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ARBEITSRECHT AKTUELL // 07/18

Bun­des­ar­beits­ge­richt ur­teilt zu Ver­erb­lich­keit von Ab­fin­dun­gen.

Ver­stirbt der Ar­beit­neh­mer zwi­schen Ab­fin­dungs­ver­ein­ba­rung und Aus­schei­dens­zeit­punkt, ge­hen die Er­ben leer aus: Bun­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom 10.05.2007, 2 AZR 45/06
Abrisskalender Bei der Fra­ge der Ver­erb­lich­keit ei­ner Ab­fin­dung kommt es auf den To­des­zeit­punkt an
15.06.2012. Oft ver­geht zwi­schen der Ver­ein­ba­rung ei­ner Ab­fin­dung in ei­nem Auf­he­bungs­ver­trag oder ei­nem Ab­wick­lungs­ver­trag und dem Aus­schei­den des Ar­beit­neh­mers ei­ne Men­ge Zeit.

Denn wenn dem Ar­beit­neh­mer lan­ge Kün­di­gungs­fris­ten zu­ste­hen, ist de­ren Ver­kür­zung meist nicht ge­wünscht, und dann muss sich der Ar­beit­neh­mer noch ein hal­bes oder ein drei­vier­tel Jahr ge­dul­den, bis das Ar­beits­ver­hält­nis be­en­det ist und die Ab­fin­dung aus­be­zahlt wird.

Ei­ne ähn­lich lan­ge Zeit kann zwi­schen dem Aus­spruch ei­ner Kün­di­gung mit Ab­fin­dungs­an­ge­bot ge­mäß § 1a Kün­di­gungs­schutz­ge­setz (KSchG) und der Ver­trags­be­en­di­gung lie­gen.

In sol­chen Fäl­len kann es pas­sie­ren, dass der Ar­beit­neh­mer vor Ver­trags­be­en­di­gung ver­stirbt. Dann fragt sich, ob der Ab­fin­dungs­an­spruch auf den Er­ben über­geht oder nicht. Dies ist nach ei­ner ak­tu­el­len Ent­schei­dung des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG) im All­ge­mei­nen nicht der Fall: BAG, Ur­teil vom 10.05.2007, 2 AZR 45/06.

Wor­auf kommt es bei der Ver­erb­lich­keit ei­nes Ab­fin­dungs­an­spruchs an?

Ver­stirbt der Ar­beit­neh­mer in der Zeit zwi­schen dem Ab­schluss ei­nes Auf­he­bungs­ver­trags oder Ab­wick­lungs­ver­trags mit Ab­fin­dungs­re­ge­lung und dem Aus­schei­dens­zeit­punkt, fragt sich, ob die Er­ben die ver­ein­bar­te Ab­fin­dung be­an­spru­chen können. Das setzt vor­aus, dass der Ab­fin­dungs­an­spruch be­reits mit Ab­schluss des Auf­he­bungs­ver­trags wirk­sam ent­stan­den ist.

Die Recht­spre­chung des BAG ten­diert da­zu, das Ent­ste­hen und da­mit die Ver­erb­lich­keit des Ab­fin­dungs­an­spruchs in sol­chen Fällen da­von abhängig zu ma­chen, dass der Ar­beit­neh­mer das re­guläre En­de des Ar­beits­verhält­nis­ses er­lebt. Dar­aus folgt die Emp­feh­lung für Ar­beit­neh­mer und die sie be­ra­ten­den Rechts­anwälte, bei Auf­he­bungs­verträgen das so­for­ti­ge Ent­ste­hen und die Ver­erb­lich­keit des Ab­fin­dungs­an­spruchs aus­drück­lich zu ver­ein­ba­ren - wo­bei die Fällig­keit auf den re­gulären Aus­schei­dens­zeit­punkt hin­aus­ge­scho­ben wer­den kann.

Frag­lich ist, was in den Fällen gilt, in de­nen sich der Ab­fin­dungs­an­spruch aus ei­ner Kündi­gung mit Ab­fin­dungs­an­ge­bot gemäß § 1a KSchG er­gibt:

Nach die­ser Vor­schrift hat der Ar­beit­neh­mer An­spruch auf Zah­lung ei­ner Ab­fin­dung in Höhe ei­nes hal­ben Mo­nats­ge­hal­tes pro Beschäfti­gungs­jahr,

  • wenn der Ar­beit­ge­ber aus be­triebs­be­ding­ten Gründen kündigt,
  • wenn der Ar­beit­neh­mer ge­gen die Kündi­gung nicht klagt und
  • wenn der Ar­beit­ge­ber in der Kündi­gungs­erklärung auf das Be­ste­hen des An­spruchs für den Fall des Kla­ge­ver­zichts hin­ge­wie­sen hat.

Die­se Fra­ge hat das BAG mit Ur­teil vom 10.05.2007, 2 AZR 45/06 geklärt.

Der Streit­fall: Ar­beit­neh­mer erhält ei­ne Kündi­gung mit Ab­fin­dungs­an­ge­bot nach § 1a KSchG und stirbt während der Kündi­gungs­frist

Der Ar­beit­neh­mer war bei dem be­klag­ten Ar­beit­ge­ber seit 1980 beschäftigt.

Der Ar­beit­ge­ber kündig­te das Ar­beits­verhält­nis im Ok­to­ber 2004 be­triebs­be­dingt zum 30.04.2005. Gleich­zei­tig bot er ei­ne Ab­fin­dung nach Maßga­be von § 1a KSchG in Höhe von 30.000,00 EUR an.

Mit Rück­sicht auf die er­teil­te Ab­fin­dungs­zu­sa­ge er­hob der Ar­beit­neh­mer kei­ne Kündi­gungs­schutz­kla­ge. Er ver­starb dann kurz vor Ab­lauf der Kündi­gungs­frist am 22.04.2005.

Die El­tern und ge­setz­li­chen Er­ben des Ar­beit­neh­mers ver­klag­ten dar­auf­hin den Ar­beit­ge­ber auf Zah­lung der Ab­fin­dung, die aus ih­rer Sicht auf sie als Er­ben über­ge­gan­gen war. Ar­beits­ge­richt und Lan­des­ar­beits­ge­richt wie­sen die Kla­ge ab.

BAG: Der Ab­fin­dungs­an­spruch war bei Ein­tritt des Erb­falls noch nicht ent­stan­den und ging da­her nicht auf die Er­ben über

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt ent­schied eben­falls ge­gen die El­tern.

Zur Be­gründung heißt es, dass der Ab­fin­dungs­an­spruch bei Ein­tritt des Erb­fal­les am 22.04.2005 und da­mit we­ni­ge Ta­ge vor Ab­lauf der Kündi­gungs­frist noch nicht be­stan­den ha­be und da­her nicht auf die El­tern ha­be über­ge­hen können. Der Ab­fin­dungs­an­spruch bei Kündi­gun­gen mit Ab­fin­dungs­an­ge­bot gemäß § 1a KSchG ent­ste­he nämlich erst mit Ab­lauf der Kündi­gungs­frist und sei des­halb vor­her nicht ver­erb­lich.

Das ist rich­tig, denn es steht aus­drück­lich in § 1a Abs.1 Satz KSchG, dass der Ar­beit­neh­mer "mit dem Ab­lauf der Kündi­gungs­frist An­spruch auf ei­ne Ab­fin­dung" hat. Die­se Re­ge­lung kann zwar von den Ver­trags­par­tei­en ab­be­dun­gen wer­den, da der Ab­fin­dungs­an­spruch "gemäß" § 1a KSchG kein ge­setz­li­cher An­spruch ist, doch müssen für ei­nen sol­chen vom Ge­setz ab­wei­chen­den Wil­len der Ver­trags­par­tei­en kon­kre­te An­halts­punk­te vor­lie­gen.

Fa­zit: Je höher die ver­ein­bar­te oder zu­sam­men mit ei­ner be­triebs­be­ding­ten Kündi­gung gemäß § 1a KSchG ver­spro­che­nen Ab­fin­dung ist und länger die Kündi­gungs­fris­ten sind, des­to eher soll­te der Ar­beit­neh­mer dar­auf ach­ten, mit dem Ar­beit­ge­ber aus­drück­lich das so­for­ti­ge Ent­ste­hen des Ab­fin­dungs­an­spruchs zu ver­ein­ba­ren. 

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Letzte Überarbeitung: 10. Juni 2017

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