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ARBEITSRECHT AKTUELL // 09/211

Bei Streik Brief an die Fa­mi­lie

Die Ar­beits­kampf­emp­feh­lun­gen des Bun­des­in­nungs­ver­ban­des des Ge­bäu­de­rei­ni­ger­hand­werks (BIV)
Mann am Postkasten Ar­beits­kampf per Ein­schrei­ben?
16.11.2009. Wol­len Ge­werk­schaf­ten ei­nen Ta­rif­ver­trag durch­set­zen, steht ih­nen da­für das Mit­tel des Streiks zur Ver­fü­gung. Ob­wohl Streiks „ei­gent­lich“ Rech­te des Ar­beit­ge­bers ver­let­zen, et­wa das des ein­ge­rich­te­ten und aus­ge­üb­ten Ge­wer­be­be­triebs, das ihn vor ziel­ge­rich­te­ten Ein­schrän­kun­gen sei­ner wirt­schaft­li­chen Tä­tig­keit schützt, oder auch das Haus­recht des Ar­beit­ge­bers, ist ein Streik grund­recht­lich durch Art. 9 Grund­ge­setz (GG) ge­schützt und da­her auch im Pri­vat- bzw. Ar­beits­recht er­laubt.

Da­her darf ein Ar­beit­neh­mer, der sich an ei­nem recht­mä­ßi­gen Streik be­tei­ligt, nicht mit Stra­fen be­legt wer­den, d.h. ver­hal­tens­be­ding­te Kün­di­gun­gen oder Ab­mah­nun­gen als Sank­ti­on für ei­ne Streik­be­tei­li­gung sind un­zu­läs­sig. Auf der an­de­ren Sei­te kann auch der Ar­beit­ge­ber das grund­recht­lich ge­schütz­te Recht zum Ar­beits­kampf für sich in An­spruch neh­men, d.h. er darf ver­su­chen, die Strei­ken­den zum Auf­ge­ben zu be­we­gen. Auch Ar­beits­kampf­maß­nah­men des Ar­beit­ge­bers sind da­her nicht be­reits des­halb un­zu­läs­sig, weil sie „ei­gent­lich“ Rech­te des Ar­beit­neh­mers ver­let­zen, wie bei­spiels­wei­se durch ei­ne (ver­hält­nis­mä­ßi­ge) Aus­sper­rung das Recht auf Be­schäf­ti­gung und auf Ver­gü­tung.

Die Ge­werk­schaf­ten wei­chen bei Ar­beitskämp­fen im­mer wie­der ein­mal von über­kom­me­nen For­men des Ar­beits­kamp­fes ab und grei­fen zu „krea­ti­ven“ Streik­for­men. Die­se neu­en Streik­for­men wer­fen dann auch im­mer die Fra­ge ih­rer Zulässig­keit auf, an­ge­fan­gen von den (in­zwi­schen eta­blier­ten) Warn­streiks über die Be­triebs­blo­cka­den bis hin zu so ge­nann­ten „Flashmob-Ak­tio­nen“, über die das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) kürz­lich mit Ur­teil vom 22.09.2009, 1 AZR 972/08 ent­schie­den hat (wir be­rich­te­ten in Ar­beits­recht ak­tu­ell 09/185: Flashmob-Ak­tio­nen sind zulässig).

Dass auch die Ar­beit­ge­ber­sei­te hin und wie­der neue „krea­ti­ve“ Ar­beits­kampf­for­men an­wen­det und da­mit ju­ris­ti­sche Kon­tro­ver­sen auslöst, zeigt der ak­tu­el­le Streit über die Ar­beits­kampf­emp­feh­lun­gen des Bun­des­in­nungs­ver­band des Gebäuderei­ni­ger­hand­werks (BIV).

Im Gebäuderei­ni­ger­hand­werk sind vor al­lem die zwi­schen dem BIV bzw. den Lan­des­in­nungs­verbänden und der IG Bau­en-Agrar-Um­welt (IG Bau) ver­ein­bar­ten Ta­rif­verträge maßgeb­lich. Zu die­sen gehört auch der all­ge­mein­ver­bind­li­che „Ta­rif­ver­trag zur Re­ge­lung der Min­destlöhne für ge­werb­li­che Ar­beit­neh­mer in der Gebäuderei­ni­gung im Ge­biet der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land“ vom 9. Ok­to­ber 2007 (TV-Min­dest­lohn). Er ist mitt­ler­wei­le zum 01.10.2009 aus­ge­lau­fen.

In den Ver­hand­lun­gen für ei­nen neu­en TV-Min­dest­lohn for­der­te die IG-Bau ei­ne Loh­nerhöhung um 8,7 Pro­zent bei ei­ner kur­zen Lauf­zeit des Ta­rif­ver­tra­ges, die An­he­bung der Gehälter in Ost­deutsch­land auf West­ni­veau und ei­ne ta­rif­li­che be­trieb­li­che Al­ters­vor­sor­ge für die Gebäuderei­ni­ger. Ei­ne Ei­ni­gung mit dem BIV, der ei­ne Loh­nerhöhung von drei Pro­zent bei ei­ner Lauf­zeit des Ta­rif­ver­tra­ges bis 2011 an­bot, konn­te zunächst nicht er­zielt wer­den.

Ab dem 20.10.2009 tra­ten die Gebäuderei­ni­ger des­halb in ei­nen un­be­fris­te­ten Streik. Täglich soll­ten in ver­schie­de­nen Städten bis zu 2.000 Gebäuderei­ni­ger strei­ken. Dies soll­te un­an­gekündigt ge­sche­hen, um Ar­beit­ge­bern die Möglich­keit zu neh­men, die Strei­ken­den durch Leih­ar­beit­neh­mer zu er­set­zen. Be­trof­fen wa­ren u.a. Flughäfen, Büros und Al­ten­hei­me (ta­ges­schau.de vom 20.10.2009: „134 Gebäude blei­ben un­ge­putzt).

Mitt­ler­wei­le ha­ben BIV und IG Bau ei­ne Ei­ni­gung er­zielt. Der Min­dest­lohn für die un­ters­te Ta­rif­grup­pe wird jetzt im Wes­ten von 8,15 EUR auf 8,55 EUR an­ge­ho­ben, im Os­ten von 6,55 EUR auf 7,00 EUR. Im Wes­ten sol­len die Löhne ab Ja­nu­ar 2010 um 3,1 Pro­zent, im Os­ten um 3,8 Pro­zent erhöht wer­den. Ein Jahr später soll es ei­ne noch­ma­li­ge Loh­nerhöhung im Wes­ten um 1,8 Pro­zent, im Os­ten um 2,5 Pro­zent ge­ben (ta­ges­schau.de vom 29.10.2009: „Gebäuderei­ni­ger be­kom­men mehr Geld“).

Während des Gebäuderei­ni­ger­streiks hat­te der Bun­des­in­nungs­ver­band des Gebäuderei­ni­ger­hand­werks ein „Merk­blatt“ für Ar­beit­ge­ber her­aus­ge­ge­ben. Dort wird Ar­beit­ge­bern ge­ra­ten, den ge­sam­ten Streik­ab­lauf mit Ka­me­ra oder Fo­to­ap­pa­rat zu do­ku­men­tie­ren. Wenn der Streik länger dau­ert, so der BIV, sol­len Brie­fe an die Pri­vat­adres­se der strei­ken­den Ar­beit­neh­mer ge­schickt wer­den, um durch Ein­fluss­nah­me auf Fa­mi­li­en­an­gehöri­ge be­gin­nen­de Streikmüdig­keit zu verstärken.

Die Lan­des­be­auf­trag­te für den Da­ten­schutz in Nord­rhein-West­fa­len hielt die­se Ge­gen­maßnah­men für da­ten­schutz­recht­lich un­zulässig oder je­den­falls für „be­denk­lich“. Klaus-Die­ter Körner von der IG-Bau kündig­te an, man wer­de die Strei­ken­den so­fort ab­zie­hen und Straf­an­trag stel­len, wenn je­mand „mit der Ka­me­ra auf­tau­chen“ soll­te (Frank­fur­ter Rund­schau on­line: „Streik darf nicht ge­filmt wer­den“).

In der Tat dürf­te das Fil­men ein­zel­ner Ar­beit­neh­mer beim Strei­ken un­zulässig sein. Da­mit wird nämlich er­heb­lich in das in­for­ma­tio­nel­le Selbst­be­stim­mungs­recht der Strei­ken­den ein­ge­grif­fen. Der ein­zel­ne ge­film­te Ar­beit­neh­mer muss zu­dem befürch­ten, dass der Ar­beit­ge­ber ihn iden­ti­fi­zie­ren will, um ihn an­sch­ließend für sei­ne Streik­teil­nah­me zu maßre­geln. So­mit dürf­te das Ab­fil­men von Streik­ak­tio­nen ei­ne un­zulässi­ge Einschüchte­rung der Streik­be­tei­lig­ten dar­stel­len.

Nicht ganz so ein­deu­tig ist die Fra­ge, ob das An­schrei­ben von Fa­mi­li­en­an­gehöri­gen ge­gen Da­ten­schutz­recht verstößt. Hier­bei han­delt es sich um ei­ne in der Ver­gan­gen­heit schon des öfte­ren an­ge­wand­te „An­ti-Streik-Maßnah­me“ der Ar­beit­ge­ber­sei­te, die mögli­cher­wei­se aber noch nie auf dem ju­ris­ti­schen Prüfstand war.

Zwar wird zu­neh­mend die Wich­tig­keit ei­nes funk­tio­nie­ren­den Da­ten­schut­zes er­kannt und da­ten­schutz­recht­li­che Ein­grif­fe durch Pri­va­te des­halb kri­tisch ge­se­hen. Auf der an­de­ren Sei­te geht es dem Ar­beit­ge­ber, an­ders als beim Ab­fil­men von Strei­ken­den, hier­bei um ei­ne an sich von der Mei­nungs­frei­heit und auch von der Ar­beits­kampf­frei­heit ge­deck­te kom­mu­ni­ka­ti­ve Ein­fluss­nah­me auf die Ge­gen­sei­te. Ob der „Brief an die Fa­mi­lie“ als Strei­k­ab­wehr­maßnah­me da­her le­gal oder il­le­gal ist, ist un­ge­wiss.

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Letzte Überarbeitung: 15. September 2016

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