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ARBEITSRECHT AKTUELL // 10/183

Tren­nung von Be­triebs­rats­ar­beit und Ar­beits­kampf

Be­triebs­rats- und Ge­werk­schafts­funk­ti­on müs­sen streng aus­ein­an­der ge­hal­ten wer­den: Lan­des­ar­beits­ge­richt Mün­chen, Be­schluss vom 06.05.2010, 3 TaBV­Ga 10/10
Streik sechs Streikende Be­triebs­rats­mit­glie­der dür­fen nicht zum Ar­beits­kampf auf­ru­fen
20.09.2010. Be­triebs­rä­te sind wie al­le an­de­ren Ar­beit­neh­mer be­rech­tigt, Mit­glied ei­ner Ge­werk­schaft zu sein.

Es ist ih­nen je­doch ver­bo­ten, als Be­triebs­rats­mit­glied an "Maß­nah­men des Ar­beits­kamp­fes", d.h. in al­ler Re­gel an Streiks, teil­zu­neh­men. Pri­vat "kämp­fen" dür­fen sie al­ler­dings.

Vie­len fällt es schwer zwi­schen ih­rer eh­ren­amt­lich-be­triebs­ver­fas­sungs­recht­li­chen und pri­vat-ge­werk­schaft­li­chen Funk­ti­on zu tren­nen. Da­bei wird im­mer wie­der un­ter­schätzt, wie ernst Ge­rich­te das Ar­beits­kampf­ver­bot neh­men: Lan­des­ar­beits­ge­richt Mün­chen, Be­schluss vom 06.05.2010, 3 TaBV­Ga 10/10.

Be­triebs­rat und Ge­werk­schaft - auf ge­trenn­ten We­gen zum Wohl der Ar­beit­neh­mer

Be­triebs­rat und Ar­beit­ge­ber sol­len gemäß § 2 Abs. 1 Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­setz (Be­trVG) ver­trau­ens­voll zum Wohl der Ar­beit­neh­mer und des Be­trie­bes zu­sam­men­ar­bei­ten. Ste­hen Ta­rif­ver­hand­lun­gen an, kann die­ser Grund­satz aber schnell ein­mal un­ter die Räder kom­men. Da ei­ne ver­trau­ens­vol­le Zu­sam­men­ar­beit zwi­schen Be­triebs­rat und Ar­beit­ge­ber mit der Be­tei­li­gung an ge­werk­schaft­li­chen Streiks un­ver­ein­bar ist, erklärt § 74 Abs. 2 Satz 1 Be­trVG da­her „Maßnah­men des Ar­beits­kamp­fes zwi­schen Ar­beit­ge­ber und Be­triebs­rat“ aus­drück­lich für „un­zulässig“.

Das be­triebs­ver­fas­sungs­recht­li­che Ar­beits­kampf­ver­bot be­deu­tet nicht, dass es für Be­triebs­rats­mit­glie­der ge­ne­rell ver­bo­ten wäre, sich an Streik­maßnah­men zu be­tei­li­gen. Oft sind Be­triebsräte ak­ti­ve Ge­werk­schafts­mit­glie­der und dort auch in führen­der Po­si­ti­on tätig, z.B. Mit­glie­der von ge­werk­schaft­li­chen Ta­rif­kom­mis­sio­nen. § 74 Abs. 2 Satz 1 Be­trVG ver­langt von Be­triebs­rats­mit­glie­dern „nur“, dass sie ihr Amt als Be­triebs­rat von ih­rer Streik­teil­nah­me bzw. ih­rer Ei­gen­schaft als Ge­werk­schafts­mit­glied strikt tren­nen müssen.

Ver­bo­ten wäre es da­her z.B., wenn sich ein Be­triebs­rats­vor­sit­zen­der in die­ser Ei­gen­schaft, d.h. un­ter Hin­weis auf die­se be­triebs­ver­fas­sungs­recht­li­che Funk­ti­on, an die Be­leg­schaft wen­den und sie zum Streik auf­ru­fen würde. Frag­lich ist al­ler­dings, un­ter wel­chen Umständen Be­triebs­rats­mit­glie­der in ei­ner sol­chen, d.h. un­zulässi­gen Wei­se auf ihr Amt hin­wei­sen. Bild­lich ge­spro­chen müssen sie vor ih­rer Teil­nah­me an Streiks erst ein­mal „den Hut des Be­triebs­rats“ vom Kopf neh­men.

Aber genügt es da­zu schon, wenn ein Be­triebs­rats­vor­sit­zen­der an­de­re Be­triebsräte - un­ter Hin­weis auf sein Amt - per E-Mail zum Streik auf­ruft und die­se E-Mail als ver­trau­lich ge­kenn­zeich­net? Über ei­ne sol­che schwie­ri­ge Ge­men­ge­la­ge hat­te das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) München vor kur­zem zu ent­schei­den (Be­schluss vom 06.05.2010, 3 TaBV Ga 10/10).

Der Fall: Be­triebs­rats­vor­sit­zen­der ruft mit dienst­li­cher E-Mail zum Streik auf

Der Ar­beit­ge­ber, der bund­weit Gar­ten­fachmärk­te be­treibt, be­fand sich mit der Ge­werk­schaft ver.di in Ta­rif­ver­hand­lun­gen über ei­nen Haus­ta­rif­ver­trag. Der Vor­sit­zen­de des Ge­samt­be­triebs­ra­tes über­sand­te ei­ne E-Mail an al­le Mit­glie­der des Ge­samt­be­triebs­rats so­wie an wei­te­re Be­triebs­rats­mit­glie­der, in der er über den Stand der Ta­rif­ver­hand­lun­gen in­for­mier­te die Mei­nung äußer­te, dass man oh­ne Streiks nicht vor­an­kom­men wer­de.

Der E-Mail war ein zwei­sei­ti­ges Flug­blatt der Ge­werk­schaft ver.di zur Ver­tei­lung an die Be­leg­schaft bei­gefügt. Das Flug­blatt trug die Über­schrift „Ta­rif­flucht bei D.! War­um Streik?“ und der Zwi­schenüber­schrift „Ar­beits­kampf ist un­ver­meid­bar!“.

Die E-Mail en­de­te mit ei­ner of­fi­zi­el­len Si­gna­tur­zei­le, die den Ab­sen­der als Ge­samt­be­triebs­rats­vor­sit­zen­den aus­wies und die Kon­takt­da­ten sei­nes Be­triebs­ratsbüros aufführ­te. Zum Ver­sen­den der E-Mail wur­de ei­ne pri­vat ein­ge­rich­te­te E-Mail-Adres­se be­nutzt, die zwar den Fir­men­na­men des Ar­beit­ge­bers be­inhal­te­te, aber kei­ne of­fi­zi­ell vom Ar­beit­ge­ber ein­ge­rich­te­te Adres­se war. Die E-Mail war in der Be­treff­zei­le als ver­trau­lich ge­kenn­zeich­net.

Nach­dem dem Ar­beit­ge­ber die­se E-Mail auf un­be­kann­tem We­ge zu­ge­spielt wor­den war, for­der­te er den Ge­samt­be­triebs­rats­vor­sit­zen­den da­zu auf, ei­ne vor­ge­fer­tig­te Un­ter­las­sungs­erklärung ab­zu­ge­ben, was die­ser ver­wei­ger­te. Dar­auf­hin zog der Ar­beit­ge­ber im Be­schluss­ver­fah­ren vor das Ar­beits­ge­richt Augs­burg mit dem Eil­an­trag, es dem Ge­samt­be­triebs­rats­vor­sit­zen­den zu un­ter­sa­gen, sich in die­ser Ei­gen­schaft Ar­beits­kampf­maßneh­men ge­gen den Ar­beit­ge­ber zu be­tei­li­gen, da­zu auf­zu­ru­fen oder sie in sons­ti­ger Wei­se zu fördern.

Das Ar­beits­ge­richt Augs­burg wies den An­trag ab, ob­wohl es der Mei­nung war, dass der Ge­samt­be­triebs­rats­vor­sit­zen­de ge­gen das Ar­beits­kampf­ver­bot ver­s­toßen hat­te (Be­schluss vom 14.04.2010, 7 BV­Ga 8/10).

Zur Be­gründung ver­wies das Ar­beits­ge­richt dar­auf, dass der Ar­beit­ge­ber die Ver­trau­lich­keit der E-Mail ge­bro­chen und außer­dem schon vor Ein­lei­tung des Ge­richts­ver­fah­rens „zurück­ge­keult“ hat­te, in­dem er kämp­fe­ri­sche Äußerun­gen aus der strei­ti­gen E-Mail zi­tier­te und der Be­leg­schaft zur Kennt­nis brach­te, oh­ne da­bei zu erwähnen, dass die aus der E-Mail zi­tier­ten Stel­len ih­rer­seits Li­te­ra­turzi­ta­te (Jack Lon­don) wa­ren.

LAG München: Selbst wenn die E-Mail pri­vat "ge­meint" war, liegt ein er­heb­li­cher Ver­s­toß ge­gen das Ar­beits­kampf­ver­bot vor

Das LAG München hob die Ent­schei­dung des Ar­beits­ge­richts auf und gab dem Un­ter­las­sungs­an­trag des Ar­beit­ge­bers statt, weil die strei­ti­ge E-Mail als ei­nen er­heb­li­chen Ver­s­toß ge­gen das Ar­beits­kampf­ver­bot be­wer­te­te.

Ent­schei­dend für das LAG war die Über­le­gung, dass der Ge­samt­be­triebs­rats­vor­sit­zen­de am En­de sei­ner E-Mail aus­drück­lich auf sein Amt als Ge­samt­be­triebs­rats­vor­sit­zen­der hin­ge­wie­sen hat­te. Dass die E-Mail nur an Be­triebsräte über­sandt wor­den war und die­se mögli­cher­wei­se das Amt des Ver­fas­sers oh­ne­hin ge­kannt hat­ten, spiel­te nach An­sicht des LAG kei­ne ent­schei­den­de Rol­le.

Auch die Ver­trau­lich­keit der E-Mail änder­te nichts an dem Ver­s­toß ge­gen da be­triebs­ver­fas­sungs­recht­li­che Ar­beits­kampf­ver­bot. Da das LAG vor dem Hin­ter­grund der Ein­las­sun­gen des Ge­samt­be­triebs­rats­vor­sit­zen­den auch von ei­ner Wie­der­ho­lungs­ge­fahr aus­ging und an­ge­sichts des an­dau­ern­den Ta­rif­kon­flikts ein Verfügungs­grund be­stand, er­ließ es die vom Ar­beit­ge­ber be­an­trag­te Un­ter­las­sungs­verfügung.

Fa­zit: Die Ent­schei­dung des LAG ist an­ge­sichts des In­halts der strei­ti­gen E-Mail zu­recht er­gan­gen. Natürlich dürfen Be­triebsräte an ge­werk­schaft­li­chen Streiks teil­neh­men und sie auch or­ga­ni­sie­ren hel­fen - aber eben un­ter sorgfälti­ger Ver­mei­dung al­ler Hin­wei­se auf ih­re Stel­lung als Be­triebs­rats­mit­glie­der.

Hier im Streit­fall hätte es genügt, die strei­ti­ge E-Mail nicht nur an die pri­va­ten E-Mail-Adres­sen der Empfänger zu ver­sen­den, son­dern von ei­ner ein­deu­tig pri­va­ten E-Mail-Adres­se des Ge­samt­be­triebs­rats­vor­sit­zen­den aus. Und im Ab­spann der E-Mail hätte nicht auf die Funk­ti­on des Ab­sen­ders als Ge­samt­be­triebs­rats­vor­sit­zen­der hin­ge­wie­sen wer­den sol­len, son­dern auf sei­ne Mit­glied­schaft in der Ge­werk­schaft. Mit E-Mail-Si­gna­tu­ren kann und soll­te man sorgfälti­ger um­ge­hen als hier im Streit­fall ge­sche­hen.

Fragwürdig ist die Be­gründung des LAG al­ler­dings, wenn das Ge­richt meint, schon „der Adres­sa­ten­kreis des Schrei­bens“ schließe ei­ne Kom­mu­ni­ka­ti­on zwi­schen “nor­ma­len” Be­leg­schafts­mit­glie­dern aus. An wen sich Be­triebsräte bei ih­ren (er­laub­ten!) Streik­ak­ti­vitäten rich­ten, steht ih­nen frei. Die Tat­sa­che, dass sich der Ge­samt­be­triebs­rats­vor­sit­zen­de spe­zi­ell an die Mit­glie­der des Ge­samt­be­triebs­rats und an wei­te­re Be­triebs­rats­mit­glie­der ge­wandt hat­te, mach­te die E-Mail noch nicht zu ei­ner un­zulässi­gen Ar­beits­kampf­maßnah­me im Sin­ne von § 74 Abs. 2 Satz 1 Be­trVG.

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Letzte Überarbeitung: 26. November 2018

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