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ARBEITSRECHT AKTUELL // 13/114

Be­triebs­rat und An­walts­kos­ten: Vor Ge­richt sind kor­rek­te Be­schlüs­se wich­tig

Die Be­auf­tra­gung ei­nes An­walts er­for­dert für je­de In­stanz ei­nen Be­schluss des Be­triebs­rats: Lan­des­ar­beits­ge­richt Düs­sel­dorf, Be­schluss vom 16.01.2013, 7 TaBV 31/12
Sitzung des Betriebsrats, Betriebsratsversammlung Be­schlüs­se sind das A und O der Be­triebs­rats­ar­beit

25.04.2013. Ge­mäß § 40 Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­setz (Be­trVG) hat der Ar­beit­ge­ber die Kos­ten zu tra­gen, die durch die Tä­tig­keit des Be­triebs­rats ent­ste­hen. Da­zu ge­hö­ren auch An­walts­kos­ten, wenn der Be­triebs­rat ei­nen An­walt zur Wahr­neh­mung sei­ner Rech­te be­auf­tragt hat.

Und da man vor Ge­richt be­kannt­lich nicht im­mer ge­winnt, ist der Ar­beit­ge­ber auch dann zur Über­nah­me der auf sei­ten des Be­triebs­rats ent­stan­de­nen An­walts­kos­ten ver­pflich­tet, wenn der Be­triebs­rat ei­nen Pro­zess ver­liert.

Al­ler­dings muss der Be­triebs­rat über die Be­auf­tra­gung ei­nes An­walts ord­nungs­ge­mäß be­ra­ten und be­schlie­ßen, denn oh­ne ei­nen Be­triebs­rats­be­schluss ist der An­walt nicht wirk­sam be­auf­tragt.

Wie das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Düs­sel­dorf in ei­nem ak­tu­el­len Fall ent­schie­den hat, gilt das auch für die Ent­schei­dung über die Ein­le­gung ei­nes Rechts­mit­tels: Will der Be­triebs­rat den Fall über ei­nen An­walt in die nächs­te In­stanz trei­ben, muss er da­für im All­ge­mei­nen ei­nen neu­en Be­schluss fas­sen: LAG Düs­sel­dorf, Be­schluss vom 16.01.2013, 7 TaBV 31/12.

War­um ist wich­tig, als Be­triebs­rat bei der Be­auf­tra­gung ei­nes An­walts auf ei­ne kor­rek­ten Be­schluss­fas­sung zu ach­ten?

Wer als An­walt "auf Zu­ruf" für ei­nen Be­triebs­rat ar­bei­tet, macht das gebührenmäßig auf ei­ge­nes Ri­si­ko. Denn ob der Be­triebs­rat be­reits ei­nen Be­schluss ge­fassst hat, dem zu­fol­ge der An­walt für ihn in ei­ner kon­kre­ten An­ge­le­gen­heit tätig wer­den soll, und ob die­ser Be­schluss auch kor­rekt zu­stan­de ge­kom­men und da­her wirk­sam ist, all das kann der An­walt nicht wis­sen, so­lan­ge er ihm der Be­schluss nicht vor­liegt.

Ge­nau ge­nom­men genügt selbst das nicht, da es für ei­nen wirk­sa­men Be­triebs­rats­be­schluss auch er­for­der­lich ist, dass al­le Be­triebs­rats­mit­glie­der zu der Sit­zung ein­ge­la­den wur­den, auf der der Be­schluss über die Be­auf­tra­gung des An­walts ge­fasst wur­de.

Hat der Be­triebs­rat aber nicht in ei­nem kor­rekt zu­stan­de ge­kom­me­nen Be­schluss ent­schie­den, ei­nen be­stimm­ten An­walt in ei­ner kon­kre­ten An­ge­le­gen­heit mit ei­ner ge­richt­li­chen oder außer­ge­richt­li­chen Ver­tre­tung zu be­auf­tra­gen, nutzt es auch nichts, wenn der An­walt sich durch den Be­triebs­rats­vor­sit­zen­den schrift­lich be­vollmäch­ti­gen lässt, denn der Be­triebs­rats­vor­sit­zen­de kann den Be­triebs­rat nur "im Rah­men der von ihm ge­fass­ten Be­schlüsse" ver­tre­ten (§ 26 Abs.2 Satz 1 Be­trVG).

Wol­len Anwälte nicht ris­kie­ren, um­sonst zu ar­bei­ten, müssen sie pein­lich ge­nau dar­auf ach­ten, dass die von ih­nen ver­tre­te­nen Be­triebsräte über ih­re Be­auf­tra­gung sau­ber be­sch­ließen. Das gilt auch bei der Ent­schei­dung darüber, ob man ei­nen Pro­zess in die nächs­te In­stanz trei­ben will.

Der Streit­fall: Be­triebs­rat wehrt sich oh­ne Er­folg vor dem Ar­beits­ge­richt ge­gen die Ver­set­zung ei­nes Be­triebs­rats­mit­glieds, da­ge­gen legt der An­walt des Be­triebs­rats Be­schwer­de ein

Im Streit­fall ging es um ei­nen Be­triebs­rat, der sich über ein An­waltsbüro vor dem Ar­beits­ge­richt Ober­hau­sen mit ei­nem ar­beits­ge­richt­li­chen Eil­ver­fah­ren ge­gen die Ver­set­zung ei­nes sei­ner Mit­glie­der zur Wehr ge­setzt hat­te. Das Ar­beits­ge­richt wies den An­trag des Be­triebs­rats auf Auf­he­bung der Ver­set­zung zurück (Be­schluss vom 01.07.2010, 4 BV­Ga 4/10).

Da­ge­gen leg­te die An­walts­kanz­lei am 13.08.2010 Be­schwer­de beim LAG Düssel­dorf ein, das die Be­schwer­de zurück­wies (AZ: 5 TaBV­Ga 12/10). Die später dem Be­triebs­rat über­mit­tel­te Ho­no­rar­rech­nung über für die Tätig­keit Kanz­lei in dem Be­schwer­de­ver­fah­ren über 1.150,02 EUR woll­te der Ar­beit­ge­ber nicht be­zah­len.

Die An­walts­kanz­lei ließ sich da­her den auf Kos­ten­er­stat­tung ge­rich­te­ten An­spruch des Be­triebs­rats ge­gen den Ar­beit­ge­ber ab­tre­ten und ver­klag­te den Ar­beit­ge­ber in ei­nem wei­te­ren Pro­zess vor dem Ar­beits­ge­richt Ober­hau­sen auf Zah­lung - oh­ne Er­folg (Ar­beits­ge­richt Ober­hau­sen, Be­schluss vom 15.03.2012, 4 BV 19/11). Da­ge­gen leg­te die Kanz­lei Be­schwer­de zum LAG Düssel­dorf ein.

LAG Düssel­dorf: Die Be­auf­tra­gung ei­nes An­walts er­for­dert für je­de In­stanz ei­nen ord­nungs­gemäßen Be­schluss des Be­triebs­rats

Auch das LAG ent­schied ge­gen die An­walts­kanz­lei, weil der Be­triebs­rat im Som­mer 2010 nicht ei­nen er­neu­ten Be­schluss über die Fortführung des Pro­zes­ses ge­fasst hat­te. Denn ein sol­cher Be­schluss ist im All­ge­mei­nen, d.h. ab­ge­se­hen von Aus­nah­men, er­for­der­lich, so das LAG.

Zu den Aus­nah­men gehören laut LAG fol­gen­de Fälle:

  • Der Be­triebs­rat hat den Pro­zess in ei­ner In­stanz ge­won­nen und der Geg­ner geht in die nächs­te In­stanz. Dann braucht der Be­triebs­rat kei­nen er­neu­ten Be­schluss darüber zu fas­sen, dass er sich durch sei­nen bis­he­ri­gen An­walt ge­gen das Rechts­mit­tel der Ge­gen­sei­te ver­tei­di­gen will.
  • Der Be­triebs­rat möch­te ei­ne Grund­satz­fra­ge klären und be­sch­ließt da­her von vorn­her­ein, sei­nen An­walt mit der Führung des Pro­zes­ses über al­le In­stan­zen zu be­auf­tra­gen.

Auf den zwei­ten Aus­nah­me­fall hat­te sich die An­walts­kanz­lei hier zwar be­ru­fen, doch hielt das LAG dem ent­ge­gen, dass der Streit um die Ver­set­zung ei­nes Be­triebs­rats­mit­glieds ei­nen Ein­zel­fall be­traf, d.h. kei­ne grundsätz­li­che Be­deu­tung hat­te. Und wenn der Be­triebs­rat "ein­fach so" vor­ab be­sch­ließt, ei­nen Streit auf Bie­gen und Bre­chen über al­le In­stan­zen zu führen, ver­letzt er da­mit sei­ne Pflicht zur Abwägung sei­ner In­ter­es­sen ge­gen die Kos­ten­in­ter­es­sen sei­nes Ar­beit­ge­bers.

Fa­zit: Zieht der Be­triebs­rat in ei­ner In­stanz den Kürze­ren und will wei­ter strei­ten, muss er über die Ent­schei­dungs­gründe des Ge­richts be­ra­ten und sich dann in Kennt­nis der Ent­schei­dungs­gründe per Be­schluss für ein Wei­ter­ma­chen ent­schei­den. An­dern­falls ris­kiert der An­walt, dass sich sein ver­meint­li­cher Gebühren­an­spruch in Rauch auflöst.

Denn der Be­triebs­rat ist vermögens­los und kann nicht zah­len. Der Ar­beit­ge­ber wie­der­um muss es nicht, weil der Be­triebs­rat ge­gen ihn kei­nen Er­stat­tungs­an­spruch hat, den der Be­triebs­rat an den An­walt ab­tre­ten könn­te. Und mit den ein­zel­nen Be­triebs­rats­mit­glie­dern hat der An­walt kei­nen Ver­trag ge­schlos­sen.

Nähe­re In­for­ma­tio­nen fin­den Sie hier:

Hin­weis: Nach Er­stel­lung die­ses Ar­ti­kels hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) über den Streit­fall ent­schie­den und den Be­schluss des LAG Düssel­dorf bestätigt. In­for­ma­tio­nen zu der BAG-Ent­schei­dung fin­den Sie hier:

Letzte Überarbeitung: 9. Oktober 2020

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