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ARBEITSRECHT AKTUELL // 11/020

Drit­tes Jahr El­tern­zeit im drit­ten Le­bens­jahr des Kin­des auch oh­ne Zu­stim­mung des Ar­beit­ge­bers

El­tern­zeit: Das ver­flix­te drit­te Jahr: Ar­beits­ge­richt Düs­sel­dorf, Ur­teil vom 29.09.2010, 4 Ca 4023/10
Mann und Frau mit Kinderwagen Zu­stim­mung des Ar­beit­ge­bers bei 3 Jah­ren El­tern­zeit?
28.01.2011. Ar­beit­neh­mer, die El­tern wer­den, ha­ben nach der Ge­burt ih­res Kin­des das Recht auf ei­ne El­tern­zeit (frü­her: "Er­zie­hungs­ur­laub"). Die Vor­aus­set­zun­gen sind im Bun­des­el­tern­geld- und El­tern­zeit­ge­setz (BEEG) ge­re­gelt. Im Re­gel­fall be­steht der An­spruch bis zur Voll­endung des drit­ten Le­bens­jah­res des Kin­des (§ 15 Abs. 2 Satz 1 BEEG). Die­ser An­spruch wird in Ab­gren­zung zu Ver­län­ge­run­gen der El­tern­zeit als "Stamm­recht" be­zeich­net. Ein An­teil der El­tern­zeit von bis zu zwölf Mo­na­ten ist mit Zu­stim­mung des Ar­beit­ge­bers auf die Zeit bis zur Voll­endung des ach­ten Le­bens­jah­res über­trag­bar (§ 15 Abs. 2 Satz 4 BEEG).

Da­mit ver­bun­den ist frei­lich in je­dem Fall ein lang­fris­ti­ger Ar­beits­aus­fall, den der Ar­beit­ge­ber durch ei­ne ent­spre­chen­de Per­so­nal­pla­nung aus­glei­chen muss. Wer die El­tern­zeit in An­spruch neh­men möch­te, muss dies des­halb spä­tes­tens sie­ben Wo­chen vor Be­ginn schrift­lich vom Ar­beit­ge­ber "ver­lan­gen", d.h. ihm mit­tei­len, und gleich­zei­tig er­klä­ren, für wel­che Zei­ten in­ner­halb von zwei Jah­ren El­tern­zeit ge­nom­men wer­den soll (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG). Der Ar­beit­neh­mer ist dann an sei­ne ent­spre­chen­de Er­klä­rung ge­bun­den. Die El­tern­zeit kann auf zwei Zeit­ab­schnit­te ver­teilt wer­den; ei­ne Ver­tei­lung auf wei­te­re Zeit­ab­schnit­te ist nur mit der Zu­stim­mung des Ar­beit­ge­bers mög­lich (§ 16 Abs.1 Satz 4 BEEG).Ge­mäß § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG kann die El­tern­zeit zu­dem vor­zei­tig nur be­en­det oder im Rah­men des § 15 Abs. 2 BEEG ver­län­gert wer­den, wenn der Ar­beit­ge­ber zu­stimmt.

Im De­tail ist um­strit­ten, wann ein sol­ches zu­stim­mungs­be­dürf­ti­ges "Ver­län­ge­rungs­ver­lan­gen" bzw. "Ver­tei­lungs­ver­lan­gen" vor­liegt, und wann das nicht zu­stim­mungs­be­dürf­ti­ge "Stamm­recht" aus­ge­übt wird. Bei­spiels­wei­se be­rich­te­ten wir in Ar­beits­recht ak­tu­ell 10/231 ("Ar­beit­ge­ber muss El­tern­zeit Ver­län­ge­rung nicht im­mer zu­stim­men") über die Si­tua­ti­on, dass ein Ar­beit­neh­mer in­ner­halb des zwei­jäh­ri­gen Bin­dungs­zeit­raums ei­ne Ver­län­ge­rung woll­te.

Eben­falls nicht völ­lig ge­klärt ist die Fra­ge, ob der Ar­beit­ge­ber zu­stim­men muss, wenn ein El­tern­teil zu­nächst zwei Jah­re El­tern­zeit ge­nom­men hat und nun­mehr das drit­te Jahr bis zur Voll­endung des drit­ten Le­bens­jah­res in An­spruch neh­men will. Über­wie­gend wird hier ver­tre­ten, dass es sich da­bei nicht um ei­ne (zu­stim­mungs­be­dürf­ti­ge) Ver­län­ge­rung nach § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG, son­dern um die (zu­stim­mungs­freie) Aus­übung des ur­sprüng­li­chen Stamm­rechts aus § 15 Abs.2 BEEG han­delt.

Das Ar­beits­ge­richt Düs­sel­dorf hat sich die­ser "herr­schen­den" Auf­fas­sung An­fang Herbst 2010 aus­drück­lich an­ge­schlos­sen. An­ge­nehm kurz und bün­dig lei­tet es aus dem Re­ge­lungs­zu­sam­men­hang der §§ 15, 16 BEEG her, dass nach der ge­setz­li­chen Grund­kon­zep­ti­on des § 15 Abs. 2 BEEG die El­tern­zeit an sich auf die ers­ten drei Le­bens­jah­re des Kin­des be­schränkt ist und für ei­ne Über­tra­gung über die­sen Zeit­raum hin­aus ein Zu­stim­mungs­er­for­der­nis be­steht. Hier­aus er­gibt sich un­ter Be­rück­sich­ti­gung des zwei­jäh­ri­gen Bin­dungs­zeit­raums nach der Ge­burt des Kin­des, dass El­tern die Mög­lich­keit ge­ge­ben wer­den soll, frei­er über das drit­te Jahr der El­tern­zeit zu dis­po­nie­ren.

Die Ent­schei­dung ist rechts­kräf­tig.

Fa­zit: Die Ar­gu­men­ta­ti­on des Ar­beits­ge­rich­tes Düs­sel­dorf über­zeugt. Das drit­te Jahr der El­tern­zeit kann je­den­falls dann oh­ne Wei­te­res im drit­ten Le­bens­jahr des Kin­des ge­nom­men wer­den, wenn zu­vor be­reits ge­schlos­sen zwei Jah­re El­tern­zeit ge­nutzt wur­den. Le­dig­lich ei­ne rech­zei­ti­ge An­kün­di­gung ist hier­für nö­tig.

Nä­he­re In­for­ma­tio­nen fin­den sie hier:

Hin­weis: In der Zwi­schen­zeit, d. h. nach Er­stel­lung die­ses Ar­ti­kels, hat das Lan­des­ar­beits­ge­richt Düs­sel­dorf eben­falls in dem hier be­spro­che­nen Fall ent­schie­den. Die Ent­schei­dungs­grün­de im Voll­text fin­den Sie hier:

Letzte Überarbeitung: 21. Oktober 2016

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