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ARBEITSRECHT AKTUELL // 07/24

Bun­des­ar­beits­ge­richt: So­li­da­ri­täts­streiks zu­läs­sig

Er­furt be­stä­tigt Streik­recht in ei­ner bis­he­ri­gen Grau­zo­ne: Bun­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom 19.06.2007 - 1 AZR 396/06
Streik sechs Streikende Kann man sei­nen Ar­beit­ge­ber aus So­li­da­ri­tät be­strei­ken, auch wenn man von ihm nichts will?

18.07.2007. Mit Streiks wol­len Ar­beit­neh­mer et­was er­rei­chen. Ent­we­der soll der be­streik­te Ar­beit­ge­ber Zu­ge­ständ­nis­se ma­chen, dann geht es um ei­nen Fir­men- oder Haus­ta­rif­ver­trag. Oder die Strei­ken­den wol­len et­was von dem Ar­beit­ge­ber­ver­band, in dem der be­streik­te Ar­beit­ge­ber Mit­glied ist, dann geht es um ei­nen Flä­chen- bzw. Ver­bands­ta­rif­ver­trag.

Frag­lich und bis­her um­strit­ten war, ob die Ar­beit­neh­mer auch strei­ken kön­nen, wenn sie we­der vom be­streik­ten Ar­beit­ge­ber noch von dem Ar­beit­ge­ber­ver­band, des­sen Mit­glie­der der Ar­beit­ge­ber ist, "et­was ha­ben wol­len", son­dern wenn es ih­nen "nur" dar­um geht, ih­re Sym­pa­thie oder So­li­da­ri­tät mit ei­nem an­de­ren Streik zum Aus­druck zu brin­gen.

In ei­ner ak­tu­el­len Grund­satz­ent­schei­dung hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) sei­ne bis­he­ri­ge Recht­spre­chung auf­ge­ge­ben, der­zu­fol­ge Sym­pa­thie- bzw. So­li­da­ri­täts­streiks im all­ge­mei­nen nicht zu­läs­sig sein soll­ten. Das sieht das BAG nun an­ders. Sym­pa­thie- bzw. So­li­da­ri­täts­streiks sind er­laubt: BAG, Ur­teil vom 19.06.2007, 1 AZR 396/06.

Sind Sym­pah­tie­streiks bzw. So­li­da­ritäts­streiks recht­lich er­laubt, d.h. vom Streik­recht um­fasst?

Wie erwähnt ist es bis­lang frag­lich und um­strit­ten, ob sog. So­li­da­ritäts­streiks - man spricht auch von Un­terstützungs- oder Sym­pa­thie­streiks - recht­lich zulässig sind.

Bei die­ser Streik­form wer­den Un­ter­neh­men be­streikt, mit de­nen die Ge­werk­schaft kei­nen Fir­men­ta­rif­ver­trag ab­sch­ließen möch­te und die auch nicht Mit­glied des Ar­beit­ge­ber­ver­ban­des sind, mit dem sich die Ge­werk­schaft in Ta­rif­ver­hand­lun­gen be­fin­det. Der "Sinn" die­ser Streiks be­steht in ei­ner Erhöhung des mit­tel­ba­ren Drucks auf die Ver­hand­lungsführer der Ar­beit­ge­ber­sei­te.

Während die Befürwor­ter die­ser Streik­form ar­gu­men­tie­ren, dass es hier wie bei je­dem "gewöhn­li­chen" Streik um die Erhöhung des ge­werk­schaft­li­chen Drucks auf die Ar­beit­ge­ber­sei­te ge­he, ver­wei­sen die Geg­ner des Sym­pa­thie­streiks dar­auf, dass der Be­streik­te mit dem Ta­rif­kon­flikt nichts zu tun ha­be und da­her zu Un­recht mit Kampf­maßnah­men über­zo­gen wer­de; der Un­terstützungs­streik sei da­her gar nicht auf den Ab­schluss ei­nes Ta­rif­ver­trags ge­rich­tet.

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) hat in den 80er Jah­ren in zwei Fällen ge­gen die recht­li­che Zulässig­keit von Un­terstützungs- oder Sym­pa­thie­streiks ent­schie­den, wo­bei es al­ler­dings nur fest­stell­te, Sym­pa­thie­streiks sei­en "in der Re­gel" rechts­wid­rig (BAG, Ur­teil vom 05.03.1985, 1 AZR 468/83; Ur­teil vom 12.01.1999, 1 AZR 219/86). Nun­mehr lag ihm er­neut ein sol­cher Fall zur Ent­schei­dung vor.

Der Streit­fall: Ver.di führt ei­nen So­li­da­ritäts­streik ge­gen ei­ne Dru­cke­rei, die dar­auf­hin Scha­dens­er­satz ver­langt

In dem vom Bun­des­ar­beits­ge­richt ent­schie­de­nen Fall klag­te ein Dru­cke­rei­un­ter­neh­men ge­gen die Ge­werk­schaft ver.di auf Scha­dens­er­satz we­gen ei­nes von ihr or­ga­ni­sier­ten Un­terstützungs­streiks.

Das kla­gen­de Un­ter­neh­men druckt die Zei­tung für ein zum sel­ben Kon­zern gehören­des Ver­lags­un­ter­neh­men, er­zielt je­doch auch ei­nen Teil sei­ner Umsätze mit Druck­aufträgen, die von an­de­ren Auf­trag­ge­bern ver­ge­ben wer­den.

Bei dem zum Kon­zern gehören­den Ver­lags­un­ter­neh­men führ­te ver.di ei­nen Ar­beits­kampf mit dem Ziel, ei­nen neu­en Ta­rif­ver­trag für Re­dak­teu­re an Ta­ges­zei­tun­gen ab­zu­sch­ließen. Um die­ser ta­rif­li­chen For­de­rung im Re­dak­teurs­be­reich Nach­druck zu ver­schaf­fen, rief sie die Beschäftig­ten des Druck­un­ter­neh­mens zu ei­nem be­fris­te­ten Un­terstützungs­streik auf. Dar­auf­hin leg­ten 20 Ar­beit­neh­mer des Druck­un­ter­neh­mens für ei­ne Nacht­schicht die Ar­beit nie­der.

Ar­beits­ge­richt und Lan­des­ar­beits­ge­richt ga­ben der Kla­ge statt, d.h. sie ver­ur­teil­ten ver.di zum Scha­dens­er­satz.

BAG: Un­terstützungs­streiks sind im All­ge­mei­nen vom Streik­recht ge­deckt

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hob die Ent­schei­dun­gen auf und ur­teil­te zu­guns­ten der Ge­werk­schaft. Nach An­sicht des Bun­des­ar­beits­ge­richts war der Un­terstützungs­streik rechtmäßig.

Zur Be­gründung heißt es, die ver.di ha­be ihn für ge­eig­net und er­for­der­lich zur Un­terstützung ih­res Haupt­ar­beits­kampfs hal­ten dürfen; zu­dem sei er un­ter Berück­sich­ti­gung der Rechts­po­si­tio­nen der Kläge­rin "nicht un­an­ge­mes­sen" ge­we­sen.

Ge­werk­schaft­li­che Streiks, die der Un­terstützung ei­nes in ei­nem an­de­ren Ta­rif­ge­biet geführ­ten Haupt­ar­beits­kampfs die­nen, un­ter­fal­len nach An­sicht des Bun­des­ar­beits­ge­richts der durch Art.9 Abs.3 Grund­ge­setz gewähr­leis­te­ten Betäti­gungs­frei­heit von Ge­werk­schaf­ten.

Die­ses Grund­recht schütze al­le ko­ali­ti­ons­spe­zi­fi­schen Ver­hal­tens­wei­sen. Es über­las­se des­halb den Ko­ali­tio­nen die Wahl der Mit­tel, mit de­nen sie die Re­ge­lung von Ar­beits­be­din­gun­gen durch Ta­rif­verträge er­rei­chen woll­ten. Zu die­sen Mit­teln gehöre auch der Un­terstützungs­streik.

Die Zulässig­keit von Un­terstützungs­streiks rich­te sich wie bei an­de­ren Ar­beits­kampf­maßnah­men nach dem Grund­satz der Verhält­nismäßig­keit. Sol­che Streiks sei­en da­her nur dann rechts­wid­rig, wenn sie zur Un­terstützung des Haupt­ar­beits­kampfs "of­fen­sicht­lich un­ge­eig­net, nicht er­for­der­lich oder un­an­ge­mes­sen" sei­en. Da ein sol­cher Aus­nah­me­fall hier nach An­sicht des Bun­des­ar­beits­ge­richts nicht vor­lag, erklärte es die strei­ti­ge Ar­beits­kampf­maßnah­me für rech­tens und wies die Scha­dens­er­satz­kla­ge ab.

Fa­zit: Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat mit Recht das Re­gel-Aus­nah­me-Verhält­nis bei der recht­li­chen Be­ur­tei­lung von Un­terstützungs­streiks ge­genüber sei­ner Recht­spre­chung der 80er Jah­re um­ge­kehrt:

Während es da­mals ent­schied, sol­che Streiks sei­en "in der Re­gel" un­zulässig, hält es sie heu­te für in der Re­gel zulässig, falls sie nicht aus­nahms­wei­se un­verhält­nismäßig sind. Ei­ne grund­le­gen­de Verände­rung der Ar­beits­kampf­recht­spre­chung zu­guns­ten der Ge­werk­schaf­ten liegt dar­in ent­ge­gen an­ders lau­ten­den Kom­men­tie­run­gen die­ses Ur­teils nicht.

Für die neue­re Li­nie des BAG spricht, dass das be­streik­te Ein­zel­un­ter­neh­men auch in dem "Nor­mal­fall" ei­nes recht­lich zulässi­gen Streiks zum Zwe­cke der Her­beiführung ei­nes Ver­bands­ta­rif­ver­trags kei­ne Möglich­keit hat, durch ein in­di­vu­el­les "Ein­ge­hen" auf die ge­werk­schaft­li­che For­de­rung dem Streik aus­zu­wei­chen. So ge­se­hen ist der Un­terstützungs­streik nichts Be­son­de­res.

Und schließlich: Wäre er aus ge­werk­schaft­li­cher Sicht kein taug­li­ches Mit­tel zur Be­ein­flus­sung der Ver­hand­lungsführer auf der Ar­beit­ge­ber­sei­te im ei­gent­li­chen Ta­rif­kon­flikt, dann würde ein sol­cher Streik wohl kaum geführt wer­den.

So­mit spricht die Ver­mu­tung dafür, dass er im Ta­rif­kon­flikt aus ge­werk­schaft­li­cher Sicht ein taug­li­ches Kampf­mit­tel ist, was nach all­ge­mein an­er­kann­ten Grundsätzen des Ar­beits­kampf­rechts sei­ne Rechtmäßig­keit zur Fol­ge hat (falls er nicht aus­nahms­wei­se "un­verhält­nismäßig" ist).

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Letzte Überarbeitung: 16. November 2020

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