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ARBEITSRECHT AKTUELL // 08/103

Ver­wir­kung des Rechts zum Wi­der­spruch ge­gen die Fol­gen ei­nes Be­triebs­über­gangs

Zwei Jah­re nach dem Be­triebs­über­gang und nach ei­nem zwi­schen­zeit­li­chen Ab­fin­dungs­ver­gleich mit dem Be­triebs­er­wer­ber ist das Wi­der­spruchs­recht ver­wirkt: Lan­des­ar­beits­ge­richt Schles­wig-Hol­stein, Ur­teil vom 08.05.2008, 1 Sa 318/07
Zwei Firmenschilder, eines durchgestrichen Wer über ei­nen Be­triebs­über­gang nicht kor­rekt in­for­miert wur­de, kann noch lan­ge wi­der­spre­chen

01.10.2008. Ar­beit­neh­mer ha­ben ein Recht, vor ei­nem Be­triebs­über­gang um­fas­send über die Hin­ter­grün­de und die Fol­gen in­for­miert zu wer­den.

Ist die In­for­ma­ti­on un­zu­rei­chend, kön­nen be­trof­fe­ne Ar­beit­neh­mer auch noch nach Ab­lauf der ge­setz­li­chen Ein­mo­nats­frist dem Über­gang sei­nes Ar­beits­ver­hält­nis­ses auf den Er­wer­ber wi­der­spre­chen, d.h. die Fris­ten­re­ge­lung des § 613a Abs.6 Bür­ger­li­ches Ge­setz­buch (BGB) gilt dann nicht.

Das theo­re­tisch "ewig" be­ste­hen­de Wi­der­spruchs­recht kann aber nach Treu und Glau­ben ver­wir­ken, wenn der Ar­beit­neh­mer ein Jahr nach dem Be­triebs­über­gang mit dem Er­wer­ber ei­nen ar­beits­ge­richt­li­chen Ab­fin­dungs­ver­gleich ver­ein­bart, d.h. aus dem Ar­beits­ver­hält­nis aus­schei­det, und ein wei­te­res Jahr nach dem Ver­gleich sei­nen Wi­der­spruch er­klärt: Lan­des­ar­beits­ge­richt Schles­wig-Hol­stein, Ur­teil vom 08.05.2008, 1 Sa 318/07.

Wann ver­wirkt das Recht zum Wi­der­spruch ge­gen den Über­gang des Ar­beits­verhält­nis­ses auf ei­nen Be­triebs­er­wer­ber?

Bei Be­triebsübergängen müssen der bis­he­ri­ge Ar­beit­ge­ber oder der neue In­ha­ber die be­trof­fe­nen Ar­beit­neh­mer gemäß § 613a Abs.5 Bürger­li­ches Ge­setz­buch (BGB) noch vor dem Über­gang ord­nungs­gemäß un­ter­rich­ten.

Es müssen verständ­li­che, ar­beits­platz­be­zo­ge­ne An­ga­ben ge­macht wer­den über den Zeit­punkt des Über­gangs, des­sen Grund und Fol­gen so­wie die Iden­tität des Er­wer­bers. Da­bei schwe­ben Veräußerer und Er­wer­ber stets in der Ge­fahr, dass ih­re In­for­ma­tio­nen den von der Recht­spre­chung ge­stell­ten An­for­de­run­gen nicht genügen.

Ein sol­cher Ver­s­toß kann weit­rei­chen­de Kon­se­quen­zen ha­ben. Denn das Recht der Ar­beit­neh­mer, dem Über­gang ih­rer Ar­beits­verhält­nis­se zu wi­der­spre­chen, ist nur bei ord­nungs­gemäßer Un­ter­rich­tung auf ei­nen Mo­nat nach Zu­gang der Un­ter­rich­tung be­fris­tet (§ 613a Abs.6 Satz1 BGB).

Ist die Un­ter­rich­tung nicht ord­nungs­gemäß, ist der Wi­der­spruch im Prin­zip zeit­lich un­be­grenzt möglich. Wird der Er­wer­ber da­her zum Bei­spiel ein oder zwei Jah­re nach dem Be­triebsüber­gang in­sol­vent, kann es für die be­trof­fe­nen Ar­beit­neh­mer sinn­voll sein, dem Über­gang ih­rer Ar­beits­verhält­nis­se noch nachträglich zu wi­der­spre­chen, und zwar mit der Be­gründung, die da­mals ge­ge­be­nen In­for­ma­tio­nen sei­en un­zu­rei­chend ge­we­sen.

Pro­ble­ma­tisch ist ein sol­cher „später“ Wi­der­spruch al­ler­dings, wenn zwi­schen­zeit­lich das (ver­meint­li­che) Ar­beits­verhält­nis zwi­schen Be­triebs­er­wer­ber und Ar­beit­neh­mer be­en­det wor­den ist, et­wa durch ei­nen Be­en­di­gungs­ver­gleich im Rah­men ei­nes Kündi­gungs­schutz­pro­zes­ses.

Das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Düssel­dorf hat da­zu in ei­ni­gen Ent­schei­dun­gen, die den­sel­ben Be­triebsüber­gang be­tra­fen, die An­sicht ver­tre­ten, dass in ei­nem Be­en­di­gungs­ver­gleich ein Ver­zicht auf das Wi­der­rufs­recht ge­se­hen wer­den könne, falls der Ver­gleich in Kennt­nis des Rechts ab­ge­schlos­sen wird. Da­bei stützt sich das LAG Düssel­dorf auf ei­ne Ana­lo­gie zu § 144 BGB. Nach die­ser Vor­schrift ist die An­fech­tung ei­nes an­fecht­ba­ren Rechts­geschäfts aus­ge­schlos­sen, wenn die­ses vom An­fech­tungs­be­rech­tig­ten „bestätigt“ wird.

Ob die­se Be­trach­tungs­wei­se vom Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) bestätigt wird, ist der­zeit noch of­fen, da ei­ni­ge die­ser Ent­schei­dun­gen des LAG Düssel­dorf aus den Jah­ren 2006 und 2007 zur Zeit vor dem BAG anhängig sind (vgl. insb. LAG Düssel­dorf, Ur­teil vom 14.11.2007, 7 Sa 1074/07 und hier­zu BAG, 8 AZR 108/08 so­wie LAG Düssel­dorf, Ur­teil vom 04.04.2007, 7 (11) Sa 783/06 und da­zu BAG, 8 AZR 370/07).

Ab­ge­se­hen da­von kann das Wi­der­spruchs­recht, ob­wohl es bei un­zu­rei­chen­den In­for­ma­ti­on im Prin­zip zeit­lich un­be­grenzt be­steht, im Ein­zel­fall ver­wirkt sein. Der aus § 242 BGB her­ge­lei­te­te Grund­satz der Ver­wir­kung schließt die „il­loy­al ver­späte­te Gel­tend­ma­chung von Rech­ten“ aus und dient da­mit dem Ver­trau­ens­schutz.

Die Ver­wir­kung ei­nes Rechts setzt vor­aus, dass der Rechts­in­ha­ber sein Recht über ei­ne „länge­re“ Zeit nicht gel­tend ge­macht hat (Zeit­mo­ment) und der Ver­pflich­te­te sich in­fol­ge­des­sen dar­auf ein­stel­len durf­te, nicht mehr in An­spruch ge­nom­men zu wer­den (Um­stands­mo­ment).

Über ei­nen der­ar­ti­gen Fall muss­te vor kur­zem das LAG Schles­wig-Hol­stein mit Ur­teil vom 08.05.2008 (1 Sa 318/07) ent­schei­den. Da­bei ging es um die Fra­ge, wel­che Aus­wir­kun­gen ein Be­en­di­gungs­ver­gleich zwi­schen Be­triebs­er­wer­ber und Ar­beit­neh­mer auf des­sen Wi­der­spruchs­recht hat:

Der Streit­fall: Ar­beit­neh­me­rin wird nicht kor­rekt über ei­nen Be­triebsüber­gang in­for­miert, ver­ein­bart ein Jahr später ei­nen Ab­fin­dungs­ver­gleich mit dem Er­wer­ber und erklärt nach ei­nem wei­te­ren Jahr ih­ren Wi­der­spruch

Die kla­gen­de Ar­beit­neh­me­rin war im Be­reich Ope­ra­ting/Druck­nach­be­ar­bei­tung in ei­nem Be­trieb tätig, der ei­ner AG gehörte. Im Mai 2005 teil­te die AG der Ar­beit­neh­me­rin mit, dass ihr Ar­beits­verhält­nis seit April 2005 auf ei­ne GmbH über­ge­gan­gen sei. Ab­ge­se­hen da­von wur­den im We­sent­li­chen nur ge­setz­li­che Vor­schrif­ten wie­der­ge­ge­ben.

Im Rah­men ei­ner Kündi­gungs­schutz­kla­ge schlos­sen die Kläge­rin und die be­triebs­er­wer­ben­de GmbH im De­zem­ber 2005 ei­nen Be­en­di­gungs­ver­gleich zum Jah­res­en­de 2006. Zu­vor hat­ten bei­de übe­rein­stim­mend zu Pro­to­koll ge­ge­ben, dass das Ar­beits­verhält­nis der Kläge­rin im April 2005 von der AG auf die GmbH über­ge­gan­gen sei.

An­fang 2006 er­fuhr die be­klag­te AG auf­grund ähn­li­cher ar­beits­recht­li­cher Pro­zes­se über ei­nen Rechts­an­walt der GmbH von dem Ver­gleich.

Noch­mals ein Jahr später, im Fe­bru­ar 2007, wi­der­sprach die Kläge­rin dem Be­triebsüber­gang und for­der­te von der AG die Erklärung, dass nach wie vor ein un­gekündig­tes Ar­beits­verhält­nis zwi­schen ih­nen be­ste­he. Die­se Erklärung ver­wei­ger­te die AG.

Das dar­auf­hin an­ge­ru­fe­ne Ar­beits­ge­richt Elms­horn wies die auf Fest­stel­lung ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses ge­rich­te­te Kla­ge mit Ur­teil vom 23.05.2007 (4 Ca 355 e/07) ab. Es war der Auf­fas­sung, ein Wi­der­spruch set­ze den Be­stand ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses vor­aus. Dies er­ge­be sich aus der Aus­le­gung von § 613a Abs.6 BGB. Als der Wi­der­spruch im Fe­bru­ar 2007 erklärt wur­de, sei das Ar­beits­verhält­nis zu der GmbH aber schon durch den Ver­gleich be­en­det ge­we­sen. Des­halb ge­he der Wi­der­spruch ins Lee­re.

LAG Schles­wig-Hol­stein: Zwei Jah­re nach dem Be­triebsüber­gang und ein Jahr nach ei­nem Ab­fin­dungs­ver­gleich mit dem Er­wer­ber ist das Wi­der­spruchs­recht ver­wirkt

Das LAG Schles­wig-Hol­stein wies die Be­ru­fung der Kläge­rin als un­be­gründet zurück. Es kri­ti­sier­te je­doch in der Be­gründung die Ent­schei­dung der Vor­in­stanz und stütz­te sein Ur­teil auf die Ver­wir­kung des Wi­der­spruchs­rech­tes. Zur Be­gründung heißt es:

Durch den Wi­der­spruch wird ein Ar­beit­neh­mer so ge­stellt, als ha­be der Be­triebsüber­gang nicht statt­ge­fun­den, denn der be­rech­tig­te Wi­der­spruch wir­ke auf den Zeit­punkt des Über­g­an­ges zurück, so das LAG im An­schluss an die Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG).

Es kommt da­her nach An­sicht des LAG nicht dar­auf an, ob das Ar­beits­verhält­nis zwi­schen Be­triebs­er­wer­ber und Ar­beit­neh­mer bei Ausübung des Wi­der­spruchs noch be­stan­den hat. Ein Be­en­di­gungs­ver­gleich zwi­schen Be­triebs­er­wer­ber und Ar­beit­neh­mer wirkt nach all­ge­mei­nen Rechts­grundsätzen grundsätz­lich nur zwi­schen den Par­tei­en des Ver­gleichs. Et­was an­de­res kommt nur in Be­tracht, wenn sich aus dem Ver­gleich er­gibt, dass er auch zu­guns­ten des bis­he­ri­gen Be­triebs­in­ha­bers wir­ken soll.

Bei Aus­le­gung des Ver­gleichs vom De­zem­ber 2005 und der die­sem vor­an­ge­stell­ten übe­rein­stim­men­den Erklärung „zu Pro­to­koll“ kam das LAG je­doch zu dem Er­geb­nis, dass ei­ne Rechts­wir­kung zu­guns­ten des bis­he­ri­gen Be­triebs­in­ha­bers nicht ge­wollt sei. War das Wi­der­spruchs­recht da­her nicht durch den Ver­gleich vom De­zem­ber 2005 aus­ge­schlos­sen, so be­stand es fort, falls die ge­setz­li­che Wi­der­spruchs­frist nicht be­reits seit lan­gem ab­ge­lau­fen war. Die Frist war al­ler­dings nach An­sicht des LAG nie in Gang ge­setzt wor­den, weil die In­for­ma­ti­on nicht vor dem Be­triebsüber­gang er­folg­te und deut­li­che in­halt­li­che Mängel auf­wies.

Nach Auf­fas­sung des LAG hat­te die Kläge­rin ihr Recht, dem Über­gang des Ar­beits­verhält­nis­ses zu wi­der­spre­chen, je­doch ver­wirkt. Das dafür er­for­der­li­che "Zeit­mo­ment" war of­fen­sicht­lich ge­ge­ben, denn die Kläge­rin hat­te in Kennt­nis ih­res Recht den Wi­der­spruch erst zwei Jah­re nach Be­triebsüber­gang und mehr als ein Jahr nach Ab­schluss des Ver­glei­ches erklärt.

Als "Um­stands­mo­ment" be­wer­te­te das LAG den Ver­gleichs­ab­schluss. Die Be­klag­te hat­te von die­sem Kennt­nis und durf­te nach dem In­halt des Ver­gleichs dar­auf ver­trau­en, dass die Kläge­rin ih­re Rech­te, wenn über­haupt, als­bald nach Ab­schluss des Ver­gleichs gel­tend ma­chen würde.

Da das LAG von der Ver­wir­kung des Wi­der­spruchs­rechts aus­ging, konn­te es of­fen­las­sen, ob die Kläge­rin durch ihr Ver­hal­ten nicht auch gemäß § 144 BGB ana­log auf die Gel­tend­ma­chung des Wi­der­spruchs­rechts ver­zich­tet hat­te. Das LAG ließ die Re­vi­si­on ge­gen sein Ur­teil zu. Sie ist der­zeit beim BAG un­ter dem Ak­ten­zei­chen 8 AZR 590/08 anhängig.

Fa­zit: Ar­beit­neh­mer, die anläss­lich ei­ner Kündi­gung des Be­triebs­er­wer­bers erwägen, durch Erklärung ei­nes Wi­der­spruchs das be­reits seit länge­rem über­ge­lei­te­te Ar­beits­verhält­nis mit dem Be­triebs­veräußerer wie­der zu „ak­ti­vie­ren“, soll­ten dies am bes­ten zu­sam­men mit dem ge­gen die Kündi­gung des Be­triebs­er­wer­bers ge­rich­te­te Kündi­gungs­schutz­kla­ge tun. So be­geg­net man der Ge­fahr der Ver­wir­kung des Wi­der­spruchs­rechts und si­chert sich zu­gleich ei­ne op­ti­ma­le Po­si­ti­on für die Ver­hand­lun­gen über ei­ne Ab­fin­dung.

Nähe­re In­for­ma­tio­nen zu die­sem Vor­gang fin­den Sie hier:

Letzte Überarbeitung: 7. Dezember 2020

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