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ARBEITSRECHT AKTUELL // 14/221

Dis­kri­mi­nie­rung we­gen Über­ge­wichts

Über­ge­wicht ist kei­ne Be­hin­de­rung im Sin­ne des All­ge­mei­nen Gleich­be­hand­lungs­ge­set­zes (AGG): Ar­beits­ge­richt Darm­stadt, Ur­teil vom 12.06.2014
Schwarze Stifte mit einem roten Stift Dür­fen "Di­cke" bei der Be­wer­bung ab­ge­lehnt wer­den?

20.06.2014. Dür­fen Ar­beit­ge­ber Stel­len­be­wer­ber ab­leh­nen, weil sie über­ge­wich­tig sind?

Die Ant­wort auf die­se Fra­ge ist ju­ris­tisch nicht klar, denn es gibt kein ein­deu­ti­ges ge­setz­li­ches Ver­bot, "di­cke" Be­wer­ber we­gen ih­res Über­ge­wichts ab­zu­leh­nen. Und wer ist ei­gent­lich dick und wer nicht?

Das Ar­beits­ge­richt Darm­stadt wies da­her vor kur­zem die Ent­schä­di­gungs­kla­ge ei­ner mög­li­cher­wei­se we­gen ih­res Über­ge­wichts dis­kri­mi­nier­ten Be­wer­be­rin ab: Ar­beits­ge­richt Darm­stadt, Ur­teil vom 12.06.2014 (Pres­se­mel­dung).

Darf der Ar­beit­ge­ber "di­cke" Be­wer­ber ab­leh­nen?

Ar­beit­ge­ber dürfen Stel­len­be­wer­ber im All­ge­mei­nen un­gleich be­han­deln, d.h. sie dürfen ih­re Ein­stel­lungs­ent­schei­dung nach Sym­pa­thie bzw. "nach der Na­se" tref­fen.

Aus­nah­men be­ste­hen nur dann, wenn Be­wer­ber auf­grund von persönli­chen Merk­ma­len ab­ge­lehnt wer­den, die in § 1 All­ge­mei­nes Gleich­be­hand­lungs­ge­setz (AGG) ge­nannt wer­den. Ver­bo­ten sind dem­nach Be­nach­tei­li­gun­gen von Be­wer­bern

Von Über­ge­wicht steht hier nichts. Trotz­dem sind Fälle denk­bar, in de­nen die Be­nach­tei­li­gung ei­nes Be­wer­bers we­gen sei­nes Über­ge­wichts ei­ne ver­bo­te­ne Dis­kri­mi­nie­rung wäre, nämlich bei ei­nem sehr stark aus­ge­prägten Über­ge­wicht, denn dann könn­te ei­ne Be­hin­de­rung vor­lie­gen.

Ist ein Be­wer­ber da­ge­gen nur "ziem­lich dick", aber in­fol­ge sei­nes Über­ge­wichts nicht be­hin­dert, ist ei­ne Ab­leh­nung aus die­sem Grund durch § 1 AGG nicht ver­bo­ten. Mögli­cher­wei­se ist ei­ne sol­che Be­nach­tei­li­gung auf­grund des Über­ge­wichts aber doch recht­lich un­zulässig, falls ei­ne Ver­let­zung des Persönlich­keits­rechts des Be­wer­bers vor­liegt.

Der Streit­fall: 42jähri­ge Ger­ma­nis­tin wird im Be­wer­bungs­ver­fah­ren auf ihr Über­ge­wicht an­ge­spro­chen und letzt­lich nicht ge­nom­men

Im Streit­fall ver­lang­te ein 42jähri­ge Be­wer­be­rin von dem Ver­ein "Bor­re­lio­se und FS­ME Bund Deutsch­land" ei­ne Gel­dentschädi­gung von im­mer­hin 30.000,00 EUR, nach­dem sie sich dort um ei­ne Stel­le als Geschäftsführe­rin be­wor­ben hat­te, aber - an­geb­lich - we­gen ih­res Über­ge­wichts nicht ge­nom­men wur­de. Sie trug Klei­der­größe 42 und wog nach ei­ge­nen An­ga­ben 83 Ki­lo bei 1,70 Me­ter Körper­größe.

Die Be­wer­be­rin führ­te mit zwei Vor­stands­mit­glie­dern des Ver­eins ein Vor­stel­lungs­gespräch und ver­ein­bar­te ein wei­te­res Gespräch, zu dem es dann nicht mehr kam. Denn nach dem Vor­stel­lungs­gespräch mel­de­te sich der Ver­ein schrift­lich bei der Be­wer­be­rin und frag­te, was da­zu geführt ha­be, dass sie kein Nor­mal­ge­wicht ha­be. Mit ih­rem der­zei­ti­gen Ge­wicht sei sie "kein vor­zeig­ba­res Bei­spiel und würde die Emp­feh­lun­gen des Ver­eins für Ernährung und Sport kon­ter­ka­rie­ren".

Statt zu dem ver­ein­bar­ten zwei­ten Vor­stel­lungs­gespräch zu er­schei­nen reich­te die Be­wer­be­rin Kla­ge ein, und zwar mit der Be­gründung, sie sei we­gen ver­meint­li­chen Über­ge­wichts und da­mit we­gen ei­ner - vom Ver­ein an­ge­nom­me­nen - Be­hin­de­rung im Sin­ne des AGG be­nach­tei­ligt wor­den. Hilfs­wei­se stütz­te sie die Ansprüche auf ei­ne Ver­let­zung des all­ge­mei­nen Persönlich­keits­rech­tes.

Der be­klag­te Ver­ein be­stritt, die Kläge­rin we­gen ih­res Ge­wichts nicht ein­ge­stellt zu ha­ben. Die­se Ent­schei­dung sei des­halb ge­trof­fen wor­den, weil die Kläge­rin oh­ne An­ga­be von Gründen zu dem zwei­ten Vor­stel­lungs­gespräch nicht er­schie­nen sei.

Ar­beits­ge­richt Darm­stadt: Ar­beit­ge­ber sind nicht ver­pflich­tet, Ein­stel­lungs­ent­schei­dun­gen völlig un­abhängig vom äußeren Er­schei­nungs­bild des Be­wer­bers zu tref­fen

Das Ar­beits­ge­richt wies die Kla­ge ab, weil aus sei­ner Sicht kei­ne Dis­kri­mi­nie­rung vor­lag. Denn die Kläge­rin war we­der be­hin­dert noch so über­ge­wich­tig, dass ei­ne Be­hin­de­rung hätte in Be­tracht ge­zo­gen wer­den können. Nach An­sicht des Ge­richts gab es auch kei­ne An­halts­punk­te dafür, dass der Ver­ein bei sei­ner Ent­schei­dung an­ge­nom­men hat­te, dass bei der Kläge­rin ei­ne Be­hin­de­rung vor­lag (§ 7 Abs.1, 2. Halb­satz AGG).

Auch ei­ne Ver­let­zung des Persönlich­keits­rechts lag hier nicht vor, so die Darmstädter Rich­ter.

Denn zum ei­nen hat­te der Ver­ein die Kläge­rin ja zu ei­nem wei­te­ren Gespräch ein­ge­la­den, und das hätte man wohl kaum ge­tan, wenn man schon fest da­zu ent­schlos­sen ge­we­sen wäre, die Kläge­rin we­gen ih­res (tatsächli­chen oder nur ver­meint­li­chen) Über­ge­wichts nicht ein­zu­stel­len.

Und zum an­de­ren sind Ar­beit­ge­ber nicht da­zu ver­pflich­tet, bei Ein­stel­lun­gen das äußere Er­schei­nungs­bild völlig außen vor zu­las­sen. Der be­klag­te Ver­ein durf­te da­her nach Auf­fas­sung des Ge­richts auch berück­sich­ti­gen,

"ob die Kläge­rin auf­grund ih­rer Ge­samt­persönlich­keit und Er­schei­nung be­reit und in der La­ge ist, die An­lie­gen des Ver­eins, na­ment­lich des­sen Emp­feh­lun­gen für ein ge­sund­heits­be­wuss­tes Ver­hal­ten, über­zeu­gend zu ver­tre­ten."

Sch­ließlich be­stand auch kein An­spruch auf Schmer­zens­geld we­gen der Äußerun­gen des Ver­eins über das Er­schei­nungs­bild der Kläge­rin. Denn hier lag kein aus­rei­chend schwer­wie­gen­der Ein­griff in das Persönlich­keits­recht vor, so das Ge­richt.

Fa­zit: Es ist rein recht­lich nicht ver­bo­ten, Be­wer­ber we­gen ih­res tatsächli­chen oder ver­meint­li­chen Über­ge­wichts ab­zu­leh­nen. Dies gilt je­den­falls dann, wenn das Über­ge­wicht nicht zu ei­ner Be­hin­de­rung des Be­wer­bers führt und so­lan­ge die Umstände der Ab­leh­nung kei­ne Ver­let­zung des Persönlich­keits­rechts oder gar ei­ne Be­lei­di­gung be­inhal­ten.

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Letzte Überarbeitung: 5. Juni 2020

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