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ARBEITSRECHT AKTUELL // 07/82

Mob­bing durch Chef­arzt

Ober­arzt ver­klagt Chef­arzt we­gen Mob­bings und ob­siegt vor dem BAG: Bun­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom 25.10.2007, 8 AZR 593/06
Chefarzt Mob­bing gibt es über­all, auch un­ter Kran­ken­haus­ärz­ten

23.11.2007. Wenn ein Vor­ge­setz­ter ei­nen Un­ter­ge­be­nen "mobbt", wird sich der mob­ben­de Vor­ge­setz­te meist kei­ne Ge­dan­ken dar­über ma­chen, dass sein Ver­hal­ten für den ge­mobb­ten Mit­ar­bei­ter ge­sund­heits­schä­di­gen­de Fol­gen ha­ben kann.

Sieht der Vor­ge­setz­te sol­che Fol­gen sei­nes Ver­hal­tens nicht vor­aus, so be­steht trotz­dem ei­ne Scha­dens­er­satz­pflicht des Ar­beit­ge­bers, falls die­se Ge­sund­heits­schä­den kau­sal auf das Mob­bing zu­rück­zu­füh­ren sind. Denn Ar­beit­ge­ber müs­sen für das (Fehl)Ver­hal­ten ih­rer lei­ten­den An­ge­stell­ten recht­lich ge­mäß § 278 Bür­ger­li­ches Ge­setz­buch (BGB) haf­ten.

Kann der Ar­beit­neh­mer das zu sei­nen Las­ten ver­üb­te Mob­bing des Vor­ge­setz­ten be­wei­sen und auch des­sen Ur­säch­lich­keit für kon­kre­te Ge­sund­heitssschä­den und/oder krank­heits­be­ding­te Er­werbs­aus­fall­schä­den, haf­tet der Ar­beit­ge­ber auf Scha­dens­er­satz: Bun­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom 25.10.2007, 8 AZR 593/06.

Haf­tet der Ar­beit­ge­ber für mob­bing­be­ding­te Schäden nur, wenn die­se von mob­ben­den Führungs­kräften vor­her­ge­se­hen wur­den?

Ar­beit­neh­mer, die von ih­ren Vor­ge­setz­ten „ge­mobbt“ wer­den, können nicht die Ent­las­sung des Vor­ge­setz­ten ver­lan­gen. Ein An­spruch ge­gen den Ar­beit­ge­ber, ei­nen an­de­ren, gleich­wer­ti­gen Ar­beits­platz an­zu­bie­ten, be­steht nur dann, wenn ein sol­cher Ar­beits­platz tatsächlich vor­han­den ist.

Dem­ge­genüber kann der von ei­nem Vor­ge­setz­ten ge­mobb­te Ar­beit­neh­mer auch dann Schmer­zens­geld von sei­nem Ar­beit­ge­ber be­an­spru­chen, wenn der Vor­ge­setz­te nicht er­ken­nen konn­te, dass der ge­mobb­te Ar­beit­neh­mer auf­grund des Mob­bings psy­chisch er­kran­ken würde.

Der Fall des BAG: Chef­arzt mobbt über Jah­re Ober­arzt hin­weg ei­nen

Der Kläger ist Arzt und seit 1987 in der Kli­nik der Be­klag­ten als Neu­ro­chir­urg beschäftigt. Seit 1992 übt er die Tätig­keit des ers­ten Ober­arz­tes aus. Im Ok­to­ber 2001 über­nahm ein ex­ter­ner Be­wer­ber die Po­si­ti­on des Chef­arz­tes und wur­de da­mit Vor­ge­setz­ter des Klägers.

Seit Mai 2002 sah sich der Kläger Mob­bing-Hand­lun­gen sei­tens des Chef­arz­tes aus­ge­setzt. Die Be­klag­te lei­te­te dar­auf­hin im Ju­ni 2003 ein „Kon­fliktlösungs­ver­fah­ren“ ein, das oh­ne Er­folg blieb. In der Zeit von No­vem­ber 2003 bis Ju­li 2004 war der Kläger we­gen ei­ner psy­chi­schen Er­kran­kung ar­beits­unfähig. Im Ok­to­ber 2004 er­krank­te er er­neut.

Der Kläger be­an­sprucht im We­ge der ar­beits­ge­richt­li­chen Kla­ge von dem be­klag­ten Kran­ken­haus­träger die Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses mit dem Chef­arzt. Hilfs­wei­se ver­langt er die Zu­wei­sung ei­nes Ar­beits­plat­zes, der sei­ner Leis­tungsfähig­keit und Stel­lung bei gleich­wer­ti­ger Vergütung ent­spre­che, auf dem er je­doch den Wei­sun­gen des Chef­arz­tes nicht aus­ge­setzt wäre. Darüber hin­aus be­gehrt er die Zah­lung ei­nes Schmer­zens­gel­des.

Das Ar­beits­ge­richt Dort­mund und das Lan­des­ar­beit­ge­richt (LAG) Hamm wie­sen die Kla­ge ins­ge­samt ab.

Das LAG hat­te da­bei – im­mer­hin! - fest­ge­stellt, dass der Chef­arzt „mob­bing­ty­pi­sche Ver­hal­tens­wei­sen“ ge­zeigt und die­se die Er­kran­kung des Klägers her­vor­ge­ru­fen ha­be.

Den­noch wies es den Schmer­zens­geld­an­spruch mit der Be­gründung zurück, dass den Chef­arzt sub­jek­tiv kein Ver­schul­den an der Ge­sund­heitsschädi­gung des Klägers tref­fe, da die­ser den Ein­tritt der ge­sund­heit­li­chen Be­ein­träch­ti­gung nicht ha­be vor­her­se­hen können.

BAG: Das Ver­schul­den des mob­ben­den Chef­arz­tes muss sich nur auf sei­ne Pflicht­ver­let­zun­gen im Um­gang mit dem Ober­arzt be­zie­hen und nicht auf dar­aus fol­gen­de Ge­sund­heitsschäden

Das BAG bestätig­te die Ent­schei­dun­gen der Vor­in­stan­zen in­so­weit, als es ei­nen An­spruch des Klägers auf Kündi­gung des Chef­arz­tes so­wie auf Zu­wei­sung ei­nes Ar­beits­plat­zes oh­ne Wei­sungs­abhängig­keit vom Chef­arzt (ein sol­cher war fak­tisch nicht vor­han­den) ver­nein­te.

An­ders als das LAG gab das BAG dem Schmer­zens­geld­an­trag dem Grun­de nach statt, da der Chef­arzt die psy­chi­sche Er­kran­kung des Klägers schuld­haft her­bei­geführt ha­be. Da der Chef­arzt Erfüllungs­ge­hil­fe des Kran­ken­haus­trägers sei, müsse sich die­ser das schuld­haf­te Ver­hal­ten des Chef­arz­tes zu­rech­nen las­sen und haf­te da­her. Im Übri­gen hat das BAG den Rechts­streit an das LAG zurück­ver­wie­sen, u.a. zum Zwe­cke der Ent­schei­dung über die Höhe des Schmer­zens­geld­an­spruchs.

Die Ent­schei­dung des BAG ist rich­tig, da das LAG be­reits die Ver­let­zung von ver­trag­li­chen Ne­ben­pflich­ten durch den Chef­arzt („mob­bing-ty­pi­sche Ver­hal­tens­wei­sen“) so­wie die Ursächlich­keit die­ser Ne­ben­pflicht­ver­let­zung für die Ge­sund­heitsschädi­gung des Klägers fest­ge­stellt hat­te. Die von dem LAG wei­ter­hin ge­for­der­te Vor­her­seh­bar­keit des Ein­tre­tens ge­sund­heit­li­cher Be­ein­träch­ti­gun­gen durch den Chef­arzt ist dem­ge­genüber recht­lich nicht er­for­der­lich, d.h. das Ver­schul­den des Chef­arz­tes (Vor­satz oder Fahrlässig­keit) muss sich nur auf die Ne­ben­pflicht­ver­let­zung als sol­che, nicht aber auf die dar­aus kau­sal er­wach­se­nen Fol­gen be­zie­hen.

Fa­zit: Wer ge­genüber den ge­sund­heitsschädi­gen­den Fol­gen des von ihm verübten Mob­bings blind ist, hat für die­se Fol­gen den­noch recht­lich ein­zu­ste­hen. Wird das Mob­bing durch Vor­ge­setz­te verübt, haf­tet der Ar­beit­ge­ber hierfür im Rah­men der Ein­stands­pflicht für den Erfüllungs­ge­hil­fen.

Letzte Überarbeitung: 5. Juli 2015

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