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ARBEITSRECHT AKTUELL // 10/096

Be­reit­schafts­dienst: Auch Bei­fah­rer müs­sen be­zahlt wer­den

Was hat die Ar­beits­zeit mit der Ver­gü­tung zu tun?: Lan­des­ar­beits­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg, Ur­teil vom 04.02.2009, 2 Sa 498/09
Handy und Autoschlüssel Bei­fah­rer­zei­ten als Frei­zeit­ver­an­stal­tung?
20.05.2010. Dass Be­reit­schafts­dienst­zei­ten Ar­beits­zeit sind, ist zwar ge­klärt. Dies gilt je­doch im Be­zug auf den Ar­beits­schutz, d.h. für die Fra­ge, ob ein Ar­beit­neh­mer die zu­läs­si­ge Höchst­ar­beits­zeit über­schrit­ten hat.

Ei­ne an­de­re Fra­ge ist, ob der als Ar­beits­zeit gel­ten­de Be­reit­schafts­dienst (in vol­lem Um­fang) zu ver­gü­ten ist. Die­se Fra­ge stellt sich zum Bei­spiel im Fall von LKW-Fah­rern, die sich am Steu­er ab­wech­seln müs­sen.

Wie und vor al­lem ob der Bei­fah­rer in die­sem Fall ei­ne Ver­gü­tung zu er­hal­ten hat, be­schäf­tig­te jetzt das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Ber­lin-Bran­den­burg, LAG Ber­lin-Bran­den­burg, Ur­teil vom 04.02.2009, 2 Sa 498/09.

Be­reit­schafts­dienst und Vergütung

Wer sich mit der „Ar­beits­zeit“ und ih­ren ver­schie­de­nen For­men wie et­wa „Vol­l­ar­beits­zeit“, „Ar­beits­be­reit­schaft“, Be­reit­schafts­dienst“ und „Ruf­be­reit­schaft“ beschäftigt, muss von vorn­her­ein zwi­schen Ar­beits­zeit im vergütungs­recht­li­chen und im ar­beits­schutz­recht­li­chen Sin­ne tren­nen. Bei­de ha­ben nämlich ei­gent­lich so gut wie nichts mit­ein­an­der zu tun.

Nach § 611 Bürger­li­ches Ge­setz­buch (BGB) schul­det der Ar­beit­ge­ber die „ver­ein­bar­te Vergütung“ für die ge­leis­te­ten Diens­te des Ar­beit­neh­mers. Die Vergütung für ge­leis­te­te Ar­beit wird al­so ver­ein­bart, im We­sent­li­chen im Ar­beits­ver­trag oder in Ta­rif­verträgen. Und sie wird ei­gent­lich nicht für „Ar­beits­zeit“ son­dern für „Diens­te“ ge­schul­det. Natürlich knüpft aber die Vergütung tra­di­ti­ons­gemäß und der Ein­fach­heit hal­ber zu­meist an ge­leis­te­te Ar­beits­zeit an. So gibt es meis­tens ei­ne „ver­trag­li­che Wo­chen­ar­beits­zeit“ von et­wa 40 St­un­den, für die ei­ne be­stimm­te Vergütung ge­schul­det ist, Über­stun­den wer­den ab­wei­chend vergütet. Für Zei­ten der „Ar­beits­be­reit­schaft“ oder des „Be­reit­schafts­diens­tes“ wird häufig ei­ne ge­rin­ge­re Vergütung als für nor­ma­le Ar­beits­zeit ver­ein­bart sein, denn auch die Ar­beits­be­las­tung ist während sol­cher Zei­ten ge­rin­ger.

Die ar­beits­schutz­recht­lich zulässi­gen Höchst­gren­zen der Ar­beits­zeit sind da­ge­gen im Ar­beits­zeit­ge­setz – Arb­ZG fest­ge­legt, das aus­weis­lich sei­nes § 1 dem Schutz der Ge­sund­heit der Ar­beit­neh­mer dient.

Zur Ar­beits­zeit in die­sem Sin­ne zählt selbst­verständ­lich die „Vol­l­ar­beits­zeit“ eben­so die „Ar­beits­be­reit­schaft“, die sich als Zeit­span­ne be­schrei­ben lässt, in der sich der Ar­beit­neh­mer „zur Ar­beitstätig­keit be­reithält, um ge­ge­be­nen­falls von sich aus tätig wer­den zu können“.

Beim „Be­reit­schafts­dienst“ hält sich der Ar­beit­neh­mer in­ner- oder außer­halb des Be­trie­bes an ei­ner vom Ar­beit­ge­ber be­stimm­ten Stel­le auf, um nöti­gen­falls sei­ne vol­le Ar­beitstätig­keit so­fort oder zeit­nah auf­neh­men zu können.

Be­reit­schafts­dienst ist eben­falls Ar­beits­zeit im Sin­ne des Ge­set­zes. Nach­dem dies früher an­ders ge­se­hen wur­de, war der Ge­setz­ge­ber zu ent­spre­chen­den Ände­run­gen eu­ro­pa­recht­lich ge­zwun­gen (vgl. EuGH, Ur­teil vom 03.10.2000, Rs C-303/98 „SI­MAP“; BAG, Be­schluss vom 18.02.2003, 1 ABR 2/02). Der Tat­sa­che, dass die Be­las­tung während Ar­beits­be­reit­schaft und Be­reit­schafts­dienst in der Re­gel ge­rin­ger ist, trägt das Arb­ZG da­durch Rech­nung, dass es Aus­nah­men von den nor­ma­len Höchst­ar­beits­zei­ten zulässt (et­wa § 7 I Arb­ZG).

Die neu­es­te Aus­nah­me fin­det sich in § 21a Arb­ZG, der der Um­set­zung der Richt­li­nie der be­son­de­re Re­ge­lun­gen für im Straßent­rans­port beschäftig­te enthält und wie so vie­le Re­ge­lun­gen des Arb­ZG der Um­set­zung eu­ropäischen Rechts (RL 2002/15/EG) dient.

Nach § 21a Abs. 4 beträgt die wöchent­li­che Höchst­ar­beits­zeit für LKW Fah­rer 48 St­un­den. Nach § 21a Abs. 3 Nr. 3 sol­len die als Bei­fah­rer ver­brach­ten Zei­ten kei­ne Ar­beits­zei­ten im Sin­ne des Ge­set­zes sein.

Ob dies eu­ro­pa­recht­lich zulässig ist, ist um­strit­ten, denn im Grun­de han­delt es sich bei die­sen Zei­ten um „Be­reit­schafts­dienst“, der vom EuGH bis­her stets als Ar­beits­zeit im ar­beits­schutz­recht­li­chen Sin­ne an­ge­se­hen wur­de.

Un­abhängig da­von stellt sich die Fra­ge, wie die je­weils ge­leis­te­te Ar­beit zu vergüten ist. Und zwar ins­be­son­de­re dann, wenn der Ar­beits­ver­trag kei­ne ex­pli­zi­ten Re­ge­lun­gen über die Vergütung enthält, son­dern we­gen der zu leis­ten­den Ar­beits­zeit le­dig­lich auf die Vor­schrif­ten des Arb­ZG ver­weist. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg hat kürz­lich ei­ni­ge von § 21a Arb­ZG auf­ge­wor­fe­ne Fra­gen über­zeu­gend be­ant­wor­tet (Ur­teil vom 04.02.2009, 2 Sa 498/09).

Der Fall des Lan­des­ar­beits­ge­richts Ber­lin-Bran­den­burg: LKW-Fah­rer möch­te Zei­ten als Bei­fah­rer vergütet ha­ben

Der Kläger war als LKW-Fah­rer bei der Be­klag­ten beschäftigt. Er wur­de auf bis zu 30 stündi­gen Tou­ren ein­ge­setzt, bei de­nen er sich mit ei­nem oder zwei an­de­ren Fah­rern ab­wech­sel­te. Ei­ne wöchent­li­che Ar­beits­zeit war nicht ex­pli­zit ver­ein­bart, im Ar­beits­ver­trag fand sich aber der Pas­sus:

„Im Übri­gen rich­tet sich die Ar­beits­zeit nach dem Ar­beits­zeit­recht­ge­setz.“

Der Kläger mach­te aus­ste­hen­den Lohn gel­tend. Die Be­klag­te hat­te nämlich die Zei­ten, die als Bei­fah­rer ver­bracht wor­den wa­ren nicht vergütet. Die Be­klag­te ging da­von aus, dass die­se Zei­ten we­gen § 21a Abs. 3 Nr. 3 Arb­ZG kei­ne Ar­beits­zei­ten sei­en und des­halb auch nicht vergütet wer­den müss­ten. Soll­te es sich um Be­reit­schafts­zei­ten han­deln, so sei we­nigs­tens ei­ne ge­rin­ge­re Vergütung ge­schul­det, als für Lenk­zei­ten.

Ih­re An­sicht, dass in § 21a an­ders als in al­len übri­gen Vor­schrif­ten des Arb­ZG auch die „Ar­beits­zeit im vergütungs­recht­li­chen Sin­ne“ ge­re­gelt sei, be­gründe­te die Be­klag­te mit dem Zweck der um­ge­setz­ten Richt­li­nie. Die­se die­ne nicht nur dem Schutz der Ar­beit­neh­mer son­dern re­ge­le auch den Wett­be­werb zwi­schen Spe­di­ti­ons­un­ter­neh­men, so dass es durch­aus sinn­voll sei, ja so­gar not­wen­dig sei, dass das deut­sche Um­set­zungs­ge­setz auch Fra­gen der Vergütung be­tref­fe.

Nach­dem der Kläger vor dem Ar­beits­ge­richt teil­wei­se er­folg­reich ge­we­sen war, ging die Be­klag­te in Be­ru­fung vor dem LAG Ber­lin-Bran­den­burg.

Lan­des­ar­beits­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg: Zei­ten als Bei­fah­rer sind als Be­reit­schafts­dienst zu vergüten

Die Be­ru­fung blieb im We­sent­li­chen er­folg­los.

Das LAG stell­te da­bei ins­be­son­de­re her­aus, dass § 21a aus­sch­ließlich die Ar­beits­zeit im ar­beits­schutz­recht­li­chen Sin­ne re­gelt. Es ließ sich auch nicht da­von be­ein­dru­cken, dass die um­ge­setz­te Richt­li­nie un­ter an­de­rem wett­be­werbs­re­geln­den Cha­rak­ter hat. Denn der Ge­setz­ge­ber sei dar­in frei, wie er ei­ne Richt­li­nie um­set­ze. Auch, wenn er in § 21a nur die ar­beits­schutz­recht­li­che Ar­beit­zeit ge­re­gelt ha­be, könne dem Ziel Wett­be­werbs­ver­zer­run­gen zu ver­mei­den da­mit noch ge­dient sein.

Dar­auf, dass er auch die Ar­beits­zeit im vergütungs­recht­li­chen Sin­ne ha­be re­geln wol­len, ge­be es we­der im Wort­laut, noch in den Ge­setz­ge­bungs­ma­te­ria­li­en Hin­wei­se. Dass der Ar­beits­ver­trag we­gen der Ar­beits­zeit auf das Arb­ZG ver­wies, hat­te des­halb nicht zur Fol­ge, dass Zei­ten, die als Bei­fah­rer ver­bracht wor­den wa­ren, kei­ne „Ar­beits­zeit“ im vergütungs­recht­li­chen Sin­ne wa­ren.

Mit an­de­ren Wor­ten: selbst­verständ­lich schul­de­te die Be­klag­te Lohn für die Zei­ten die der Kläger als Bei­fah­rer ver­bracht hat­te. Denn hier­bei han­del­te es sich um „ge­leis­te­te Diens­te“ des Ar­beit­neh­mers“ im Sin­ne des § 611 BGB, und nicht et­wa um Frei­zeit.

Ei­ne ge­rin­ge­re Vergütung, weil es sich bei den Bei­fah­rer­zei­ten um „Be­reit­schafts­dienst“ han­del­te, kam auch nicht in Fra­ge. Sie ist zwar zulässig (dies hat das BAG wie­der­holt ent­schie­den) muss aber ex­pli­zit ver­ein­bart sein. Fehlt es an ei­ner sol­chen Ver­ein­ba­rung, ist für Be­reit­schafts­dienst die nor­ma­le Vergütung zu be­zah­len.

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Letzte Überarbeitung: 21. Juni 2019

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