24.08.2007. Die Gewerkschaft Deutscher Lokführer (GDL) und die Deutsche Bahn AG einigten sich am 10.08.2007 vor dem Arbeitsgericht Nürnberg auf eine vorläufige Aussetzung von Maßnahmen des Arbeitskampfes bis Ende August. Die Lokführer werden daher zumindest bis Montag, den 27.08.2007 nicht mehr streiken.
Zuvor hatten allerdings bei einer Urabstimmung innerhalb der GDL 95,8 Prozent der Gewerkschaftsmitglieder für einen Streik ausgesprochen. Sollten die derzeitigen Einigungsbemühungen unter Vermittlung durch Kurt Biedenkopf und Heiner Geißler keinen Erfolg haben, könnten streikende Lokführerstreik in den nächsten Wochen manchen Fahrplan durcheinander wirbeln.
Es fragt sich daher, welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen unpünktliche Arbeitnehmer zu befürchten haben, wenn sie aufgrund von Streikmaßnahmen der Lokführer nicht pünktlich bei der Arbeit erscheinen
Da das sog. „Wegerisiko“ beim Arbeitnehmer liegt, muss der Arbeitgeber die durch anfahrtsbedingte Probleme ausgefallene Arbeitszeit nicht etwa bezahlen (wie im Falle von Urlaub oder Krankheit), sondern kann die Vergütung anteilig für die Dauer des Arbeitsausfalls kürzen. Es ist arbeitsrechtlich allein das Problem des Arbeitnehmers, ob und wie er es schafft, pünktlich bei der Arbeit zu erscheinen. Einen Schadenersatz für den Arbeits- bzw. Verdienstausfall schulden die Deutsche Bahn AG und ihre Tochtergesellschaften nicht, abgesehen von den bisher schon allgemein zugestandenen finanziellen „Zückerchen“ für gravierende Verspätungen.
Muss ein Arbeitnehmer daher damit rechnen, dass er aufgrund des Ausfalls von Zugverbindungen für erhebliche Teile des Arbeitstages nicht bei der Arbeit erscheinen kann, und ist dem Arbeitgeber der bürokratische Aufwand für eine Berechnung der sich daraus ergebenden Lohnkürzung nicht zu hoch, dann droht ein effektiver Verdienstausfall für die streikbedingten Arbeitsausfallzeiten. Der einfachste Weg, Lohnkürzungen zu vermeiden, ist im übrigen natürlich das Nacharbeiten der ausgefallenen Zeiten
Zweitens fragt sich, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wegen streikbedingter Verspätungen kündigen oder abmahnen kann. Diese Frage ist im Regelfall zu verneinen.
Da der Arbeitnehmer nämlich zumeist nicht wissen kann, ob die von ihm ins Auge gefasste Zugverbindung streikbedingt ausfallen wird oder nicht, ist er in aller Regel von dem Ausfall ebenso überrascht wie sein Arbeitgeber. Für Abmahnungen oder Kündigungen ist dann kein Raum.
Zwar setzt eine Abmahnung nach der Rechtsprechung (anders als eine verhaltensbedingte Kündigung) kein Verschulden voraus, doch ist es eine übermäßige Reaktion, wenn der Arbeitgeber eine streikbedingte Verspätung zum Anlass für eine Abmahnung nimmt.
Anders ist die Sache natürlich, wenn der Arbeitnehmer aufgrund von Meldungen in den Medien schon weiß, dass „seine Zugverbindung“ am nächsten Tag ausfallen wird. Dann wird der Arbeitgeber verlangen können, dass der Arbeitnehmer alternative Fahrtmöglichkeiten nutzt. Tut er dies nicht, kann ihm die Verspätung als Vertragsverletzung in Form einer Abmahnung vorgehalten werden
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Letzte Überarbeitung: 6. Januar 2014
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