HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

ARBEITSRECHT MUSTER

Mus­ter­ver­trag: Auf­he­bungs­ver­trag Ge­schäfts­füh­rer

Auf­he­bungs­ver­trag - Kos­ten­lo­ser Mus­ter­ver­trag „Auf­he­bungs­ver­trag Ge­schäfts­füh­rer“: Hen­sche Rechts­an­wäl­te, Kanz­lei für Ar­beits­recht
Hunderteuroscheine

Stich­wor­te: Auf­he­bungs­ver­trag, Ge­schäfts­füh­rer, Ab­fin­dung,

Wei­ter­füh­ren­de Stich­wor­te: Ge­schäfts­füh­rer­kün­di­gung, Ge­schäfts­füh­rer­ver­trag, Ab­wick­lungs­ver­trag , Frei­stel­lung, Kün­di­gungs­fris­ten

Im fol­gen­den fin­den Sie ein Ver­trags­mus­ter „Auf­he­bungs­ver­trag Ge­schäfts­füh­rer“.

Wenn Sie sich an die­sem Mus­ter­ver­trag „Auf­he­bungs­ver­trag Ge­schäfts­füh­rer“ ori­en­tie­ren möch­ten oder die­sen über­neh­men wol­len, soll­ten Sie dar­auf ach­ten, dass Ih­nen sei­ne Be­deu­tung als Bei­spiels­text in al­len Ein­zel­hei­ten wirk­lich klar ist. Be­den­ken Sie bit­te, dass Sie mit der Ent­schei­dung für ei­nen be­stimm­ten Ver­trags­text Rechts­fol­gen her­bei­füh­ren, die in Ih­rem kon­kre­ten Fall aber viel­leicht nicht die rich­ti­gen sind. Soll­te Ih­nen da­her ir­gend et­was un­klar sein, las­sen Sie sich bes­ser an­walt­lich be­ra­ten.

Bit­te be­ach­ten Sie, dass die hier ge­ge­be­nen For­mu­lie­rungs­vor­schlä­ge un­ver­bind­lich sind, d.h. kei­ne Rechts­be­ra­tung im Ein­zel­fall dar­stel­len. Wir über­neh­men da­her kei­ne Ge­währ für Rich­tig­keit oder Voll­stän­dig­keit.

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Auf­he­bungs­ver­trag

zwi­schen

der Mus­ter-GmbH, ver­tre­ten durch ih­ren Ge­schäfts­füh­rer Max Mus­ter,
Mus­ter­stra­ße 1, 11111 Mus­ter­stadt
- im fol­gen­den: „Ge­sell­schaft“ -

und

Herrn Mo­ritz Mus­ter­mann
Mus­ter­mann­stra­ße 1, 11111 Mus­ter­stadt
- im fol­gen­den: „Ge­schäfts­füh­rer“ -


§ 1 Be­en­di­gung des Dienst­ver­hält­nis­ses

Der Ge­schäfts­füh­rer ist mit Ge­sell­schaf­ter­be­schluss vom XX.XX.20XX [al­ter­na­tiv: mit Ge­sell­schaf­ter­be­schluss vom heu­ti­gen Ta­ge als Ge­sell­schaf­ter ab­be­ru­fen wor­den]. Die Ge­sell­schaft wird die Ab­be­ru­fung un­ver­züg­lich zur Ein­tra­gung beim Han­dels­re­gis­ter an­mel­den. Vor die­sem Hin­ter­grund he­ben die Par­tei­en hier­mit das zwi­schen ih­nen be­ste­hen­de Dienst­ver­hält­nis ein­ver­nehm­lich zum XX.XX.20XX auf.


§
2 Ab­fin­dung

Der Ge­schäfts­füh­rer er­hält als Aus­gleich für den Ver­lust des Dienst­ver­hält­nis­ses ei­ne Ab­fin­dung in Hö­he von __________ EUR (in Wor­ten: ___________________ EUR) brut­to. Der Ab­fin­dungs­an­spruch ent­steht mit Ab­schluss die­ser Ver­ein­ba­rung und ist ab die­sem Zeit­punkt ver­erb­lich. Die Ab­fin­dung ist fäl­lig und zahl­bar zum Zeit­punkt der Be­en­di­gung des Ar­beits­ver­hält­nis­ses ge­mäß Pa­ra­graph 1.) die­ser Ver­ein­ba­rung.


§ 3 Recht zur vor­zei­ti­gen Ver­trags­auf­lö­sung

Der Ge­schäfts­füh­rer hat das Recht, das Dienst­ver­hält­nis durch ein­sei­ti­ge schrift­li­che Er­klä­rung mit ei­ner An­kün­di­gungs­frist von zwei Wo­chen zum Mo­nats­en­de vor­zei­tig zu be­en­den. In die­sem Fall er­höht sich die Ab­fin­dung um fünf­zig Pro­zent der durch die vor­zei­ti­ge Be­en­di­gung ent­fal­len­den Brut­to­ge­häl­ter. Die Ab­fin­dung wird dem­ent­spre­chend frü­her fäl­lig.


§ 4 Zeug­nis

Die Ge­sell­schaft er­teilt dem Ge­schäfts­füh­rer ein auf den Zeit­punkt der Be­en­di­gung des Dienst­ver­hält­nis­ses da­tier­tes qua­li­fi­zier­tes Zeug­nis mit der üb­li­chen Dan­kes- und Be­dau­erns­for­mel so­wie mit der zu­sam­men­fas­sen­den Leis­tungs­be­ur­tei­lung „sehr gut“.

[Al­ter­na­tiv: Die Ge­sell­schaft er­teilt dem Ge­schäfts­füh­rer ein auf den Zeit­punkt der Be­en­di­gung des Dienst­ver­hält­nis­ses da­tier­tes qua­li­fi­zier­tes Zeug­nis ent­spre­chend dem Zeug­nis­ent­wurf, der die­ser Ver­ein­ba­rung als An­la­ge bei­liegt.]

[Al­ter­na­tiv: Die Ge­sell­schaft er­teilt dem Ge­schäfts­füh­rer ein auf den Zeit­punkt der Be­en­di­gung des Dienst­ver­hält­nis­ses da­tier­tes qua­li­fi­zier­tes Zeug­nis mit der üb­li­chen Dan­kes- und Be­dau­erns­for­mel so­wie mit der zu­sam­men­fas­sen­den Leis­tungs­be­ur­tei­lung „sehr gut“. Der Ge­schäfts­füh­rer hat das Recht, ei­nen Ent­wurf zu über­rei­chen, von dem die Ge­sell­schaft nur aus wich­ti­gem Grun­de ab­wei­chen kann.]


§
5 Frei­stel­lung, Ur­laubs­ge­wäh­rung, Frei­zeit­aus­gleich

Die Ge­sell­schaft stellt den Ge­schäfts­füh­rer ab dem XX.XX.20XX bis zur Be­en­di­gung des Ar­beits­ver­hält­nis­ses wi­der­ruf­lich von der Ar­beit frei.

Wäh­rend der Zeit vom XX.XX.20XX bis zum XX.XX.20XX er­folgt die Frei­stel­lung un­wi­der­ruf­lich. Die Par­tei­en sind dar­über ei­nig, dass mit der un­wi­der­ruf­li­chen Frei­stel­lung et­wai­ge Ur­laubs- und Frei­zeit­aus­gleichs­an­sprü­che in Na­tur ge­währt bzw. aus­ge­gli­chen sind.


§
6 Ent­las­tung [al­ter­na­tiv: Ge­ne­ral­ber­ei­ni­gung]

Die Ge­sell­schaft bil­ligt die ge­sam­te bis zum Be­ginn der Frei­stel­lung ge­leis­te­te Tä­tig­keit des Ge­schäfts­füh­rers und er­teilt ihm in­so­weit Ent­las­tung. Ein ent­spre­chen­der Be­schluss der Ge­sell­schaf­ter wird dem Ge­schäfts­füh­rer bis zum XX.XX.20XX über­mit­telt.

[Al­ter­na­tiv bei ge­wünsch­ter Ge­ne­ral­ber­ei­ni­gung:] Die Ge­sell­schaft bil­ligt die ge­sam­te bis zum Be­ginn der Frei­stel­lung ge­leis­te­te Tä­tig­keit des Ge­schäfts­füh­rers und ver­zich­tet auf Scha­dens­er­satz­an­sprü­che we­gen al­ler et­wai­ger Pflicht­ver­let­zun­gen des Ge­schäfts­füh­rers, ob be­kannt oder un­be­kannt.


§ 7 Ge­halts­an­sprü­che

Die Ge­sell­schaft zahlt an den Ge­schäfts­füh­rer bis zur Be­en­di­gung des Dienst­ver­hält­nis­ses das ihm zu­ste­hen­de re­gu­lä­re Ge­halt in Hö­he von XX.XXX,XX EUR brut­to pro Mo­nat. Zu­sätz­lich zahlt die Ge­sell­schaft zum Aus­gleich für et­wai­ge An­sprü­che auf Prä­mi­en, Gra­ti­fi­ka­tio­nen, Pro­vi­sio­nen und/oder an­tei­li­ge Ein­mal­zah­lung für das Jahr 20XX ei­nen wei­te­ren ein­ma­li­gen Be­trag von XX.XXX,XX EUR brut­to, der zum Zeit­punkt der Be­en­di­gung des Ar­beits­ver­hält­nis­ses fäl­lig und zahl­bar ist.


§ 8 Rück­ga­be von Fir­men­ei­gen­tum

Der Ge­schäfts­füh­rer hän­digt spä­tes­tens bis zum XX.XX.20XX fol­gen­de der Ge­sell­schaft ge­hö­ren­de Sa­chen an die­se aus:

• Mo­bil­te­le­fon der Mar­ke XXXXXXXXXX
• Fir­men-Pkw, amtl. Kenn­zei­chen: XXXXXXXXXX
• Note­book / Lap­top der Mar­ke XXXXXXXXXX
• Fir­men­schlüs­sel

Dar­über hin­aus­ge­hen­de, zum Be­trieb ge­hö­ren­de Sa­chen be­fin­den sich nicht im Be­sitz des Ge­schäfts­füh­rers.


§ 9 Pflicht zur Mel­dung bei der Agen­tur für Ar­beit

Der Ge­schäfts­füh­rer wur­de dar­über in­for­miert, dass er nach § 38 Abs.1 Drit­tes Buch So­zi­al­ge­setz­buch (SGB III) zur früh­zei­ti­gen Ar­beits­su­che ver­pflich­tet ist. Ins­be­son­de­re ist er ver­pflich­tet, sich spä­tes­tens drei Mo­na­te vor Be­en­di­gung sei­nes Be­schäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses per­sön­lich bei der Agen­tur für Ar­beit ar­beits­su­chend zu mel­den. Lie­gen zwi­schen Kennt­nis des Be­en­di­gungs­zeit­punk­tes und der Be­en­di­gung des Ar­beits­ver­hält­nis­ses we­ni­ger als drei Mo­na­te, hat die Mel­dung in­ner­halb von drei Ta­gen nach Kennt­nis des Be­en­di­gungs­zeit­punk­tes zu er­fol­gen. Zur Wah­rung der Frist reicht ei­ne An­zei­ge un­ter An­ga­be der per­sön­li­chen Da­ten und des Be­en­di­gungs­zeit­punk­tes aus, wenn die per­sön­li­che Mel­dung nach ter­min­li­cher Ver­ein­ba­rung nach­ge­holt wird. Der Ge­schäfts­füh­rer ist auch da­zu ver­pflich­tet, ak­tiv nach ei­ner Be­schäf­ti­gung zu su­chen.

Der Ge­schäfts­füh­rer wur­de auch dar­über in­for­miert, dass der Ab­schluss der vor­lie­gen­den Ver­ein­ba­rung auch bei un­ver­züg­li­cher Mel­dung ei­ne Sperr­zeit zur Fol­ge ha­ben kann.


§
10 Aus­gleichs­klau­sel

Mit der Er­fül­lung der in die­ser Ver­ein­ba­rung nie­der­ge­leg­ten Pflich­ten sind sämt­li­che ge­gen­sei­ti­gen An­sprü­che aus dem Dienst­ver­hält­nis und aus sei­ner Be­en­di­gung, gleich aus wel­chem Rechts­grund, er­füllt. Dies be­trifft nicht et­wai­ge An­sprü­che bzw. An­wart­schaf­ten auf Leis­tun­gen der be­trieb­li­chen Al­ters­ver­sor­gung und den An­spruch auf Aus­hän­di­gung der Ar­beits­pa­pie­re.


§ 11 Schluss­be­stim­mun­gen

Der vor­lie­gen­de Ver­trag wur­de zwei­fach aus­ge­fer­tigt und von bei­den Par­tei­en un­ter­schrie­ben. Dem Ge­schäfts­füh­rer wur­de ei­ne Aus­fer­ti­gung die­ses Ver­trags aus­ge­hän­digt.


Mus­ter­stadt, den XX.XX.20XX

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(Un­ter­schrift Ge­sell­schaft)

_____________________
(Un­ter­schrift Ge­schäfts­füh­rer)

 

 

Letzte Überarbeitung: 5. Januar 2019

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