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ARBEITSRECHT AKTUELL // 12/226

Fuß­ball gu­cken wäh­rend der Ar­beit?

Wer wäh­rend der Ar­beits­zeit EM-Spie­le mit­ver­fol­gen möch­te, soll­te sich vor­her ab­si­chern: von Rechts­an­walt Dr. Mar­tin Hen­sche, Fach­an­walt für Ar­beits­recht, Ber­lin
Radiohören am Schreibtisch So geht´s nicht...

09.05.2012. Heu­te abend ist es so­weit - die deut­sche Fuß­ball­na­tio­nal­mann­schaft be­strei­tet ihr ers­tes Spiel der EM 2012. Vie­le Fuß­ball­fans sind da ganz ent­spannt, denn am Sams­tag­abend müs­sen die we­nigs­ten ar­bei­ten.

Für vie­le wei­te­ren Spie­le der EM stellt sich al­ler­dings die Fra­ge, ob Ar­beit­neh­mer wäh­rend der Ar­beits­zeit Fuß­ball­spie­le mit­ver­fol­gen dür­fen, und wenn ja, un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen das mög­lich ist.

Im fol­gen­den wer­den die häu­figs­ten ar­beits­recht­li­chen Fra­gen zum The­ma "Fuß­ball gu­cken im Bü­ro" kurz be­ant­wor­tet.

Fußball gu­cken während der Ar­beits­zeit - nicht ein­mal ein biss­chen?

Nein, wer sich während der Ar­beits­zeit ein Fußball­spiel an­schaut, be­geht ein ar­beits­recht­li­ches Foul, auch wenn er nur "ein biss­chen" guckt.

Während der Ar­beits­zeit muss ge­ar­bei­tet wer­den. Sch­ließlich be­zahlt der Ar­beit­ge­ber fürs Ar­bei­ten und nicht für pri­va­te Frei­zeit­ak­ti­vitäten. Und wer sich ein Fußball­spiel an­schaut, ist so sehr ab­ge­lenkt, dass er nicht vernünf­tig ar­bei­ten kann.

Fußball während der Ar­beit im Ra­dio hören oder Fußball gu­cken via Smart­pho­ne oder In­ter­net - ist das er­laubt?

Nein, auch das ist im All­ge­mei­nen ver­bo­ten.

Zwar dul­den ei­ni­ge Ar­beit­ge­ber das Ra­diohören während der Ar­beits­zeit, aber ei­ne sol­che Er­laub­nis be­zieht sich prak­tisch im­mer auf das Mu­sikhören, denn vie­le Ar­beit­neh­mer sind durch Ra­dio­mu­sik nicht von der Ar­beit ab­ge­lenkt. Das gilt aber nicht für das Mit­ver­fol­gen ei­ner Fußball-Live­be­richt­er­stat­tung im Ra­dio.

An­ders ist es mögli­cher­wei­se dann, wenn der Ar­beit­ge­ber das pri­va­te Sur­fen im In­ter­net oder pri­va­te Te­le­fo­na­te während der Ar­beit ge­stat­tet. Dann können Ar­beit­neh­mer auch ein­mal kurz per Smart­pho­ne oder In­ter­net die ak­tu­el­len Spielstände ab­fra­gen. Al­ler­dings dürfen sol­che Ar­beits­un­ter­bre­chun­gen nicht länger dau­ern als die auch sonst vom Ar­beit­ge­ber ge­dul­de­ten (kur­zen) pri­va­ten Te­le­fo­na­te oder das (kur­ze) In­ter­net­sur­fen.

Ein kom­plet­tes Spiel über 90 Mi­nu­ten li­ve im In­ter­net oder per Smart­pho­ne zu ver­fol­gen, ist in von sol­chen Er­laub­nis­sen nicht er­fasst.

Kann man Pau­sen verlängern und dafür später nach­ar­bei­ten?

Klar - wenn der Ar­beit­ge­ber das vor­her ab­ge­seg­net hat. Denn Be­ginn und En­de der tägli­chen Ar­beits­zeit so­wie die zeit­li­che La­ge und die Dau­er von Pau­sen legt der Ar­beit­ge­ber mit Hil­fe sei­nes Wei­sungs­rechts fest.

Da­her hat der Ar­beit­ge­ber über Ver­la­ge­run­gen der Ar­beits­zeit zu ent­schei­den. Wenn er es er­laubt hat, können Ar­beit­neh­mer früher in den Fei­er­abend, um sich ein Spiel an­zu­se­hen, oder sie können später zur Ar­beit kom­men. Die versäum­te Ar­beits­zeit kann dann nach­ge­ar­bei­tet wer­den. Al­ler­dings darf da­bei nicht länger als höchs­tens zehn St­un­den am Tag ge­ar­bei­tet wer­den, denn hier liegt im All­ge­mei­nen die ar­beits­zeit­recht­li­che Höchst­gren­ze (§ 3 Satz 2 Ar­beits­zeit­ge­setz - Arb­ZG).

Kann man sich dar­auf be­ru­fen, dass der Ar­beit­ge­ber bei frühe­ren Sport­großer­eig­nis­sen Ar­beits­un­ter­bre­chun­gen er­laubt hat?

Im Prin­zip ja, denn dann könn­te ei­ne be­trieb­li­che Übung be­ste­hen. Ei­ne Be­triebsübung liegt vor, wenn Ar­beit­neh­mer im­mer wie­der die­sel­ben Vergüns­ti­gun­gen er­hal­ten ha­ben und da­her dar­auf ver­trau­en können, dass ih­nen die­se Vergüns­ti­gun­gen auch künf­tig gewährt wer­den.

Al­ler­dings ist es im Streit­fall nie­mals ein­deu­tig, ob die ei­ne oder an­de­re Ar­beits­frei­stel­lung bei frühe­ren Sport­er­eig­nis­sen tatsächlich auf be­stimm­ten (un­aus­ge­spro­che­nen) Re­geln be­ruh­te oder ob es nicht ein­fach Ein­zel­ent­schei­dun­gen des Ar­beit­ge­bers wa­ren, die je­weils aus der kon­kre­ten Si­tua­ti­on her­aus ge­trof­fen wur­den.

Ar­beit­neh­mer soll­ten da­her vor­sich­tig sein, wenn sie sich beim The­ma "Fußball während der Ar­beits­zeit" auf frühe­re Präze­denzfälle be­ru­fen. Auch hier ist es bes­ser, vor ei­ner Ar­beits­un­ter­bre­chung den Ar­beit­ge­ber um Er­laub­nis zu bit­ten.

Mit wel­chen ar­beits­recht­li­chen Kon­se­quen­zen muss man rech­nen, wenn man bei der Ar­beit ein Fußball­spiel mit­ver­folgt?

Wie schon ge­sagt: Wer oh­ne Er­laub­nis des Chefs während der Ar­beits­zeit ein Fußball­spiel am Fern­se­hen, im Ra­dio oder per Han­dy bzw. In­ter­net mit­ver­folgt, be­geht ein recht­li­ches Foul.

Dann droht die gel­be Kar­te, d.h. ei­ne Ab­mah­nung, oder in be­son­ders kras­sen Fällen, v.a. in Wie­der­ho­lungsfällen, so­gar die ro­te Kar­te, sprich ei­ne ver­hal­tens­be­ding­te Kündi­gung.

Al­ko­hol am Ar­beits­platz oder in den Pau­sen - geht das?

Ist der Ar­beit­ge­ber da­mit ein­ver­stan­den, dass die Ar­beit für ein be­trieb­li­ches pu­blic view­ing un­ter­bro­chen wird, oder dass Pau­sen­zei­ten verlängert wer­den dürfen, sind die Ar­beit­neh­mer während des Fußball-Gu­ckens nicht zur Ar­beit ver­pflich­tet. Dann ist im Prin­zip auch ein Gläschen Bier er­laubt, wo­bei es im All­ge­mei­nen nicht dar­auf an­kommt, ob das Fußball-Gu­cken während der er­laub­ten Ar­beits­un­ter­bre­chung am Ar­beits­platz oder außer­halb des Be­triebs statt­fin­det. Denn Dienst ist Dienst und Schnaps ist Schnaps.

Das gilt aber nicht, wenn im ge­sam­ten Be­trieb ein strik­tes Al­ko­hol­ver­bot gilt wie z.B. auf vie­len Bau­stel­len oder in an­de­ren Be­trie­ben, in de­nen aus Si­cher­heits­gründen Al­ko­hol un­ter­sagt ist. Dann soll­te man lie­ber zum al­ko­hol­frei­en Bier grei­fen.

Und wer nach ei­ner Fußball­pau­se noch ein­mal ar­bei­ten muss, soll­te be­den­ken, dass er nicht be­trun­ken bei der Ar­beit er­schei­nen darf.

Kann man ei­nen Kurz­ur­laub neh­men, um ein Fußball­spiel an­zu­se­hen?

Ja, denn die Ur­laubswünsche des Ar­beit­neh­mers muss der Ar­beit­ge­ber im All­ge­mei­nen nur "ab­ni­cken".

Al­ler­dings kann der Ar­beit­ge­ber auch nein sa­gen, z.B. wenn be­reits die hal­be Be­leg­schaft Fußball­ur­laub ge­nom­men hat und wei­te­re Ur­laub­s­ausfälle da­zu führen würden, dass die Ar­beit nicht mehr ge­macht wer­den könn­te.

Außer­dem soll­te man Fußball-Ur­lau­be nicht von heu­te auf mor­gen be­an­tra­gen, denn dann ris­kiert man, dass der Ar­beit­ge­ber nicht mehr da­zu kommt, den Ur­laub zu ge­neh­mi­gen. Und ei­ne ei­genmäch­ti­ge "Be­ur­lau­bung" ist ein gra­vie­ren­der Ver­trags­ver­s­toß, der ei­ne Ab­mah­nung nach sich zie­hen kann, im Wie­der­ho­lungs­fall so­gar ei­ne ver­hal­tens­be­ding­te Kündi­gung.

Krank ma­chen und dann zum pu­blic view­ing - ei­ne gu­te Idee?

Natürlich nicht, denn so et­was ist schlicht Be­trug. Und der kann her­aus­kom­men, wenn der an­geb­lich er­krank­te Ar­beit­neh­mer von Kol­le­gen oder vom Chef beim pu­blic view­ing er­wischt wird.

Zwar ist es noch kein Be­weis für die Ar­beitsfähig­keit bzw. für das Er­schwin­deln ei­ner Krank­schrei­bung, wenn man beim pu­blic view­ing auf den Bei­nen ist. Aber vie­le Ar­beit­ge­ber wer­den das so se­hen und dann ist Ärger vor­pro­gram­miert.

Be­son­ders an­greif­bar macht man sich, wenn man um Ar­beits­frei­stel­lung ge­be­ten hat und auf ein nein des Ar­beit­ge­bers hin an­deu­tet, dass dann sich dann eben krank schrei­ben las­sen wer­de. Dann ist der Be­weis­wert ei­ner ärzt­li­chen Krank­schrei­bung erschüttert und es droht ei­ne (be­rech­tig­te bzw. wirk­sa­me) ver­hal­tens­be­ding­te Kündi­gung.

Fußball gu­cken während der Ar­beits­zeit - was kann der Be­triebs­rat ma­chen?

Der Be­triebs­rat hat gemäß § 87 Abs.1 Nr.2 Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­setz (Be­trVG) ein Mit­be­stim­mungs­recht bei der Fra­ge, wann die tägli­che Ar­beits­zeit be­ginnt und wann sie en­det. Die­ses Recht be­trifft auch die Pau­sen und die Ver­tei­lung der Ar­beits­zeit auf die ein­zel­nen Wo­chen­ta­ge.

Un­ter Be­ru­fung auf die­ses Mit­be­stim­mungs­recht kann der Be­triebs­rat dem Ar­beit­ge­ber ei­ne Um­ver­tei­lung der Ar­beits­zeit vor­schla­gen, d.h. ei­ne Ar­beits­zeit­verkürzung an ei­nem be­stimm­ten Tag, da­mit die Ar­beit­neh­mer ein Fußball­spiel mit­ver­fol­gen können, und zum Aus­gleich dafür ei­ne Verlänge­rung der Ar­beits­zeit an ei­nem an­de­ren Tag.

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Letzte Überarbeitung: 16. November 2020

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