Diese Gesetzesänderung hatte allerdings nicht sofort zur Folge, dass die Leiharbeitstarifverträge des DGB nunmehr deutschlandweit als Lohnuntergrenze für die gesamte Leiharbeitsbranche gelten. Zum 01.05.2011 änderte sich daher zunächst einmal für die Leiharbeitnehmer nichts (wir berichteten darüber in: Arbeitsrecht aktuell 11/182: Mindestlohn für Leiharbeit - noch immer nicht umgesetzt). Denn die neue Regelung gibt den Tarifpartnern nur die Möglichkeit, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gemeinsam vorzuschlagen, dass ihre tarifvertraglichen (Mindest-)Stundenlöhne zur gesetzlichen Lohnuntergrenze erhoben werden. Auf dieser Grundlage kann dann ein solcher Mindestlohntarifvertrag vom BMAS per Rechtsverordnung verbindlich festgesetzt werden. Und erst dann gibt es einen gesetzlichen Mindestlohn für die Leiharbeit.
Nachdem dieses Verfahren erst im Sommer 2011 eingeleitet worden war (so das BMAS mit Schreiben an unsere Kanzlei vom 30.08.2011), steht es jetzt anscheinend kurz vor seinem Abschluss. Denn wie dpa gestern verlautbarte, stimmte der Tarifausschuss beim BMAS am gestrigen Donnerstag dem Vorschlag von Arbeitgebern und Gewerkschaften auf Festsetzung einer Lohnuntergrenze einstimmig zu.
Damit kann der Mindestlohn von 7,89 EUR im Westen und 7,01 EUR im Osten voraussichtlich noch in diesem Jahr allgemeinverbindlich erklärt werden. Eine entsprechende Verordnung des Bundesarbeitsministeriums dürfte noch vor Weihnachten dem Bundeskabinett zur Billigung vorgelegt werden. An die Mindestentgelte müssen sich dann auch alle in Deutschland tätigen Zeitarbeitsunternehmen aus dem Ausland halten. Künftig gelten in Deutschland dann Mindestlöhne in elf Branchen mit annähernd vier Millionen Beschäftigten.
Wie es heißt, soll der im Sommer vorgelegte Mindestlohntarifvertrag auf dem Weg zur Allgemeinverbindlichkeit monatelang "wegen formaler Mängel" hängen geblieben sein.
Nähere Informationen finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 11. April 2014
Bewertung:
Sie erreichen uns jeweils von Montag bis Freitag in der Zeit
von 09:00 bis 19:00 Uhr:
Hensche Rechtsanwälte |
|
Lützowstraße 32 |
![]() |
Telefon: 030 - 26 39 62 0 |
![]() |
E-Mail: berlin@hensche.de |
![]() |
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Christoph Hildebrandt Rechtsanwältin Nina Wesemann |
|
Hensche Rechtsanwälte |
|
Schumannstraße 27 |
![]() |
Telefon: 069 - 71 03 30 04 |
![]() |
E-Mail: frankfurt@hensche.de |
![]() |
Ansprechpartner: Rechtsanwältin Dr. Simone Wernicke Rechtsanwältin Maike Roters Rechtsanwalt Thomas Becker |
|
Hensche Rechtsanwälte |
|
Neuer Wall 10 |
![]() |
Telefon: 040 - 69 20 68 04 |
![]() |
E-Mail: hamburg@hensche.de |
![]() |
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Sebastian Schroeder |
|
Hensche Rechtsanwälte |
|
Georgstraße 38 |
![]() |
Telefon: 0511 - 899 77 01 |
![]() |
E-Mail: hannover@hensche.de |
![]() |
Ansprechpartner: Rechtsanwältin Nina Wesemann Rechtsanwalt Christoph Hildebrandt |
|
Hensche Rechtsanwälte |
|
Hohenstaufenring 62 |
![]() |
Telefon: 0221 - 709 07 18 |
![]() |
E-mail: koeln@hensche.de |
![]() |
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Becker Rechtsanwältin Dr. Simone Wernicke Rechtsanwältin Maike Roters |
|
Hensche Rechtsanwälte |
|
Ludwigstraße 8 |
![]() |
Telefon: 089 - 21 56 88 63 |
![]() |
E-Mail: muenchen@hensche.de |
![]() |
Ansprechpartner: Rechtsanwältin Nora Schubert Rechtsanwalt Christoph Hildebrandt |
|
Hensche Rechtsanwälte |
|
Zeltnerstraße 3 |
![]() |
Telefon: 0911 - 953 32 07 |
![]() |
E-Mail: nuernberg@hensche.de |
![]() |
Ansprechpartner: Rechtsanwältin Nora Schubert Rechtsanwalt Christoph Hildebrandt |
|
Hensche Rechtsanwälte |
|
Königstraße 10c |
![]() |
Telefon: 0711 - 470 97 10 |
![]() |
E-Mail: stuttgart@hensche.de |
![]() |
Ansprechpartner: Rechtsanwältin Maike Roters Rechtsanwältin Dr. Simone Wernicke Rechtsanwalt Thomas Becker |
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2018:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de