­delt, und die­ses - legt man die Recht­spre­chung des BAG im Be­schluss vom 13.5.2011 (a.a.O.) zu­grun­de - man­gels form­wirk­sa­mer Auflösung (ru­hend) fort­be­stand. Der Um­stand, dass die In­stanz­ge­rich­te der vor­ge­nann­ten Recht­spre­chung des BAG die Ge­folg­schaft ver­sa­gen könn­ten oder das BAG selbst von sei­ner Recht­spre­chung (aus­drück­lich) abrücken und das Pos­tu­lat vom Be­ste­hen zwei­er von­ein­an­der un­abhängi­ger ver­trag­li­cher Re­ge­lun­gen wie­der auf­ge­ben könn­te, macht die hier in Re­de ste­hen­den Anträge nicht zu ei­nem sic-non-Fall.

Der so­for­ti­gen Be­schwer­de des Klägers konn­te nach al­le­dem der Er­folg nicht ver­sagt blei­ben.

III.

Die Kos­ten der Be­schwer­de hat der Be­klag­te zu tra­gen, § 91 Abs.1 ZPO.

IV.

Der Streit­wert beträgt nach der ständi­gen Recht­spre­chung der Be­schwer­de­kam­mer 43 ein Drit­tel des Haupt­sa­chestreit­wer­tes, der mit ins­ge­samt 44.206,59 Eu­ro be­mes­sen wur­de (7.500,00 x 3 zuzüglich des Wer­tes der Zah­lungs­kla­ge = 44.206,59 - Be­schwer­de­wert: 3 = 14.736,53).

V.

Die Rechts­be­schwer­de war für den Be­klag­ten we­gen der grundsätz­li­chen Be­deu­tung der ent­schie­de­nen Rechts­fra­gen zu­zu­las­sen (§ 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG).

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