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ARBEITSRECHT AKTUELL // 15/073

Lohn­fort­zah­lung bei Al­ko­ho­lis­mus

Wird ein al­ko­hol­ab­hän­gi­ger Ar­beit­neh­mer nach ei­ner The­ra­pie rück­fäl­lig, kann er im Re­gel­fall er­neut Ent­gelt­fort­zah­lung ver­lan­gen: Bun­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom 18.03.2015, 10 AZR 99/14
Alkoholsucht, Alkoholiker, Alkoholabhängigkeit

19.03.2015. Al­ko­ho­lis­mus ist ei­ne Krank­heit, so dass ei­ne da­durch be­ding­te Ar­beits­un­fä­hig­keit den Ar­beit­ge­ber zur Ent­gelt­fort­zah­lung im Krank­heits­fall ver­pflich­tet.

Al­ler­dings mein­te das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) in ei­ni­gen äl­te­ren Ent­schei­dun­gen, dass ein Rück­fall des Ar­beit­neh­mers nach ei­ner zu­nächst "er­folg­reich" durch­ge­führ­ten Ent­zie­hungs­the­ra­pie vom Ar­beit­neh­mer "ver­schul­det" sein könn­te, was ei­nen Lohn­fort­zah­lungs­an­spruch aus­schließt.

In ei­ner Ent­schei­dung vom gest­ri­gen Ta­ge ist das BAG ein we­nig zu­guns­ten des Ar­beit­neh­mers von die­ser äl­te­ren Recht­spre­chung ab­ge­rückt: BAG, Ur­teil vom 18.03.2015, 10 AZR 99/14 (Pres­se­mel­dung des Ge­richts).

Ist die Fra­ge nach dem Ver­schul­den ei­nes al­ko­hol­kran­ken Ar­beit­neh­mers an sei­ner Al­ko­hol­krank­heit sinn­voll?

Dass Al­ko­ho­lis­mus ei­ne Krank­heit im Sin­ne von § 3 Ent­gelt­fort­zah­lungs­ge­setz (EFZG) ist und dass da­her ein durch Al­ko­hol­miss­brauch ver­ur­sach­ter (erst­ma­li­ger) Kli­nik­auf­ent­halt mit Entwöhnungs­the­ra­pie ei­nen An­spruch auf Ent­gelt­fort­zah­lung nach sich zieht, wird von nie­man­dem be­strit­ten.

Denn weil der Al­ko­ho­lis­mus als Krank­heit ja ge­ra­de die Steue­rungsfähig­keit des Er­krank­ten beim Al­ko­hol­kon­sum aus­sch­ließt, kann ihm der übermäßige Kon­sum nicht vor­ge­wor­fen wer­den, d.h. ihn trifft an sei­nem sucht­be­dingt ge­sund­heits­wid­ri­gen Ver­hal­ten kein "Ver­schul­den" im Sin­ne von § 3 Abs.1 Satz 1 EFZG. Die­se Vor­schrift lau­tet:

"Wird ein Ar­beit­neh­mer durch Ar­beits­unfähig­keit in­fol­ge Krank­heit an sei­ner Ar­beits­leis­tung ver­hin­dert, oh­ne daß ihn ein Ver­schul­den trifft, so hat er An­spruch auf Ent­gelt­fort­zah­lung im Krank­heits­fall durch den Ar­beit­ge­ber für die Zeit der Ar­beits­unfähig­keit bis zur Dau­er von sechs Wo­chen."

Da es kei­ne Rechts­pflicht sei­ner ei­ge­nen Ge­sund­heit ge­genüber gibt, ist mit "Ver­schul­den" hier et­was an­de­res ge­meint als sonst im Zi­vil­recht. "Ver­schul­den" im Sin­ne von § 3 Abs.1 Satz 1 EFZG be­zeich­net kei­ne vorsätz­li­che oder fahrlässi­ge Ver­let­zung ei­ner Rechts­pflicht, son­dern (mit den Wor­ten des BAG) ei­nen "gro­ben Ver­s­toß ge­gen das von ei­nem verständi­gen Men­schen im ei­ge­nen In­ter­es­se zu er­war­ten­de Ver­hal­ten". Und ei­nen sol­chen Ver­s­toß be­geht der Al­ko­ho­li­ker nicht, wenn er sucht­be­dingt übermäßig viel Al­ko­hol kon­su­miert. Denn in­fol­ge der Sucht ist ein "im ei­ge­nen In­ter­es­se" sinn­vol­les - ab­sti­nen­tes - Ver­hal­ten nicht zu er­war­ten.

Trotz­dem ist es auch bei al­ko­ho­lis­mus­be­ding­ter Ar­beits­unfähig­keit nach der bis­he­ri­gen Recht­spre­chung des BAG nicht in al­len Fällen aus­ge­macht, dass den al­ko­hol­kran­ken Ar­beit­neh­mer kein Ver­schul­den gemäß § 3 Abs.1 Satz 1 EFZG trifft. Denn auch wenn ein­zel­ne Al­ko­hol­ex­zes­se sucht­be­dingt und da­her un­ver­schul­det sind, kann dem al­ko­hol­kran­ken Ar­beit­neh­mer mögli­cher­wei­se die Ent­ste­hung der Al­ko­hol­krank­heit selbst vor­ge­wor­fen, d.h. als "ver­schul­det" im Sin­ne von § 3 Abs.1 Satz 1 EFZG an­ge­krei­det wer­den.

Ein sol­cher Ver­schul­dens­vor­wurf liegt ins­be­son­de­re nach ei­ner zunächst er­folg­reich durch­geführ­ten Ent­zie­hungs­the­ra­pie na­he. Denn wenn ein (ehe­mals oder un­un­ter­bro­chen?) al­ko­hol­kran­ker Ar­beit­neh­mer ei­ni­ge Mo­na­te "tro­cken" war, hat sich ja dar­an ge­zeigt, dass er in Be­zug auf sei­nen Al­ko­hol­kon­sum (wie­der) steue­rungsfähig war. Wenn er jetzt er­neut zur Fla­sche greift, hat er die­sen Rück­fall mögli­cher­wei­se "ver­schul­det".

An die­ser Stel­le fragt sich al­ler­dings, ob es über­haupt sinn­voll ist, sol­chen Fra­gen vor Ge­richt nach­zu­ge­hen. Denn je ge­nau­er man die Le­bens­ge­schich­te ei­nes Sucht­kran­ken be­trach­tet und je länger zurück­lie­gen­de Sta­di­en man da­bei berück­sich­tigt, des­to eher wird man fremd­be­stimm­te Ent­ste­hungs­fak­to­ren fin­den.

Der Streit­fall: Pflicht zur Lohn­fort­zah­lung nach Sturz­trunk mit 4,9 Pro­mil­le und an­sch­ließen­dem Kran­ken­haus­auf­ent­halt

Kläge­rin des Kölner Streit­falls war ei­ne ge­setz­li­che Kran­ken­kas­se, die ei­nem ih­rer Mit­glie­der, dem al­ko­hol­abhängi­gen Herrn L., während der Zeit vom 29.11.2011 bis zum 30.12.2011 Kran­ken­geld in Höhe von 1.303,36 EUR gewährt hat­te. Die­se Lohn­er­satz­leis­tung ver­lang­te sie von dem ehe­ma­li­gen Ar­beit­ge­ber des Herrn L. zurück, wo­bei sie sich auf § 115 Abs.1 Zehn­tes Buch So­zi­al­ge­setz­buch (SGB X) be­rief. Nach die­ser Vor­schrift ge­hen Lohn­ansprüche ei­nes Ar­beit­neh­mers auf den So­zi­al­leis­tungs­träger über, wenn die­ser für den ei­gent­lich zah­lungs­pflich­ti­gen, aber säum­i­gen Ar­beit­ge­ber ein­springt, d.h. So­zi­al­leis­tun­gen er­bringt, weil der ei­gent­lich zah­lungs­pflich­ti­ge Ar­beit­ge­ber nicht zahlt.

Ih­ren An­spruch nach § 115 Abs.1 SGB X be­gründe­te die Kran­ken­kas­se da­mit, dass der Ar­beit­ge­ber ei­gent­lich für die vier­ein­halb Wo­chen vom 29.11. bis zum 30.11.2011 Lohn­fort­zah­lung hätte leis­ten müssen, weil Herr L. in­fol­ge ei­nes Sturz­trun­kes mit 4,9 Pro­mil­le sta­ti­onär be­han­delt wer­den muss­te, da­her ar­beits­unfähig krank war und folg­lich ei­nen Lohn­fort­zah­lungs­an­spruch gemäß § 3 EFZG hat­te.

Die­se dem Herrn L. ge­genüber be­ste­hen­de Zah­lungs­pflicht be­stritt der Ar­beit­ge­ber, weil er Herrn L. auf­grund sei­nes Sturz­trun­kes vom 23.11.2011 am 28.11.2011 frist­los gekündigt und dem­zu­fol­ge ab dem 29.11.2011 die Zah­lun­gen ein­ge­stellt hat­te. Zwar hat­ten sich der Ar­beit­ge­ber und Herr L. später in ei­nem Kündi­gungs­schutz­pro­zess auf ei­ne Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses zum 30.12.2011 ge­ei­nigt, doch änder­te das aus Sicht des Ar­beit­ge­bers nichts dar­an, dass er zur Ent­gelt­fort­zah­lung für den strei­ti­gen Zeit­raum vom 29.11. bis zum 30.12.2011 nicht ver­pflich­tet war.

Denn, so der Ar­beit­ge­ber: Herr L. hat­te be­reits zwei sta­ti­onäre Ent­zugs­the­ra­pi­en hin­ter sich, doch kam es im­mer wie­der zu Rückfällen, zu­letzt zu dem ka­ta­stro­pha­len Ab­sturz vom 23.11.2011. Vor die­sem Hin­ter­grund ging der Ar­beit­ge­ber da­von aus, dass Herrn L. ein Ver­schul­den an dem Rück­fall im Sin­ne von § 3 EFZG traf, denn zu den Ent­ste­hungs­gründen für sei­ne (er­neu­te) Al­ko­hol­krank­heit hat­te sich Herr L. trotz schrift­li­cher Be­fra­gung durch den Ar­beit­ge­ber nicht geäußert.

Die Kran­ken­kas­se ver­klag­te den Ar­beit­ge­ber vor dem Ar­beits­ge­richt Köln auf Er­stat­tung des von ihr ge­leis­te­ten Kran­ken­gel­des und be­rief sich da­bei auf § 3 EFZG und § 115 Abs.1 SGB X. Da­mit hat­te sie beim Ar­beits­ge­richt (Ur­teil vom 29.05.2013, 9 Ca 9134/12) und auch in der Be­ru­fung beim Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Köln Er­folg (LAG Köln, Ur­teil vom 16.01.2014, 13 Sa 516/13).

In sei­ner Be­gründung rückt das LAG Köln aus­drück­lich von ei­ni­gen älte­ren, in den 80er und 90er Jah­ren er­gan­ge­nen Ur­tei­len des BAG ab, da die­se Ent­schei­dun­gen, so das LAG, na­he­le­gen, die Fra­ge nach den Ur­sa­chen ei­nes Rück­falls in den Al­ko­ho­lis­mus im Re­gel­fall durch ein me­di­zi­ni­sches Sach­verständi­gen­gut­ach­ten klären zu las­sen. Das aber möch­te das LAG nicht mehr mit­ma­chen:

"Das nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts bei langjähri­ger Al­ko­hol­abhängig­keit zur Klärung des Ver­schul­dens iSv § 3 Abs.1 S.1 EFZG re­gelmäßig ein­zu­ho­len­de, aufwändi­ge me­di­zi­ni­sche Sach­verständi­gen­gut­ach­ten wird in den meis­ten Fällen zu dem Er­geb­nis kom­men, dass ein Ver­schul­den des Ar­beit­neh­mers nicht fest­stell­bar ist. Da­mit ver­liert der be­weis­pflich­ti­ge Ar­beit­ge­ber den Pro­zess und hat zu­dem die nicht ge­rin­gen Kos­ten des Gut­ach­tens zu tra­gen."

Dem­ge­genüber ist nach An­sicht des LAG Köln

"im Fall der Ar­beits­unfähig­keit auf­grund langjähri­ger Al­ko­hol­abhängig­keit - wie hier - re­gelmäßig da­von aus­zu­ge­hen, dass dem Ar­beit­neh­mer kein Ver­schul­den im Sin­ne des Ent­gelt­fort­zah­lungs­rechts vor­zu­wer­fen ist."

Da das LAG Köln die Re­vi­si­on zum BAG zu­ge­las­sen hat und der Ar­beit­ge­ber von die­sem Rechts­mit­tel Ge­brauch ge­macht hat, lag der Ball beim BAG.

BAG: Wird ein al­ko­hol­abhängi­ger Ar­beit­neh­mer nach ei­ner The­ra­pie rückfällig, trifft ihn dar­an im Re­gel­fall kein Ver­schul­den im Sin­ne von § 3 EFZG

Auch vor dem BAG zog der Ar­beit­ge­ber den Kürze­ren. In der der­zeit al­lein vor­lie­gen­den BAG-Pres­se­mel­dung heißt es zur Be­gründung.

Wird ein Ar­beit­neh­mer in­fol­ge sei­ner Al­ko­hol­abhängig­keit ar­beits­unfähig krank, kann "nach dem der­zei­ti­gen Stand der me­di­zi­ni­schen Er­kennt­nis­se", so das BAG, nicht von ei­nem Ver­schul­den im Sin­ne des Ent­gelt­fort­zah­lungs­rechts aus­ge­gan­gen wer­den. Die Ent­ste­hung der Al­ko­hol­sucht ist viel­mehr mul­tik­au­sal, wo­bei sich die un­ter­schied­li­chen Ur­sa­chen wech­sel­sei­tig be­din­gen.

Dies gilt nach An­sicht des BAG "im Grund­satz auch bei ei­nem Rück­fall nach ei­ner durch­geführ­ten The­ra­pie". Al­ler­dings for­mu­liert das BAG hier so­gleich ei­ne wich­ti­ge Ein­schränkung: Im Hin­blick auf ei­ne Ab­sti­nenz­ra­te von 40 bis 50 Pro­zent je nach Stu­die und Art der Be­hand­lung kann nach ei­ner durch­geführ­ten Re­ha­bi­li­ta­ti­ons­maßnah­me ein Ver­schul­den des Ar­beit­neh­mers an ei­nem Rück­fall "nicht ge­ne­rell aus­ge­schlos­sen wer­den", so die Er­fur­ter Rich­ter.

Prak­tisch heißt das für den Pro­zess über die Pflicht zur Ent­gelt­fort­zah­lung, dass der Ar­beit­ge­ber bei ei­nem Rück­fall das feh­len­de Ver­schul­den be­strei­ten kann (aber natürlich nicht be­strei­ten muss). Er­hebt der Ar­beit­ge­ber die­se Ein­wen­dung, muss das Ar­beits­ge­richt ein me­di­zi­ni­sches Sach­verständi­gen­gut­ach­ten zu der Fra­ge ein­ho­len, ob der Ar­beit­neh­mer sei­nen Rück­fall im Sin­ne von § 3 Abs1. Satz 1 EFZG ver­schul­det hat. Lässt sich ein Ver­schul­den des Ar­beit­neh­mers nicht ein­deu­tig fest­stel­len, weil der Rück­fall durch ein Ur­sa­chenbündel ver­ur­sacht wur­de, geht dies zu­las­ten des Ar­beit­ge­bers, so das BAG.

Da im Streit­fall ein so­zi­al­me­di­zi­ni­sches Gut­ach­ten ein Ver­schul­den des Herrn L. an dem Rück­fall vom 23.11.2011 un­ter Hin­weis auf die langjähri­ge Al­ko­hol­abhängig­keit und den dar­aus fol­gen­den "Sucht­druck" aus­ge­schlos­sen hat­te, brauch­te das BAG den Fall nicht an das LAG zurück­zu­ver­wei­sen.

Fa­zit: Das BAG hat mit die­sem Ur­teil sei­ne bis­he­ri­ge Recht­spre­chung zu­guns­ten von al­ko­hol­kran­ken Ar­beit­neh­mern geändert. Prak­tisch wich­tig ist vor al­lem die Klar­stel­lung, dass es vom Pro­zess­ver­hal­ten des Ar­beit­ge­bers abhängt, ob das Ar­beits­ge­richt ein Gut­ach­ten zu der Fra­ge ein­ho­len muss, ob der Ar­beit­neh­mer sei­nen Rück­fall "ver­schul­det" hat oder nicht.

Be­strei­tet der Ar­beit­ge­ber das feh­len­de Ver­schul­den des Ar­beit­neh­mers an dem Rück­fall nicht (was ihm aus Kos­ten­gründen zu ra­ten ist), dann greift die vom BAG auf­ge­stell­te Re­gel­ver­mu­tung ein, dass auch ein Rück­fall nach ei­ner Entwöhnungs­the­ra­pie nicht "ver­schul­det" ist und da­her ei­nen An­spruch auf Lohn­fort­zah­lung auslöst.

Nähe­re In­for­ma­tio­nen fin­den Sie hier:

Hin­weis: In der Zwi­schen­zeit, d.h. nach Er­stel­lung die­ses Ar­ti­kels, hat das BAG sei­ne Ent­schei­dungs­gründe veröffent­licht. Das vollständig be­gründe­te Ur­teil des BAG fin­den Sie hier:

Letzte Überarbeitung: 6. Oktober 2020

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