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ARBEITSRECHT AKTUELL // 02/05

Kopf­tuch ist kein Kün­di­gungs­grund

Kei­ne Kün­di­gung ei­ner Ver­käu­fe­rin we­gen Tra­gens ei­nes is­la­mi­schen Kopf­tuchs: Bun­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom 10.10.2002, 2 AZR 472/01
Schaufensterpuppen mit Kopftuch War­um nicht auch mit Kopf­tuch?

05.12.2002. Der Ar­beit­ge­ber kann im Rah­men sei­nes Di­rek­ti­ons- bzw. Wei­sungs­rechts Re­gel für die Be­klei­dung der bei ihm be­schäf­tig­ten Ar­beit­neh­mer fest­le­gen. Der­ar­ti­ge Be­klei­dungs­vor­schrif­ten müs­sen aber an­ge­mes­sen sein, d.h. sie müs­sen für die be­trof­fe­nen Ar­beit­neh­mer zu­mut­bar sein.

Hier spielt un­ter an­de­rem durch Art.4 Grund­ge­setz (GG) ge­schütz­te Glau­bens­frei­heit der Ar­beit­neh­mer ei­ne Rol­le: Wenn der Glau­be ei­nes Ar­beit­neh­mers die­sem ei­ne be­stimm­te Be­klei­dung vor­schreibt, muß der Ar­beit­ge­ber dar­auf bei sei­nen Be­klei­dungs­vor­ga­ben Rück­sicht neh­men.

Ob mus­li­mi­sche Ver­käu­fe­rin­nen, die re­gel­mä­ßig in di­rek­tem Kun­den­kon­takt ste­hen, ent­ge­gen ei­nem Kopf­tuch­ver­bot ih­res Ar­beit­ge­bers Kun­den gleich­wohl mit Kopf­tuch be­die­nen kön­nen und ob sie sich da­bei auf ih­re Glau­bens­frei­heit be­ru­fen kön­nen, hat jetzt das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) ent­schie­den. Da­bei ging es um die Kün­di­gung ei­ner mus­li­mi­schen Ver­käu­fe­rin, die wei­sungs­wid­rig mit ei­nem is­la­mi­schen Kopf­tuch bei der Ar­beit er­schien: BAG, Ur­teil vom 10.10.2002, 2 AZR 472/01.

Was geht vor - die Be­klei­dungs­vor­ga­ben ei­nes Kauf­haus­be­trei­bers oder der Wunsch ei­ner Ar­beit­neh­mer, ein Kopf­tuch zu tra­gen?

Wie erwähnt kann der Ar­beit­ge­ber im Prin­zip auf­grund sei­nes Wei­sungs­rechts Vor­ga­ben für das "out­fit" sei­ner Ar­beit­neh­mer ma­chen. Und an die­se Re­geln müssen die Ar­beit­neh­mer sich dann auch bit­teschön hal­ten.

An­de­rer­seits muss der Ar­beit­ge­ber bei der Ausübung sei­nes Wei­sungs­rechts auch die be­rech­tig­ten Be­lan­ge sei­ner Ar­beit­neh­mer berück­sich­ti­gen, und da­zu gehört selbst­verständ­lich auch die Glau­bens­frei­heit der Ar­beit­neh­mer, die durch Art.4 GG geschützt ist. Wei­sun­gen, kei­ne Rück­sicht auf die Glau­bens­frei­heit der Ar­beit­neh­mer neh­men, wären rechts­wid­rig.

Da ein mus­li­mi­sches Kopf­tuch po­la­ri­siert, d.h. star­ke Zu­stim­mung oder hef­ti­ge Ab­leh­nung her­vor­ru­fen kann, kann man ei­nen Kauf­haus­be­trei­ber ver­ste­hen, wenn er es nicht so schön fin­det, dass sei­ne Verkäufe­r­in­nen mit sol­chen Kopftüchern be­klei­det die Kun­den be­die­nen. An­de­rer­seits sieht man mus­li­mi­sche Kopftücher in deut­schen Städten heut­zu­ta­ge auf Schritt und Tritt, d.h. sie gehören längst zum All­tag.

Vor die­sem Hin­ter­grund fragt sich, was beim Streit über das Kopf­tuch ei­ner Verkäufe­r­in vor­geht - die Vor­ga­ben des Ar­beit­ge­bers oder die Glau­bens­frei­heit der Ar­beit­neh­me­rin.

Der Streit­fall: Verkäufe­r­in dem ein­zi­gen Kauf­haus ei­ner Klein­stadt trägt be­harr­lich ein mus­li­mi­sches Kopf­tuch wird gekündigt

In dem vom Bun­des­ar­beits­ge­richt ent­schie­de­nen Fall ging es um fol­gen­des Pro­blem:

Ei­ne Ar­beit­neh­me­rin war Mus­li­min und ar­bei­te­te schon seit länge­rem als Verkäufe­r­in. Ihr Ar­beit­ge­ber be­treibt in ei­ner hes­si­schen Klein­stadt das ein­zi­ge Kauf­haus mit ins­ge­samt et­wa ein­hun­dert Ar­beit­neh­mern.

Die Ar­beit­neh­me­rin teil­te nach länge­rer Ab­we­sen­heit aus dem Be­trieb we­gen ei­nes Er­zie­hungs­ur­laub dem Ar­beit­ge­ber mit, sie wer­de bei ih­rer Tätig­keit künf­tig ein Kopf­tuch tra­gen. Ih­re re­li­giösen Vor­stel­lun­gen hätten sich ge­wan­delt. Der Is­lam ver­bie­te es ihr, sich in der Öffent­lich­keit oh­ne Kopf­tuch zu zei­gen.

Der Ar­beit­ge­ber ver­lang­te dar­auf­hin, daß die Ar­beit­neh­me­rin oh­ne Kopf­tuch ar­bei­ten sol­le. Nach­dem die Ar­beit­neh­me­rin bei ih­rer Auf­fas­sung blieb, kündig­te der Ar­beit­ge­ber das Ar­beits­verhält­nis or­dent­lich zum 31.10.1999, und zwar aus per­so­nen­be­ding­ten Gründen.

Da­ge­gen er­hob die gekündig­te Ar­beit­neh­me­rin Kündi­gungs­schutz­kla­ge. Sie hält die Kündi­gung für ei­nen un­zulässi­gen, weil un­verhält­nismäßigen Ein­griff in ih­re Glau­bens­frei­heit.

Der be­klag­te Ar­beit­ge­ber war da­ge­gen der Mei­nung, ein Ein­satz der Ar­beit­neh­me­rin mit ei­nem "is­la­mi­schen Kopf­tuch" sei ihm we­gen des Zu­schnitts sei­nes Kauf­hau­ses nicht zu­zu­mu­ten. Ei­ne "Er­pro­bung" könne we­gen des Ri­si­kos wirt­schaft­li­cher Nach­tei­le nicht er­war­tet wer­den.

Das Ar­beits­ge­richt hat die Kla­ge der Ar­beit­neh­me­rin ab­ge­wie­sen. Auch das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat ge­gen die Ar­beit­neh­me­rin ent­schie­den, d.h. es hat die Be­ru­fung der Ar­beit­neh­me­rin zurück­ge­wie­sen.

BAG: Auch in der Klein­stadt müssen Ar­beit­ge­ber Kopftücher ih­rer Verkäufe­r­in­nen erst ein­mal to­le­rie­ren

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat sich der Mei­nung der Ar­beit­neh­me­rin an­ge­schlos­sen und die Ent­schei­dung der Vor­in­stan­zen auf­ge­ho­ben. Nach An­sicht des Bun­des­ar­beits­ge­richts recht­fer­tigt die Wei­ge­rung der Ar­beit­neh­me­rin, oh­ne Kopf­tuch zu ar­bei­ten, im vor­lie­gen­den Fall ei­ne Kündi­gung nicht. Zur Be­gründung ar­gu­men­tiert das Bun­des­ar­beits­ge­richt fol­gen­der­maßen:

Der Ar­beit­ge­ber muß bei ei­ner auf das Di­rek­ti­ons­recht gestütz­ten Fest­le­gung von Be­klei­dungs­re­geln die durch Art.4 GG geschütz­te Glau­bens­frei­heit des Ar­beit­neh­mers aus­rei­chend berück­sich­ti­gen. Das Tra­gen ei­nes Kopf­tuchs aus re­li­giöser Über­zeu­gung fällt in den Schutz­be­reich der Glau­bens­frei­heit.

Zwar wird auch die un­ter­neh­me­ri­sche Betäti­gungs­frei­heit des Ar­beit­ge­bers durch Grund­rech­te geschützt. Zwi­schen bei­den Po­si­tio­nen ist da­her ein Aus­gleich her­zu­stel­len. Die bloße Befürch­tung des Ar­beit­ge­bers, es wer­de im Fal­le des Ein­sat­zes ei­ner mit ei­nem Kopf­tuch be­klei­de­ten Verkäufe­r­in zu Störun­gen kom­men, genügt bei die­ser Abwägung aber nicht, die geschütz­te Po­si­ti­on des Ar­beit­neh­mers zurück­tre­ten zu las­sen.

Auch un­ter Berück­sich­ti­gung der vom Lan­des­ar­beits­ge­richt fest­ge­stell­ten ört­li­chen Verhält­nis­se ist es nicht aus­rei­chend si­cher, daß es bei der Beschäfti­gung ei­ner Verkäufe­r­in mit ei­nem "is­la­mi­schen Kopf­tuch" bei dem Ar­beit­ge­ber zu er­heb­li­chen wirt­schaft­li­chen Be­ein­träch­ti­gun­gen kom­me, et­wa durch ne­ga­ti­ve Re­ak­tio­nen von Kun­den. Dem Ar­beit­ge­ber ist es zu­zu­mu­ten, die mit ei­nem Kopf­tuch be­klei­de­te Kläge­rin zunächst ein­mal ein­zu­set­zen und ab­zu­war­ten, ob sich sei­ne Befürch­tun­gen bestäti­gen. So­dann hätte der Ar­beit­ge­ber ver­su­chen müssen, mögli­chen Störun­gen auf an­de­re Wei­se als durch ei­ne Kündi­gung der Kläge­rin zu be­sei­ti­gen.

Fa­zit: Das Ur­teil des Bun­des­ar­beits­ge­richts wird es Ar­beit­neh­mern mit nicht-christ­li­cher Re­li­gi­on künf­tig leich­ter ma­chen, bei der Ar­beit von ih­rem christ­li­chen oder kon­fes­si­ons­lo­sen Ar­beit­ge­ber Rück­sicht auf ih­ren Glau­ben zu ver­lan­gen.

Ei­ne sol­che Rück­sicht­nah­me ist nicht nur in Fra­gen der be­trieb­li­chen "Klei­der­ord­nung", son­dern auch in vie­len an­de­ren alltägli­chen Si­tua­tio­nen er­for­der­lich, so zum Bei­spiel bei der Fra­ge des Es­sens in der Kan­ti­ne oder bei der Fra­ge, ob kur­ze Ar­beits­un­ter­bre­chun­gen zum Zwe­cke ei­nes Ge­bets zu dul­den sind.

An­de­rer­seits sind mit die­sem "Kopft­tuch-Ur­teil" des BAG nicht al­le Fra­gen im Zu­sam­men­hang mit der Glau­bens­ausübung am Ar­beits­platz jetzt pro Ar­beit­neh­mer ent­schie­den. Es gibt Be­ru­fe und Tätig­kei­ten, bei den der Ar­beit­ge­ber zu­recht dar­auf be­ste­hen kann, dass Kopftücher nicht ge­tra­gen wer­den.

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Letzte Überarbeitung: 7. Februar 2019

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