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ARBEITSRECHT AKTUELL // 13/066

Wann kön­nen Ge­schäfts­füh­rer vor dem Ar­beits­ge­richt kla­gen?

BAG be­grenzt Zu­stän­dig­keit der Ar­beits­ge­rich­te für Ge­schäfts­füh­rer­kla­gen: Bun­des­ar­beits­ge­richt, Be­schluss vom 04.02.2013, 10 AZB 78/12
Kündigung Wall-Street-Karton mit Frau Kün­di­gungs­schutz als Ge­schäfts­füh­rer - das passt sel­ten zu­sam­men

14.03.2013. Wer als GmbH-Ge­schäfts­füh­rer ab­be­ru­fen und ge­kün­digt wird, hat manch­mal Grund, die Wirk­sam­keit der Kün­di­gung ge­richt­lich klä­ren zu las­sen. Da­für sind aber we­gen § 5 Abs.1 Satz 2 Ar­beits­ge­richts­ge­setz (ArbGG) meist nicht die Ar­beits­ge­rich­te zu­stän­dig. Das ist ein Nach­teil für den ge­kün­dig­ten Ge­schäfts­füh­rer, denn Ar­beits­ge­richts­ver­fah­ren sind schnell und kos­ten­güns­tig.

§ 5 Abs.1 Satz 2 ArbGG schließt aber Kla­gen von Ge­schäfts­füh­rern nur aus, wenn es um den Ver­trag geht, der Grund­la­ge der Ge­schäfts­füh­rer­tä­tig­keit ist. Manch­mal kön­nen sich ge­kün­dig­te Ge­schäfts­füh­rer aber auf ei­nen wei­te­ren (ru­hen­den) Ar­beits­ver­trag mit der Ge­sell­schaft be­ru­fen, der ne­ben dem Ge­schäfts­füh­rer­ver­trag be­steht. Für sol­chen Ver­trä­ge gilt § 5 Abs.1 Satz 2 ArbGG nicht.

Wie das BAG vor ei­ni­gen Wo­chen deut­lich ge­macht hat, wird es sol­che Fäl­le künf­tig nicht mehr so oft an­neh­men wie bis­her. Da­mit wird es schwe­rer, als ge­kün­dig­ter Ge­schäfts­füh­rer vor das Ar­beits­ge­richt zu zie­hen: BAG, Be­schluss vom 04.02.2013, 10 AZB 78/12.

Wann können Geschäftsführer auf ei­nen ru­hen­den Ar­beits­ver­trag ver­wei­sen?

Ob man als Geschäftsführer ne­ben sei­nem Geschäftsführer­ver­trag ei­nen (ru­hen­den) Ar­beits­ver­trag als wei­te­ren Ver­trag hat, ist zwi­schen gekündig­ten Geschäftsführern und der Ge­sell­schaft oft strei­tig.

Ty­pisch ist da­bei der Fall, dass man zunächst als Ar­beit­neh­mer für die GmbH oder für de­ren Mut­ter­ge­sell­schaft tätig war und dann zum Geschäftsführer befördert wur­de, und zwar "per Hand­schlag", d.h. oh­ne schrift­li­chen Geschäftsführer­ver­trag.

Dann sind zwei recht­li­che Be­wer­tun­gen denk­bar:

Aus Sicht der Ge­sell­schaft be­steht der al­te Ar­beits­ver­trag fort, nur dass die­ser um die Geschäftsführ­ertätig­keit als neue Ar­beits­auf­ga­be "ergänzt" wor­den ist, d.h. ein wei­te­rer Geschäftsführer­ver­trag exis­tiert nicht. Dann öff­net die Exis­tenz des "al­ten" Ar­beits­ver­trags dem gekündig­ten Geschäftsführer nicht die Tür zur Ar­beits­ge­richts­bar­keit, weil § 5 Abs.1 Satz 2 ArbGG den Rechts­weg zu den Ar­beits­ge­rich­ten auch für sol­che Ar­beits­verträge aus­sch­ließt.

Aus Sicht des Geschäftsführers be­steht der al­te Ar­beits­ver­trag da­ge­gen als ru­hen­der Ver­trag fort und man hat da­ne­ben bei der Beförde­rung zum Geschäftsführer ei­nen münd­li­chen Geschäftsführer­ver­trag ver­ein­bart. Dann be­ste­hen zwei Verträge, wo­bei der ru­hen­de Ar­beits­ver­trag nicht Grund­la­ge der Geschäftsführ­ertätig­keit war. Das Fort­be­ste­hen die­ses Alt-Ver­trags kann man ar­beits­ge­richt­lich klären las­sen.

Die­ser Ar­gu­men­ta­ti­on hat das BAG aber nun­mehr Gren­zen ge­setzt.

Der Streit­fall: Ar­beit­neh­mer ei­ner GmbH wird durch form­lo­se Ver­ein­ba­rung zum Geschäftsführer be­stellt und später vom In­sol­venz­ver­wal­ter gekündigt

Im Streit­fall war ein Ar­beit­neh­mer seit 2009 bei ei­ner GmbH beschäftigt und wur­de im Fe­bru­ar 2011 durch form­lo­se Ab­re­de zum Geschäftsführer befördert.

An­fang Fe­bru­ar 2012 wur­de die GmbH in­sol­vent und es wur­de ein In­sol­venz­ver­wal­ter be­stellt. Die­ser kündig­te das Ar­beits­verhält­nis zu En­de Mai 2012, be­rief den Geschäftsführer aber nicht ab.

Der Geschäftsführer er­hob Kündi­gungs­schutz­kla­ge vor dem Ar­beits­ge­richt Wup­per­tal, das den Pro­zess an das Land­ge­richt Wup­per­tal ver­wies (Ar­beits­ge­richt Wup­per­tal, Be­schluss vom 06.08.2012, 1 Ca 1473/12). Die da­ge­gen ge­rich­te­te so­for­ti­ge so­for­ti­ge Be­schwer­de hat­te Er­folg, denn das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Düssel­dorf hielt die Ar­beits­ge­rich­te für zuständig (LAG Düssel­dorf, Be­schluss vom 22.11.2012, 15 Ta 398/12). Dar­auf­hin er­hob der Ver­wal­ter Rechts­be­schwer­de zum BAG.

BAG: Be­ste­hen­de Ar­beits­verträge können still­schwei­gend durch Über­nah­me der Geschäftsführung ergänzt wer­den

Das BAG hob den Be­schluss des LAG auf und ent­schied, dass das Land­ge­richt und nicht das Ar­beits­ge­richt für den Fall zuständig ist. In der BAG-Ent­schei­dung heißt es da­zu (Rn.13):

"Der Kläger ist auf­grund form­lo­ser Ab­re­de seit Fe­bru­ar 2011 zum Geschäftsführer der Schuld­ne­rin be­stellt wor­den. Da­mit ha­ben Kläger und Schuld­ne­rin zusätz­lich die Über­nah­me der Geschäftsführung ver­ein­bart, sie ha­ben aber kei­nen zusätz­li­chen Geschäftsführ­er­dienst­ver­trag ab­ge­schlos­sen. Die be­ste­hen­de schuld­recht­li­che Grund­la­ge ih­rer Ver­trags­be­zie­hung wur­de still­schwei­gend - form­los - in Be­zug auf die Über­nah­me der Geschäftsführung ergänzt. Im Übri­gen ist der Ar­beits­ver­trag vom 18. Au­gust 2009 nach der Be­stel­lung zum Geschäftsführer wei­ter Grund­la­ge der Tätig­keit des Klägers ge­blie­ben (...)"

Ent­ge­gen ei­ner miss­verständ­li­chen Ent­schei­dung aus dem Jah­re 2011 (BAG, Be­schluss vom 15.03.2011, 10 AZB 32/10, Rn.14) macht das BAG da­mit deut­lich, dass es möglich ist, ei­nen be­ste­hen­den Ar­beits­ver­trag zur Grund­la­ge ei­ner Geschäftsführ­ertätig­keit zu ma­chen, d.h. um­zu­funk­tio­nie­ren. Ein münd­li­cher oder still­schwei­gen­der Geschäftsführer­ver­trag ist da­her nicht oh­ne wei­te­res an­zu­neh­men.

Fa­zit: Wann gekündig­te Geschäftsführer vor das Ar­beits­ge­richt zie­hen können, wer­den die Ge­rich­te wei­ter­hin von Fall zu Fall an­ders ent­schei­den. Die Rechts­la­ge bleibt da­her oft un­klar. Gu­te Chan­cen, die Ar­beits­ge­rich­te von ih­rer Zuständig­keit zu über­zeu­gen, be­ste­hen aber auch künf­tig dann, wenn es kei­nen schrift­li­chen Geschäftsführer­ver­trag gibt, wenn das Ge­halt bei der Beförde­rung zum Geschäftsführer erhöht wur­de und wenn der Geschäftsführer vor der Kündi­gung ab­be­ru­fen wur­de.

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Letzte Überarbeitung: 19. Oktober 2016

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