HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

ARBEITSRECHT AKTUELL // 11/090

Be­triebs­rat: Be­schluss­fas­sung bei Ver­hin­de­rung ei­nes Mit­glieds

Ein Be­triebs­rats­mit­glied gilt als dau­er­haft ver­hin­dert, wenn es sich im Mut­ter­schutz be­fin­det: Lan­des­ar­beits­ge­richt Hamm, Be­schluss vom 15.10.2010, 10 TaBV 37/10
Mann und Frau mit Kinderwagen

10.05.2011. Das Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­setz (Be­trVG) ist dar­auf aus­ge­rich­tet, dem Be­triebs­rat ei­ne un­un­ter­bro­che­ne Ar­beit zu er­mög­li­chen. Ge­mäß § 25 Abs. 1 Satz 2 Be­trVG springt bei­spiels­wei­se ein Er­satz­mit­glied ein, wenn ein Be­triebs­rats­mit­glied zeit­wei­lig oder dau­er­haft ver­hin­dert ist, al­so z.B. we­gen ei­ner In­ter­es­sen­ko­lis­si­on nicht mit ab­stim­men darf. So wird ein stets be­schluss­fä­hi­ger Be­triebs­rat si­cher­ge­stellt (vgl. § 33 Abs. 1, 2 Be­trVG).

Für die Wirk­sam­keit ei­nes Be­schlus­ses ist aber nicht nur ei­ne be­stimm­te An­zahl an­we­sen­der Be­triebs­rats­mit­glie­der ent­schei­dend, son­dern es müs­sen auch die rich­ti­gen, d.h. die ak­ti­ven Mit­glie­der teil­neh­men. Ent­schei­dend ist, ob das ei­gent­li­che Mit­glied, recht­lich be­trach­tet, wirk­lich ver­hin­dert ist oder nicht. Über die Fra­ge, wann wäh­rend der El­tern­zeit oder Zei­ten des Mut­ter­schut­zes ei­ne "Ver­hin­de­rung" vor­liegt, ent­schied kürz­lich das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Hamm (Be­schluss vom 15.10.2010, 10 TaBV 37/10).

In dem Recht­streit hat­te ein Be­triebs­rat bei ei­nem Be­schluss ei­nes sei­ner weib­li­ches Mit­glie­der nicht be­tei­ligt, weil es im Mut­ter­schutz war. Der Ar­beit­ge­ber be­stritt dar­auf­hin die Wirk­sam­keit des Be­schlus­ses. Zu Un­recht, wie Ar­beits­ge­richt Her­ne (Be­schluss vom 09.03.2010, 2 BV 74/09) und LAG Hamm mein­ten. Das Mit­glied hat­te näm­lich aus­drück­lich mit­ge­teilt, wäh­rend des Mut­ter­schut­zes und der El­tern­zeit an Sit­zun­gen nicht teil­neh­men zu wol­len. Es war da­her in die­ser Zeit "ver­hin­dert".

Fa­zit: Be­triebs­rä­te müs­sen Sit­zun­gen und Be­schlüs­se sorg­fäl­tig pla­nen und durch­füh­ren, da­mit sie recht­lich was­ser­dicht sind. Spe­zi­ell bei Be­schlüs­sen, die nicht wie­der­holt wer­den kön­nen, muss auf ein ord­nungs­ge­mä­ßes Ver­fah­ren ge­ach­tet wer­den. Da­bei kann die Fra­ge ent­schei­dend sein, ob ein Be­triebs­rats­mit­glied im Rechts­sinn ver­hin­dert ist. Vie­le Si­tua­tio­nen las­sen sich al­lein mit dem Ge­set­zes­text nicht lö­sen. Be­triebs­rä­te soll­ten sich da­her im Zwei­fel durch ei­nen Rechts­an­walt un­ter­stüt­zen las­sen.

Nä­he­re In­for­ma­tio­nen fin­den Sie hier:

Letzte Überarbeitung: 20. Juli 2016

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hildebrandt@hensche.de
Nina Wesemann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kontakt:
040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de

Bewertung:

Auf Facebook teilen Auf Google+ teilen Ihren XING-Kontakten zeigen Beitrag twittern

 

Für Personaler, betriebliche Arbeitnehmervertretungen und andere Arbeitsrechtsprofis: "Update Arbeitsrecht" bringt Sie regelmäßig auf den neusten Stand der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung. Informationen zu den Abo-Bedingungen und ein kostenloses Ansichtsexemplar finden Sie hier:

Alle vierzehn Tage alles Wichtige
verständlich / aktuell / praxisnah

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.

Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.

© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de