23.07.2007. Will der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis eines schwerbehinderten Menschen kündigen, braucht er die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes (§ 85 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX). Ohne Zustimmung ist die Kündigung unwirksam.
Der besondere Kündigungsschutz Schwerbehinderter besteht aber erst, wenn der Schwerbehinderte länger als sechs Monate beschäftigt war (§ 90 Abs.1 Nr.1 SGB IX).
Kurzfristige Unterbrechungen lassen dabei die Sechsmonatsfrist nicht neu beginnen. Daher ist es praktisch wichtig zu wissen, unter welchen Umständen eine nur kurzfristige Unterbrechung vorliegt bzw. ein "enger sachlicher Zusammenhang" beider Arbeitsverhältnisse. Dazu hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Urteil Stellung genommen: BAG, Urteil 19.06.2007, 2 AZR 94/06.
Nach § 85 SGB IX bedarf die Kündigung des Arbeitverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts.
Allerdings greift dieser Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte erst nach einer gesetzlichen Wartefrist von mehr als sechs Monaten ein: Nach § 90 Abs.1 Nr.1 SGB IX muss das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden haben.
Diese Vorschrift entspricht der ebenfalls sechsmonatigen Wartefrist des § 1 Abs.1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG), die für die Inanspruchnahme der Rechte nach dem KSchG gesetzlich vorgeschrieben ist.
Fraglich ist, wie sich "kurzfristige" Unterbrechungen auf den Sonderkündigungsschutz auswirken. Zu dieser Frage hat sich das BAG vor kurzem geäußert (BAG, Urteil 19.06.2007, 2 AZR 94/06).
In dem Streitfall des BAG war eine schwerbehinderte Lehrerin, die für das Lehramt für Sonderpädagogik ausgebildet war, zunächst auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrags vom 10.02.2004 bis zum Beginn der Sommerferien am 21.07.2004 an einer Schule für Lernbehinderte eingesetzt.
Zu Beginn des neuen Schuljahrs - am 06.09.2004 - schlossen die Parteien einen unbefristeten Vertrag über die Beschäftigung der Klägerin als Lehrerin an öffentlichen Sonderschulen mit 27,5 Pflichtstunden. Der Einsatz der Klägerin erfolgte an einer Schule für geistig Behinderte in einem anderen Schulamtsbezirk.
Dann erklärte der Schulträger mit Schreiben vom 25.02.2005 die Kündigung zum 31.05.2005, ohne zuvor die Zustimmung des Integrationsamts eingeholt zu haben.
Hiergegen erhob die Arbeitnehmerin Kündigungsschutzklage und hatte damit vor dem Arbeitsgericht Wuppertal und dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf Erfolg.
Das BAG hat sich der Meinung der Vorinstanzen angeschlossen und gegen den Arbeitgeber entschieden. Zur Begründung heißt es:
Die Annahme eines "engen sachlichen Zusammenhangs" zwischen beiden Arbeitsverhältnissen scheitere nicht daran, dass das beklagte Land die Klägerin während der Schulferien nicht beschäftigt habe und der Einsatz an verschiedenen Schulen in verschiedenen Schulamtsbezirken erfolgt sei.
Werde nämlich das Arbeitsverhältnis eines schwerbehinderten Menschen allein auf Veranlassung des Arbeitgebers für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum unterbrochen, so könne sich der Arbeitgeber je nach den Umständen auf die von ihm selbst gesetzte Ursache der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses nicht berufen.
Zeiten eines früheren Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber seien dann anzurechnen, wenn das neue Arbeitsverhältnis in einem "engen sachlichen Zusammenhang" mit dem früheren Arbeitsverhältnis steht. Ob dies der Fall sei, beurteile sich insbesondere nach dem Anlass und der Dauer der Unterbrechung sowie der Art der Weiterbeschäftigung.
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Letzte Überarbeitung: 30. Dezember 2013
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