HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

 

ArbG Ol­den­burg, Ur­teil vom 06.07.2011, 3 Ca 63/11

   
Schlagworte: Auflösungsantrag, Kündigungsschutzprozess, Wettbewerbsverbot, Kündigung: Fristlos
   
Gericht: Arbeitsgericht Oldenburg
Aktenzeichen: 3 Ca 63/11
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 06.07.2011
   
Leitsätze:
Vorinstanzen:
   

ArbG Ol­den­burg

Ak­tenz.: 3 Ca 63/11

Da­tum: 06.07.2011

Ur­teil

1. Es wird fest­ge­stellt, dass das Ar­beits­verhält­nis zwi­schen den Par­tei­en durch die Kündi­gung vom 26. Ja­nu­ar 2011 der Be­klag­ten zum 28. Fe­bru­ar 2011 nicht ge­en­det hat.

2. Das zwi­schen dem Kläger und der Be­klag­ten be­ste­hen­de Ar­beits­verhält­nis wird zum 28. Fe­bru­ar 2011 auf­gelöst. Die Be­klag­te wird ver­ur­teilt, an den Kläger gem. §§ 9, 10 KSchG ei­ne Ab­fin­dung von 6.966,-- EUR (i.W.: sechs­tau­send­neun­hun­dert­sechs­und­sech­zig 00/100 Eu­ro) brut­to zu zah­len.

3. Die wei­ter­ge­hen­de Kla­ge wird ab­ge­wie­sen.

4. Die Kos­ten des Rechts­streits hat der Kläger zu 2/5, die Be­klag­te zu 3/5 zu tra­gen.

5. Der Wert des Streit­ge­gen­stan­des wird auf 17.983,30 € fest­ge­setzt.

Tat­be­stand

Die Par­tei­en strei­ten über die Wirk­sam­keit ei­ner ar­beit­ge­ber­sei­tig aus ver­hal­tens­be­ding­ten Gründen aus­ge­spro­che­nen frist­gemäßen Kündi­gung, die Ver­pflich­tung zur Wei­ter­beschäfti­gung so­wie die über die Auflösung des Ar­beits­verhält­nis­ses auf An­trag des Ar­beit­ge­bers.

Die Be­klag­te, ein Ver­lags­un­ter­neh­men, ist Her­aus­ge­be­rin der Ta­ges­zei­tung "D.K.". Den re­dak­tio­nel­len In­halt er­stellt ein 19-köpfi­ges Re­dak­ti­ons­team, ver­teilt auf die Stand­or­te G. und D..

Der Kläger ist Re­dak­teur. Auf der Grund­la­ge des schrift­li­chen Ar­beits­ver­tra­ges vom 21. Ju­li 2008 (Fo­to­ko­pie Bl. 3-9 d.A.) ist er seit dem 1. Au­gust 2008 für die Be­klag­te ge­gen ein mo­nat­li­ches Brut­to­ent­gelt von 3.596,66 EUR tätig. Be­stand­teil des Ar­beits­ver­tra­ges sind die pu­bli­zis­ti­schen Grundsätze vom 19. No­vem­ber 2002 des D.K. (Fo­to­ko­pie Bl. 62 d.A.).

Der Kläger ist ver­hei­ra­tet. Sei­ne Ehe­frau, J.A., war be­reits vor Ein­stel­lung des Klägers bei der Be­klag­ten als Re­dak­teu­rin in der Re­dak­ti­on D. tätig. Den Kläger setz­te die Be­klag­te zunächst in der Re­dak­ti­on G. ein. Spätes­tens ab April 2009 un­ter­hielt der Kläger ei­ne Be­zie­hung zu der eben­falls als Re­dak­teu­rin am Stand­ort G. beschäftig­ten J.S.. In der Öffent­lich­keit zeig­te sich der Kläger so­wohl mit der Ehe­frau als auch mit Frau S.. Über die­ses Ver­hal­ten und über die in der Re­dak­ti­on be­kannt ge­wor­de­ne außer­ehe­li­che Be­zie­hung wur­de so­wohl in der Öffent­lich­keit als auch in der Re­dak­ti­on ge­schwätzt. Der Chef­re­dak­teur F. der Be­klag­ten führ­te mit dem Kläger im Jah­re 2009 - nach der Be­haup­tung der Be­klag­ten zwei, nach der Be­haup­tung des Klägers ein - Per­so­nal­gespräch zu die­ser An­ge­le­gen­heit. Der Kläger wur­de auf­ge­for­dert, sei­ne pri­va­ten An­ge­le­gen­hei­ten zu re­geln und sie nicht in das Ar­beits­verhält­nis hin­ein­zu­tra­gen.

Ab Ja­nu­ar 2010 wur­de der Kläger in die Re­dak­ti­on D. ver­setzt. Bei­de Ehe­part­ner ar­bei­te­ten fort­an in ei­nem Großraumbüro. Im März 2010 zog der Kläger aus der ge­mein­sa­men Ehe­woh­nung aus. Im Mai 2010 wa­ren die ehe­li­chen Pro­ble­me er­neut Ge­gen­stand ei­nes Gespräches des Chef­re­dak­teurs F. mit den Ehe­leu­ten A.. Hin­sicht­lich des In­hal­tes wird auf die e-mail vom 18. Mai 2010 und die Ant­wort der Ehe­leu­te A. vom 19. Mai 2010 (Fo­to­ko­pie Bl. 63-64 d.A.) ver­wie­sen. Im Au­gust 2010 trenn­ten sich die Ehe­leu­te A. endgültig. Ei­ne auffälli­ge Ge­wichts­ab­nah­me der J. A. sorg­te für er­neu­ten Gesprächs­stoff. Am 2. Ja­nu­ar 2011 in­for­mier­te der Kläger den Chef­re­dak­teur über die Schwan­ger­schaft der Frau S.. Die Ehe­frau des Klägers er­fuhr da­von erst­mals in ei­nem Per­so­nal­gespräch am 4. Ja­nu­ar 2011 durch den Chef­re­dak­teur F.. Sie ver­ließ das Büro, bat später dar­um, nach Hau­se ge­hen zu können.

Mit Schrei­ben vom 26. Ja­nu­ar 2011 (Fo­to­ko­pie Bl. 10 d.A.) kündig­te die Be­klag­te das Ar­beits­verhält­nis frist­gemäß zum 28. Fe­bru­ar 2011.

Mit der am 3. Fe­bru­ar 2011 beim Ar­beits­ge­richt ein­ge­gan­ge­nen Kla­ge vom 1. Fe­bru­ar 2011 sei­nes da­ma­li­gen Pro­zess­be­vollmäch­tig­ten be­gehrt der Kläger die Fest­stel­lung der Un­wirk­sam­keit der aus­ge­spro­che­nen Kündi­gung so­wie die Wei­ter­beschäfti­gung.

Er meint,

die Kündi­gung sei un­verhält­nismäßig. Ein kündi­gungs­re­le­van­tes Ver­hal­ten lie­ge nicht vor. Ins­be­son­de­re ha­be er sei­ne pri­va­ten Pro­ble­me nicht in das Ar­beits­verhält­nis hin­ein­ge­tra­gen. Zu kei­ner Zeit ha­be er of­fen mit den Kol­le­gen über sei­ne Ehe­kri­se ge­spro­chen, ins­be­son­de­re ha­be er kei­ne De­tails der persönli­chen Be­zie­hungs­pro­ble­me ge­genüber den Ar­beits­kol­le­gen kund­ge­tan. Nach­hal­ti­ge Störun­gen so­wohl in Be­zug auf die Ar­beits­at­mo­sphäre in der Re­dak­ti­on als auch im Bild der Be­klag­ten in der Öffent­lich­keit ha­be es nicht ge­ge­ben. Ab­re­de­wid­rig ha­be der Chef­re­dak­teur die Ehe­frau und die an­de­ren Mit­glie­der der Re­dak­ti­ons­kon­fe­renz über die Schwan­ger­schaft der Frau S. in­for­miert.

Der Kläger be­an­tragt,

1. fest­zu­stel­len, dass das Ar­beits­verhält­nis zwi­schen den Par­tei­en durch die Kündi­gung vom 26. Ja­nu­ar 2011 der Be­klag­ten zum 28. Fe­bru­ar 2011 nicht ge­en­det hat,

2. die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, den Kläger bis zur Rechts­kraft der Ent­schei­dung zu un­veränder­ten Ar­beits­be­din­gun­gen als Re­dak­teur wei­ter zu beschäfti­gen.

Die Be­klag­te be­an­tragt,

die Kla­ge ab­zu­wei­sen,

hilfs­wei­se,

das zwi­schen dem Kläger und der Be­klag­ten be­ste­hen­de Ar­beits­verhält­nis zum 28. Fe­bru­ar 2011 auf­zulösen und die Be­klag­te zur Zah­lung ei­ner an­ge­mes­se­nen Ab­fin­dung zu ver­ur­tei­len.

Sie be­haup­tet,

mit der Drei­ecks­be­zie­hung ha­be der Kläger mas­si­ve und ir­re­pa­ra­ble Span­nun­gen un­ter den Re­dak­ti­ons­mit­ar­bei­tern er­zeugt und da­durch die Ar­beits­at­mo­sphäre dau­er­haft emp­find­lich gestört. Die pri­va­ten Pro­ble­me sei­en wie­der­holt Gesprächs­the­ma in­ner­halb der Re­dak­ti­on ge­we­sen. Bei Re­dak­ti­ons­kon­fe­ren­zen, an de­nen der Kläger, die Ehe­frau und Frau S. teil­ge­nom­men hätten, sei­en greif­ba­re Span­nun­gen spürbar ge­we­sen. Die Auf­for­de­run­gen des Chef­re­dak­teurs, die pri­va­ten Pro­ble­me aus dem Ar­beits­verhält­nis her­aus­zu­hal­ten, hätten nicht ge­fruch­tet. Auch die Öffent­lich­keit ha­be an der Be­zie­hung teil­ge­nom­men. Der Chef­re­dak­teur sei wie­der­holt auf die­se Vorgänge an­ge­spro­chen wor­den. Vor die­sem Hin­ter­grund sei es ihr nicht zu­zu­mu­ten, das Ar­beits­verhält­nis mit dem Kläger auf­recht­zu­er­hal­ten. Ei­ne Ver­trau­ens­grund­la­ge für ei­ne sinn­vol­le Fort­set­zung des Ar­beits­verhält­nis­ses be­ste­he nicht mehr. Hin­zu tre­te - was der Kläger nicht in Ab­re­de stellt - dass der Kläger ab April 2011 für die vom Ver­lag B.T. AG her­aus­ge­ge­be­nen Ta­ges­zei­tun­gen "D.Ku." und "W.-K." über das Lo­kal­ge­sche­hen in D. und Um­ge­bung schrei­be. Spätes­tens da­mit sei die Ver­trau­ens­grund­la­ge ei­ner künf­ti­gen Zu­sam­men­ar­beit ent­fal­len.

We­gen des wei­te­ren Sach- und Streit­stan­des wird Be­zug ge­nom­men auf den vor­ge­tra­ge­nen In­halt der zwi­schen den Par­tei­en ge­wech­sel­ten Schriftsätze nebst An­la­gen.

Ent­schei­dungs­gründe

A.

Die zulässi­ge Kla­ge hat hin­sicht­lich des Fest­stel­lungs­be­geh­rens Er­folg.

Die Kündi­gung vom 26. Ja­nu­ar 2011 der Be­klag­ten hat das Ar­beits­verhält­nis der Par­tei­en zum 28. Fe­bru­ar 2011 nicht be­en­det. Die Kündi­gung ist rechts­un­wirk­sam, weil so­zi­al un­ge­recht­fer­tigt im Sin­ne des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des im Ar­beits­verhält­nis nach § 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 an­wend­ba­ren Kündi­gungs­schutz­ge­set­zes. Gründe im Ver­hal­ten des Klägers, wel­che die Kündi­gung be­din­gen, lie­gen nicht vor.

Gleich­wohl be­steht das Ar­beits­verhält­nis der Par­tei­en über den 28. Fe­bru­ar 2011 hin­aus nicht fort. Das Ar­beits­verhält­nis ist zu die­sem Zeit­punkt durch Ur­teil auf­zulösen. Ei­ne den Be­triebs­zwe­cken dien­li­che wei­te­re Zu­sam­men­ar­beit der Par­tei­en ist nicht zu er­war­ten. Die Be­klag­te ist zur Zah­lung ei­ner Ab­fin­dung in der zu­er­kann­ten Höhe ver­pflich­tet. Ent­spre­chend bleibt für das Wei­ter­beschäfti­gungs­ver­lan­gen des Klägers kein Raum.

I.

Ei­ne Kündi­gung aus Gründen im Ver­hal­ten des Ar­beit­neh­mers im Sin­ne von § 1 Abs. 2 KSchG ist so­zi­al ge­recht­fer­tigt, wenn der Ar­beit­neh­mer mit dem ihm vor­ge­wor­fe­nen Ver­hal­ten ei­ne Ver­trags­pflicht - in der Re­gel schuld­haft - er­heb­lich ver­letzt, das Ar­beits­verhält­nis kon­kret be­ein­träch­tigt wird, ei­ne zu­mut­ba­re Möglich­keit ei­ner an­de­ren Beschäfti­gung nicht be­steht und die Lösung des Ar­beits­verhält­nis in Abwägung der In­ter­es­sen bei­der Ver­trags­tei­le bil­li­gens­wert und an­ge­mes­sen er­scheint (BAG vom 13. De­zem­ber 2007 - 2 AZR 818/06 -, AP § 4 KSchG 1969, Nr. 64 mit wei­te­ren Nach­wei­sen auf die ständi­ge Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts). Es gilt das Pro­gno­se­prin­zip. Die Kündi­gung dient der Ver­mei­dung des Ri­si­kos wei­te­rer er­heb­li­cher Ver­trags­pflicht­ver­let­zun­gen. Des­halb muss sich die ver­gan­ge­ne Pflicht­ver­let­zung noch in der Zu­kunft be­las­tend aus­wir­ken. Ei­ne sol­che ne­ga­ti­ve Pro­gno­se liegt vor, wenn aus der kon­kre­ten Ver­trags­pflicht­ver­let­zung und der dar­aus re­sul­tie­ren­den Ver­tragsstörung ge­schlos­sen wer­den kann, der Ar­beit­neh­mer wer­de auch zukünf­tig den Ar­beits­ver­trag nach ei­ner Kündi­gungs­an­dro­hung er­neut in glei­cher oder ähn­li­cher Wei­se ver­let­zen. Des­halb setzt ei­ne Kündi­gung we­gen ei­ner Ver­trags­pflicht­ver­let­zung re­gelmäßig ei­ne Ab­mah­nung vor­aus. Sie dient der Ob­jek­ti­vie­rung der ne­ga­ti­ven Pro­gno­se. Liegt ei­ne ord­nungs­gemäße Ab­mah­nung vor und ver­letzt der Ar­beit­neh­mer er­neut sei­ne ver­trag­li­chen Pflich­ten, kann re­gelmäßig da­von aus­ge­gan­gen wer­den, es wer­de auch zukünf­tig zu wei­te­ren Ver­tragsstörun­gen kom­men (BAG, a.a.O. un­ter Hin­weis auf ErfK/Ascheidt/Oet­ker, 7. Auf­la­ge, § 1 KSchG, Rd­nr. 297 und 300).

II.

Zur ar­beits­ver­trag­li­chen Treue­pflicht ei­nes Ar­beit­neh­mers gehört es, den Be­triebs­frie­den zu wah­ren, d.h. mit dem Ar­beit­ge­ber und den Ar­beits­kol­le­gen ver­trau­ens­voll zu­sam­men­zu­ar­bei­ten, de­ren Pri­vat­sphäre zu ach­ten und pri­va­te Kon­flik­te nicht in den Be­trieb zu tra­gen (KR-Et­zel, 7. Auf­la­ge, § 1 KSchG, Rd­nr. 467). Stört der Ar­beit­neh­mer den Be­triebs­frie­den durch Hand­lun­gen, die das fried­li­che Zu­sam­men­ar­bei­ten der Ar­beit­neh­mer un­ter­ein­an­der und mit dem Ar­beit­ge­ber erschüttern oder we­nigs­tens nach­hal­tig be­ein­träch­ti­gen und nach­tei­li­ge be­trieb­li­che Wir­kun­gen ha­ben, kann dies ei­ne ver­hal­tens­be­ding­te, or­dent­li­che Kündi­gung recht­fer­ti­gen (BAG vom 15. De­zem­ber 1977 - 3 AZR 184/76 -, AP § 626 BGB, Nr. 69).

III.

Nach die­sen Grundsätzen er­weist sich die Kündi­gung als rechts­un­wirk­sam. Ei­ne kündi­gungs­re­le­van­te Störung des Be­triebs­frie­dens, wo­mit die Be­klag­te die Kündi­gung in ers­ter Li­nie be­gründet, ist im Er­geb­nis nicht fest­zu­stel­len.

1.

Zwar ver­mag die Kam­mer den Vor­trag der Be­klag­ten, die Drei­ecks­be­zie­hung des Klägers ha­be so­wohl in der Re­dak­ti­on als auch in der lo­ka­len Öffent­lich­keit für Ge­schwätz und Gesprächs­stoff ge­sorgt, nach­voll­zie­hen. Sol­che Er­eig­nis­se sind im­mer be­lieb­te The­men für den "Büro­klatsch" und for­dern in be­son­de­rer Wei­se zur Teil­nah­me her­aus. Auch liegt es auf der Hand, dass die Be­zie­hung an Bri­sanz ge­won­nen hat durch die un­mit­tel­ba­re ar­beits­be­ding­te Nähe al­ler Be­tei­lig­ten. Al­le Be­trof­fe­nen ar­bei­ten als Re­dak­teu­re in ei­ner von ih­rer Größe her sehr über­schau­ba­ren Re­dak­ti­on. Von da­her kann die an sich zum persönli­chen Le­bens­be­reich des Klägers gehören­de An­ge­le­gen­heit nicht oh­ne Aus­wir­kun­gen auf das Ar­beits­verhält­nis zur Be­klag­ten blei­ben. Span­nun­gen und Po­la­ri­sie­run­gen, wie sie die Be­klag­te be­schrie­ben hat, sind vor­pro­gram­miert. Al­lein die Tat­sa­che, dass der Chef­re­dak­teur der Be­klag­ten mit dem Kläger und sei­ner Ehe­frau wie­der­holt Per­so­nal­gespräche in die­ser An­ge­le­gen­heit führen muss­te, be­legt, dass ein Her­aus­hal­ten der An­ge­le­gen­heit aus dem Ar­beits­verhält­nis nicht er­fol­gen konn­te.

2.

In­des ist nach Auf­fas­sung der Kam­mer da­mit der "Be­triebs­frie­den" noch nicht nach­hal­tig gestört. Hier­zu be­darf es wei­te­rer hin­zu­tre­ten­der Umstände. Da­bei geht es zunächst um die kon­kre­ten Aus­wir­kun­gen des pflicht­wid­ri­gen Han­delns. Zu fra­gen wäre, ha­ben sich bei­spiels­wei­se an­de­re Mit­ar­bei­ter ge­wei­gert, mit dem Kläger künf­tig zu­sam­men zu ar­bei­ten, hat es ei­ne Po­la­ri­sie­rung ge­ge­ben, die zur Lähmung der Re­dak­ti­ons­ar­beit geführt hat, bzw. die­se er­heb­lich er­schwert hat. Sind die Be­triebs­abläufe in­ner­halb der Re­dak­ti­on er­heb­lich gestört wor­den? Dar­an fehlt es. Auf­grund des Sach­vor­tra­ges der Be­klag­ten ver­mag die Kam­mer sol­che be­las­ten­den Aus­wir­kun­gen nicht fest­zu­stel­len. Das sind aber die Umstände, wel­che die künf­ti­ge Fort­wir­kung der Störung und da­mit die Un­zu­mut­bar­keit der Auf­recht­er­hal­tung des Ar­beits­verhält­nis­ses tra­gen.

3.

Auch ist nicht von der Hand zu wei­sen der Ein­wand des Klägers, die Be­klag­te ha­be durch die Um­set­zung nach D. die Si­tua­ti­on eher verschärft als ent­spannt. In­so­weit wäre zu prüfen, ob es der Be­klag­ten zu­mut­bar ist, den Kläger wie­der - als mil­de­res Mit­tel - in G. ein­zu­set­zen und da­mit auch un­ter Berück­sich­ti­gung der zwi­schen­zeit­lich wohl er­folg­ten dau­er­haf­ten Zu­wen­dung zu Frau S. die Si­tua­ti­on wei­ter zu ent­span­nen. Sch­ließlich hat die Kam­mer auch er­heb­li­che Zwei­fel dar­an, ob die Be­klag­te den Kläger in rechts­er­heb­li­cher Wei­se ab­ge­mahnt hat. Dar­auf kommt es je­doch nach dem Vor­ste­hen­den nicht ent­schei­dend an.

IV.

Das Ar­beits­verhält­nis der Par­tei­en en­det gleich­wohl. Es ist zum 28. Fe­bru­ar 2011 auf­zulösen.

1.

Zwar führt ei­ne So­zi­al­wid­rig­keit der Kündi­gung zu de­ren Rechts­un­wirk­sam­keit und da­mit zum Fort­be­stand des Ar­beits­verhält­nis­ses. Die­ser Grund­satz wird in­des durch § 9 KSchG un­ter der Vor­aus­set­zung durch­bro­chen, dass - be­zo­gen auf den Auflösungs­an­trag des Ar­beit­ge­bers - ei­ne Ver­trau­ens­grund­la­ge für ei­ne sinn­vol­le Fort­set­zung des Ar­beits­verhält­nis­ses nicht mehr be­steht. Da hier­nach ei­ne Auflösung des Ar­beits­verhält­nis­ses nur aus­nahms­wei­se in Be­tracht kommt, sind an die Auflösungs­gründe stren­ge An­for­de­run­gen zu stel­len. Da­bei ist maßgeb­li­cher Zeit­punkt für die Be­ur­tei­lung der Fra­ge, ob ei­ne den Be­triebs­zwe­cken dien­li­che wei­te­re Zu­sam­men­ar­beit zwi­schen Ar­beit­ge­ber und Ar­beit­neh­mer zu er­war­ten ist, der Zeit­punkt der letz­ten münd­li­chen Ver­hand­lung in der Tat­sa­chen­in­stanz. Als Auflösungs­gründe im Sin­ne des § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG kom­men sol­che Umstände in Be­tracht, die das persönli­che Verhält­nis zum Ar­beit­neh­mer, die Wer­tung sei­ner Persönlich­keit, sei­ner Leis­tung oder sei­ner Eig­nung für die ihm ge­stell­ten Auf­ga­ben und sein Verhält­nis zu den übri­gen Mit­ar­bei­tern be­tref­fen. Ent­schei­dend kommt es dar­auf an, ob die ob­jek­ti­ve La­ge zum Schluss der münd­li­chen Ver­hand­lung in der Tat­sa­chen­in­stanz beim Ar­beit­ge­ber die Be­sorg­nis auf­kom­men las­sen kann, dass die wei­te­re Zu­sam­men­ar­beit mit dem Ar­beit­neh­mer gefähr­det ist. So­weit et­wai­ge Auflösungs­gründe das Ge­wicht ei­nes Kündi­gungs­grun­des er­rei­chen, steht es dem Ar­beit­ge­ber frei, ob er hier­mit die Auflösung be­gründet oder das Ver­hal­ten zum An­lass nimmt, ei­ne (wei­te­re) Kündi­gung aus­zu­spre­chen (BAG vom 7. März 2002 - 2 AZR 158/01, AP § 9 KSchG 1969, Nr. 42 mit wei­te­ren Nach­wei­sen aus Li­te­ra­tur und Rechts­spre­chung; sie­he da­zu auch KR-Spil­ger, 9. Aufl., § 9 KSchG, Rd­nr. 53 ff).

2.

Nach die­sen Grundsätzen ist ein ge­deih­li­ches Zu­sam­men­wir­ken der Par­tei­en nicht mehr zu er­war­ten. Da­bei kann da­hin­ge­stellt blei­ben, ob die vor­ge­tra­ge­nen Umstände, die ei­ne Kündi­gung aus ver­hal­tens­be­ding­ten Gründen nicht recht­fer­ti­gen, aus­rei­chend ge­eig­net sind, ei­ne ver­trau­ens­ge­tra­ge­ne künf­ti­ge Zu­sam­men­ar­beit der Par­tei­en aus­zu­sch­ließen. Denn je­den­falls durch die Auf­nah­me ei­ner Re­dak­teurstätig­keit bei dem un­mit­tel­ba­ren Kon­kur­ren­ten der Be­klag­ten hat der Kläger die Grund­la­gen ei­ner künf­ti­gen Zu­sam­men­ar­beit ir­re­pa­ra­bel zerstört. Es be­darf kei­nen ver­tief­ten Ausführun­gen da­zu, dass der "W.-K." und das "D.T." di­rek­te Kon­kur­renz­blätter der von der Be­klag­ten her­aus­ge­ge­be­nen Ta­ges­zei­tung sind und dass die Be­klag­te mit die­ser Kon­kur­renz im har­ten Wett­be­werb in dem eng um­grenz­ten Markt in D. steht. Er­schwe­rend kommt hin­zu, dass der Kläger - wie die zahl­reich vor­ge­leg­ten Ar­ti­kel be­le­gen - just das Lo­kal­ge­sche­hen re­dak­tio­nell be­ar­bei­tet, über das er auch für die Be­klag­te ge­schrie­ben hat. So kann er die im Ar­beits­verhält­nis zur Be­klag­ten auf­ge­bau­ten und für die Ar­beit ei­nes Lo­kal­re­dak­teurs un­ab­ding­bar not­wen­di­gen persönli­chen Kon­tak­te zu den auf lo­ka­ler Ebe­ne han­deln­den Per­so­nen und In­sti­tu­tio­nen nutz­brin­gend für sei­nen neu­en Auf­ga­ben­be­reich ein­set­zen. Da­bei kommt es auch nicht dar­auf an, ob der Kläger die­se Tätig­keit im Rah­men ei­nes frei­en Mit­ar­beits­verhält­nis­ses auf Ho­no­rar­ba­sis oder, wie er für die Zeit ab 1. Ju­li 2011 einräumt, auf der Grund­la­ge ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses er­bringt. Ent­schei­dend ist al­lein die Kon­kur­renztätig­keit, nicht auf wel­cher recht­li­chen Grund­la­ge sie er­folgt. Sch­ließlich kommt es auch nicht dar­auf an, dass die Kon­kur­renztätig­keit im gekündig­ten Ar­beits­verhält­nis ge­leis­tet wird. Das dem Ar­beits­verhält­nis im­ma­nen­te ver­trag­li­che Wett­be­werbs­ver­bot gilt nämlich während der ge­sam­ten recht­li­chen Dau­er des Ar­beits­verhält­nis­ses. Des­halb darf ein Ar­beit­neh­mer grundsätz­lich auch nach Aus­spruch ei­ner von ihm ge­richt­lich an­ge­grif­fe­nen Kündi­gung des Ar­beit­ge­bers kei­ne Kon­kur­renztätig­keit aus­geübt ha­ben, wenn die Kündi­gung sich später als un­wirk­sam her­aus­stellt. Der Ar­beit­neh­mer ist in der Re­gel auch während des Kündi­gungs­schutz­pro­zes­ses an die­ses ver­trag­li­che Wett­be­werbs­ver­bot ge­bun­den (BAG vom 28. Ja­nu­ar 2010 - 2 AZR 1008/08 -, DB 2010, 1709 - 1710). Ent­spre­chend recht­fer­tigt die Kon­kur­renztätig­keit im Re­gel­fall ei­ne außer­or­dent­li­che Kündi­gung (vgl. da­zu BAG, a.a.O.), und zwar auch oh­ne Ab­mah­nung. Grund hierfür ist, dass der un­be­rech­tig­te Wett­be­werb re­gelmäßig ei­nen schwer­wie­gen­den Ein­griff in die we­sent­li­chen Geschäfts­in­ter­es­sen des Ar­beit­ge­bers dar­stellt. So lie­gen die Verhält­nis­se auch hier. Der Kläger setzt sein im Ar­beits­verhält­nis der Par­tei­en er­wor­be­nes "know how" nun­mehr für ei­nen un­mit­tel­ba­ren Kon­kur­ren­ten ein, ob­wohl er mit sei­ner Kündi­gungs­schutz­kla­ge an dem Ar­beits­verhält­nis zur Be­klag­ten festhält und als Ziel die­ser Kla­ge die Rück­kehr in sei­ne bis­he­ri­ge Tätig­keit er­strebt. Da­mit be­ein­träch­tigt er die Geschäfts­in­ter­es­sen der Be­klag­ten er­heb­lich. Sie kann nicht dul­den, dass das in dem Ar­beits­verhält­nis zu ihr ge­won­ne­ne Rüstzeug nun­mehr dem un­mit­tel­ba­ren Kon­kur­ren­ten zu­fließt. Mit sei­ner Hin­wen­dung zur Kon­kur­renz hat der Kläger jeg­li­che Grund­la­ge ei­ner künf­ti­gen Zu­sam­men­ar­beit zerstört. Loya­lität und Ver­trau­en, für die Auf­ga­be ei­nes Re­dak­teurs un­ab­ding­ba­re Vor­aus­set­zun­gen, ha­ben kein Fun­da­ment mehr, auf dem sich ei­ne künf­ti­ge nutz­brin­gen­de Zu­sam­men­ar­beit auf­bau­en könn­te.

V.

Die Höhe der nach § 9, 10 KSchG zu­zu­spre­chen­den Ab­fin­dung ori­en­tiert sich zunächst an dem "Re­gel­satz" von ei­nem hal­ben Brut­to­mo­nats­ent­gelt pro Beschäfti­gungs­jahr. Da­mit wer­den die für ei­ne Ab­fin­dung maßge­ben­den Be­mes­sungs­fak­to­ren "Be­triebs­zu­gehörig­keit", "Le­bens­al­ter" und "be­ruf­li­chen Stel­lung" an­ge­mes­sen berück­sich­tigt. Be­son­de­re Er­schwer­nis­se oder Be­las­tun­gen, die erhöhend zu berück­sich­ti­gen wären, sind im Fal­le des Klägers nicht er­sicht­lich. Auch ist die aus­ge­spro­che­ne Kündi­gung nicht in ei­nem Maße so­zi­al­wid­rig, das ei­ne Her­auf­set­zung recht­fer­ti­gen könn­te. In­des ist nach Auf­fas­sung der Kam­mer ei­ne Erhöhung ge­bo­ten, weil die Her­an­zie­hung ei­nes nach Zu­gang der Kündi­gungs­erklärung ein­ge­tre­te­nen neu­en Kündi­gungs­sach­ver­hal­tes zur Recht­fer­ti­gung des Auflösungs­be­geh­rens der Be­klag­ten ei­nen Vor­teil in Form des er­spar­ten An­nah­me­ver­zu­ges für die Ein­hal­tung der Kündi­gungs­frist ver­schafft. Die­ser ist an­ge­mes­sen aus­zu­glei­chen.

VI.

Für die be­gehr­te Wei­ter­beschäfti­gung ver­bleibt nach al­le­dem kein Raum.

B.

Die Kos­ten­ent­schei­dung be­ruht auf den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs. 1 ZPO.

Die Ver­tei­lung der Kos­ten ent­spricht dem Maß des wech­sel­sei­ti­gen Ob­sie­gens und Un­ter­lie­gens.

Nach § 61 Abs. 1 ArbGG ist im Ur­teil der Wert des Streit­ge­gen­stan­des fest­zu­set­zen. Die Wert­fest­set­zung be­ruht auf den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff ZPO i.V.m. § 42 Abs. 4 GKG.

Der fest­ge­setz­te Wert ent­spricht 3 Mo­nats­vergütun­gen hin­sicht­lich des Kündi­gungs­schutz­be­geh­rens so­wie ei­nes wei­te­ren Mo­nats­ent­gel­tes für das Wei­ter­beschäfti­gungs­be­geh­ren und für den Auflösungs­an­trag.

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hildebrandt@hensche.de
Nina Wesemann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kontakt:
040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de

Auf Facebook teilen Auf Google+ teilen Ihren XING-Kontakten zeigen Beitrag twittern

 


zur Übersicht 3 Ca 63/11