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ARBEITSRECHT AKTUELL // 17/134

Be­lei­di­gung des Ar­beit­ge­bers als Kün­di­gungs­grund

Wer sei­nen Ar­beit­ge­ber als "so­zia­les Arsch­loch" be­schimpft, ris­kiert die frist­lo­se Kün­di­gung: Lan­des­ar­beits­ge­richt Schles­wig-Hol­stein, Ur­teil vom 24.01.2017, 3 Sa 244/16
Hausverbot, Kündigung, Entlassung

17.05.2017. Ein un­be­dach­tes Wort kann manch­mal er­heb­li­che Fol­gen ha­ben, auch im Ar­beits­recht.

Denn wer sei­nen Ar­beit­ge­ber oder ei­nen Vor­ge­setz­ten be­lei­digt, ris­kiert ei­ne frist­lo­se Kün­di­gung, auch wenn er zu­vor nicht ein­schlä­gig ab­ge­mahnt wor­den ist.

Die­se Er­fah­rung muss­te vor kur­zem ein lang­jäh­rig be­schäf­tig­ter Hand­wer­ker ma­chen, der sich mit sei­nen bei­den Chefs ge­strit­ten und die­se als „so­zia­le Arsch­lö­cher“ be­zeich­net hat­te: LAG Schles­wig-Hol­stein, Ur­teil vom 24.01.2017, 3 Sa 244/16.

Wann ist ei­ne Be­lei­di­gung „grob“ und un­ter wel­chen Umständen kann dem Ar­beit­ge­ber die Fort­set­zung des Ar­beits­verhält­nis­ses nicht zu­ge­mu­tet wer­den?

Gemäß § 626 Abs.1 Bürger­li­ches Ge­setz­buch (BGB) kann der Ar­beit­ge­ber ei­nen Ar­beit­neh­mer oh­ne Be­ach­tung der Kündi­gungs­fris­ten, d.h. frist­los kündi­gen, wenn er da­zu ei­nen „wich­ti­gen Grund“ hat. Ein wich­ti­ger Grund ist ein be­son­ders schwer­wie­gen­der An­lass für ei­ne Kündi­gung, al­so z.B. ei­ne Ver­let­zung ar­beits­ver­trag­li­cher Pflich­ten, die so er­heb­lich ist, dass dem Ar­beit­ge­ber nicht zu­ge­mu­tet wer­den kann, das Ar­beits­verhält­nis auch nur vorüber­ge­hend, d.h. bis zum Ab­lauf der Kündi­gungs­frist, fort­zu­set­zen.

Die Lis­te von mögli­chen „wich­ti­gen Gründen“, die den Ar­beit­ge­ber zu ei­ner außer­or­dent­li­chen bzw. frist­lo­sen Kündi­gung be­rech­ti­gen können, ist lang. Auch „gro­be“ bzw. „er­heb­li­che“ Be­lei­di­gun­gen des Ar­beit­ge­bers, ei­nes Vor­ge­setz­ten, ei­nes Kol­le­gen oder ei­nes Kun­den gehören da­zu. Ob ei­ne Be­lei­di­gung „grob“ bzw. „er­heb­lich“ ist oder nicht, hängt zwar von den Umständen des Ein­zel­fal­les ab und lässt sich da­her nicht all­ge­mein de­fi­nie­ren, doch be­wer­ten die Ar­beits­ge­rich­te A-Wörter („Arsch“, „Arsch­loch“) oder das Götz-Zi­tat („Leck mich am A…“) in den meis­ten Fällen als gro­be bzw. er­heb­li­che Be­lei­di­gun­gen.

Hat der Ar­beit­neh­mer ei­ne gro­be Be­lei­di­gung be­gan­gen, liegt ein wich­ti­ger Grund vor, der den Ar­beit­ge­ber im All­ge­mei­nen zu ei­ner frist­lo­sen Kündi­gung be­rech­tigt („Kündi­gungs­grund an sich“). Das gilt aber im Ein­zel­fall nur dann, wenn auch bei ei­ner um­fas­sen­den Abwägung der bei­der­sei­ti­gen In­ter­es­sen das Ar­beit­ge­ber-In­ter­es­se an ei­ner so­for­ti­gen Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses das Fort­set­zungs­in­ter­es­se des Ar­beit­neh­mers über­wiegt („In­ter­es­sen­abwägung“). Geht die In­ter­es­sen­abwägung zu­guns­ten des Ar­beit­ge­bers aus, dann heißt das mit an­de­ren Wor­ten, dass ihm das Ab­war­ten der Kündi­gungs­frist recht­lich nicht zu­zu­mu­ten.

Bei der In­ter­es­sen­abwägung kommt es nicht nur auf den bis­he­ri­gen Ver­lauf und die Dau­er des Ar­beits­verhält­nis­ses an, son­dern auch auf die Umstände, die zu der Be­lei­di­gung geführt ha­ben. Ei­ne unüber­leg­te Äußerung in ei­nem hit­zi­gen Wort­wech­sel ist mil­der zu be­ur­tei­len als ei­ne wohlüber­leg­te schrift­li­che „Ab­rech­nung“ (wir be­rich­te­ten über ei­nen sol­chen Fall in Ar­beits­recht ak­tu­ell: 17/050 Kündi­gung we­gen Be­lei­di­gung im Klein­be­trieb). Auch die Be­triebs­größe (Fa­mi­li­en­be­trieb?) und das Ver­hal­ten des Ar­beit­neh­mers nach der Be­lei­di­gung (Ent­schul­di­gung?) spie­len ei­ne Rol­le.

In dem vom LAG Schles­wig-Hol­stein ent­schie­de­nen Fall war die In­ter­es­sen­abwägung schwie­rig, weil bei­de Kon­flikt­par­tei­en er­heb­li­che Abwägungs­ar­gu­men­te für sich anführen konn­ten.

Langjährig beschäftig­ter Mon­teur be­zeich­net sei­ne Chefs als „so­zia­le Arschlöcher“

Der Streit­fall spiel­te sich in ei­nem klei­nen in­ha­ber­geführ­ten Fa­mi­li­en­be­trieb ab. In der In­stal­la­ti­ons­fir­ma ar­bei­te­ten die bei­den Geschäftsführer, de­ren Mut­ter, drei Ge­sel­len und ein Aus­zu­bil­den­der. Ei­ner der drei Ge­sel­len, der be­reits seit mehr als 23 Jah­ren in dem Be­trieb als Mon­teur beschäftigt war und zum Kündi­gungs­zeit­punkt 62 Jah­re alt, ge­riet im Fe­bru­ar 2016 mit dem Va­ter der bei­den Geschäftsführer in Streit.

Am Mor­gen des Fol­ge­tags setz­te sich der Streit im Be­trieb fort, dies­mal mit den bei­den Geschäftsführern. De­ren Va­ter ha­be sich, so der Mon­teur, am Vor­tag ihm ge­genüber wie ein „Arsch“ ver­hal­ten. Ei­ner der bei­den Geschäftsführer sei auf dem bes­ten We­ge, sei­nem Va­ter den Rang ab­zu­lau­fen. Im Lau­fe des Wort­ge­fechts sag­te der Mon­teur „Dann kündigt mich doch“, wor­auf­hin ei­ner der Chefs er­wi­der­te: „Da­mit wir dann als so­zia­le Arschlöcher da­ste­hen“. Dar­auf sag­te der Mon­teur wie­der­um, dass die Fir­ma dies be­reits so­wie­so schon sei.

Am Abend wur­de er für drei Ta­ge frei­ge­stellt und er­hielt im Ver­lauf des drit­ten Ta­ges der Frei­stel­lung die frist­lo­se Kündi­gung. Sei­ne da­ge­gen ge­rich­te­te Kündi­gungs­schutz­kla­ge hat­te vor dem Ar­beits­ge­richt Ne­umüns­ter kei­nen Er­folg (Ur­teil vom 11.08.2016, 2 Ca 244 c/16).

LAG Schles­wig-Hol­stein: Wer sei­ne Chefs als "so­zia­le Arschlöcher" be­schimpft, kann auch nach lan­ger Beschäfti­gungs­dau­er in ei­nem Klein­be­trieb frist­los gekündigt wer­den

Das LAG Schles­wig-Hol­stein hielt die Kündi­gung für wirk­sam und wies da­her die Be­ru­fung des Mon­teurs zurück. Zur Be­gründung heißt es, die strei­ti­gen Äußerun­gen sei­en ei­ne „ge­ziel­te ehr­ver­let­zen­de, durch nichts ge­recht­fer­tig­te Be­schimp­fung der Geschäftsführer“ und des Se­ni­or­chefs.

Bei der In­ter­es­sen­abwägung hält das Ge­richt dem Kläger vor, dass er sich während der mehrtägi­gen Frei­stel­lung und auch nach Er­halt der Kündi­gung nicht ent­schul­digt hat­te. An­ge­sichts des­sen sei den Fir­men­in­ha­bern nicht zu­zu­mu­ten, den Kläger für die Dau­er der sie­ben­mo­na­ti­gen Kündi­gungs­frist (§ 622 Abs.2 Satz 1 Nr.7 BGB) wei­ter zu beschäfti­gen, zu­mal man sich in ei­nem so klei­nen Fa­mi­li­en­be­trieb täglich be­geg­nen würde.

Auch ei­ne Ab­mah­nung kam hier nach An­sicht des Ge­richts nicht als mil­de­res Mit­tel in Be­tracht, da der Kläger so­gar vor Ge­richt kei­ne Ein­sicht ge­zeigt ha­be. Da­zu das LAG (Rn.33):

„Er sah es über­haupt nicht ein, dass er Gren­zen über­schrit­ten hat und dass er auf die Geschäftsführer der Be­klag­ten hätte zu­ge­hen müssen. Er fühlt sich nach wie vor im Recht.“

Fa­zit: Das Ur­teil ist sehr streng und da­her im Er­geb­nis kaum rich­tig. Das Ge­richt hätte die Si­tua­ti­on des Wort­ge­fech­tes zu­guns­ten des Ar­beit­neh­mers berück­sich­ti­gen müssen. Bei die­sem ver­ba­len Schlag­ab­tausch hat­te der Mon­teur die For­mu­lie­rung „so­zia­le Arschlöcher“ ge­ra­de nicht (selbst) in den Mund ge­nom­men, son­dern viel­mehr auf ei­ne Aus­sa­ge sei­ner Chefs re­agiert, in der die­ser Aus­druck ver­wen­det wur­de. Es macht aber während ei­nes Wort­ge­fech­tes ei­nen Un­ter­schied, ob man ei­nen an­de­ren mit ei­nem A-Wort ti­tu­liert oder ob man nur in­di­rekt sein Ein­verständ­nis mit ei­ner sol­chen (be­lei­di­gen­den) Be­wer­tung ei­nes an­de­ren zum Aus­druck bringt.

Vor die­sem Hin­ter­grund wäre es den bei­den Fir­men­in­ha­bern zu­zu­mu­ten ge­we­sen, ih­ren alt­ge­dien­ten Ge­sel­len erst ein­mal ab­zu­mah­nen, an­statt ihn we­gen ei­ner un­be­dach­ten Äußerung frist­los zu kündi­gen. Dar­an ändert im Übri­gen die Tat­sa­che nichts (ent­ge­gen der An­sicht des LAG), dass sich der Ar­beit­neh­mer auch später im Pro­zess kei­ne Ent­schul­di­gung ab­rin­gen konn­te. Denn für die Rechtmäßig­keit ei­ner Kündi­gung kommt es al­lein auf die Umstände an, die zum Zeit­punkt ih­res Aus­spruchs ge­ge­ben wa­ren.

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Letzte Überarbeitung: 16. November 2020

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