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ARBEITSRECHT AKTUELL // 15/339

Ein­stel­lung von Schwer­be­hin­der­ten

Öf­fent­li­che Ar­beit­ge­ber müs­sen schwer­be­hin­der­te Be­wer­ber un­ab­hän­gig von ei­nem Eig­nungs­test zum Vor­stel­lungs­ge­spräch ein­la­den: Lan­des­ar­beits­ge­richt Schles­wig-Hol­stein, Ur­teil vom 09.09.2015, 3 Sa 36/15
Mann mit Rollator Eig­nungs­test statt Vor­stel­lungs­ge­spräch?

01.12.2015. Öf­fent­li­che Ar­beit­ge­ber sind ge­setz­lich ver­pflich­tet, schwer­be­hin­der­te Stel­len­be­wer­ber zu ei­nem Vor­stel­lungs­ge­spräch ein­zu­la­den.

Be­kommt der schwer­be­hin­der­te Be­wer­ber statt ei­nes Vor­stel­lungs­ter­mins ein Ab­sa­ge­schrei­ben, ist zu ver­mu­ten, dass die un­ter­blie­be­ne Ein­stel­lung auf ei­ner be­hin­de­rungs­be­ding­ten Dis­kri­mi­nie­rung be­ruht. Dann ist ei­ne Ent­schä­di­gung fäl­lig.

Aber darf der öf­fent­li­che Ar­beit­ge­ber die Ein­la­dung zum Vor­stel­lungs­ge­spräch da­von ab­hän­gig ma­chen, dass der schwer­be­hin­der­te Be­wer­ber erst ein­mal ei­nen für al­le Be­wer­ber vor­ge­se­he­nen Eig­nungs­test be­steht? Nein, so das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Schles­wig-Hol­stein: LAG Schles­wig-Hol­stein, Ur­teil vom 09.09.2015, 3 Sa 36/15.

Wann dürfen öffent­li­che Ar­beit­ge­ber da­von ab­se­hen, schwer­be­hin­der­te Be­wer­ber zu ei­nem Vor­stel­lungs­gespräch ein­zu­la­den?

Gemäß § 82 Satz 2 und Satz 3 Neun­tes Buch So­zi­al­ge­setz­buch (SGB IX) müssen öffent­li­che Ar­beit­ge­ber schwer­be­hin­der­te Stel­len­be­wer­ber zu ei­nem Vor­stel­lungs­gespräch ein­la­den. Die­se Pflicht be­steht nur dann nicht, "wenn die fach­li­che Eig­nung of­fen­sicht­lich fehlt" (§ 82 Satz 3 SGB IX).

An die­ser Stel­le ist das sog. An­for­de­rungs­pro­fil für die freie Stel­le ent­schei­dend. Das An­for­de­rungs­pro­fil wird vom öffent­li­chen Ar­beit­ge­ber bei der Stel­len­aus­schrei­bung vor­ab und nach ob­jek­ti­ven Kri­te­ri­en fest­ge­legt. Es enthält

  • die for­ma­len Vor­aus­set­zun­gen (ins­be­son­de­re Bil­dungs­ab­schlüsse),
  • die fach­li­chen Kennt­nis­se und Fähig­kei­ten, und
  • die außer­fach­li­chen Kom­pe­ten­zen,

die von ei­nem Stel­len­be­wer­ber ver­langt wer­den.

Erfüllt ein schwer­be­hin­der­ter Be­wer­ber nach sei­nen schrift­li­chen Be­wer­bungs­un­ter­la­gen ei­ne Eig­nungs­vor­aus­set­zung nicht, die im An­for­de­rungs­pro­fil aus­drück­lich und ein­deu­tig ge­nannt wird, ist er "of­fen­kun­dig" fach­lich nicht ge­eig­net und braucht nicht ein­ge­la­den zu wer­den.

In al­len an­de­ren Fällen muss er zum Vor­stel­lungs­gespräch ein­ge­la­den wer­den, und zwar ge­ra­de in den Fällen, in de­nen die fach­li­che Eig­nung nach den Be­wer­bungs­un­ter­la­gen zwei­fel­haft ist. Denn der Sinn des Vor­stel­lungs­gesprächs ist es ja ge­ra­de, dass schwer­be­hin­der­te Be­wer­ber die Chan­ce er­hal­ten, den öffent­li­chen Ar­beit­ge­ber von ih­rer Eig­nung für die zu be­set­zen­de Stel­le zu über­zeu­gen.

Ein Ver­s­toß ge­gen die Ein­la­dungs­pflicht ist ein Dis­kri­mi­nie­rungs­in­diz im Sin­ne von § 22 All­ge­mei­nes Gleich­be­hand­lungs­ge­setz (AGG), d.h. es ist dann zu ver­mu­ten, dass der nicht ein­ge­la­de­ne Be­wer­ber we­gen sei­ner Be­hin­de­rung dis­kri­mi­niert wur­de. Dann be­steht ein Entschädi­gungs­an­spruch gemäß § 15 Abs.2 AGG, der meist ein bis drei Mo­nats­gehälter beträgt.

Aber was ist mit den heut­zu­ta­ge im­mer be­lieb­te­ren Eig­nungs­tests? Könn­ten öffent­li­che Ar­beit­ge­ber ent­schei­den, dass sie schwer­be­hin­der­te Be­wer­ber erst dann zum Vor­stel­lungs­gespräch ein­la­den, nach­dem sie ei­nen Eig­nungs­test be­stan­den ha­ben, der al­len Be­wer­bern ab­ver­langt wird?

Der Streit­fall: Schwer­be­hin­der­ter Be­wer­ber fällt durch den Eig­nungs­test und wird des­halb nicht zum Vor­stel­lungs­gespräch ein­ge­la­den

Im Streit­fall hat­te ein öffent­li­che Ar­beit­ge­ber Aus­bil­dungs­plätze zum Ver­wal­tungs­in­for­ma­ti­ker bzw. Ver­wal­tungs­in­for­ma­ti­ke­rin (Di­plom - FH) aus­ge­schrie­ben. Die Aus­bil­dung soll­te im dua­len Stu­di­um durch­lau­fen wer­den. Das An­for­de­rungs­pro­fil bzw. die Stel­len­aus­schrei­bung nann­te als Ein­stel­lungs­vor­aus­set­zung ei­ne „min­des­tens voll­wer­ti­ge Fach­hoch­schul­rei­fe“.

Außer­dem ent­hielt die Stel­len­aus­schrei­bung fol­gen­de "In­fos zum Aus­wahl­ver­fah­ren":

"Das Aus­wahl­ver­fah­ren be­ginnt mit ei­nem Eig­nungs­test. Die­ser ist in zwei Prüfungs­tei­le ge­glie­dert. Im wei­te­ren Aus­wahl­ver­fah­ren wer­den sich dann noch münd­li­che und prak­ti­sche Tei­le an­sch­ließen. Bit­te be­ach­ten Sie, dass je­der Teil des Aus­wahl­ver­fah­rens das er­folg­rei­che Ab­sol­vie­ren des vor­an­ge­gan­ge­nen Test­teils vor­aus­setzt."

Ein schwer­be­hin­der­ter Stel­len­be­wer­ber mit Fach­hoch­schul­rei­fe mach­te den Eig­nungs­test mit, al­ler­dings oh­ne Er­folg, wor­auf­hin er nicht zum Vor­stel­lungs­gespräch ein­ge­la­den wur­de. Das sah er als Dis­kri­mi­nie­rung we­gen sei­ner Be­hin­de­rung an und be­lang­te den Ar­beit­ge­ber auf Gel­dentschädi­gung, und zwar recht­zei­tig in­ner­halb der ge­setz­li­chen Fris­ten des § 15 Abs.4 AGG und des § 61b Abs.1 Ar­beits­ge­richts­ge­setz (ArbGG).

Das Ar­beits­ge­richt Flens­burg sprach dem Be­wer­ber zwei Mo­nats­gehälter als Dis­kri­mi­nie­rungs­entschädi­gung zu (Ur­teil vom 04.12.2015, 2 Ca 624/14). Da­ge­gen leg­te der Ar­beit­ge­ber Be­ru­fung zum LAG Schles­wig-Hol­stein ein.

LAG Schles­wig-Hol­stein: Ein Eig­nungs­test er­setzt nicht das Vor­stel­lungs­gespräch

Das LAG Schles­wig-Hol­stein wies die Be­ru­fung zurück. Nach sei­ner An­sicht lag hier ei­ne be­hin­de­rungs­be­ding­te Dis­kri­mi­nie­rung vor.

Denn der Ver­s­toß ge­gen die ge­setz­li­che Ein­la­dungs­pflicht ist ein "klas­si­sches In­diz für ei­ne Be­nach­tei­li­gung", so das LAG, und von ei­ner "of­fen­kun­dig" feh­len­den fach­li­chen Eig­nung konn­te hier kei­ne Re­de sein. Die Stel­len­aus­schrei­bung bzw. das An­for­de­rungs­pro­fil nann­ten nämlich nur ei­ne ein­zi­ge fach­li­che An­for­de­rung, die "voll­wer­ti­ge Fach­hoch­schul­rei­fe“. Und die konn­te der Kläger vor­wei­sen.

Das Be­ste­hen ei­nes Eig­nungs­tests war da­ge­gen ge­ra­de kei­ne vor­ab gemäß dem An­for­de­rungs­pro­fil fest­lie­gen­de Eig­nungs­vor­aus­set­zung, son­dern gehörte be­reits zum Aus­wahl­ver­fah­ren. Das er­gab sich ein­deu­tig aus der Stel­len­aus­schrei­bung, denn hier hieß es ja, dass das Aus­wahl­ver­fah­ren mit dem Eig­nungs­test be­gin­nen soll­te.

Ergänzend kri­ti­siert das LAG, dass die Vor­aus­set­zun­gen für das Be­ste­hen des sog. Eig­nungs­tests un­klar wa­ren. Es war, so die Kie­ler Rich­ter,

"nicht an­satz­wei­se do­ku­men­tiert und nach­voll­zieh­bar, nach wel­chen Kri­te­ri­en und Maßstäben die Be­klag­te die ein­zel­nen Tests als >be­stan­den< oder >nicht be­stan­den< an­sieht." (Ur­teil, S.9)

Fa­zit: Eig­nungs­tests können das ge­setz­lich vor­ge­schrie­be­ne Vor­stel­lungs­gespräch mit schwer­be­hin­der­ten Stel­len­be­wer­bern nicht er­set­zen. Gehören sol­che Tests zum Aus­wahl­ver­fah­ren, geht das schon mal gar nicht, denn ob ein Schwer­be­hin­der­ter zum Vor­stel­lungs­gespräch ein­zu­la­den ist oder nicht, ist auf­grund der schrift­li­chen Be­wer­bungs­un­ter­la­gen zu ent­schei­den.

Es be­ste­hen aber auch Zwei­fel, ob das Be­ste­hen ei­nes Tests in das An­for­de­rungs­pro­fil auf­ge­nom­men wer­den könn­te, denn das würde den ob­jek­ti­ven und im Vor­hin­ein fest­lie­gen­den Cha­rak­ter des An­for­de­rungs­pro­fils in­fra­ge stel­len. Auf der si­che­ren Sei­te ste­hen öffent­li­che Ar­beit­ge­ber, wenn sie sol­che Tests als Teil des Aus­wahl­ver­fah­rens an­se­hen und nicht in das An­for­de­rungs­pro­fil "hin­ein­quet­schen".

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Letzte Überarbeitung: 4. Januar 2021

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