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ARBEITSRECHT AKTUELL // 03/02

Ar­beits­ver­trag: Neue Vor­schrif­ten 2003

Zum Jah­res­an­fang 2003 tre­ten ei­ni­ge neue Vor­schrif­ten der Ge­wer­be­ord­nung in Kraft: Än­de­rung der Ge­wer­be­ord­nung zum 01.01.2003
Zeitungslektüre Newsletter Neue Ge­set­zes­grund­la­gen zum Wei­sungs­recht und zum Zeug­nis
15.01.2003. Zum Jah­res­an­fang sind ei­ni­ge neue Vor­schrif­ten der Ge­wer­be­ord­nung (Ge­wO) in Kraft ge­tre­ten. Die­se Vor­schrif­ten be­tref­fen we­sent­li­che Fra­gen des Ar­beits­ver­trags­rechts, bei­spiels­wei­se die Frei­heit zum Ab­schluss ei­nes Ar­beits­ver­tra­ges.

Da­ne­ben sind auch das das Wei­sungs­recht des Ar­beit­ge­bers und der Zeug­nis­an­spruch der Ar­beit­neh­mer be­trof­fen. Auch die Re­ge­lun­gen zur Be­rech­nung und Aus­zah­lung der Ver­gü­tung so­wie de­ren Ab­rech­nung und zum nach­ver­trag­li­chen Wett­be­werbs­ver­bot sind den neu­en Ge­set­zes­vor­schrif­ten un­ter­wor­fen.

Sach­li­che Än­de­run­gen ge­gen­über der bis­he­ri­gen Rechts­la­ge sind mit den neu­en Pa­ra­gra­phen al­ler­dings nicht ver­bun­den.

Wel­chen In­halt ha­ben die neu­en Vor­schrif­ten?

Die neu­en Vor­schrif­ten, d.h. die Pa­ra­gra­phen 105 - 110 Ge­wO (Ge­wer­be­ord­nung), lau­ten wie folgt:

§ 106 Wei­sungs­recht des Ar­beit­ge­bers

Der Ar­beit­ge­ber kann In­halt, Ort und Zeit der Ar­beits­leis­tung nach bil­li­gem Er­mes­sen näher be­stim­men, so­weit die­se Ar­beits­be­din­gun­gen nicht durch den Ar­beits­ver­trag, Be­stim­mun­gen ei­ner Be­triebs­ver­ein­ba­rung, ei­nes an­wend­ba­ren Ta­rif­ver­trags oder ge­setz­li­che Vor­schrif­ten fest­ge­legt sind. Dies gilt auch hin­sicht­lich der Ord­nung und des Ver­hal­tens der Ar­beit­neh­mer im Be­trieb. Bei der Ausübung des Er­mes­sens hat der Ar­beit­ge­ber auch auf Be­hin­de­run­gen des Ar­beit­neh­mers Rück­sicht zu neh­men.

§ 107 Be­rech­nung und Zah­lung des Ar­beits­ent­gelts

(1) Das Ar­beits­ent­gelt ist in Eu­ro zu be­rech­nen und aus­zu­zah­len.

(2) Ar­beit­ge­ber und Ar­beit­neh­mer können Sach­bezüge als Teil des Ar­beits­ent­gelts ver­ein­ba­ren, wenn dies dem In­ter­es­se des Ar­beit­neh­mers oder der Ei­gen­art des Ar­beits­verhält­nis­ses ent­spricht. Der Ar­beit­ge­ber darf dem Ar­beit­neh­mer kei­ne Wa­ren auf Kre­dit über­las­sen. Er darf ihm nach Ver­ein­ba­rung Wa­ren in An­rech­nung auf das Ar­beits­ent­gelt über­las­sen, wenn die An­rech­nung zu den durch­schnitt­li­chen Selbst­kos­ten er­folgt. Die ge­leis­te­ten Ge­genstände müssen mitt­le­rer Art und Güte sein, so­weit nicht aus­drück­lich ei­ne an­de­re Ver­ein­ba­rung ge­trof­fen wor­den ist. Der Wert der ver­ein­bar­ten Sach­bezüge oder die An­rech­nung der über­las­se­nen Wa­ren auf das Ar­beits­ent­gelt darf die Höhe des pfänd­ba­ren Teils des Ar­beits­ent­gelts nicht über­stei­gen.

(3) Die Zah­lung ei­nes re­gelmäßigen Ar­beits­ent­gelts kann nicht für die Fälle aus­ge­schlos­sen wer­den, in de­nen der Ar­beit­neh­mer für sei­ne Tätig­keit von Drit­ten ein Trink­geld erhält. Trink­geld ist ein Geld­be­trag, den ein Drit­ter oh­ne recht­li­che Ver­pflich­tung dem Ar­beit­neh­mer zusätz­lich zu ei­ner dem Ar­beit­ge­ber ge­schul­de­ten Leis­tung zahlt.

§ 108 Ab­rech­nung des Ar­beits­ent­gelts

(1) Dem Ar­beit­neh­mer ist bei Zah­lung des Ar­beits­ent­gelts ei­ne Ab­rech­nung in Text­form zu er­tei­len. Die Ab­rech­nung muss min­des­tens An­ga­ben über Ab­rech­nungs­zeit­raum und Zu­sam­men­set­zung des Ar­beits­ent­gelts ent­hal­ten. Hin­sicht­lich der Zu­sam­men­set­zung sind ins­be­son­de­re An­ga­ben über Art und Höhe der Zu­schläge, Zu­la­gen, sons­ti­ge Vergütun­gen, Art und Höhe der Abzüge, Ab­schlags­zah­lun­gen so­wie Vorschüsse er­for­der­lich.

(2) Die Ver­pflich­tung zu Ab­rech­nung entfällt, wenn sich die An­ga­ben ge­genüber der letz­ten ord­nungs­gemäßen Ab­rech­nung nicht geändert ha­ben.

§ 109 Zeug­nis

(1) Der Ar­beit­neh­mer hat bei Be­en­di­gung ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses An­spruch auf ein schrift­li­ches Zeug­nis. Das Zeug­nis muss min­des­tens An­ga­ben zu Art und Dau­er der Tätig­keit (ein­fa­ches Zeug­nis) ent­hal­ten. Der Ar­beit­neh­mer kann ver­lan­gen, dass sich die An­ga­ben darüber hin­aus auf Leis­tung und Ver­hal­ten im Ar­beits­verhält­nis (qua­li­fi­zier­tes Zeug­nis) er­stre­cken.

(2) Das Zeug­nis muss klar und verständ­lich for­mu­liert sein. Es darf kei­ne Merk­ma­le oder For­mu­lie­run­gen ent­hal­ten, die den Zweck ha­ben, ei­ne an­de­re als aus der äußeren Form oder aus dem Wort­laut er­sicht­li­che Aus­sa­ge über den Ar­beit­neh­mer zu tref­fen.

(3) Die Er­tei­lung des Zeug­nis­ses in elek­tro­ni­scher Form ist aus­ge­schlos­sen.

§ 110 Wett­be­werbs­ver­bot

Ar­beit­ge­ber und Ar­beit­neh­mer können die be­ruf­li­che Tätig­keit des Ar­beit­neh­mers für die Zeit nach Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses durch Ver­ein­ba­rung be­schränken (Wett­be­werbs­ver­bot). Die §§ 74 bis 75f ent­spre­chend an­zu­wen­den.

Wel­che prak­ti­sche Be­deu­tung hat die Ge­set­zesände­rung?

Die prak­ti­sche Be­deu­tung der obi­gen Pa­ra­gra­phen dürf­te recht ge­ring sein, da sie im we­sent­li­chen nur aus­drück­lich fest­hal­ten, was be­reits zu­vor schon galt: Daß Ar­beit­neh­mer und Ar­beit­gerber ih­ren Ar­beits­ver­trag frei aus­han­deln können, daß der Ar­beit­ge­ber ein Di­rek­ti­ons­recht hat und der Ar­beit­neh­mer ei­nen An­spruch auf ein Zeug­nis - all dies war be­reits vor dem 01.01.2003 gel­ten­des Recht in Deutsch­land.

Da­her hat der Ge­setz­ge­ber die obi­gen Pa­ra­gra­phen auch nicht mit ei­ner Über­g­angs­re­ge­lung für Alt­verträge, d.h. für be­reits vor dem 01.01.2003 ab­ge­schlos­se­ne Ar­beits­verträge, ver­se­hen: Da mit die­sen Vor­schrif­ten oh­ne­hin kei­ne wirk­lich we­sent­li­chen Ände­run­gen der Rechts­la­ge ver­bun­den sind, können die­se Vor­schrif­ten über­g­angs­los auf al­te Ar­beits­verträge an­ge­wandt wer­den.

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Letzte Überarbeitung: 1. November 2018

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