HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

GESETZE ZUM ARBEITSRECHT

Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)

§ 84 Beschluss

Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Beschluss ist schriftlich abzufassen. § 60 ist entsprechend anzuwenden.

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Dr. Martin Hensche
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030 / 26 39 620
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Nina Wesemann
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