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LAG Köln, Ur­teil vom 18.10.2011, 11 Sa 908/10

   
Schlagworte: Kündigungsschutzprozess, Gehaltsrückzahlung
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Aktenzeichen: 11 Sa 908/10
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 18.10.2011
   
Leitsätze:

1. Wird der Arbeitgeber verurteilt, den Arbeitnehmer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits weiter zu beschäftigen und zahlt in einem solchen Fall den Arbeitslohn, ohne dass es zu einer tatsächlichen Weiterbeschäftigung kommt, so erfüllt er dadurch im Zweifel seine bei Unwirksamkeit der Kündigung bestehende Verpflichtung aus § 615 Satz 1 BGB. Eine abweichende Vereinbarung kraft derer der Arbeitnehmer nach wirksamer Beendigung des Arbeitsverhältnisses den gezahlten Arbeitslohn behalten darf, hat der Arbeitnehmer darzulegen und zu beweisen (BAG, Urteil vom 17.01.1991 8 AZR 483/89 -).

2. Die für den Wegfall der Bereicherung aufgestellten Grundsätze des Anscheinsbeweises sind nicht anzuwenden, wenn Zahlungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Diese sind nicht mit unbemerkt bleibenden Überzahlungen des laufenden Arbeitsentgelts, das typischerweise sofort für konsumtive Ausgaben verbraucht wird, gleichzusetzen (BAG, Urteil vom 19.01.1999 9 AZR 405/97 m. w. N.).

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 6.10.2010, 3 Ca 1539/09
   

11 Sa 908/10

3 Ca 1539/09

Ar­beits­ge­richt Bonn

Verkündet am 18. Ok­to­ber 2011

Ur­kunds­be­am­tin

der Geschäfts­stel­le

 

LAN­DES­AR­BEITS­GERICHT KÖLN

 

IM NA­MEN DES VOL­KES

 

UR­TEIL

In dem Rechts­streit

 

- Be­klag­ter und Be­ru­fungskläger -

Pro­zess­be­vollmäch­tig­te:

g e g e n

- Kläge­rin und Be­ru­fungs­be­klag­te -

Pro­zess­be­vollmäch­tig­te:

hat die 11. Kam­mer des Lan­des­ar­beits­ge­richts Köln auf die münd­li­che Ver­hand­lung vom 18.10.2011 durch den Vor­sit­zen­den Rich­ter am Lan­des­ar­beits­ge­richt W als Vor­sit­zen­den so­wie die eh­ren­amt­li­chen Rich­ter K und H

für R e c h t er­kannt:

Die Be­ru­fung des Be­klag­ten ge­gen das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Bonn vom 06.10.2010 – 3 Ca 1539/09 – wird kos­ten­pflich­tig zurück­ge­wie­sen.

Die Re­vi­si­on wird nicht zu­ge­las­sen.

T a t b e s t a n d

Die Par­tei­en strei­ten um die Rück­zah­lung von Vergütung.


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Nach­dem das Ar­beits­ge­richt in ei­nem Kündi­gungs­schutz­pro­zess zwi­schen den Par­tei­en zu­guns­ten des Be­klag­ten die Un­wirk­sam­keit ei­ner außer­or­dent­li­chen Kündi­gung fest­ge­stellt und die Kläge­rin zur Wei­ter­beschäfti­gung ver­ur­teilt hat­te, er­folg­te zwar ei­ne tatsächli­che Wei­ter­beschäfti­gung des Be­klag­ten nicht, je­doch ver­an­lass­te die Kläge­rin die Fort­zah­lung der Vergütung bis zur Verkündung der lan­des­ar­beits­ge­richt­li­chen Ent­schei­dung vom 27.10.2008, mit der das Ur­teil des Ar­beits­ge­richt ab­geändert und die Kla­ge ab­ge­wie­sen wur­de.

Das Ar­beits­ge­richt hat mit Ur­teil vom 06.05.2010 (Bl 136 ff. d. A.) den Be­klag­ten ver­ur­teilt, die Vergütung für den Zeit­raum 10.08.2007 bis zum 27.10.2008 zurück­zu­zah­len, da sie oh­ne Rechts­grund er­folgt sei. Der Ein­wand der Ent­rei­che­rung sei un­be­gründet, da nicht fest­ge­stellt wer­den könne, dass die aus­ge­zahl­te Vergütung rest­los für den lau­fen­den Le­bens­un­ter­halt ver­wen­det wor­den sei. Der Rück­zah­lungs­an­spruch sei auch nicht ver­fal­len, da er frühes­tens mit der Ent­schei­dung des Lan­de­ar­beits­ge­richts Köln im Kündi­gungs­schutz­pro­zess fällig ge­we­sen sei. Das Rück­zah­lungs­be­geh­ren sei auch nicht treu­wid­rig, denn trotz feh­len­den Vor­be­halts ha­be dem Be­klag­ten klar sein müssen, dass die Zah­lun­gen vom Aus­gang des Kündi­gungs­rechts­streits abhängig ge­we­sen sei­en. We­gen der wei­te­ren Ein­zel­hei­ten des strei­ti­gen und un­strei­ti­gen Vor­brin­gens und der An­trag­stel­lung ers­ter In­stanz wird auf den Tat­be­stand der an­ge­foch­te­nen Ent­schei­dung Be­zug ge­nom­men.

Ge­gen das ihm am 16.06.2010 zu­ge­stell­te Ur­teil hat der Be­klag­te am 15.07.2010 Be­ru­fung ein­ge­legt und die­se in­ner­halb der verlänger­ten Be­ru­fungs­be­gründungs­frist am 14.09.2010 be­gründet.

Mit sei­ner Be­ru­fung wen­det sich der Be­klag­te ge­gen die An­nah­me des Ar­beits­ge­richts, die Kläge­rin ha­be die Vergütung le­dig­lich auf­grund der An­nah­me ge­leis­tet, sie be­fin­de sich im An­nah­me­ver­zug. Wie im Schrei­ben vom 23.04.2008 do­ku­men­tiert ha­be die Kläge­rin das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts für un­zu­tref­fend er­ach­tet und die Ab­sicht kund­ge­tan, Be­ru­fung ein­zu­le­gen. Der Kläger sei auch zur Wei­ter­beschäfti­gung auf ei­nem Ar­beits­platz in der Werk­statt be­reit ge­we­sen, un­ge­ach­tet der Wirk­sam­keit der Ver­set­zung. Das


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Ar­beits­ge­richt ha­be auch ver­kannt, dass der Be­klag­te ab dem 16.11.2005 wie­der ar­beitsfähig ge­we­sen sei und nach er­folg­ter Teil­nah­me an ei­ner Re­ha­bi­li­ta­ti­ons­maßnah­me in der Zeit vom 26.01.2006 bis 06.06.2006 tatsächlich in der Werk­statt ge­ar­bei­tet ha­be. Erst mit der Ent­schei­dung über die Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de ha­be fest­ge­stan­den, dass die Kläge­rin sich nicht mehr in An­nah­me­ver­zug be­fun­den ha­be. Bis da­hin ha­be die Pflicht zur Wei­ter­beschäfti­gung be­stan­den, die von der Kläge­rin nicht rea­li­siert wor­den sei. Der Be­klag­te rech­ne da­her mit ei­nem Scha­den­er­satz­an­spruch we­gen der Ver­let­zung der Beschäfti­gungs­pflicht auf. Je­den­falls ha­be die Kläge­rin die Vergütung für den vor­be­halt­lich gewähr­ten Ur­laub in der Zeit vom 21.02.2008 bis 11.04.2008 zu zah­len. Die aus­ge­zahl­te Vergütung könne die Kläge­rin auch des­halb nicht zurück ver­lan­gen, weil der Be­klag­te sie für den lau­fen­den Un­ter­halt für sich und sei­ne Fa­mi­lie ver­wen­det ha­be. Der Be­klag­te be­ruft sich wei­ter­hin auf den Ver­fall des Rück­zah­lungs­an­spruchs und auf ei­nen Ver­s­toß ge­gen den Grund­satz von Treu und Glau­ben man­gels Vor­be­halts der Zah­lun­gen.

Der Be­klag­te be­an­tragt,

un­ter Abände­rung des Ur­teils des Ar­beits­ge­richts Bonn vom 16.05.2010 - Az.: 3 Ca 1539/09 - nach dem Schluss­an­trag des Be­klag­ten in ers­ter In­stanz zu ent­schei­den.

Die Kläge­rin be­an­tragt,

die Be­ru­fung zurück­zu­wei­sen.

Sie ver­tei­digt die Ent­schei­dung des Ar­beits­ge­richts un­ter Wie­der­ho­lung und Ver­tie­fung des erst­in­stanz­li­chen Vor­trags. Die Ge­halts­zah­lun­gen sei­en auf­grund wirk­sa­mer Kündi­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses oh­ne Rechts­grund er­folgt. Man­gels Beschäfti­gungs­pflicht be­ste­he auch kein Scha­den­er­satz­an­spruch we­gen tatsächlich un­ter­blie­be­ner Beschäfti­gung. Die Ur­laubs­gewährung sei un­ter Vor­be­halt der rechts­kräfti­gen Ent­schei­dung über


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die Wirk­sam­keit der Kündi­gung ge­stellt ge­we­sen. Die ta­rif­ver­trag­li­che Aus­schluss­frist sei ge­wahrt, da sie erst mit der Verkündung des Ur­teils des Lan­des­ar­beits­ge­richts im Vor­pro­zess zu lau­fen be­gon­nen ha­be. Ei­ne Ent­rei­che­rung ha­be der Be­klag­te we­der hin­rei­chend dar­ge­tan noch um­fas­send nach­ge­wie­sen.

We­gen der wei­te­ren Ein­zel­hei­ten des Sach- und Streit­stan­des wird ergänzend auf die im Be­ru­fungs­ver­fah­ren ge­wech­sel­ten Schriftsätze der Par­tei­en vom 09.09.2010 und 22.11.2010 Be­zug ge­nom­men.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Die Be­ru­fung des Be­klag­ten ist zulässig, denn sie ist statt­haft gemäß § 64 Abs. 2 a) ArbGG und wur­de in­ner­halb der Fris­ten des § 66 Abs. 1 ArbGG ein­ge­legt und be­gründet.

II. Die Be­ru­fung ist er­folg­los, denn das Ar­beits­ge­richt hat im Er­geb­nis zu­tref­fend er­kannt, dass der Be­klag­te zur Rück­zah­lung der Vergütung für den Zeit­raum 10.08.2007 bis 27.10.2008 ver­pflich­tet ist, § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die er­ken­nen­de Kam­mer folgt den in je­der Hin­sicht über­zeu­gen­den Ausführun­gen der Be­ru­fungs­er­wi­de­rung.

1. Wird der Ar­beit­ge­ber ver­ur­teilt, den Ar­beit­neh­mer bis zum rechts­kräfti­gen Ab­schluss des Kündi­gungs­rechts­streits wei­ter zu beschäfti­gen und zahlt in ei­nem sol­chen Fall den Ar­beits­lohn, oh­ne dass es zu ei­ner tatsächli­chen Wei­ter­beschäfti­gung kommt, so erfüllt er da­durch im Zwei­fel sei­ne bei Un­wirk­sam­keit der Kündi­gung be­ste­hen­de Ver­pflich­tung aus § 615 Satz 1 BGB. Ei­ne ab­wei­chen­de Ver­ein­ba­rung kraft de­rer nach wirk­sa­mer Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses den ge­zahl­ten Ar­beits­lohn hat der Ar­beit­neh­mer dar­zu­le­gen und zu be­wei­sen (BAG, Ur­teil vom 17.01.1991 - 8 AZR 483/89 -).

Ei­ne sol­che ab­wei­chen­de Ab­re­de zwi­schen den Par­tei­en hat der Be­klag­te nicht an­satz­wei­se dar­ge­tan. Sie lässt sich ins­be­son­de­re nicht aus dem Um­stand her­lei­ten, dass die Kläge­rin mit Schrei­ben vom 23.04.2008 das


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LBV NRW ge­be­ten hat, die Zah­lung der Vergütung wie­der auf­zu­neh­men. Hier­mit hat die Kläge­rin auf der Ba­sis des erst­in­stanz­li­chen Ur­teils le­dig­lich ei­ner ver­meint­li­chen Ver­pflich­tung aus § 615 Satz 1 BGB Rech­nung tra­gen wol­len. Die Zah­lung und die An­nah­me der Vergütung be­gründet noch kei­ne Ab­re­de ei­nes selbständi­gen Rechts­grun­des, wo­nach das Ge­halt un­abhängig vom Aus­gang des Kündi­gungs­schutz­pro­zess ge­schul­det sein soll. Auch die in dem ge­nann­ten Schrei­ben mit­ge­teil­te Ab­sicht, Be­ru­fung ge­gen das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts ein­zu­le­gen, sagt nichts darüber aus, dass die Kläge­rin dem Be­klag­ten Ar­beits­lohn trotz Nicht­beschäfti­gung endgültig zu­wen­den will. Da­her ist es auch nicht treu­wid­rig (§ 242 BGB), wenn die Kläge­rin nun­mehr die Rück­zah­lung der nicht ge­schul­de­ten Vergütung be­gehrt. Man­gels ab­wei­chen­der Ver­ein­ba­rung konn­te bei dem Be­klag­ten kein schutzwürdi­ges Ver­trau­en ent­ste­hen, er könne das Ge­halt auch im Fal­le der Wirk­sam­keit der außer­or­dent­li­chen Kündi­gung be­hal­ten.

2. So­weit der Be­klag­te mit ei­nem An­spruch auf Scha­den­er­satz aus den §§ 280 Abs. 1, 287 BGB we­gen un­ter­blie­be­ner Beschäfti­gung trotz erst­in­stanz­li­chem Wei­ter­beschäfti­gungs­ti­tel nach §§ 387 ff. BGB auf­rech­net, ist dies oh­ne Er­folg, denn die Kläge­rin hat kei­ne Pflicht­ver­let­zung be­gan­gen. Die Kläge­rin war auf­grund der Wirk­sam­keit der Kündi­gung nicht zur An­nah­me der Diens­te des Be­klag­ten ver­pflich­tet. Das erst­in­stanz­li­che Wei­ter­beschäfti­gungs­ur­teil be­gründet kein Ar­beits­verhält­nis zwi­schen den Par­tei­en. Das nicht in Rechts­kraft er­wach­se­ne Ur­teil des Ar­beits­ge­richts war nur vorläufig voll­streck­bar gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG und oh­ne rechts­ge­stal­ten­de Wir­kung (BAG, Ur­teil vom 10.03.1987 - 8 AZR 146/84 -). Man­gels tatsäch­li­cher Beschäfti­gung entfällt auch ein An­spruch auf Wert­er­satz nach § 818 Abs. 2 BGB.

3. Wenn der Be­klag­te meint, je­den­falls für die Zeit des gewähr­ten Ur­laub vom 21.02.2008 bis 11.04.2008 be­ste­he ei­ne Vergütungs­pflicht der Kläge­rin, so ver­kennt er, dass die Kläge­rin den Ur­laub vor­be­halt­lich des Aus­gangs des Kündi­gungs­rechts­streits gewährt hat. Der Ar­beit­ge­ber kann den Ur­laub vor­sorg­lich für den Fall gewähren, dass ei­ne von ihm erklärte or­dent­li­che oder außer­or­dent­li­che Kündi­gung das Ar­beits­verhält­nis nicht auf­gelöst hat. Die

 

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vor­sorg­li­che Ur­laubs­gewährung liegt im an­ge­mes­se­nen Ei­gen­in­ter­es­se des Ar­beit­ge­bers, um die Ku­mu­la­ti­on von An­nah­me­ver­zugs- und Ur­laubs­ab­gel­tungs­ansprüchen zu ver­mei­den (BAG, Ur­teil vom 14.08.2007 - 9 AZR 934/06 - m. w. N.). Zwar hat die Kläge­rin in dem Schrei­ben vom 19.02.2008 for­mu­liert, dass der Ur­laub gewährt wird "vor­be­halt­lich für den Fall, dass das Ar­beits­verhält­nis vom Ar­beits­ge­richt als nicht be­en­det erklärt wird". Die­se Erklärung ist je­doch nach § 133 BGB da­hin ge­hend aus­zu­le­gen, dass mit der For­mu­lie­rung "Ar­beits­ge­richt" für den Kläger oh­ne wei­te­res er­kenn­bar die Ar­beits­ge­richts­bar­keit ge­meint war. Zu­tref­fend ver­weist die Kläge­rin dar­auf hin, dass auch der Ge­setz­ge­ber, wie sich am Bei­spiel des § 103 Abs. 2 Be­trVG zeigt, den Be­griff Ar­beits­ge­richt im Sin­ne von Ar­beits­ge­richts­bar­keit ver­wen­det. Darüber hin­aus hat ein an­de­res Aus­le­gungs­er­geb­nis auch kei­nen plau­si­blen Sinn, wenn man die wohl­ver­stan­de­nen In­ter­es­sen der Par­tei­en berück­sich­tigt. Es gibt kei­nen nach­voll­zieh­ba­ren Grund dafür, war­um die Kläge­rin die Ur­laubs­gewährung nur un­ter den Vor­be­halt der erst­in­stanz­li­chen, nicht aber der rechts­kräfti­gen zweit­in­stanz­li­chen Ent­schei­dung ha­be un­ter­stel­len wol­len.

Im Übri­gen war auch kein An­spruch des Be­klag­ten ab­zu­gel­ten, denn auf­grund der Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses zum 10.08.2007 ent­stand kein Ur­laubs­an­spruch für das Jahr 2008 und über den Ab­gel­tungs­an­spruch der Jah­re 2006 und 2007 hat das Ar­beits­ge­richt Bonn (1 Ca 2250/07) be­reits rechts­kräftig er­kannt.

4. Der Rück­zah­lungs­an­spruch ist auch nicht ver­fal­len. Die für das Be­ste­hen von Ansprüchen auf Rück­gewähr not­wen­di­ge Be­ur­tei­lungs­grund­la­ge ent­steht erst mit der rechts­kräfti­gen Ent­schei­dung des Kündi­gungs­schutz­streits. Aus die­sem Grund be­ginnt erst mit der Rechts­kraft des Ur­teils der Lauf der Aus­schluss­frist (vgl.: BAG, Ur­teil vom 19.01.1999 - 9 AZR 405/97 -). Die sechs­mo­na­ti­ge Ver­falls­frist des § 37 TV-L ist mit­hin durch das Schrei­ben der Kläge­rin vom 28.11.2008 ge­wahrt.

5. Sch­ließlich ist auch der vom Be­klag­ten an­geführ­te Ent­rei­che­rungs­ein­wand gemäß § 818 Abs. 3 BGB nicht er­folg­reich.


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Hat der Be­rei­che­rungs­schuld­ner den rechts­grund­los er­lang­ten Ge­gen­stand ver­braucht, be­steht die Be­rei­che­rung trotz­dem fort, wenn er sich ei­nen noch vor­han­de­nen Vermögens­vor­teil ver­schafft hat. Das ist re­gelmäßig an­zu­neh­men, wenn er durch die Ver­wen­dung des Er­lang­ten Aus­ga­ben er­spart hat, die er not­wen­dig auch sonst ge­habt hätte. Für vom Ar­beit­ge­ber nach Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses er­brach­te Leis­tun­gen gilt nichts an­de­res. Es genügt da­her nicht die An­ga­be des Be­rei­che­rungs­schuld­ners über die mit sei­ner Le­bensführung re­gelmäßig ver­bun­de­nen Auf­wen­dun­gen. Die­se Aus­ga­ben hätte er auch oh­ne die Leis­tun­gen des Be­rei­che­rungsgläubi­gers getätigt. Die für den Weg­fall der Be­rei­che­rung auf­ge­stell­ten Grundsätze des An­scheins­be­wei­ses sind nicht an­zu­wen­den, denn Zah­lun­gen nach Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses sind nicht mit un­be­merkt blei­ben­den Über­zah­lun­gen des lau­fen­den Ar­beits­ent­gelts, das ty­pi­scher­wei­se so­fort für kon­sum­ti­ve Aus­ga­ben ver­braucht wird, gleich­zu­set­zen (BAG; Ur­teil vom 19.01.1999 - 9 AZR 405/97 - m. w. N.).

Nach die­sen Rechts­grundsätzen hat der Be­klag­te ei­ne Ent­rei­che­rung nicht hin­rei­chend dar­ge­tan. Er lis­tet zum ei­nen in sei­ner Be­ru­fungs­schrift sei­ne all­ge­mei­nen Le­bens­hal­tungs­kos­ten auf, die von den Zah­lun­gen der Kläge­rin un­abhängig an­fal­len. Er hätte sich die für die Le­bensführung er­for­der­li­chen Gel­der an­der­wei­tig be­schafft, wenn die Kläge­rin kei­ne Ge­halts­zah­lun­gen vor­ge­nom­men hätte. Zum an­de­ren ist er im Hin­blick auf die mo­nat­li­chen Til­gungs­ra­ten der Hy­po­thek wei­ter­hin be­rei­chert, weil er sich in­so­weit von ei­ner Ver­bind­lich­keit be­freit hat. Ergänzend ist dar­auf hin­zu­wei­sen, dass der Be­klag­te die Le­bens­hal­tungs­kos­ten für "Klei­dung, Le­bens­mit­tel usw." von 1.050,-- € we­der hin­rei­chend dar­ge­legt noch nach­ge­wie­sen hat. Auch die mo­nat­li­che Un­terstützung der Ehe­frau von 250,-- € lässt nicht er­ken­nen, wofür die­ser Geld­be­trag be­zweckt war. Darüber hin­aus sind die­se Zah­lun­gen auch nicht be­legt.

III. Die Kos­ten­ent­schei­dung be­ruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

IV. Die Re­vi­si­on wur­de nicht zu­ge­las­sen, da die Zu­las­sungs­vor­aus­set­zun­gen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht ge­ge­ben sind. Die


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Ent­schei­dung be­ruht auf den Umständen des Ein­zel­falls, die ent­schei­dungs­re­le­van­ten Rechts­fra­gen sind höchst­rich­ter­lich geklärt.

RECH­TSMIT­TEL­BE­LEH­RUNG

Ge­gen die­ses Ur­teil ist ein Rechts­mit­tel nicht ge­ge­ben.

We­gen der Möglich­keit der Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de wird auf § 72a ArbGG ver­wie­sen.

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