HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

ARBEITSRECHT AKTUELL // 14/147

LAG Ber­lin: An­walt als Ar­beit­neh­mer

An­wäl­te sind Ar­beit­neh­mer und ha­ben da­mit Kün­di­gungs­schutz und Zu­gang zum Ar­beits­ge­richt, wenn sie von der Auf­trag­ge­ber-Kanz­lei so­zi­al ab­hän­gig sind: Lan­des­ar­beits­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg, Be­schluss vom 27.01.2014, 4 Sa 1731/13
Anwalt mit Mandant An­walt: Ar­beit­neh­mer oder Selb­stän­di­ger?

24.04.2014. Manch­mal strei­ten Rechts­an­wäl­te in ei­ge­ner An­ge­le­gen­heit vor dem Ar­beits­ge­richt ge­gen ih­re Be­rufs­kol­le­gen, d.h. ge­gen die Kanz­lei, für die sie tä­tig sind oder wa­ren.

Da­bei geht es wie in an­de­ren ar­beits­ge­richt­li­chen Pro­zes­sen auch um Kün­di­gungs­schutz, Ge­halts­kla­gen, Zeug­nis­strei­tig­kei­ten oder auch um Ur­laub oder Ur­laubs­ab­gel­tung.

Vor­aus­set­zung für den Zu­gang zur klä­ger­freund­li­chen Ar­beits­ge­richts­bar­keit ist al­ler­dings, dass der kla­gen­de An­walt Ar­beit­neh­mer ist, d.h. als An­ge­stell­ter sei­nen An­walts­be­ruf aus­übt. Da­zu muss der Rechts­an­walt von der be­auf­tra­gen­den Kanz­lei so­zi­al ab­hän­gig sein. Dies hat das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Ber­lin-Bran­den­burg vor kur­zem ent­schie­den: LAG Ber­lin-Bran­den­burg, Be­schluss vom 27.01.2014, 4 Sa 1731/13.

Wann ar­bei­tet ein An­walt als Ar­beit­neh­mer der ihn be­auf­tra­gen­den Kanz­lei?

Anwälte können sich nicht nur für Ar­beit­neh­mer ein­set­zen, son­dern auch selbst Ar­beit­neh­mer sein. Ar­beit­neh­mer ist, wer für sei­nen Auf­trag­ge­ber auf Ba­sis ei­nes Ar­beits­ver­trags tätigt ist.

Ar­beits­verträge sind ei­ne be­son­de­re Art von Dienst­verträgen und da­mit tätig­keits­be­zo­gen: Die ver­trag­li­che Haupt­pflicht ist die Tätig­keit als sol­che, d.h. die Ar­beit.

Wer sei­ne dienst­ver­trag­li­chen Auf­ga­ben "frei" erfüllt wie ein An­walt mit ei­ge­ner Kanz­lei, ver­wen­det sei­ne ei­ge­nen Be­triebs­mit­tel und braucht kei­ne An­wei­sun­gen zu be­fol­gen. Er ent­schei­det selbst, wann und wo und wie er für sei­ne Man­dan­ten tätig wird.

Dem­ge­genüber er­brin­gen Ar­beit­neh­mer-Anwälte die­sel­ben man­dats­be­zo­ge­nen Dienst­leis­tun­gen wie ih­re selbständi­gen Kol­le­gen, sind aber da­bei nicht "frei", son­dern von der Kanz­lei, für die sie ar­bei­ten, "so­zi­al abhängig". Das be­deu­tet, dass sie An­wei­sun­gen des oder der Kanz­lei­in­ha­ber in Be­zug auf

  • den Ort,
  • die Zeit und/oder
  • den In­halt

ih­rer an­walt­li­chen Tätig­keit be­fol­gen müssen und dass sie

  • in den Be­trieb der Kanz­lei, für die sie ar­bei­ten, ein­ge­glie­dert sind, d.h. auf de­ren Be­triebs­mit­tel und Or­ga­ni­sa­ti­on bei der Ar­beit an­ge­wie­sen sind.

In die­sem Fall ist die Kanz­lei bzw. de­ren In­ha­ber Ar­beit­ge­ber.

Anwälte, die ih­re Be­ruf als Ar­beit­neh­mer ausüben, ha­ben da­von wie al­le Ar­beit­neh­mer recht­li­che Vor­tei­le, die sie nicht be­an­spru­chen können, wenn sie als frei­er Mit­ar­bei­ter bzw. als Selbständi­ger ar­bei­ten. Da­zu gehören vor al­lem der An­spruch auf Ent­gelt­fort­zah­lung im Krank­heits­fall, der An­spruch auf be­zahl­ten Er­ho­lungs­ur­laub, der Mut­ter­schutz und der Kündi­gungs­schutz.

Außer­dem sind Anwälte, die als Ar­beit­neh­mer tätig sind, prak­tisch im­mer auch Beschäftig­te im Sin­ne des So­zi­al­ver­si­che­rungs­rechts. Das be­deu­tet Ver­si­che­rungs­schutz in der Ren­ten­ver­si­che­rung der Anwälte, in der Kran­ken- und Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung so­wie in der Pfle­ge- und Un­fall­ver­si­che­rung, je­weils mit Kos­ten­be­tei­li­gung des Ar­beit­ge­bers.

Kein Wun­der, dass Anwälte als Kanz­lei­in­ha­ber Be­rufs­kol­le­gen meist lie­ber als freie Mit­ar­bei­ter ein­set­zen wol­len als mit ih­nen ein Ar­beits­verhält­nis ein­zu­ge­hen.

Im Streit: Zah­lungs­ansprüche im Verhält­nis An­walt - Kanz­lei

Im Streit­fall ging es um ei­ne Anwältin, die in Vel­ten für ei­ne dort nicht primär ansässi­ge Kanz­lei ar­bei­te­te, d.h. als Vel­te­ner "Außen­pos­ten" die­ser Kanz­lei. Sie war for­mell als freie Mit­ar­bei­te­rin ein­ge­stellt wor­den und stell­te der Kanz­lei da­her Rech­nun­gen, die Um­satz­steu­er aus­wie­sen.

Nach­dem die An­walts­kanz­lei ihr Mit­te De­zem­ber 2012 gekündigt hat­te, er­hob die Anwältin vor dem Ar­beits­ge­richt Bran­den­burg an der Ha­vel Kündi­gungs­schutz­kla­ge. An­schei­nend nah­men die ver­klag­ten Rechts­anwälte die­se Kla­ge nicht son­der­lich ernst, denn das Ar­beits­ge­richt stell­te per Versäum­nis­ur­teil fest, "dass das An­stel­lungs­verhält­nis der Par­tei­en durch die or­dent­li­che Kündi­gung vom 14.12.2012 nicht zum 31.12.2012 en­det".

Durch die­sen Er­folg er­mu­tigt ver­klag­te die Anwältin die Kanz­lei er­neut vor dem Ar­beits­ge­richt Bran­den­burg. Dies­mal klag­te sie auf Zah­lung von Ar­beits­lohn, auf Her­aus­ga­be von Vor­schuss­zah­lun­gen, die Man­dan­ten der Anwältin ge­leis­tet hat­ten, und auf Aus­gleich für ei­ne Zah­lung, die die Anwältin in ei­ner Haf­tungs­an­ge­le­gen­heit (auch?) für ih­re An­walts­kol­le­gen der Kanz­lei an ei­nen Ex-Man­dan­ten ge­leis­tet hat­te (hier hat­te der Ex-Man­dant ei­nen Ti­tel we­gen Schlech­terfüllung des An­walts­ver­trags er­wirkt).

Das Ar­beits­ge­richt Bran­den­burg wies die Kla­ge durch Ur­teil ab, weil es mein­te, die kla­gen­de Anwältin sei kei­ne Ar­beit­neh­me­rin ge­we­sen, son­dern freie Mit­ar­bei­te­rin (Ur­teil vom 24.07.2013, 3 Ca 181/13).

Das war ver­fah­rens­feh­ler­haft, denn die ver­klag­te Rechts­an­walts­kanz­lei hat­te auf die (aus ih­rer Sicht ge­ge­be­ne) Un­zuständig­keit des Ar­beits­ge­richts hin­ge­wie­sen, so dass das Ar­beits­ge­richt per Be­schluss vor­ab (und nicht durch Ur­teil) über die Fra­ge des Rechts­wegs hätte ent­schei­den müssen. Und da das Ar­beits­ge­richt die Anwältin ja nicht als Ar­beit­neh­me­rin an­sah und die ein­ge­klag­ten Ansprüche nicht vom Be­stand ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses abhängig wa­ren, hätte es den Pro­zess an das Land­ge­richt Pots­dam ver­wei­sen müssen.

LAG Ber­lin: Ein Rechts­an­walt ist Ar­beit­neh­mer und hat da­mit Kündi­gungs­schutz und Zu­gang zum Ar­beits­ge­richt, wenn er von der be­auf­tra­gen­den Kanz­lei so­zi­al abhängig ist

Auf die Be­ru­fung der kla­gen­den Anwältin hin hob das LAG das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts auf und ver­wies den Pro­zess per Be­schluss an das Land­ge­richt Pots­dam. Denn hier im Streit­fall konn­te von ei­nem Ar­beit­neh­mer-An­walt nicht die Re­de sein:

Wenn ein An­walt - wie hier - tägli­che fes­te Büro­zei­ten einhält, muss das noch nicht auf ei­ner ein­sei­ti­gen Ar­beits­zeit­vor­ga­be (= Wei­sung) der be­auf­tra­gen­den Kanz­lei be­ru­hen. Und auch der Ein­trag von Ar­beits­be­ginn und -en­de in ein An­we­sen­heits-Tool ist mit ei­ner frei­be­ruf­li­chen An­waltstätig­keit ver­ein­bar und spricht da­her erst ein­mal nicht für ein Ar­beits­verhält­nis, so das LAG.

Fach­li­che Wei­sun­gen, d.h. Vor­ga­ben bezüglich der Man­dats­be­ar­bei­tung, hat­ten die ver­klag­ten Rechts­anwälte un­strei­tig nie ge­macht.

Da­mit ist im We­sent­li­chen be­reits klar, dass hier kein Ar­beits­verhält­nis vor­lag. Die­ses Er­geb­nis wur­de da­durch noch bestätigt,

  • dass die Kläge­rin die Dau­er des Ur­laubs selbst fest­le­gen konn­te und kei­ne Ge­neh­mi­gung für den Ur­laubs­an­tritt brauch­te,
  • dass sie mo­nat­lich schwan­ken­de Beträge ab­rech­ne­te, oh­ne die Ver­ein­ba­rung ei­ner Art Durch­schnitts­be­zah­lung nach­wei­sen zu können, und
  • dass sie bei krank­heits­be­ding­ter Ar­beits­unfähig­keit nicht ver­pflich­tet war, ei­ne ärzt­li­che Krank­schrei­bung vor­zu­le­gen.

Sch­ließlich mein­te das LAG, dass das Be­ste­hen ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses auch nicht durch das Versäum­nis­ur­teil des Ar­beits­ge­richts in der Kündi­gungs­an­ge­le­gen­heit rechts­kräftig fest­ge­stellt wor­den war. Denn das Be­ste­hen ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses er­gab sich nicht aus dem Ur­teils­aus­spruch ("Te­nor"), so das LAG.

Fa­zit: Auch Anwälte soll­ten, wenn sie in ei­ge­ner An­ge­le­gen­heit vor Ge­richt ste­hen, "zum An­walt ge­hen", wo­bei hier ein Fach­an­walt für Ar­beits­recht die rich­ti­ge Adres­se ge­we­sen wäre. Denn mit kläger­sei­ti­gen Vor­trag hier im Streit­fall lässt sich ein Ar­beits­ge­richt nicht da­von über­zeu­gen, dass ein Rechts­an­walt als Ar­beit­neh­mer tätig ist, d.h. der Vor­trag zum The­ma "Ar­beit­neh­mer" war un­schlüssig. Im Er­geb­nis hat­te die Anwältin da­her ein Jahr Zeit ver­lo­ren, weil sie ih­re Kla­ge­schrift beim fal­schen Ge­richt ein­ge­reicht hat­te.

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Letzte Überarbeitung: 19. März 2018

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