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ARBEITSRECHT AKTUELL // 10/006

Über­nah­me von Aus­zu­bil­den­den

Ta­rif­li­cher An­spruch schwer durch­setz­bar: Lan­des­ar­beits­ge­richt Köln, Be­schluss vom 23.11.2009, 4 Ta 350/09
Sanduhr mit rotem Sand Be­schäf­ti­gungs­an­spruch ei­nes Aus­zu­bil­den­den im Eil­ver­fah­ren

11.01.2010. Wei­gert sich ein Ar­beit­ge­ber trotz ta­rif­li­cher Über­nah­me­ver­pflich­tung, ei­nen Au­zu­bil­den­den nach sei­ner Aus­bil­dung zu über­neh­men, weil er die Be­grün­dung ei­nes Ar­beits­ver­hält­nis­ses für un­zu­mut­bar hält, ist ein ar­beits­ge­richt­li­cher Eil­an­trag mit dem Ziel ei­ner Ver­pflich­tung des Ar­beit­ge­bers zur vor­läu­fi­ge Über­nah­me nur sel­ten er­folg­reich. Dies macht ei­ne ak­tu­el­le Ent­schei­dung des Lan­des­ar­beits­ge­richts (LAG) Köln deut­lich.

Der Ar­beit­ge­ber kann sich näm­lich meist auf Hin­de­rungs­grün­de be­ru­fen, die den Grün­den für ei­ne so­zi­al ge­recht­fer­tig­te Kün­di­gung nach dem Kün­di­gungs­schutz­ge­setz (KSchG) ähn­lich sind und da­her vom Ge­richt gründ­lich ge­prüft wer­den müs­sen. Ei­ne sol­che Prü­fung ist aber nur im Haupt­sa­che­ver­fah­ren mög­lich: LAG Köln, Be­schluss vom 23.11.2009, 4 Ta 350/09

Ab­schluss der Be­rufs­aus­bil­dung - wer wird über­nom­men?

Das Aus­bil­dungs­verhält­nis von Aus­zu­bil­den­den en­det au­to­ma­tisch mit dem En­de der Aus­bil­dung, al­so nor­ma­ler­wei­se mit dem Be­ste­hen der Ab­schluss­prüfung. Das re­gelt § 21 Abs. 1 Be­ruf­bil­dungs­ge­setz (BBiG). Aus­zu­bil­den­de ha­ben grundsätz­lich kei­nen An­spruch, im An­schluss in ein Ar­beits­verhält­nis bei ih­rem Aus­bil­dungs­be­trieb über­nom­men zu wer­den.

Al­ler­dings gibt es Ta­rif­verträge, die ei­nen der­ar­ti­gen An­spruch - als Aus­nah­me von der Re­gel - be­gründen. Zu­meist sind die Aus­bil­dungs­be­trie­be da­nach ver­pflich­tet, die Aus­zu­bil­den­den nach be­stan­de­ner Prüfung be­fris­tet zu über­neh­men, um ih­nen so den Er­werb von Be­rufs­er­fah­rung zu ermögli­chen.

Um ei­ne un­verhält­nismäßige Be­las­tung der Ar­beit­ge­ber zu ver­mei­detn, en­hal­ten Ta­rif­verträge nor­ma­ler­wei­se ein­schränken­de Re­ge­lun­gen darüber, un­ter wel­chen Umständen der Ar­beit­ge­ber ei­nen Aus­zu­bil­den­den aus­nahms­wei­se nicht über­neh­men muss. Meis­tens sind dies ei­ne Rei­he von Gründen, die die Be­gründung ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses für den Ar­beit­ge­ber un­zu­mut­bar ma­chen würden. Lehnt ein Ar­beit­ge­ber die Über­nah­me ab, kann der ehe­ma­li­ge Aus­zu­bil­den­de sei­nen (ver­meint­li­chen) An­spruch auf Be­gründung ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses vor dem Ar­beits­ge­richt ein­kla­gen.

Die Fra­ge ist dann je­doch, ob der Aus­zu­bil­den­de bis zu ei­ner endgülti­gen ge­richt­li­chen Ent­schei­dung über sei­nen An­spruch vorläufig von sei­nem ehe­ma­li­gen Aus­bil­dungs­be­trieb beschäftigt wer­den muss. Mit der Fra­ge, ob ein vorläufi­ger Beschäfti­gungs­an­spruch des Aus­zu­bil­den­den be­steht und ob die­ser im ar­beits­ge­richt­li­chen Eil­ver­fah­ren gel­tend ge­macht wer­den kann, be­fasst sich die vor­lie­gen­de Ent­schei­dung des Lan­des­ar­beits­ge­richts (LAG) Köln (Be­schluss vom 23.11.2009, 4 Ta 350/09).

Der Fall des Lan­des­ar­beits­ge­richts Köln: Aus­zu­bil­den­de mit er­heb­li­chen Fehl­zei­ten wird nicht über­nom­men

In dem Aus­bil­dungs­be­trieb der kla­gen­den ehe­ma­li­gen Aus­zu­bil­den­den fand ein Ta­rif­ver­trag zur Beschäfti­gungs­brücke in der Me­tall- und Elek­tro­in­dus­trie Nord­rhein-West­fa­lens (TV BB) vom 28.03.2000 An­wen­dung, nach des­sen § 8 Aus­zu­bil­den­de bei ei­ner nach dem 01.05.2001 er­folg­reich be­stan­de­nen Ab­schluss­prüfung für min­des­tens zwölf Mo­na­te in ein Ar­beits­verhält­nis über­nom­men wer­den muss­ten.

Al­ler­dings ist da­nach der An­spruch auf Über­nah­me aus­ge­schlos­sen, wenn per­so­nen­be­ding­te Gründe ent­ge­gen­ste­hen. Zu­dem kann mit Zu­stim­mung des Be­triebs­ra­tes von der Über­nah­me­ver­pflich­tung ab­ge­wi­chen wer­den, wenn die Über­nah­me we­gen aku­ter Beschäfti­gungs­pro­ble­me im Be­trieb nicht möglich ist oder der Be­trieb über sei­nen Be­darf hin­aus Aus­bil­dungs­verträge ab­ge­schlos­sen hat.

Der Ar­beit­ge­ber wei­ger­te sich un­ter Be­ru­fung auf per­so­nen­be­ding­te Gründe, die ehe­ma­li­ge Aus­zu­bil­den­de nach Ab­schluss der Aus­bil­dung zu über­neh­men, da die Aus­zu­bil­den­de während ih­rer Aus­bil­dung in er­heb­li­chem Maße krank­heits­be­dingt ge­fehlt hat­te und zwei­mal we­gen ei­ner ver­späte­ten Krank­mel­dung ab­ge­mahnt wor­den war.

Die ehe­ma­li­ge Aus­zu­bil­den­de ver­klag­te den Ar­beit­ge­ber des­halb vor dem Ar­beits­ge­richt Köln auf Be­gründung ei­nes zeit­lich be­fris­te­ten Ar­beits­verhält­nis­ses. Da das Ver­fah­ren sehr lang­wie­rig war, stell­te sie par­al­lel ei­nen Eil­an­trag, dass der Ar­beit­ge­ber sie bis zum Ab­schluss des ar­beits­ge­richt­li­chen Ver­fah­rens vorläufig beschäfti­gen müsse. Die­sen An­trag wies das Ar­beits­ge­richt Köln zurück (Be­schluss vom 09.09.2009, 3 Ga 136/09). Hier­ge­gen leg­te die ehe­ma­li­ge Aus­zu­bil­den­de so­for­ti­ge Be­schwer­de ein.

Lan­des­ar­beits­ge­richt Köln: An­spruch auf Über­nah­me des Aus­zu­bil­den­den muss of­fen­sicht­lich sein

Das LAG ent­schied eben­falls ge­gen die ehe­ma­li­ge Aus­zu­bil­den­de. Im we­sent­li­chen be­gründet es dies da­mit, dass ein An­spruch auf vorläufi­ge Be­gründung ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses im Eil­ver­fah­ren an sehr en­ge Vor­aus­set­zun­gen ge­knüpft ist, die es vor­lie­gend für nicht ge­ge­ben er­ach­tet.

Er­for­der­lich für ei­nen der­ar­ti­gen An­spruch ist nämlich, dass der An­spruch des Aus­zu­bil­den­den auf Über­nah­me in ein Ar­beits­verhält­nis „of­fen­sicht­lich be­gründet“ ist, so das LAG. Es muss al­so of­fen­sicht­lich sein, dass der Ar­beit­ge­ber kei­nen recht­li­chen Grund hat­te, den Aus­zu­bil­den­den nicht zu über­neh­men.

Da­von konn­te je­doch nach Auf­fas­sung des LAG vor­lie­gend kei­ne Re­de sein. Es war nämlich nicht aus­zu­sch­ließen, dass die er­heb­li­chen Fehl­zei­ten der ehe­ma­li­gen Aus­zu­bil­den­den ei­nen per­so­nen­be­ding­ten Grund dar­stell­ten, nach dem der Ar­beit­ge­ber be­rech­tigt war, die Über­nah­me zu ver­wei­gern, so das LAG.

Das LAG Köln hat da­bei die Grundsätze, die vom Bun­des­ar­beits­ge­richt zum all­ge­mei­nen An­spruch auf vorläufi­ge Wei­ter­beschäfti­gung in „nor­ma­len“ Kündi­gungs­schutz­pro­zes­sen ent­wi­ckelt wur­den, auf die vorläufi­ge Über­nah­me von Aus­zu­bil­den­den, wenn ta­rif­lich ein sol­cher An­spruch ge­re­gelt ist, über­tra­gen. Denn auch im Kündi­gungs­schutz­pro­zess hat der Ar­beit­neh­mer mit sei­nem Eil­an­trag auf vorläufi­ge Wei­ter­beschäfti­gung bis zum Ab­schluss des Ver­fah­rens nur dann Er­folg, wenn die Kündi­gung of­fen­sicht­lich un­wirk­sam ist.

Fa­zit: Ei­ne ta­rif­li­che Über­nah­me­ver­pflich­tung nutzt dem Aus­zu­bil­den­den al­so dann we­nig, wenn der Ar­beit­ge­ber die Über­nah­me ver­wei­gert. Denn ein An­spruch auf vorläufi­ge Über­nah­me ist schwer durch­zu­set­zen. Zwar muss der Ar­beit­ge­ber, wenn der Aus­zu­bil­den­de letz­ten En­des doch Recht be­kommt, das Ent­gelt nach­zah­len, aber bei lan­ger Ver­fah­rens­dau­er kann der Ar­beit­ge­ber den tatsächli­chen Beschäfti­gungs­an­spruch prak­tisch ver­ei­teln. Aus­zu­bil­den­de, die die Über­nah­me in ein Ar­beits­verhält­nis er­stre­ben, um möglichst schnell Be­rufs­er­fah­rung zu er­hal­ten, be­fin­den sich da­mit in ei­ner we­nig er­freu­li­chen Si­tua­ti­on.

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Letzte Überarbeitung: 29. Juni 2016

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