19.03.2012. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat in einer aktuellen Entscheidung die außerordentliche und fristlose Kündigung eines Filialleiters in einem Einzelhandelsunternehmen abgesegnet und seine Kündigungsschutzklage daher abgewiesen.
Der Filialleiter war seit knapp 21 Jahren bei dem Einzelhandelsunternehmen tätig. Er nahm an einem Tag einen Beutel Streusand aus der Filiale mit, ohne ihn zu bezahlen. Zwei Tage später wurde er beim Verlassen der Filiale mit unbezahlten Waren im Wert von 12,02 EUR angetroffen. Das Einzelhandelsunternehmen kündigte daraufhin fristlos, ohne zuvor eine Abmahnung auszusprechen.
Der gekündigte Filialleiter erhob Kündigungsschutzklage, hatte damit aber vor dem Arbeitsgericht keinen Erfolg. Und auch in der Berufung vor dem LAG Berlin-Brandenburg zog er den kürzeren. In der derzeit allein vorliegenden Pressemitteilung des LAG heißt es zur Begründung, es bestehe der dringende Verdacht, dass sich der Filialleiter in zwei Fällen widerrechtlich Sachen im Eigentum der Arbeitgeberin habe aneignen wollen. Und mit diesem Verhalten habe er das Vertrauen in seine Rechtschaffenheit, das er während seiner langjährigen Tätigkeit habe aufbauen können, "endgültig zerstört".
Angesichts dieser Sachlage kann es dem Einzelhandelsunternehmen nicht zugemutet werden, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen, so das LAG. Erschwerdend kam hinzu, dass der Filialleiter einen für den Verdacht wesentlichen Umstand zunächst in Abrede gestellt habe. Im Ergebnis half es dem gekündigten Filialleiter auch nicht, dass die von ihm entwendeten Sachen nur einen geringen Wert hatten. Dies, so das LAG, sei "ohne Bedeutung".
Da das LAG Berlin-Brandenburg die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) nicht zugelassen hat, ist die Entscheidung endgültig. Der Filialleiter kann zwar noch eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen, doch hat dieser Rechtsbehelf nur in weniger als fünf Prozent der Fälle, in denen er eingelegt wird, Erfolg.
Fazit: Die Gründe dafür, dass der Filialleiter mit seiner Kündigungsschutzklage keinen Erfolg hatte, werden in der LAG-Pressemitteilung nur angedeutet, doch waren hier wohl drei Umstände entscheidend:
Erstens spricht der kurze zeitliche Abstand der zwei Wegnahmehandlungen für eine "schlechte Gewohnheit", d.h. der gekündigte Filialleiter hat den Anschein erweckt, als würde er seinen Arbeitgeber immer wieder bestehlen.
Zweitens hat er als Filialleiter eine herausgehobene Position, d.h. für ihn gilt noch mehr als für andere Angestellte im Einzelhandel, dass sich der Arbeitgeber auf seine Ehrlichkeit verlassen können muss.
Und drittens hat der Filialleiter nach Bekanntwerden der gegen ihn vorliegenden Verdachtsmomente nicht alles sofort offen und ehrlich zugegeben, sondern einen Umstand, der für den Verdacht wesentlich war, zunächst bestritten.
Im Ergebnis passt das Urteil in die aktuelle Rechtsprechung zur Bagatellkündigung und zur Verdachtskündigung. Auch eine Abweichung von der berühmten Emmely-Entscheidung des BAG liegt nicht vor.
Nähere Informationen finden Sie hier:
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe veröffentlicht. Das vollständig begründete Urteil finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 24. August 2016
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