21.03.2014. (dpa) - Die Deutsche Bahn und die Lokführergewerkschaft GDL haben sich am Donnerstag nach langem Ringen auf einen Tarifabschluss geeinigt.
Lokführer, die mit dem Zug einen Menschen überfahren haben und aufgrund einer Traumatisierung nicht mehr fahren können, erhalten demnach weiterhin ihr volles Gehalt.
Für den Fahrdienst untaugliche Kollegen können sich entscheiden, in anderer Funktion lebenslang bei der Bahn zu bleiben oder mit einer Abfindung zu gehen.
"Wir haben den gordischen Knoten durchschlagen", sagte GDL-Chef Klaus Weselsky der Nachrichtenagentur dpa nach der Verhandlungsrunde in Berlin. Bahn-Personalvorstand Ulrich Weber meinte: "Wir sind froh, dass wir eine faire Lösung gefunden haben."
Beide Seiten hatten seit dem vergangenen Sommer verhandelt. Die Gewerkschaft forderte zwischenzeitlich eine gesonderte Versicherung für die insgesamt rund 20 000 Lokführer für den Fall, dass Kollegen nach traumatischen Ereignissen nicht mehr fahren können. Dies lehnte die Bahn ab. Weber sagte zu dem nun erzielten Abschluss: "Qualitativ halte ich das hier für sehr viel attraktiver."
Strittig war bis zuletzt, ob der besondere Beschäftigungsschutz nur für traumatisierte Lokführer gelten soll - oder auch für Kollegen, die gesundheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, einen Zug zu führen. "Beide können nun frei wählen, ob sie ausscheiden oder in die Beschäftigungssicherung gehen", erklärte Weselsky.
Fahrdienstuntaugliche Lokführer sollen nach dem Kompromiss möglichst ihren Einsatzort nicht wechseln müssen. Der bestehende Vorrang werde ausgebaut, sagte Weber. Gebündelt werden die Regelungen in einem eigenen Tarifvertrag, der von April an gelten soll. Mit dem Abschluss entfernt sich die Bahn etwas von ihrem Ziel, möglichst einheitliche Tarifverhältnisse für alle Beschäftigtengruppen im Konzern zu schaffen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 12. September 2014
Bewertung:
Sie erreichen uns jeweils von Montag bis Freitag in der Zeit
von 09:00 bis 19:00 Uhr:
Hensche Rechtsanwälte |
|
Lützowstraße 32 |
![]() |
Telefon: 030 - 26 39 62 0 |
![]() |
E-Mail: berlin@hensche.de |
![]() |
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Christoph Hildebrandt Rechtsanwältin Nina Wesemann |
|
Hensche Rechtsanwälte |
|
Schumannstraße 27 |
![]() |
Telefon: 069 - 71 03 30 04 |
![]() |
E-Mail: frankfurt@hensche.de |
![]() |
Ansprechpartner: Rechtsanwältin Dr. Simone Wernicke Rechtsanwältin Maike Roters Rechtsanwalt Thomas Becker |
|
Hensche Rechtsanwälte |
|
Neuer Wall 10 |
![]() |
Telefon: 040 - 69 20 68 04 |
![]() |
E-Mail: hamburg@hensche.de |
![]() |
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Sebastian Schroeder |
|
Hensche Rechtsanwälte |
|
Georgstraße 38 |
![]() |
Telefon: 0511 - 899 77 01 |
![]() |
E-Mail: hannover@hensche.de |
![]() |
Ansprechpartner: Rechtsanwältin Nina Wesemann Rechtsanwalt Christoph Hildebrandt |
|
Hensche Rechtsanwälte |
|
Hohenstaufenring 62 |
![]() |
Telefon: 0221 - 709 07 18 |
![]() |
E-mail: koeln@hensche.de |
![]() |
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Becker Rechtsanwältin Dr. Simone Wernicke Rechtsanwältin Maike Roters |
|
Hensche Rechtsanwälte |
|
Ludwigstraße 8 |
![]() |
Telefon: 089 - 21 56 88 63 |
![]() |
E-Mail: muenchen@hensche.de |
![]() |
Ansprechpartner: Rechtsanwältin Nora Schubert Rechtsanwalt Christoph Hildebrandt |
|
Hensche Rechtsanwälte |
|
Zeltnerstraße 3 |
![]() |
Telefon: 0911 - 953 32 07 |
![]() |
E-Mail: nuernberg@hensche.de |
![]() |
Ansprechpartner: Rechtsanwältin Nora Schubert Rechtsanwalt Christoph Hildebrandt |
|
Hensche Rechtsanwälte |
|
Königstraße 10c |
![]() |
Telefon: 0711 - 470 97 10 |
![]() |
E-Mail: stuttgart@hensche.de |
![]() |
Ansprechpartner: Rechtsanwältin Maike Roters Rechtsanwältin Dr. Simone Wernicke Rechtsanwalt Thomas Becker |
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2018:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de