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ARBEITSRECHT AKTUELL // 10/095

Zu­rück­be­hal­tungs­recht we­gen Lohn­rück­stand bei Krank­heit

Irr­tum des Ar­beit­ge­bers, zur Zah­lung ver­pflich­tet zu sein, geht zu sei­nen Las­ten: Lan­des­ar­beits­ge­richt Köln, Ur­teil vom 20.01.2010, 9 Sa 991/09
Zwei Männchen mit Euro Oh­ne Lohn kei­ne Ar­beit?
19.05.2010. Ar­beit­neh­mer ha­ben un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen das Recht, die Ar­beits­leis­tung zu ver­wei­gern, wenn der Ar­beit­ge­ber mit der Zah­lung der Ver­gü­tung er­heb­lich im Rück­stand ist.

In ei­ner ak­tu­el­len Ent­schei­dung des Lan­des­ar­beits­ge­richts (LAG) Köln geht es dar­um, ob das Glei­che gilt, wenn der Ar­beit­ge­ber mit der Ent­gelt­fort­zah­lung im Krank­heits­fall in Rück­stand ge­rät. LAG Köln, Ur­teil vom 20.01.2010, 9 Sa 991/09.

Zurück­be­hal­tungs­recht bei Lohnrück­stand

Wenn Ar­beit­ge­ber mit Zah­lun­gen, zu de­nen sie ver­pflich­tet sind, in „nicht un­er­heb­li­chem“ Um­fang im Rück­stand sind, hat der Ar­beit­neh­mer ein Zurück­be­hal­tungs­recht an sei­ner Ar­beits­leis­tung (§ 273 Abs. 1 Bürger­li­ches Ge­setz­buch – BGB), d.h. er darf die Ar­beit ver­wei­gern.

Wann der Lohnrück­stand „nicht un­er­heb­lich“ ist, ist ge­setz­lich nicht ge­re­gelt, die Recht­spre­chung geht je­doch über­wie­gend da­von aus, dass da­von bei ei­nem Zah­lungsrück­stand von mehr als zwei Mo­nats­gehältern zu spre­chen ist. Bei ei­nem ge­rin­ge­ren Rück­stand verstößt die Ver­wei­ge­rung der Ar­beits­leis­tung nach An­sicht der Recht­spre­chung ge­gen Treu und Glau­ben im Sin­ne des § 242 BGB und ist des­halb nicht zulässig. Die­se Be­schränkung ist ge­recht­fer­tigt, um zu ver­hin­dern, dass der Ar­beit­ge­ber über Gebühr be­las­tet wird. Denn wenn der Ar­beit­neh­mer die Ar­beits­leis­tung zu Recht ver­wei­gert, läuft sein Ge­halts­an­spruch wei­ter, der Ar­beit­ge­ber muss al­so die Vergütung wei­ter­hin zah­len, weil er sich recht­lich im An­nah­me­ver­zug be­fin­det (§ 615 BGB).

Weil die Gren­zen des Zurück­be­hal­tungs­rechts al­so nicht ein­deu­tig de­fi­niert sind, ist es für Ar­beit­ge­ber und Ar­beit­neh­mer nicht un­gefähr­lich, wenn der Ar­beit­neh­mer von sei­nem (ver­meint­li­chen) Zurück­be­hal­tungs­recht ge­brauch macht. Über­treibt es der Ar­beit­neh­mer, ist sei­ne Ar­beits­ver­wei­ge­rung un­be­rech­tigt und der Ar­beit­ge­ber kann ihm hierfür ei­ne Ab­mah­nung er­tei­len oder so­gar ei­ne ver­hal­tens­be­ding­te Kündi­gung aus­spre­chen.

Hält der Ar­beit­ge­ber da­ge­gen fälsch­li­cher­wei­se das Zurück­be­hal­tungs­recht des Ar­beit­neh­mers für nicht ge­ge­ben, bleibt er länger im An­nah­me­ver­zug und schul­det da­mit fort­lau­fend die Vergütung oh­ne im Ge­gen­zug ei­ne Ar­beits­leis­tung von dem Ar­beit­neh­mer zu er­hal­ten. Grundsätz­lich gilt hier­bei, wer sich über das Be­ste­hen des Zurück­be­hal­tungs­rechts irrt, muss den­noch die für ihn nach­tei­li­gen Fol­gen tra­gen.

Es fragt sich, ob die­ses Prin­zip – even­tu­ell mit Ein­schränkun­gen – auch dann gilt, wenn sich der Ar­beit­ge­ber mit der Ent­gelt­fort­zah­lung bei ei­ner Er­kran­kung des Ar­beit­neh­mers im Rück­stand be­fin­det. Denn während der Ar­beit­ge­ber meist weiß, ob und in wel­chem Um­fang er sich mit der Vergütung im Rück­stand be­fin­det, ist dies für ihn häufig un­klar, wenn der Ar­beit­neh­mer mehr­mals kurz­fris­tig krank wird.

Denn fällt der Ar­beit­neh­mer in­ner­halb von sechs Wo­chen mehr­mals mit Un­ter­bre­chun­gen krank­heits­be­dingt aus, muss der Ar­beit­ge­ber nur bis zu ei­nem Zeit­raum von sechs Wo­chen Ent­gelt­fort­zah­lung leis­ten, wenn die Fehl­zei­ten auf der sel­ben Er­kran­kung be­ru­hen. Das kann der Ar­beit­ge­ber im Re­gel­fall nicht wis­sen, da ihm die Krank­heits­ur­sa­che vom Ar­beit­neh­mer nicht mit­ge­teilt wird. Des­halb wäre es denk­bar, das Zurück­be­hal­tungs­recht in die­sem Fall ein­zu­schränken.

Mit die­ser Fra­ge be­fasst sich ein ak­tu­el­les Ur­teil des Lan­des­ar­beits­ge­richts (LAG) Köln (Ur­teil vom 20.01.2010, 9 Sa 991/09).

Der Fall des Lan­des­ar­beits­ge­richts Köln: Ar­beit­neh­mer übt we­gen Rück­stand des Ar­beit­ge­bers bei Ent­gelt­fort­zah­lung im Krank­heis­fall Zurück­be­hal­tungs­recht aus und erhält Kündi­gung. Ar­beit­ge­ber hält sich zu Ent­gelt­fort­zah­lung nicht ver­pflich­tet.

Der kla­gen­de Ar­beit­neh­mer ver­dien­te bei dem be­klag­ten Ar­beit­ge­ber 1.203,00 EUR brut­to pro Mo­nat. Er wies 2008 Fehl­zei­ten von ins­ge­samt 193 Ta­gen we­gen Krank­heit auf, die ein­zel­nen Er­kran­kun­gen dau­er­ten je­doch je­weils nur bis zu sechs Wo­chen. Später im Kla­ge­ver­fah­ren stell­te sich her­aus, dass die Fehl­zei­ten tatsächlich auf un­ter­schied­li­che Er­kran­kungs­ur­sa­chen zurück­zuführen wa­ren.

Dies wuss­te der Ar­beit­ge­ber bis An­fang 2009 al­ler­dings noch nicht, so dass er von ei­ner Fol­ge­er­kran­kung aus­ging und die Lohn­fort­zah­lung für Sep­tem­ber bis De­zem­ber (ein­sch­ließlich Weih­nachts­geld) ver­wei­ger­te. Des­halb übte der Ar­beit­neh­mer ab dem 09.01.2009 sein Zurück­be­hal­tungs­recht aus, denn der Lohnrück­stand be­trug mitt­ler­wei­le 4.398,22 EUR brut­to. Der Ar­beit­ge­ber mahn­te den Ar­beit­neh­mer we­gen der Ar­beits­ver­wei­ge­rung ab und erklärte we­gen des an­geb­lich un­ent­schul­dig­ten Feh­lens die frist­lo­se, hilfs­wei­se or­dent­li­che Kündi­gung.

Da­ge­gen er­hob der Ar­beit­neh­mer Kündi­gungs­schutz­kla­ge und ver­lor vor dem Ar­beits­ge­richt Köln (Ur­teil vom 23.07.2009, 8 Ca 2829/09). Der Ar­beit­neh­mer hat­te nach An­sicht des Ar­beits­ge­richts kein Recht, die Ar­beit zu ver­wei­gern, weil er Kran­ken­geld von der Kran­ken­kas­se hätte for­dern dürfen. Es sei auch nicht ab­we­gig ge­we­sen, dass der Ar­beit­ge­ber von Fol­ge­er­kran­kun­gen aus­ge­gan­gen sei.

Lan­des­ar­beits­ge­richt Köln: Zurück­be­hal­tungs­recht zu Recht aus­geübt. Irr­tum des Ar­beit­ge­bers, nicht zah­len zu müssen, geht zu sei­nen Las­ten

Das LAG ent­schied an­ders und fand so­wohl die Ab­mah­nung als auch die Kündi­gun­gen un­be­rech­tigt.

Der Ar­beit­neh­mer hat­te zu Recht sein Zurück­be­hal­tungs­recht aus­geübt, weil die Lohn­fort­zah­lung im Krank­heits­fall ge­nau­so zu be­han­deln ist wie Lohnrückstände sonst auch. Denn Ent­gelt­fort­zah­lung im Krank­heits­fall meint nur, dass der nor­ma­le Lohn trotz der Krank­heit wei­ter­ge­zahlt wer­den muss. Bei ei­nem Rück­stand von über 4.000 EUR brut­to war der Lohn­aus­fall an­ge­sichts des Mo­nats­ver­diens­tes von et­wa 1.200,00 EUR auch nicht un­er­heb­lich.

Völlig zu Recht wi­der­spricht das LAG zu­dem der Auf­fas­sung des Ar­beits­ge­richts, der Ar­beit­neh­mer hätte sich vor­ran­gig an die Kran­ken­kas­se we­gen der Zah­lung von Kran­ken­geld wen­den müssen. Denn Kran­ken­geld ist nämlich ge­ra­de ge­genüber der Ent­gelt­fort­zah­lung im Krank­heits­fall nach­ran­gig, d.h. nur dann zu zah­len, wenn der Sechs­wo­chen­zeit­raum über­schrit­ten ist oder der ei­gent­lich zu zah­len­de Lohn un­ein­bring­lich ist.

Das Ar­gu­ment des Ar­beit­ge­bers, er ha­be sich recht­lich ge­irrt, war schon des­halb un­be­acht­lich, weil er nicht „nach­ge­hakt“ und den Ar­beit­neh­mer auf­ge­for­dert hat­te, die Ärz­te von der Schwei­ge­pflicht zu ent­bin­den um die Ur­sa­chen der Er­kran­kun­gen zu er­fah­ren.

Die we­gen des „un­ent­schul­dig­ten Feh­lens“ aus­ge­spro­che­ne Ab­mah­nung und ver­hal­tens­be­ding­te Kündi­gung war des­halb un­wirk­sam. Die we­gen der Er­kran­kun­gen erklärte krank­heits­be­ding­te Kündi­gung schei­ter­te dar­an, dass die Ur­sa­che der Er­kran­kun­gen völlig un­ter­schied­lich war und des­halb nicht von ei­ner "ne­ga­ti­ven Ge­sund­heits­pro­gno­se" aus­ge­gan­gen wer­den konn­te. Dass der Ar­beit­neh­mer auch in Zu­kunft in er­heb­li­chem Um­fang we­gen Er­kran­kun­gen feh­len würde, war des­halb nicht zu er­war­ten.

Fa­zit: Gerät der Ar­beit­ge­ber mit der Ent­gelt­fort­zah­lung im Krank­heits­fall in Rück­stand, kann der Ar­beit­neh­mer wie bei „nor­ma­len“ Ge­haltsrückständen sein Zurück­be­hal­tungs­recht ausüben. Wenn sich der Ar­beit­ge­ber über sei­ne Pflicht, den Lohn fort­zu­zah­len irrt, geht dies zu sei­nen Las­ten.

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Letzte Überarbeitung: 13. Juli 2016

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