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ARBEITSRECHT AKTUELL // 11/172

Be­triebs­über­gang bei Zwangs­ver­wal­tung ei­nes Ho­tel­grund­stücks

Ein Ho­tel­be­trieb kann durch Be­triebs­über­gang auf den Zwangs­ver­wal­ter des Ho­tel­grund­stücks über­ge­hen, wenn der Zwangs­ver­wal­ter den Pacht­ver­trag mit dem Ho­tel­be­trei­ber kün­digt und das Ho­tel selbst wei­ter­führt: Bun­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Zwei Firmenschilder, eines durchgestrichen Ein Be­triebs­über­gang liegt öf­ter vor als man denkt
05.09.2011. Ein Be­triebs­über­gang ge­mäß § 613a Bür­ger­li­ches Ge­setz­buch (BGB) liegt vor, wenn ein Be­trieb den In­ha­ber wech­selt, aber an­sons­ten wei­ter wie bis­her ge­nutzt wird. Ein Be­triebs­über­gang hat zur Fol­ge, dass der neue In­ha­ber Ar­beit­ge­ber der im Be­trieb be­schäf­tig­ten Ar­beit­neh­mer wird. Vor­aus­ge­setzt ist bei al­le­dem aber, dass der Be­triebs­über­gang „durch Rechts­ge­schäft“ her­bei­ge­führt wur­de, d.h. durch ei­nen Ver­trag wie z.B. ei­nen Un­ter­neh­mens­kauf oder ei­ne Be­triebs­pacht.

Aber liegt ein Be­triebs­über­gang „durch Rechts­ge­schäft“ auch vor, wenn der Gläu­bi­ger des Grund­stücks­ei­gen­tü­mers die Zwangs­voll­stre­ckung be­treibt und es da­her zur Zwangs­ver­wal­tung des Be­triebs­grund­stücks kommt? Dann er­zwingt der Gläu­bi­ger per Zwangs­voll­stre­ckung, dass ihm die Ein­nah­men des auf dem Grund­stück lie­gen­den Be­triebs zu­flie­ßen. Ob auch dann noch von ei­nem Be­triebs­über­gang „durch Rechts­ge­schäft“ die Re­de sein kann, hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) kürz­lich ent­schie­den (Ur­teil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10).

Der Zwangs­ver­wal­ter ei­nes Ho­tel­grund­stücks hat­te dem al­ten Ho­tel­be­trei­ber ge­kün­digt, das Grund­stück räu­men las­sen und dann das Ho­tel mit al­len Ar­beit­neh­mern fort­ge­führt - mit al­len bis auf ei­ne Ho­tel­an­ge­stell­te. Sie klag­te da­her auf Fest­stel­lung, dass der Zwangs­ver­wal­ter per Be­triebs­über­gang ihr neu­er Ar­beit­ge­ber ge­wor­den ist. An­ders als das Lan­des­ar­beits­ge­richt Nie­der­sach­sen (Ur­teil vom 25.02.2010, 5 Sa 1567/09) ent­schied das BAG, dass hier ein Be­triebs­über­gang „durch Rechts­ge­schäft“ vor­lag.

Fa­zit: Ein Ho­tel­be­trieb kann durch Be­triebs­über­gang ge­mäß § 613a BGB, d.h. "durch Rechts­ge­schäft" auf den Zwangs­ver­wal­ter des Ho­tel­grund­stücks über­ge­hen, wenn der Zwangs­ver­wal­ter den Pacht­ver­trag mit dem Ho­tel­be­trei­ber kün­digt und das Ho­tel mit den bis­he­ri­gen Ar­beit­neh­mern wei­ter­führt. Da­mit legt das BAG den § 613a BGB weit aus und schützt die be­trof­fe­nen Ar­beit­neh­mer. Mit wel­cher Be­grün­dung, ist der­zeit nicht klar, da das Ur­teil nur in Form ei­ner Pres­se­mel­dung vor­liegt.

Nä­he­re In­for­ma­tio­nen fin­den Sich hier:

Hin­weis: In der Zwi­schen­zeit, d.h. nach Er­stel­lung die­ses Ar­ti­kels, hat das Ge­richt sei­ne Ent­schei­dungs­grün­de schrift­lich ab­ge­fasst und ver­öf­fent­licht. Die Ent­schei­dungs­grün­de im Voll­text fin­den Sie hier:

Letzte Überarbeitung: 4. August 2015

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