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ARBEITSRECHT AKTUELL // 09/116

Emp­feh­lung des Rechts­aus­schus­ses zum Ge­setz zur An­ge­mes­sen­heit der Vor­stands­ver­gü­tung (Vors­tAG)

Das Ge­setz zur An­ge­mes­sen­heit der Vor­stands­ver­gü­tung (Vors­tAG) steht vor dem Ab­schluss: Be­schluss­emp­feh­lung und Be­richt des Rechts­aus­schus­ses vom 17.06.2009, BT-Druck­sa­che 16/13433
Hunderteuroscheine Wie geht das - Be­gren­zung der Ma­na­ger­ge­häl­ter in der "frei­en" Wirt­schaft?

06.07.2009. Das Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren zum "Ge­setz zur An­ge­mes­sen­heit der Vor­stands­ver­gü­tung (Vors­tAG)" nä­hert sich nach drei Mo­na­ten sei­nem En­de.

Am 20.03.2009 wur­de der Ge­set­zes­ent­wurf der CDU/CSU und der SPD nach ers­ter Ver­hand­lung im Bun­des­tag zur wei­te­ren Be­ra­tung in die Aus­schüs­se un­ter Fe­der­füh­rung des Rechts­aus­schus­ses über­wie­sen.

Par­al­lel zu den Dis­kus­sio­nen in den Aus­schüs­sen ver­han­del­te die Ko­ali­ti­ons-Ar­beits­grup­pe Ma­na­ger­ge­häl­ter En­de März ab­schlie­ßend über wei­te­re Än­de­run­gen des Ge­set­zes­ent­wur­fes (wir be­rich­te­ten zu­letzt in Ar­beits­recht ak­tu­ell: 09/087 Ver­schär­fung der Ma­na­ger­haf­tung).

Am 17.06.2009 teil­te der Rechts­aus­schuss dem Bun­des­tag nun­mehr sei­ne Be­schluss­emp­feh­lung mit und er­stat­te­te Be­richt. Die da­mit vor­lie­gen­de, vor­aus­sicht­lich vom Bun­des­tag dem­nächst be­schlos­se­ne Ge­set­zes­fas­sung wird im fol­gen­den kurz be­spro­chen: Be­schluss­emp­feh­lung und Be­richt des Rechts­aus­schus­ses vom 17.06.2009, BT-Druck­sa­che 16/13433.

Pflich­ten des Auf­sichts­rats bei der Fest­set­zung der Vor­stands­vergütung

Nach dem ursprüng­li­chen Ent­wurf soll­te der Auf­sichts­rat bei der Fest­set­zung der Vor­stands­vergütung dafür sor­gen, dass die­se "in ei­nem an­ge­mes­se­nen Verhält­nis zu den Auf­ga­ben und Leis­tun­gen des Vor­stands­mit­glie­des, zur La­ge der Ge­sell­schaft und der übli­chen Vergütung" steht.

Die­se et­was un­kla­ren For­mu­lie­run­gen ver­such­te man zu präzi­sie­ren. Die neue For­mu­lie­rung in § 87 Abs.1 be­sagt, dass "die übli­che Vergütung nicht oh­ne be­son­de­re Gründe" über­stie­gen wer­den darf. Auf­merk­sam­keit ver­dient da­bei das Hin­tertürchen "be­son­de­ren Gründe".

Wel­che Gründe ei­ne Ab­wei­chung von der "übli­chen Vergütung" recht­fer­ti­gen sol­len, wird in der Be­gründung der Be­schluss­emp­feh­lung mit kei­nem Wort erwähnt. Auch was ei­ne "übli­che Vergütung" aus­macht, wird nur un­we­sent­lich ge­nau­er ausführt als in der ursprüng­li­chen Be­gründung des Ge­set­zes­ent­wur­fes. An­schei­nend soll

  • ein Ver­gleich mit an­de­ren, ähn­lich großen und kom­ple­xen Un­ter­neh­men der­sel­ben Bran­che vor­ge­nom­men,
  • das all­ge­mein (in Deutsch­land?) übli­che Ni­veau der Vor­stands­vergütung be­ach­tet und
  • die un­ter­neh­mens­in­ter­ne Lohn- und Ge­halts­struk­tur berück­sich­tigt wer­den.

Ob mit der­art schwam­mi­gen Kri­te­ri­en - samt Hin­tertürchen - Auf­schau­ke­lungs­ef­fek­te ver­mie­den wer­den können, ist zu be­zwei­feln.

Kei­ne wirk­li­che Um­set­zungs­chan­ce dürf­te auch der Vor­schlag der Par­tei DIE LIN­KE ha­ben, dass Auf­sichtsräte das Zwan­zig­fa­che des Ar­beits­ent­gel­tes ei­nes Ar­beit­neh­mers der un­ters­ten Lohn­grup­pe als Maßstab neh­men soll­ten.

Der ursprüng­lich für Vorstände al­ler Ak­ti­en­ge­sell­schaf­ten an­ge­dach­te An­satz, durch die Vergütung "lang­fris­ti­ge Ver­hal­ten­s­an­rei­ze zur nach­hal­ti­gen Un­ter­neh­mens­ent­wick­lung" zu set­zen, wur­de vom Rechts­aus­schuss auf börsen­no­tier­te Ge­sell­schaf­ten be­schränkt. An­schei­nend will man auf die­se Wei­se schwie­ri­ge Fra­gen zum Verhält­nis nichtbörsen­no­tier­ter Ak­ti­en­ge­sell­schaf­ten zur GmbH und zu Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten ver­mei­den.

Va­ria­ble Vergütungs­be­stand­tei­le sol­len künf­tig ei­ne "mehrjähri­ge Be­mes­sungs­grund­la­ge" ha­ben

Aus den lang­fris­ti­gen Ver­hal­ten­s­an­rei­zen wur­de die recht­li­che Vor­ga­be, dass va­ria­ble Vergütungs­be­stand­tei­le "ei­ne mehrjähri­ge Be­mes­sungs­grund­la­ge ha­ben" sol­len. Da­zu gibt es laut Be­gründung zahl­rei­che Ver­trags­ge­stal­tun­gen wie Bo­nus-Ma­lus-Sys­te­me und die Per­for­man­ce­be­trach­tung über die Ge­samt­lauf­zeit. Aus der Vor­ga­be der "Mehrjährig­keit" folgt laut Ge­set­zes­be­gründung, "dass nicht nur die Aus­zah­lung hin­aus­ge­scho­ben sein darf, viel­mehr müssen die va­ria­blen Be­stand­tei­le auch an ne­ga­ti­ven Ent­wick­lun­gen im ge­sam­ten Be­mes­sungs­be­reich teil­neh­men".

Ob die Recht­spre­chung das so um­setzt, bleibt ab­zu­war­ten. Un­klar ist auch, was "mehrjährig" be­deu­tet. Dem Wort­laut nach würde wohl schon ein Zwei-Jah­res-Zeit­raum genügen.

Der Ef­fek­ti­vität der neu­en Re­ge­lun­gen nicht zu­träglich ist auch die For­mu­lie­rung, dass va­ria­ble Vergütungs­be­stand­tei­le ei­ne mehrjähri­ge Be­mes­sungs­grund­la­ge ha­ben "sol­len". Sch­ließlich heißt das, dass je nach La­ge des Fal­les Ab­wei­chun­gen von der Re­gel zulässig sind. Letzt­lich wur­de da­mit die ursprüng­lich ge­plan­te Ver­pflich­tung des Auf­sichts­rats, bei der Vor­stands­vergütung lang­fris­ti­ge Ver­hal­ten­s­an­rei­ze zu set­zen, er­heb­lich auf­ge­weicht.

Pflicht zur Ver­ein­ba­rung ei­ner Ge­halts­brem­se bei "außer­or­dent­li­chen Ent­wick­lun­gen"

Neu ist ge­genüber dem bis­he­ri­gen Ent­wurf die Vor­ga­be, dass der Auf­sichts­rat "für außer­or­dent­li­che Ent­wick­lun­gen“ ei­ne „Be­gren­zungsmöglich­keit“ ver­ein­ba­ren „soll“.

Als außer­or­dent­li­che Ent­wick­lun­gen be­trach­tet der Aus­schuss u.a. Un­ter­neh­mensüber­nah­men, die Veräußerung von Un­ter­neh­mens­tei­len, die He­bung stil­ler Re­ser­ven und "ex­ter­ne Ein­flüsse". Die Aus­ge­stal­tung und da­mit auch den Um­fang ei­ner Be­gren­zungsmöglich­keit überlässt das Ge­setz auch hier dem Auf­sichts­rat.

Nach dem Wort­laut be­zieht sich die neue Re­ge­lung nicht auf Alt­verträge. Bei ih­nen bleibt al­so so oder so al­les beim Al­ten.

Das un­schein­ba­re aber fol­gen­schwe­re Wört­chen "soll" hat noch ei­nen wei­te­ren Auf­tritt. Während der Auf­sichts­rat nach gel­ten­der Ge­set­zes­la­ge da­zu be­rech­tigt ist, die Bezüge des Vor­stan­des auf ein an­ge­mes­se­nes Maß her­ab­zu­set­zen, wenn sich die La­ge der Ge­sell­schaft nach der Fest­set­zung er­heb­lich ver­schlech­tert, ist nun­mehr ei­ne ent­spre­chen­de Ver­pflich­tung ge­plant.

Al­ler­dings gilt die den Auf­sichts­rat tref­fen­de Kürzungs­pflicht nach dem ak­tu­el­len Ge­set­zes­ent­wurf nur noch im Re­gel­fall. Wel­che be­son­de­ren Umstände ei­ne Aus­nah­me be­gründen könn­ten, geht aus der Ge­set­zes­be­gründung nicht her­vor. Zu­dem wird die Möglich­keit der Her­ab­set­zung von Ru­he­gehältern, Hin­ter­blie­be­nen­bezügen und Leis­tun­gen ver­wand­ter Art zeit­lich be­grenzt. Sie ist jetzt nur noch in den ers­ten drei Jah­ren nach dem Aus­schei­den aus der Ge­sell­schaft möglich.

Persönli­che Mit­haf­tung des Ma­na­gers im Scha­dens­fall im Um­fang von 1,5 Jah­res­gehältern

In der po­li­ti­schen Dis­kus­si­on be­son­ders wich­tig war die ge­plan­te Selbst­be­tei­li­gung von Vorständen bei Ma­na­ger-Haft­pflicht­ver­si­che­run­gen ("Di­rec­tors-&-Of­fi­cers"-Ver­si­che­run­gen = D&O-Ver­si­che­run­gen).

Im Rechts­aus­schuss wur­de hier­aus fol­gen­de Neu­fas­sung von § 93 Abs.2 Satz 3 Ak­ti­en­ge­setz (AktG): Wenn ei­ne Ge­sell­schaft ei­ne Ver­si­che­rung ei­nes Vor­stands­mit­glieds ge­gen Ri­si­ken aus des­sen be­ruf­li­cher Tätig­keit für die Ge­sell­schaft ab­sch­ließt (was frei­wil­lig ist und bleibt), dann muss sie da­bei zwei Wer­te fest­set­zen:

Ei­ner­seits ei­nen Selbst­be­halt von min­des­tens 10 Pro­zent pro Scha­dens­fall und an­de­rer­seits ei­ne ab­so­lu­te Ober­gren­ze, die für al­le Scha­densfälle in ei­nem Jahr zu­sam­men gilt, je­doch bei größeren Schäden auch schon bei ei­nem ein­zi­gen Scha­dens­fall er­reicht wer­den kann. Sie beträgt min­des­tens das Ein­ein­halb­fa­che der fes­ten jähr­li­chen Vergütung des Vor­stands­mit­glieds.

In­ter­es­san­ter­wei­se wird den Ma­na­gern nicht ver­bo­ten, sich von dem ge­setz­lich vor­ge­schrie­be­nen Selbst­be­halt durch Ab­schluss ei­ner wei­te­ren Ver­si­che­rung zu ent­las­ten.

Für die Neu­re­ge­lun­gen sieht der Aus­schuss­ent­wurf ei­ne Über­g­angs­frist bis zum 01.07.2010 vor. Da­nach gel­ten sie auch für Alt­verträge, so dass spätes­tens dann Ver­trags­an­pas­sun­gen not­wen­dig wer­den. D&O-Ver­si­che­run­gen zu­guns­ten von Auf­sichts­rats­mit­glie­dern können auch wei­ter­hin oh­ne Selbst­be­halt ab­ge­schlos­sen wer­den.

Ka­renz­zeit von zwei Jah­ren für den Wech­sel ei­nes Vor­stands­mit­glieds in den Auf­sichts­rat

Die Ka­renz­zeit für den Wech­sel ei­nes Ma­na­gers vom Vor­stand in den Auf­sichts­rat wur­de wie ge­plant auf zwei Jah­re fest­ge­legt. Sie gilt nicht, wenn das Auf­sichts­rats­mit­glied auf­grund ei­nes Ak­ti­onärs­vor­schla­ges mit ei­nem Quo­rum von 25 Pro­zent der Stimm­rech­te der Ge­sell­schaft gewählt wird. Auf die­se Wei­se sol­len Fa­mi­li­en­un­ter­neh­men und Stif­tun­gen pri­vi­le­giert wer­den.

Die Ka­renz­zeit für den Wech­sel von Vor­stand in ei­nen Prüfungs­aus­schuss des Auf­sichts­ra­tes wur­de bei die­ser Ge­le­gen­heit kom­plett fal­len ge­las­sen. Be­reits als Auf­sichtsräte am­tie­ren­de Ex-Vorstände müssen al­ler­dings nichts befürch­ten: Ei­ne Über­g­angs­re­ge­lung nimmt sie von der Ka­renz­zeit aus und stellt si­cher, dass be­ste­hen­de Man­da­te fort­geführt wer­den können. Der Be­stel­lungs­be­schluss be­darf im Übri­gen wei­ter­hin der ein­fa­chen Mehr­heit.

Wie von der Ko­ali­ti­ons-Ar­beits­grup­pe "Ma­na­ger­gehälter" ver­ein­bart, erhält die Ver­samm­lung der Ak­ti­onäre, die sog. Haupt­ver­samm­lung, bei börsen­no­tier­ten Ak­ti­en­ge­sell­schaf­ten das Recht, das Sys­tem zur Vergütung der Vor­stands­mit­glie­der per Be­schluss zu bil­li­gen.

Recht­lich bin­dend ist ein sol­cher Be­schluss zwar nicht, doch weist der Aus­schuss zu­recht dar­auf hin, dass er ei­ne ge­wis­se Öffent­lich­keits­wir­kung er­zeu­gen kann. An­de­rer­seits muss be­zwei­felt wer­den, dass sich die Haupt­ver­samm­lung selbst scha­det, in­dem sie per Be­schluss die Vergütung der Vorstände als über­zo­gen rügt und da­mit am En­de schlech­te Pu­bli­ci­ty und fal­len­de Ak­ti­en­kur­se be­wirkt.

Gänz­lich un­ter­ge­gan­gen ist in dem vor­lie­gen­den Ent­wurf die For­de­rung, die Zahl der mögli­chen Auf­sichts­rat­man­da­te pro Per­son "in Rich­tung fünf" und die Größe der Auf­sichtsräte im All­ge­mei­nen zu re­du­zie­ren.

Un­verändert blei­ben die er­wei­ter­ten Pflich­ten für die Er­stel­lung von Jah­res- und Kon­zern­ab­schlüssen so­wie die Verlänge­rung der Hal­te­frist für Ak­ti­en­op­tio­nen von zwei auf vier Jah­ren.

Fa­zit: Neu­re­ge­lun­gen oh­ne Biss

Al­les in al­lem ist auch der jet­zi­ge Ent­wurf des Vors­tAG ei­ne An­samm­lung von un­be­stimm­ten Rechts­be­grif­fen, ju­ris­ti­schen Hin­tertürchen und Re­la­ti­vie­run­gen.

Po­li­ti­sche Be­wer­tun­gen, die den Tod der frei­en Un­ter­neh­mensführung oder die Einführung so­zia­lis­ti­scher Fest­gehälter als an­geb­li­che Schre­ckens-Fol­gen der Ge­set­zesände­run­gen her­auf­be­schwören, sind da­her fehl am Platz.

Um­ge­kehrt: Ob das Ge­setz über­haupt nen­nens­wer­te tatsächli­che Aus­wir­kun­gen auf die Pra­xis der Vergütung von AG-Vorständen ha­ben wird, ist frag­lich.

So oder so dürf­te das Ge­setz in sei­ner jet­zi­gen Form mit ho­her Wahr­schein­lich­keit in Kraft tre­ten. Am 18.06.2009 nahm es der Bun­des­tag in drit­ter Le­sung in der Aus­schuss­fas­sung an und lei­te­te es - wie vom Grund­ge­setz (GG) vor­ge­se­hen - an den Bun­des­rat wei­ter (BT-Druck­sa­che 592/09).

Ein Ein­spruch des Bun­des­ra­tes ist un­wahr­schein­lich. Nach­dem der Ge­set­zes­ent­wurf den Bun­des­tag und den Bun­des­rat pas­siert hat, muss er zwar wei­te­re Sta­tio­nen durch­lau­fen, um als Ge­setz in Kraft zu tre­ten. Da­bei han­delt es sich je­doch eher um For­ma­litäten. Mit ei­ner Veröffent­li­chung im Bun­des­ge­setz­blatt ist da­her in Kürze zu rech­nen.

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Letzte Überarbeitung: 5. August 2016

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